{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"X ZR 43/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 Kunststoffrohrteil 1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätz- lich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. EPÜ Art. 108 2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechter- haltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 43/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ: ja (zu Leitsatz 1)\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69\n\nKunststoffrohrteil\n\n1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätz-\nlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung\nvorausgegangen sind.\n\nEPÜ Art. 108\n\n2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem\nEinspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende\nWirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechter-\nhaltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst.\n\nBGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 43/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgeho-\n\nben, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die\n\nBundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden europäischen\n\nPatents 0 254 375 (Klagepatents) die Beklagte wegen Patentverletzung in An-\n\nspruch. Das Klagepatent betrifft ein Kunststoffrohrteil; Patentanspruch 1 lautet\n\nin der Fassung, die er im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, in\n\ndeutscher Übersetzung:\n\n\"Ein extrudiertes oder spritzgußgeformtes Kunststoffrohrteil aus\nthermoplastischem Material mit schalldämmenden Eigenschaften\ngeeignet zum Fördern von Flüssigkeiten in Abwasserrohrsystemen,\nwobei die Innenseite des Kunststoffrohrteils mit der Flüssigkeit in\nBerührung kommt, dadurch gekennzeichnet, daß dem Kunststoff-\nrohrteil ein Gewicht pro Flächeneinheit von zumindest 8 kg/m2 und\neine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm3 durch Aufnahme eines Barium-\nsulfat-Füllers in das thermoplastische Material verliehen ist.\"\n\nDie Beklagte bietet Kunststoffrohre in der Bundesrepublik Deutschland\n\nan, darunter auch eine Ausführungsform, die ein Gewicht pro Flächeneinheit\nvon mehr als 8 kg/m2 und eine Dichte von 1,6 g/cm3 bei einer Rohrwanddicke\n\nvon 5,6 mm aufweist. Hinsichtlich dieser Ausführungsform hat das Berufungs-\n\ngericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und die Beklagte zu Unterlas-\n\nsung und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß diese zur Scha-\n\ndensersatzleistung verpflichtet ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten, die die Wiederherstellung des auch insoweit klageabweisenden er-\n\nstinstanzlichen Urteils begehrt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit in ihm\n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Dabei ist dem Berufungsgericht\n\nzugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-\n\ntragen.\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Klagepatent das technische Problem\n\nentnommen, ein Kunststoffrohrteil zu schaffen, bei dem es anders als bei vor-\n\nbekannten Rohrteilen nicht mehr notwendig sei, eine gesonderte Schaum-\n\nkunststoffschicht aufzubringen, das aber gleichwohl die beim Durchströmen mit\n\nFlüssigkeiten bei derartigen Rohrteilen auftretenden Schallbelästigungen er-\n\nheblich verringere. Es hat daraus abgeleitet, daß es bei der Erfindung nicht\n\nvorrangig darum gehe, mit verhältnismäßig dünnen Wandstärken auszukom-\n\nmen, sondern um das Erreichen einer guten Schallabsorption ohne Aufbringen\n\neiner gesonderten Kunststoffschicht. Dabei biete die erfindungsgemäße Lö-\n\nsung den Vorteil, mit verhältnismäßig geringen Wandstärken auszukommen.\n\nDas läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Das Berufungsgericht hat die Merkmale des Patentanspruchs 1 des\n\nKlagepatents dahin gegliedert, daß es sich um ein\n\n1. extrudiertes oder spritzgußgeformtes Kunststoffrohrteil\n\na) aus thermoplastischem Material,\n\nb) mit geräuschdämmenden Eigenschaften handle,\n\nc) das zum Fördern von Flüssigkeiten in Abwasserrohrsyste-\n\nmen geeignet sei und\n\nd) dessen Innenseite mit der Flüssigkeit in Berührung komme,\n\nwobei\n\n2. das Rohrteil\n\na) ein Gewicht von mindestens 8 kg/m2 und\n\nb) eine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm3\n\ndurch Aufnahme eines Bariumsulfat-Füllers in das thermopla-\n\nstische Material aufweise.\n\nFür das Revisionsverfahren kann von dieser Gliederung ausgegangen\n\nwerden. Die Parteien wenden sich nicht gegen sie.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der fachkundige Leser\n\nentnehme der Beschreibung des Klagepatents, daß es für das Erreichen der\n\nGeräuschdämpfung (objektiv) allein auf das Einhalten des Mindestgewichts an-\n\nkomme. Er wisse, daß dieses Gewicht das Produkt aus Dichte und Wanddicke\n\nsei. Er erkenne, daß die patentgemäß vorgeschlagene Dichte den Vorteil biete,\n\ndas geforderte Gewicht mit verhältnismäßig geringen Wanddicken erreichen zu\n\nkönnen. Dem Fachmann bleibe es aber überlassen, sowohl mit einem höheren\n\nGewicht als auch mit höheren Wandstärken zu arbeiten, wie dies auch die\n\nAusführungsbeispiele zeigten. Von daher verstehe er auch die Angabe eines\n\nDichtebereichs im Klagepatent nur als die eines Kernbereichs. Auch daraus,\n\ndaß bei der Angabe des Dichtebereichs anders als bei der Gewichtsangabe\n\neine auf eine zwingende Angabe fehlende Formulierung wie \"zumindest ... bis\n\nhöchstens\" fehle, werde für ihn deutlich, daß er bei der Wahl der Dichte einen\n\ngewissen Spielraum habe.