{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"IX ZR 220/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebe- richt über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerken- nung ausweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 220/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 233 Fd\n\nZur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebe-\n\nricht über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerken-\n\nnung ausweist.\n\nBGH, Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 12. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Klägerin wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegen das ihre Berufung zurückweisende, ihrem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten am 26. Juni 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts München durch einen an das Bayerische Oberste Landesgericht adres-\n\nsierten Telefax-Schriftsatz vom 26. Juli 2001 Revision eingelegt. Dieser\n\nSchriftsatz ging am selben Tage beim Oberlandesgericht München ein und\n\ngelangte von dort erst am 27. Juli 2001 an das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht. Zur Begründung des am 9. August 2001 bei diesem Gericht eingegange-\n\nnen Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung durch\n\nanwaltliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten und eidesstattliche\n\nVersicherung seiner Sekretärin, Frau L., vorgetragen:\n\nFrau L., die seit dem 1. Juni 1999 bei dem Prozeßbevollmächtigten be-\n\nschäftigt sei, habe am 26. Juli 2001 bei der Ausführung des Auftrags, die in der\n\nRevisionsschrift bereits eingetragene Anschrift \"Bayerisches Oberstes Landes-\n\ngericht\" um die Telefax-Nummer dieses Gerichts zu ergänzen, dem Telefon-\n\nbuch für München die Nummer des Oberlandesgerichts entnommen, diese so-\n\ndann in die Textdatei eingetragen und den Schriftsatz erneut ausgedruckt. An-\n\nschließend habe sie die nunmehr auf dem Schriftsatz befindliche Telefax-\n\nNummer aufgrund der ihr allgemein erteilten Weisung nochmals mit der im Te-\n\nlefonbuch angegebenen Nummer verglichen, dabei aber wiederum die Nummer\n\ndes Oberlandesgerichts herausgesucht. Sodann habe sie das Schriftstück dem\n\nProzeßbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegt; dieser habe bei der\n\nUnterschriftsleistung anhand der ersten Ziffern der Telefax-Nummer erkannt,\n\ndaß es sich um eine Nummer der Münchener Justizbehörden gehandelt habe,\n\nund sich damit zufriedengegeben. Bevor Frau L. am Nachmittag das\n\nFaxschreiben abgesandt habe, habe sie sich anhand des Displays vergewis-\n\nsert, daß die eingegebene Nummer mit der auf der Revisionsschrift und dem\n\nTelefax-Deckblatt befindlichen übereingestimmt habe. Anhand des um\n\n17.43 Uhr erstellten Sendeberichts habe sich Frau L. aufgrund der darin ent-\n\nhaltenen Mitteilung \"OK\" und der angegebenen Zahl der übertragenen Seiten\n\ndavon überzeugt, daß das Telefax vollständig übermittelt worden war. Zu der\n\nVerwechslung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit dem Oberlandes-\n\ngericht München sei es gekommen, obwohl Frau L. gewußt habe, daß es sich\n\ndabei um zwei verschiedene Gerichte handle und daß in Bayern Revisionen\n\nbeim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden müßten. Über\n\ndiese bayerische Besonderheit habe der Prozeßbevollmächtigte sie bereits im\n\nSeptember 1999 anläßlich einer damals zu bearbeitenden Revision belehrt.\n\nII.\n\nDer Klägerin ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zu gewähren. Die Frist zur Einlegung der Revision ist nicht infolge eines\n\nihr zuzurechnenden Verschuldens versäumt worden.\n\n1. Es gehört nicht zu der persönlichen, auf Büropersonal nicht übertrag-\n\nbaren Verantwortung eines Rechtsanwalts, bei der Übermittlung eines fristge-\n\nbundenen Schriftsatzes durch Telefax die Auswahl der richtigen Empfänger-\n\nnummer zu überprüfen. Er muß jedoch für eine Büroorganisation sorgen, die\n\neine Überprüfung der durch Telefax übermittelten Schriftsätze (auch) auf die\n\nVerwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet \n\n(BGH,\n\nBeschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043). Dies geschieht in\n\nder Regel durch die Anweisung an das Büropersonal, den Sendebericht unter\n\nanderem auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren. Ob es dabei\n\ngenügt, die im Sendebericht ausgedruckte Empfängernummer mit der bei der\n\nAbsendung eingegebenen Nummer zu vergleichen, oder ob