{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"V ZR 39/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. März 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 39/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\n§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F.\n\nFür die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil\n\nkommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem\n\nangefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.\n\nBGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken\n\nLG Saarbrücken\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom\n\n19. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben\n\ndie Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM.\n\nWegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangs-\n\nvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht be-\n\nzahlt, wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren.\n\nIm Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zu-\n\nstimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begrün-\n\ndung, die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet\n\nund eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage\n\nwurde rechtskräftig abgewiesen.\n\nMit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwah-\n\nrem Prozeßvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem\n\nvorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung\n\nder notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Her-\n\nausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustim-\n\nmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der\n\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig be-\n\ngehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten\n\nUmbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig ver-\n\nschwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht\n\nhaben die Kläger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der Be-\n\nklagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der\n\nvollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen\n\nhat \n\ndas\n\nOberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben.\n\nDie Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger\n\nsie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbe-\n\ngründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des\n\nAngriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der\n\nErweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Beru-\n\nfungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche sei-\n\nen auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Bauge-\n\nnehmigung arglistig verschwiegen hätten.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit\n\ndes Rechtsmittels voraussetzt, und daß dies nur dann der Fall ist, wenn der\n\nBerufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer be-\n\nseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten\n\nRechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter ver-\n\nfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, son-\n\ndern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend\n\ngemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Än-\n\nderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels\n\nsein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus\n\n(s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528;\n\nUrt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Urt. v. 20. März\n\n2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99,\n\nNJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt, jew. m. umfangr. Nachw.).\n\n2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als\n\nzulässig an.\n\na) Die Kläger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug aus-\n\nschließlich damit begründet, daß die Beklagten sich das rechtskräftige Urteil in\n\ndem Vorprozeß mit unwahrem Prozeßvortrag erschlichen hätten. Im zweiten\n\nRechtszug haben die Kläger dieses Vorbringen zunächst auch weiter verfolgt\n\nund darüber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der\n\nBerufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.\n\nb) Die Zulässigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rücknahme\n\nhinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand\n\ndes Berufungsverfahrens nämlich ausschließlich das geänderte Klagebegeh-\n\nren, das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags\n\nund auf die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsur-\n\nkunde für unzulässig gerichtet war. Die Kläger wollten also die aus dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens)\n\ngar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprüngli-\n\nchen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kla-\n\ngeanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt wurden, wirkungslos werden\n\nlassen, um ohne seine Überprüfung durch das Berufungsgericht eine ihnen\n\ngünstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungs-\n\nverfahren nicht erreicht werden. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Be-\n\nrufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muß\n\nsich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil lie-\n\ngende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelführer dagegen die Beschwer\n\nhin, wird selbst eine zunächst zulässige Berufung unzulässig. Anderenfalls\n\nhätte er es in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis dadurch zu umgehen,\n\ndaß er zunächst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch\n\nden Streitstand nicht veranlaßten Klageänderung einen neuen Streitgegen-\n\nstand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138).\n\nc) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß maßgebl i-\n\ncher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des\n\nRechtsmittels ist, so daß eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur\n\nEntscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jo-\n\nnas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch\n\n§ 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nämlich nichts zu der hier entscheidenden Frage,\n\nob der Rechtsmittelführer sich überhaupt und gegebenenfalls in welchem Um-\n\nfang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daß eine\n\nzulässige Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich auf einen unterhalb\n\nder Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (Senat, Beschl. v.\n\n8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).\n\n3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rücknahme der Berufung vor\n\ndem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig\n\ngeworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen weiterge-\n\nführt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sach-\n\ndienlichkeit der Klageänderung und die Begründetheit der neuen Anträge hätte\n\ndas Berufungsgericht somit nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung\n\nals unzulässig verwerfen müssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Schnei-\n\nder\n\n Klein Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-39-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-39-01","retrieved":"2026-07-10 13:00:47.495591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-15/v-zr-39-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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