\n\nDas Berufungsgericht meint weiter unter Bezugnahme auf die Recht-\n\nsprechung des Senats und auf seine eigene Rechtsprechung, Zahlenangaben\n\nseien stets aus dem Wesen der Erfindung heraus zu verstehen und stellten in\n\nder Regel nur ungefähre Werte dar. Der Schutzbereich des Patents dürfe in\n\nsolchen Fällen allerdings nicht in Bereiche erstreckt werden, die wesentlich\n\nvon denen des Patentanspruchs abwichen, wenn in den Zahlen- und Maßan-\n\ngaben das erfinderisch Neue liege.\n\n2. Diese Auffassung beanstandet die Revision zu Recht als mit der hier\n\nmaßgeblichen Bestimmung des Art. 69 EPÜ nicht vollen Umfangs im Einklang\n\nstehend.\n\na) Nach dieser Vorschrift wird der Schutzbereich des Patents durch den\n\nInhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung\n\nund die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der er-\n\nkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprü-\n\nche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläute-\n\nrung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Be-\n\ndeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12,\n\n18 f. \n\n- Formstein; 105, 1, 10 \n\n- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f.\n\n- Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR\n\n1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei\n\nauf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung\n\ndes Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe\n\nabhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausge-\n\nhenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maß-\n\ngebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte\n\nErfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Ver-\n\nständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem An-\n\nspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die ange-\n\ngriffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentan-\n\nspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt. Bei\n\neiner vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann ei-\n\nne Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegun-\n\ngen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Er-\n\nfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten\n\nabgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des\n\nder Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte\n\n(BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR\n\n1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR\n\n2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben\n\ndem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung\n\nstehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu ermittelnde\n\nSinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die\n\nmaßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese\n\nhat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f.\n\n- Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 \n\n- X ZR 33/88,\n\nGRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR\n\n1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Für die Zugehörigkeit einer vom Wort-\n\nsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich ge-\n\nnügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfindung zu Grunde liegende Pro-\n\nblem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und\n\n(2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel\n\nals gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orien-\n\ntierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu\n\nSen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr),\n\nmüssen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen\n\nmuß, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten\n\ntechnischen Lehre orientiert sein, daß der Fachmann die abweichende Ausfüh-\n\nrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige\n\nLösung in Betracht zieht.\n\nVon diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie stehen\n\nin Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ\n\n(BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ\n\n106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992\n\n- X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung)\n\nauch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der\n\nMünchener Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom\n\n29.11.2000 soll zukünftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 aus-\n\ndrücklich vorsehen, daß bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäi-\n\nschen Patents solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die\n\nÄquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.