in der Regel\n\nnochmals eine Abgleichung mit der Quelle vorgenommen werden muß, der die\n\nNummer vor der Absendung des Telefax-Schreibens entnommen worden war\n\n(so offenbar BAG NJW 1995, 2742, 2743 = BAGE 79, 379; vgl. dazu Müller\n\nNJW 2000, 322, 334), ist hier nicht zu entscheiden. In dem über das Telefax\n\nvom 26. Juli 2001 ausgedruckten Sendebericht, den die Klägerin vorgelegt hat,\n\nfehlt in der Rubrik \"Adresse\" jede Angabe; dem Sendebericht läßt sich also\n\nweder die Telefax-Nummer noch der Name des Empfängers entnehmen. Die-\n\nses Fehlen der Empfängerkennung beruht auf der Einstellung des Empfänger-\n\nfaxgeräts, also des beim Oberlandesgericht München aufgestellten Geräts,\n\ndessen Nummer die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\n\neingegeben hatte. Eine solche Einstellung ist ungewöhnlich und sollte von ei-\n\nnem Gericht eines Ortes, der über eine Vielzahl von Gerichten verfügt, nicht\n\nerwartet werden. Jedenfalls war eine Kontrolle der Empfängernummer anhand\n\ndes Sendeberichts im vorliegenden Fall nicht möglich.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte war unter den hier gegebenen Umständen\n\nnicht gehalten, für den Fall eines solchen Fehlens der Empfängerkennung im\n\nSendebericht die Anweisung zu geben, die eingegebene - und auf dem Schrift-\n\nsatz befindliche - Telefax-Nummer nochmals mit der Quelle, der sie entnom-\n\nmen worden war, zu vergleichen. Eine solche Kontrolle hatte hier bereits nach\n\nAusdruck des mit der Telefax-Nummer versehenen Schriftsatzes stattgefunden.\n\nEine nochmalige Wiederholung für den Fall zu verlangen, daß der Sendebe-\n\nricht über den Empfänger keine Auskunft gab, wäre übertrieben und zur Behe-\n\nbung des hier unterlaufenen Fehlers auch nicht geeignet gewesen. Die ab-\n\nschließende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere\n\nder Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, daß der die Nummer im\n\ndafür vorhandenen Verzeichnis Ablesende dabei in eine falsche Zeile gerät.\n\nEine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, läßt sich durch\n\neinen dritten Vergleich mit der Fundstelle der Nummer schwerlich vermeiden.\n\n2. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist auch keine andere\n\nSorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen.\n\na) Ob zu verlangen ist, daß bei Fehlen der Empfängerkennung im Sen-\n\ndebericht die Übermittlung vorsorglich wiederholt wird, mag offenbleiben. Eine\n\nsolche Maßnahme hätte im vorliegenden Fall aus den oben genannten Grün-\n\nden nichts genützt.\n\nb) Eine allgemeine Anweisung, bei Fehlen einer Empfängerangabe im\n\nSendebericht durch Rückruf zu klären, ob der Schriftsatz beim richtigen Gericht\n\neingegangen ist, würde bedeuten, daß ein fristwahrender Schriftsatz am letzten\n\nTag der Frist durch Telefax rechtzeitig vor Dienstschluß abgesandt werden\n\nmüßte. Das würde den zeitlichen Spielraum für die fristwahrende Übermittlung\n\neines Schriftsatzes auf diesem Wege zu sehr einengen. Mit der rechtzeitigen\n\nÜbergabe des ordnungsgemäß adressierten Schriftsatzes an eine bis dahin\n\nzuverlässige Büroangestellte hat der Prozeßbevollmächtigte, der im übrigen\n\norganisatorisch für die nötigen Kontrollmaßnahmen gesorgt hat, den an ihn\n\nselbst zu stellenden Anforderungen im Regelfall genügt (BVerwG NJW 1988,\n\n2814; BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250).\n\nc) Die an den Prozeßbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltsanforde-\n\nrungen waren hier nicht deswegen erhöht, weil sich die ursprüngliche Telefax-\n\nNummer bereits auf dem Revisionsschriftsatz befand, als er diesen unterzeich-\n\nnete (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105,\n\n2106). Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin brauchte auch nicht auf den\n\nersten Blick aufzufallen, daß die Nummer nicht stimmen konnte. Die Telefax-\n\nNummer des Oberlandesgerichts München beginnt, wie dem amtlichen Tele-\n\nfonbuch zu entnehmen ist, ebenso wie diejenige des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts mit den Ziffern \"55 97\" (anders offenbar in früherer Zeit: vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/ix-zr-220-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/ix-zr-220-01","retrieved":"2026-07-10 13:03:16.437837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-12/ix-zr-220-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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