{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"4 StR 583/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n14. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 583/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten von M. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten K. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli\n\n2001, soweit es die Angeklagten von M. und K. \n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine \n\nandere \n\nStrafkammer \n\ndes \n\nLandgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten B. ,\n\ndessen Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem Vorwurf der (banden-\n\nund gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30 Fällen freigesprochen.\n\nFerner hat es bestimmt, daß die Angeklagten für die jeweils erlittene\n\nUntersuchungshaft zu entschädigen sind. Mit ihren hiergegen gerichteten\n\nRevisionen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\n\nerstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Die\n\nRechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der\n\nSachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbeschwerde\n\nbedarf es daher nicht.\n\nDie den Freisprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\n1. Mit der zugelassenen Anklage war den Angeklagten auf der\n\nGrundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren\n\ndie Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt\n\nworden. Dem Angeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe – aufgrund eines\n\ngemeinsam mit den Mitangeklagten B. und von M. gefaßten\n\nTatentschlusses - von Birgit Ko. für den Betrieb ihres in Waren gelegenen\n\nBordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunächst 600.- DM und später\n\n800.- DM gefordert und für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht gestellt, daß\n\n“die Russen” den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern würden. Unter\n\ndem Eindruck dieser Ankündigung habe Birgit Ko. bzw. eine von ihr\n\nbeauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in 30 Fällen\n\nSchutzgeld – insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist dem\n\nAngeklagten B. , der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet\n\nworden sei, übergeben worden. Bei einer der Geldübergaben habe von M. \n\nerklärt, Waren sei “ihr Revier”, es kämen “die Russen”, wenn nicht gezahlt\n\nwerde.\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten, die sich zur Sache nicht\n\neingelassen haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat hierbei\n\ndie Bekundungen der Zeugin Birgit Ko. \n\nin der Hauptverhandlung\n\nzugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und ohne jeden Zwang\n\ngeleistet habe, um von den Angeklagten Schutz für ihren Betrieb zu erhalten.\n\nVon “Russen” sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Sie habe sich nie\n\npersönlich bedroht gefühlt, “wenn auch insbesondere von M. von seiner\n\nStatur her bedrohlich gewirkt habe” (UA 6).\n\nDas Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daß die\n\nBekundungen der Zeugin \n\nin der Hauptverhandlung \n\ninhaltlich von den\n\nAussagen abweichen, die sie im Rahmen früherer polizeilichen Vernehmungen\n\ngetätigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer\n\nAnhaltspunkte könne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der\n\nWahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den\n\nAngaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.\n\n3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\n\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der\n\nRegel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des\n\nTatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob\n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist\n\nin sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung\n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO §\n\n261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung\n\nerschöpfend sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen\n\nauseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO §\n\n261 Beweiswürdigung 2).\n\n4. Hieran gemessen hält die den Freisprüchen zugrundeliegende\n\nBeweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Angaben der Zeugin Ko. im\n\nErmittlungsverfahren nur in sehr groben Zügen mitgeteilt werden. Soweit in\n\ndiesem Zusammenhang \n\nin den Urteilsgründen unter Benennung von\n\nBlattzahlen \n\nauf \n\ndie \n\nsich \n\nbei \n\nden Verfahrensakten \n\nbefindlichen\n\nVernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulässige\n\nBezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).\n\nDem Senat ist daher die Überprüfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten\n\nTatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu der vom Landgericht\n\n- demgegenüber sehr detailliert wiedergegebenen \n\n- Aussage \n\nin der\n\nHauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der\n\nGlaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich\n\nab.\n\nb) Die Beweiswürdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren\n\nGesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.\n\nWeicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem\n\nwesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die\n\nEntscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die\n\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\n\nEntscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen\n\neinbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der\n\nVerurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten\n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01). Dem wird das\n\nangefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie \n\nUrteilsgründe \n\nverhalten \n\nsich \n\nweder \n\nnäher \n\nzur\n\nEntstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus\n\nwelchen Gründen für die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben könnte, die\n\nAngeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu belasten. Entsprechender\n\nDarlegungen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die Zeugin Ko. die\n\nAngeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet hat, sondern darüber\n\nhinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die gegen die Angeklagten\n\ndaraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv unterstützt hat,\n\ndaß sie dem Angeklagten B. zum Nachweis der Schutzgeldzahlungen von\n\nder Polizei zur Verfügung gestelltes sog. “Vorzeigegeld” aushändigte.\n\nDas Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung\n\neine Erklärung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche -\n\nabgegeben hat. In diesem Zusammenhang hätte auch erwogen werden\n\nmüssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umständen darauf\n\nzurückzuführen ist, daß – was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu\n\nzu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender\n\nDruck ausgeübt worden ist. Hierauf könnte hinweisen, daß auch die Zeugin\n\nR. frühere (belastende) Angaben mit einer eher \n\nfadenscheinigen\n\nBegründung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9).\n\nDie Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nHierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß die Drohung mit\n\neinem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrücklich\n\nausgesprochen werden muß, sondern auch schlüssig oder versteckt erfolgen\n\nkann (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.).\n\nTepperwien Maatz Solin-\n\nStojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/4-str-583-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/4-str-583-01-2","retrieved":"2026-07-10 13:01:55.470250+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-14/4-str-583-01-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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