\n\nb) Die Grundsätze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann an-\n\nzuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maßangaben enthält. Sol-\n\nche Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maß-\n\ngeblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnah-\n\nme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den\n\nSchutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-\n\nlen (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich\n\ndaher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-\n\ngungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-\n\nsprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der\n\nentsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts für möglich erachtet wor-\n\nden ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.\n\n10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preßhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f.\n\n- künstliche Wursthüllen).\n\nc) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maß-\n\nangaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Wie auch sonst kommt es darauf\n\nan, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-\n\nanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs\n\nBeschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu berücksichti-\n\ngen, daß Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der\n\nauch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, son-\n\ndern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen\n\nInhalten bezeichnen können.\n\nd) Schon diese Umstände schließen es aus, daß der Fachmann Zahlen-,\n\nMaß- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen\n\nwird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an\n\nEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-\n\nmenten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre (v. Rospatt, GRUR 2001,\n\n991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formu-\n\nlierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-\n\nneten Gegenstand bedeuten. Zudem müssen solche Begriffe, wenn sie in einer\n\nPatentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-\n\nden, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimißt; die Pa-\n\ntentschrift kann insoweit ihr \"eigenes Wörterbuch\" bilden (vgl. Sen.Urt. v.\n\n2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999\n\n- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-\n\nmännischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten\n\nMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daß der objektive, erfindungs-\n\ngemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt\n\nwird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Da es Sache des\n\nAnmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niederge-\n\nlegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR\n\n1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992,\n\n594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patent-\n\nschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlen-\n\nangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist. Dies gilt\n\num so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaß hat, sich\n\nüber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung für die Grenzen des nach-\n\ngesuchten Patentschutzes klar zu werden.\n\nDaher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der\n\nPraxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen,\n\nGRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den\n\ngeschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder\n\nUnterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der\n\nDeutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,\n\nS. 543, 577).\n\nAndererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse,\n\nbeispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem techni-\n\nschen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of\n\nLords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982,\n\n136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäi-\n\nschen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten\n\nAnspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° v om rechten Winkel als mit\n\nder Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In\n\neinem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im An-\n\nspruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maßgeblich ist\n\nvielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-\n\nmittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang\n\nkann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-\n\ntende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit\n\nGrenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.\n\nauch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125\n\nRdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten\n\nEntscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ver-\n\nständnis, daß ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-\n\nlung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daß es sich um einen \"kri-\n\ntischen\" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßangabe im Pa-\n\ntentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen\n\nBeurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall.\n\nd) Wie für die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-\n\nspruchs gilt auch für die Bestimmung eines über diesen hinausreichenden\n\nSchutzbereichs, daß im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit\n\nden angegebenen Werten den geschützten Gegenstand begrenzen. Im Rah-\n\nmen der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und\n\nMaßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der\n\nFachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden\n\nZahlenwert auf Grund von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der im An-\n\nspruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lösung auf-\n\nfinden kann, muß vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-\n\nzung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt\n\nwerden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-\n\nführungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden\n\nkann, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig\n\neingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejeni-\n\nge, die nach seinem Verständnis anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Ei n-\n\ngrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-\n\ntiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende\n\nAusführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfaßt.\n\nDamit im Kern übereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Verei-\n\nnigten Königreich zur Feststellung einer Verletzung geprüft, ob die fachkundige\n\nÖffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daß es nach dem Patent\n\nauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll\n\n(vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; für das harmonisierte Recht u.a. Patents\n\nCourt, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-\n\nmington Consumer Products Ltd. (\"Epilady\"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995,\n\n585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes\n\nMerkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal\n\ndem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschließlich wortsinngemäß\n\nbenutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln\n\neingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int.\n\n1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verständnis kann insbesondere\n\nbei Zahlen- und Maßangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,\n\nR.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.).\n\nWie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die\n\nanspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch\n\nenthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für\n\ndie Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich\n\ngrundsätzlich nicht aus, daß nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-\n\ndungsgemäße Wirkung im übrigen unabhängig von der Einhaltung des Zah-\n\nlenwertes eintritt. Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-\n\nwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich\n\nder Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs\n\nhinaus. Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimmten Mer k-\n\nmals wird in diesem Fall nach dem Verständnis des Fachmanns durch die (ge-\n\nnaue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-\n\nweise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem\n\nsolchen Fall genügt es nicht, daß der Fachmann auch eine von der Zahlenan-\n\ngabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.\n\nDer Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-\n\ndung erkennen und ausschöpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm\n\ndas rechtlich möglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. Be-\n\nschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere An-\n\nspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-\n\nüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,\n\ndaß der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann\n\nverwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter\n\nSchutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,\n\ndaß die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefüh r-\n\nten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich\n\nhinaus erreicht werden könnte.\n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, aus dem Ablauf\n\ndes Erteilungsverfahrens und des europäischen Einspruchsverfahrens, in de-\n\nnen das ursprünglich weitere Patentbegehren und das zunächst mit einem\nweiteren, bei 1,6 g/cm3 beginnenden Dichtebereich erteilte Patent auf den\n\nnunmehr geltenden Bereich eingeschränkt worden seien, folge, daß der\n\nSchutzbereich des Klagepatents selbst dann nicht auf eine Dichte von\n\n1,6 g/cm3 ausgedehnt werden könne, wenn dieser Wert dem geschützten äqui-\n\nvalent wäre.