{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"X ARZ 314/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 314/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a\n\na) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in\n\nRechtskraft erwachsen ist.\n\nb) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges\nrechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen\nGerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche\nBestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.\n\nBGH, Beschl. v. 12. März 2002 - X ARZ 314/01 - Arbeitsgericht Heilbronn\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\ndie Richterin Mühlens und den Richter Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat Klage beim Amtsgericht Heilbronn erhoben, mit der er\n\nSchadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Der Kläger und der\n\nBeklagte zu 2 sind bei der Firma K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger\n\nhatte sein Kraftrad in einer Parkbucht einer öffentlichen Straße abgestellt, die\n\nan das Betriebsgelände des gemeinsamen Arbeitgebers des Klägers und des\n\nBeklagten zu 2 angrenzt.\n\nDer Kläger behauptet, daß der Beklagte zu 2, der seinen bei der Be-\n\nklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der gleichen Parkbucht geparkt\n\nhatte, beim Herausfahren nach Schichtende sein Kraftrad umgestoßen und\n\nbeschädigt habe.\n\nDurch Beschluß vom 13. Juni 2001 erklärte sich das Amtsgericht für\n\n\"sachlich unzuständig\" und verwies den Rechtsstreit gemäß §§ 17 a GVG, 48\n\nArbGG an das Arbeitsgericht Heilbronn, weil die Beschädigung eine Rechts-\n\nstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des\n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG darstelle, nachdem dieser auch Sachbeschädigungen\n\nunter Arbeitskollegen auf dem Weg von oder zu der Arbeit erfasse. Das Ar-\n\nbeitsgericht Heilbronn erklärte mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 den\n\nRechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und legte den\n\nRechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtsweges vor.\n\nEine (Zurück-)Verweisung an das Amtsgericht sprach das Arbeitsgericht dabei\n\nnicht aus. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, daß die\n\nvon § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG geforderte Situation offensichtlich nicht vorliege.\n\nAllein der Umstand, daß zwei Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers auf dem\n\nWeg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause auf öffentlicher, für\n\njedermann zugänglicher Verkehrsfläche aufeinanderträfen, begründe nicht die\n\ninnere Beziehung zum Arbeitsverhältnis. Die Zuständigkeit hinsichtlich des An-\n\nspruchs gegen die Beklagte zu 1 ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG,\n\nda eine andere Rechtsstreitigkeit, die zur Zuständigkeit der Gerichte für Ar-\n\nbeitssachen gehöre, nicht anhängig sei. Da der Rechtsweg zu den Arbeitsge-\n\nrichten offensichtlich nicht zulässig sei, sei der Verweisungsbeschluß ohne\n\nRechtsgrund ergangen und das Gericht sei nicht an ihn gebunden.\n\nII. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.\n\n1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft\n\n§ 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit\n\nvon Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll\n\n(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Wenn das\n\nangerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat\n\nes dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Ge-\n\nricht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz\n\nvor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug über-\n\nprüft werden kann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen\n\nörtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281\n\nZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß auf\n\nsofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hier-\n\naus kann abgeleitet werden, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Be-\n\nschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung ent-\n\nzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v.\n\n13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung\n\nnach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen. Auch\n\nan sich rechtswidrige Rückverweisungen sind bindend, wenn sie in Rechtskraft\n\nerwachsen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW\n\n2001, 3631, 3633).\n\nWenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-\n\nsprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es\n\ndeshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem\n\nträgt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle\n\neines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zu-\n\nlässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).\n\nAuch der Streit zwischen dem Amtsgericht Heilbronn und dem Arbeitsge-\n\nricht Heilbronn ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht Heilbronn ist das\n\nzuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch\n\nden unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluß des Amtsgerichts Heil-\n\nbronn vom 13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Fol-\n\nge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht an-\n\nhängig ist.\n\nVorliegend besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob\n\ntrotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzugs ein\n\nrechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht,\n\nan das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs\n\nnicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.07.1998\n\n- 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen\n\nBindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten\n\nÜberprüfungsmöglichkeit allenfalls bei \n\n\"extremen Verstößen\" denkbar\n\n(Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994\n\n- 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung\n\nund Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherr-\n\nschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters\n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist,\n\nwenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge-\n\nkommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Das kann hier\n\nhinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom\n\n13. Juni 2001 nicht festgestellt werden. Zwar mag es sein, daß das Amtsgericht\n\ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG zu Unrecht für gegeben ge-\n\nhalten hat, weil es nicht hinreichend beachtet hat, daß nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesarbeitsgerichts die unerlaubte Handlung in einer inneren\n\nBeziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien stehen muß (BAG, Beschl. v.\n\n11.07.1995 - 5 AS 13/95, NZA 1996, 951; vgl. auch Germelmann/Matthes/\n\nPrütting, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 110; Hauck, ArbGG, 1996, § 2 Rdn. 40). Die\n\nErwägungen des Amtsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß an-\n\ngenommen werden muß, der Verweisungsbeschluß entbehre jeder Recht s-\n\ngrundlage.\n\n2. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechts-\n\nwegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden\n\nRechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-\n\nspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-\n\nlich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung\n\nvon rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage\n\nkommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.\n\n26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise\n\neines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht\n\nprozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1\n\nGVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM\n\n2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der\n\nSache durch das Arbeitsgericht keine hinreichende Grundlage.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-arz-314-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":12},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-arz-314-01","retrieved":"2026-07-10 13:01:01.631247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-12/x-arz-314-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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