{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"NotSt (B) 6/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1 Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsge- richtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwalt- schaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertre- tungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivil- rechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Gegenstand hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotSt (B) 6/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2002\n\nin dem Disziplinarverfahren\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1\n\nIst gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsge-\nrichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem\nFall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben,\nwenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwalt-\nschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertre-\ntungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivil-\nrechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das\nVerfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt\nzum Gegenstand hat.\n\nBGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotSt (B) 6/01 - OLG Celle\n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die\n\nNotare Dr. Bauer und Eule\n\nam 18. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des\n\nSenats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle\n\nvom 19. Oktober 2000 (richtig: 2001) wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDas Land Niedersachsen hat die dem Notar im Beschwer-\n\ndeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu\n\nerstatten.\n\nGründe:\n\nI. Gegen den Notar, der seit Oktober 1978 Rechtsanwalt im Land-\n\ngerichtsbezirk O. und seit Februar 1983 Notar mit dem Amtssitz in V. ist,\n\nläuft ein anwaltsgerichtliches Verfahren.\n\nBereits früher waren gegen ihn berufsrechtliche Verfahren vor dem\n\nEhren- bzw. Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.\n\nanhängig. Außerdem wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegen\n\nVerletzung seiner Dienstpflichten als Notar ergriffen. Gegenstand der\n\nVerfahren war mehrfach der Vorwurf anwaltlicher Untätigkeit und des\n\nVerstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Als Sanktionen wurden in den\n\nanwaltsgerichtlichen Verfahren und den Disziplinarverfahren gegen den\n\nNotar Geldbußen zwischen 1.000 DM und 20.000 DM verhängt und in\n\nden meisten Fällen daneben Verweise ausgesprochen. Wegen der Ein-\n\nzelheiten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluß des\n\nOberlandesgerichts verwiesen.\n\nDas derzeit laufende anwaltsgerichtliche Verfahren ist durch die\n\nAnschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft O. vom 3. Juli\n\n2000 eingeleitet worden. Darin wird dem Notar zur Last gelegt, er habe\n\nseit Februar 1996 seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaft\n\nausgeübt und seine Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme,\n\nWahrnehmung und Beendigung eines Zwangsvollstreckungsmandats,\n\nseine Pflicht zur Herausgabe der Handakten, seine Grundpflicht zur\n\nsachlichen Berufsausübung sowie seine Pflicht zur Auskunftserteilung\n\ngegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verletzt. Wegen der\n\nEinzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift und deren auszugsweise\n\nWiedergabe im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.\n\nDas Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.\n\nhat durch Beschluß vom 14. September 2001 die Anschuldigung zur\n\nHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.\n\nDer Beteiligte hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1\n\nBNotO beantragt, den Notar vorläufig seines Amtes zu entheben, weil\n\nseine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten und die\n\nMaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschafts-\n\ngüter geboten sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom\n\n19. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte\n\nmit seiner Beschwerde.\n\nWährend des Beschwerdeverfahrens hat das Anwaltsgericht durch\n\nUrteil vom 20. Februar 2002 auf die Maßnahmen eines Verweises und\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:8)(cid:16)(cid:8)(cid:0)(cid:2)(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:8)(cid:22)(cid:23)(cid:0)(cid:8)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:0)(cid:20)(cid:19)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:5)\"(cid:9)#(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)$(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:2)(cid:7)\n\neiner Geldbuße von 6.000 \n\ne-\n\nralstaatsanwaltschaft O., die die Ausschließung aus der Rechtsanwalt-\n\nschaft beantragt hatte, vorsorglich Berufung eingelegt.\n\nII. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),\n\nhat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den An-\n\ntrag auf vorläufige Amtsenthebung zu Recht zurückgewiesen.\n\n1. Die vorläufige Amtsenthebung setzt nach den vom Senat im An-\n\nschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwik-\n\nkelten Grundsätzen voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete\n\nAmtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter\n\nGefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom\n\n26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.). Ist\n\ngemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im an-\n\nwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen\n\nfür eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige\n\nAmtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren\n\ndie Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5\n\nBRAO mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft nach § 13 BRAO und des Notaramtes nach § 47 Nr. 3 BNotO)\n\noder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots nach § 150\n\nBRAO oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach\n\n§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (wodurch die Wirkungen der vorläufigen Amts-\n\nenthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 BNotO kraft Gesetzes eintreten) zu\n\nerwarten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier -\n\nallein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsan-\n\nwalt zum Gegenstand hat.\n\n2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlan-\n\ndesgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat nimmt\n\ndarauf Bezug. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des Anwaltsge-\n\nrichts bestätigt, durch das lediglich ein Verweis und eine Geldbuße von\n\n6.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:12)(cid:31)!&(cid:2)(cid:7)!(cid:16)\"(cid:9)(cid:8)’)((cid:2)(cid:1)*(cid:17)(cid:8)(cid:0)(cid:2)(cid:7)+(cid:22)\"(cid:19),(cid:7)!(cid:17)(cid:20)(cid:11)\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\nDer Beteiligte vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, daß die vom An-\n\nwaltsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung vorgenommene Würdi-\n\ngung fehlerhaft oder gar unvertretbar ist. Die Pflichtverletzungen des\n\nNotars im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag E. im Jahre\n\n%\n\n1998 sind schon deshalb nicht geeignet, die vorläufige Amtsenthebung\n\nzu stützen, weil sich der Notar im ganz überwiegenden Zeitraum dieses\n\nJahres in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hat-\n\nte, der sich auf Anraten seines Arztes Anfang 1999 eine fünf Wochen\n\ndauernde stationäre Behandlung anschloß. Daß der bloße Verdacht\n\nweiterer unentdeckter Pflichtverletzungen nicht ausreicht, dürfte auf der\n\nHand liegen.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Bauer Eule","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notst-b-6-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notst-b-6-01","retrieved":"2026-07-10 13:00:23.164695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-18/notst-b-6-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2002-03-18","dockets":["NotSt (B) 6/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notst-b-6-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1 Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsge- richtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwalt- schaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertre- tungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivil- rechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. 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