\n\nArt. 69 EPÜ knüpft für die Schutzbereichsbestimmung - und nicht nur für\n\ndie Auslegung des Patentanspruchs, wie die Revision meint - ausschließlich an\n\ndie Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen an. Es kommt für\n\nsie daher zunächst schon grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsver-\n\nfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Es besteht auch kein\n\npraktisches Bedürfnis dafür, Vorgängen im Erteilungs- wie im Einspruchsver-\n\nfahren als solchen, die in der Patentschrift oder in der geänderten Patentschrift\n\nkeinen Niederschlag gefunden haben, für sich schutzbegrenzende Wirkungen\n\nzuzuerkennen (vgl. hierzu Busse, PatG, 5. Aufl., Rdn. 156 zu § 34). Soweit sie,\n\ninsbesondere durch beschränkte Aufrechterhaltung, in der Patentschrift ihren\n\nNiederschlag gefunden haben, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus\n\nder Regelung in Art. 69 EPÜ. Die Revision verweist selbst zutreffend darauf,\n\ndaß in solchen Fällen die Beschränkung des Schutzumfangs so zu beachten\n\nist, wie sie der Leser den Patentansprüchen entnimmt. Der Senat hat bereits\n\nfrüher entschieden (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch), daß\n\nsich aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens ergebende Tatsachen schon im\n\nHinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Schutzbe-\n\nreichs eines Patents keine Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu auch\n\nKraßer, GRUR 1985, 689, 694; Preu, GRUR 1985, 728, 731; Rogge, Mitt.\n\n1998, 201, 202; von Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der Deut-\n\nschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 543,\n\n556; Scharen, GRUR 1999, 285, 288 ff.; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Pa-\n\ntentrechts, 4. Aufl., S. 391 ff. und S. 523; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. § 14\n\nPatG Rdn. 80; Busse, PatG, 5. Aufl. § 14 Rdn. 72; jetzt wohl auch Schulte,\n\nPatG, 6. Aufl. § 14 PatG Rdn. 68; vgl. auch Cour d’Appel Paris Ann. propr. ind.\n\n1990, 235 = GRUR Int. 1993, 173, 174, wonach es unzulässig ist, die Prü-\n\nfungsakte heranzuziehen). Auch wenn - worauf die Revision an sich zutreffend\n\nhinweist - eine Einschränkung des Schutzes auf Grund von lediglich aus den\n\nAkten erkennbaren Vorgängen nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtssi-\n\ncherheit Dritter führt, gilt dies wegen der in Art. 69 EPÜ getroffenen Regelung\n\nganz allgemein. Spätere Senatsentscheidungen haben dies nur auf Grund der\n\ninsoweit bestehenden Sonderbeziehung für das Verhältnis zwischen Patentin-\n\nhaber und Einsprechendem, nicht aber für die Bestimmung des Schutzbereichs\n\ndes Patents an sich relativiert (Sen.Urt. v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993,\n\n886 - Weichvorrichtung I; v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, Mitt. 1997, 364, ber. 408\n\n= NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II). Für dieses Ergebnis spricht schließ-\n\nlich auch, daß eine Revision des Europäischen Patentübereinkommens, nach\n\nder eine Berücksichtigung der Erteilungsakten vorgesehen werden sollte, nicht\n\nzustande gekommen ist. Der gelegentlich auch in Vertragsstaaten des Euro-\n\npäischen Patentübereinkommens geäußerten Auffassung, daß auf die Erte i-\n\nlungsakten zurückgegriffen werden könne (vgl. Rechtbank Den Haag BIE 1999,\n\n447, 448; Gerechtshof Den Haag BIE 2000, 307, 309; König, GRUR 1999, 809,\n\n816 sowie den Hartog (Entscheidungsanm.) BIE 1999, 143) vermag der Senat\n\ndeshalb nicht beizutreten. Einzelne abweichende ausländische Regelungen\n\nwie die in § 163 Abs. 5 des österreichischen Patentgesetzes können schon\n\nwegen des völkerrechtlichen Charakters der hier maßgeblichen Regelung nicht\n\nzu deren Interpretation herangezogen werden.\n\nEs braucht deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, ob für\n\ndie Annahme eines Verzichts auf Teile des Schutzumfangs im europäischen\n\nEinspruchsverfahren, auf den sich die Revisionsklägerin insbesondere gestützt\n\nhat, überhaupt eine rechtliche Grundlage gegeben ist. Der Verzicht auf ein eu-\n\nropäisches Patent richtet sich, wie sich aus Art. 99 Abs. 3 EPÜ und Regel 60\n\nAbs. 1 EPÜ jedenfalls mittelbar ergibt, nach den Bestimmungen des jeweils\n\nanwendbaren nationalen Rechts, im vorliegenden Fall nach § 20 PatG. Diese\n\nVorschrift sieht jedenfalls keinen Verzicht auf Teile des Schutzbereichs des\n\nPatents vor. Ein Sachverhalt, aus dem sich nach ihr ein Verzicht ergeben\n\nkönnte, ist zudem nicht vorgetragen worden. Der auch im Rahmen der Rege-\n\nlung in Art. 108 EPÜ möglichen Rücknahme der Beschwerde der Patentinhabe-\n\nrin gegen die im europäischen Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung,\n\nauf die die Revision hier abstellen will, kommt in bezug auf das erteilte Patent\n\nrechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung der\n\nEinspruchsabteilung über Aufrechterhaltung oder Widerruf des europäischen\n\nPatents in Bestandskraft erwächst. Die aus der Rücknahme fließende materiell-\n\nrechtliche Wirkung geht damit nicht über die rechtsgestaltende Wirkung der\n\nEntscheidung nach Art. 102 EPÜ hinaus (vgl. zu letzterer Günzel in Sin-\n\nger/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Rdn. 54 zu Art. 102 EPÜ; Heinrich, PatG/EPÜ, Zü-\n\nrich 1998, Rdn. E 102.05).\n\nIV. 1. Das Berufungsgericht hat zur angegriffenen Ausführungsform\n\nfestgestellt, daß diese die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 2. a) durch\n\nAufnahme eines Bariumsulfat-Füllers in der Weise verwirkliche, daß das Ge-\nwicht pro Flächeneinheit 8,96 kg/m2 bei einer Wandstärke von 5,6 mm betrage.\n\nAllerdings sei das Merkmal 2. b) dem Wortsinn nach nicht verwirklicht, da die\nDichte des Kunststoffrohrteils 1,6 g/cm3 betrage und damit unterhalb der unte-\n\nren Bereichsgrenze liege. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie\n\nlassen, soweit eine wortsinngemäße Verwirklichung verneint wird, einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat eine äquivalente Benutzung des Merk-\n\nmals 2. b) bejaht. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.\n\naa) Das Argument der Revision, der Fachmann verstehe Zahlen- und\n\nMaßangaben als echte Begrenzung, führt nicht weiter. Auch wenn dies im vor-\n\nliegenden Fall so sein sollte, stände dies nur der Annahme einer wortsinnge-\n\nmäßen Benutzung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents\n\nentgegen, nicht aber notwendigerweise auch der Annahme, daß in äquivalen-\n\nter Weise in dessen Schutzbereich eingegriffen werde. Bereits der Gesichts-\n\npunkt, daß in den Schutzbereich des Patents auch Ausführungsformen einzu-\n\nbeziehen sein können, die vom Wortsinn der Patentansprüche nicht erfaßt\n\nwerden, verbietet es entgegen der Auffassung der Revision, Über- oder Unter-\n\nschreitungen der Bereichsangabe als von vornherein aus dem Schutzbereich\n\ndes Patents fallend anzusehen.\n\nbb) Insbesondere bestehen grundsätzlich keine Bedenken, etwa einen\n\näquivalenten Stoffaustausch auch dann als in den Schutzbereich eines Patents\n\nfallend anzusehen, wenn der im Patentanspruch genannte, ausgetauschte\n\nStoff durch eine Bereichs-, Anteils- oder Mengenangabe präzisiert ist. Darum\n\ngeht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, der sich lediglich dadurch auszeich-\n\nnet, daß der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Dichtebereich verlas-\n\nsen, aber gleichwohl das vorgeschriebene Gewicht je Flächeneinheit durch\n\nentsprechende Wahl der Wanddicke eingehalten wird.\n\nb) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, nach der Beschreibung\n\ndes Klagepatents werde das Geräuschniveau bei einem Gewicht von zumin-\n\ndest 8 kg/m2 merklich herabgesetzt; insbesondere sei gefunden worden, daß\n\nes im logarithmischem Verhältnis in dem Maß abnehme, wie das Gewicht pro\n\nFlächeneinheit zunehme. Daraus ergebe sich für den fachkundigen Leser, daß\n\nes allein auf die Einhaltung des Mindestgewichts ankomme. Dieser Leser wisse\n\naber auch, daß es sich bei dem Gewicht pro Flächeneinheit um das mit der\n\nWandstärke multiplizierte spezifische Gewicht handle. Er verstehe die Be-\n\nschreibung des Klagepatents hinsichtlich der Dichteangabe deshalb dahin, daß\n\nman bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichtebereichs mit verhältnismäßig\n\ndünnen Wandstärken auskommen könne. Es bleibe ihm nach dem Klagepatent\njedoch überlassen, auch mit einem höheren Gewicht als 8 kg/m2 zu arbeiten,\n\nwas bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichtebereichs zu erheblich höheren\n\nWandstärken führe. Er sehe deshalb, daß das Klagepatent ihm die Wahl der\n\nWandstärke im Einzelfall überlasse. Vor diesem Hintergrund verstehe er aber\n\nauch die Angabe des Dichtebereichs nur als die eines Kernbereichs, in dem er\n\nsich bewegen solle, um nicht durch die Wahl einer zu starken Wand zu dem\n\nvorgegebenen Mindestwert für das Gewicht pro Flächeneinheit zu gelangen. In\n\ndiesem Verständnis sehe sich der Fachmann auch dadurch bestätigt, daß die\n\nAngabe des Gewichts pro Flächeneinheit als zwingend einzuhaltende Mindest-\n\nangabe gefaßt sei, während bei der Angabe des Dichtebereichs eine entspre-\n\nchende Formulierung fehle. Auch daß in der Beschreibung von \"relativ dünnen\n\nWänden\" die Rede sei, mache ihm deutlich, daß er bei der Wahl der Dichte\n\ndes Materials einen gewissen Spielraum habe.\n\nc) Damit wird das Berufungsgericht dem Erfordernis nicht in vollem Um-\n\nfang gerecht, daß bei der Prüfung der Gleichwirkung und ihrer Erkennbarkeit\n\nfür den Fachmann auf die (spezielle) Wirkung des Merkmals in seiner konkre-\n\nten zahlenmäßigen Eingrenzung im Kontext des Patentanspruchs abgestellt\n\nwerden muß.\n\naa) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß eine höhere\n\nDichte geringere Wandstärken ermöglicht und sich somit auf die Dimensionie-\n\nrung der Rohre auswirkt. Es liegt deshalb auf der Hand, daß die Unterschrei-\n\ntung der im Patentanspruch geforderten Mindestdichte zu konstruktiven An-\n\npassungen in Form erhöhter Wandstärken führt. Die spezielle patentgemäße\n\nWirkung des Merkmals mit seiner konkreten Dichteangabe liegt somit jeden-\n\nfalls auch darin, daß solche geringeren Wandstärken gewählt werden können.\n\nDas kann nicht damit abgetan werden, daß das Klagepatent insoweit nur von\n\neinem \"großen Vorteil\" (\"great advantage\") und nicht wie an anderer Stelle vom\n\n\"vorrangigen Ziel\" (\"primary object\") der Erfindung spricht; auch solche Vorteil-\n\nsangaben sind bei der Beurteilung der Wirkung einzelner Anspruchsmerkmale\n\nheranzuziehen. Da es dem Patent gerade auch auf die Erzielung geringer\n\nWandstärken ankommt, kann von einer Gleichwirkung deshalb nur dann aus-\n\ngegangen werden, wenn auch die bei der angegriffenen Ausführungsform ge-\n\nwählte Dichte die Wahl solcher noch ermöglicht.\n\nbb) Das Berufungsgericht sieht die Dichte von 1,6 g/cm3 gegenüber dem\n\nWert des Merkmals 2. b) als äquivalent an. Es begründet seine Auffassung\n\ndamit, daß durch die Wahl des etwas unterhalb der unteren Bereichsgrenze\n\nliegenden Dichtewerts bei einer Wandstärke von 5,6 mm im wesentlichen all\n\ndas erreicht werde, was erfindungsgemäß erreicht werden solle. Es gelinge\n\nnämlich, dem Rohrteil das angestrebte Gewicht pro Flächeneinheit zu verlei-\n\nhen, das für die angestrebte Geräuschminderung verantwortlich sei. Das bei\n\nder angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Ersatzmittel der Dichte von 1,6\n\ng/cm3 bei einer Wanddicke von 5,6 mm mache wie das erfindungsgemäße\n\nMittel des Merkmals 2. b) eine Schaumstoffumhüllung zur Geräuschminderung\n\nüberflüssig. Daß bei der angegriffenen Ausführungsform etwas mehr Kunst-\n\nstoffmaterial eingesetzt werden müsse und der Innendurchmesser des Rohr-\n\nteils etwas verkleinert werde, stehe der Annahme im wesentlichen gleicher\n\nWirkung nicht entgegen. Der Fachmann habe die Gleichwirkung auch bei einer\n\nOrientierung an der Offenbarung der Erfindung auffinden können. Er sehe\n\nnämlich, daß er bei Verlassen des Dichtebereichs einen Ausgleich durch die\n\nÄnderung der Wandstärke erzielen könne, um zu dem erfindungsgemäß ange-\n\nstrebten Gewicht pro Flächeneinheit zu gelangen; dabei liege es besonders\n\nnahe, den Dichtebereich nach unten zu verlassen und dies durch eine leichte\n\nVerstärkung der Wand auszugleichen, da Patentanspruch 2 des Klagepatents\n\nbesage, daß der untere Dichtebereich bevorzugt werde, und da den Ausfüh-\n\nrungsbeispielen zu entnehmen sei, daß Wandstärken von mehr als 7 mm noch\n\nals hinreichend dünn angesehen würden.\n\ncc) Diese für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Fest-\n\nstellungen werden indessen durch weitere, unzutreffende oder jedenfalls frag-\n\nwürdige Überlegungen des Berufungsgerichts relativiert. So hat das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Beurteilung den für das geltende Recht nicht zutreffen-\n\nden Grundsatz mit herangezogen, daß Maßangaben (nur dann) nicht in Bere i-\n\nche erstreckt werden dürfen, wenn in diesen Maßangaben das erfinderisch\n\nNeue liegt. Zum anderen hat das Berufungsgericht einen maßgeblichen Ge-\n\nsichtspunkt für das Verständnis des Fachmanns darin gesehen, daß die Anga-\n\nbe des Gewichts pro Flächeneinheit als zwingend einzuhaltende Mindestanga-\n\nbe (\"at least\") formuliert sei, während bei der Angabe des Dichtebereichs eine\nentsprechende Angabe wie \"zumindest 1,8 g/cm3 bis höchstens 2,7 g/cm3\"\n\nfehle. Diese Überlegung erscheint jedenfalls ohne nähere Begründung als von\n\nRechtsfehlern beeinflußt. Sie läßt nämlich außer Betracht, daß einseitig offene\n\nBereichsangaben bei sprachlicher Umschreibung eher mit solchen Angaben\n\nversehen werden als beidseits geschlossene Bereichsangaben, wo die Gren-\n\nzen schon in Werteangaben zum Ausdruck kommen. Die auf § 286 ZPO ge-\n\nstützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine unzulässige philo-\n\nlogische Betrachtung angestellt, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß diese Überlegungen auch das vom B e-\n\nrufungsgericht gefundene Ergebnis beeinflußt haben.\n\nd) Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu dem\n\nErgebnis kommt, daß die angegriffene Ausführungsform auch der speziellen\n\nWirkung des Merkmals 2.b) mit seiner Bereichsangabe entspricht, wird es\n\nweiter zu prüfen haben, ob nicht gleichwohl eine so wesentliche Abweichung\n\nvorliegt, daß der von der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Wert in\n\nden Augen des Fachmanns nicht mehr als gleichwertig und damit nicht mehr in\n\nden Schutzbereich des Klagepatents fallend angesehen werden kann. Bleibt\n\ndas Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfin-\n\ndung zurück, beschränkt sich der Schutz nämlich auf das, was noch mit dem\n\nSinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist (näher hierzu\n\nSen.Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 135/01 - Schneidmesser II, zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen).\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-43-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-12/x-zr-43-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2002-03-12","dockets":["X ZR 43/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.03.2002 – X ZR 43/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-43-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 Kunststoffrohrteil 1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätz- lich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. EPÜ Art. 108 2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechter- haltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgeho-\n\nben, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/14","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"14","label":"§ 14 PatG","mentions":3},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/20","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"20","label":"§ 20 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 150, 161","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:47.278118+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}