{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"V ZB 24/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimm- recht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht we- der allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nieß- braucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Woh- nungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 24/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2002\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066\n\na) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimm-\nrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das\nStimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den\nNießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht we-\nder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nieß-\nbraucher ausüben.\n\nb) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Woh-\nnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet\nsein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen\nWeisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es\nan einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang\neiner solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten\ndes nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche\nVerpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.\n\nBGH, Beschl. v. 7. März 2002 - V ZB 24/01 - OLG Hamm\n\nLG Essen\n\nAG Essen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Essen vom 9. November 2000 wird\n\nauf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde wird auf 5.112,92 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfah-\n\nrens Wohnungseigentümer einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohn-\n\nanlage in E., die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der Wohnungen\n\nund drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitere\n\nim Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Betei-\n\nligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nießbrauch zugunsten des Antragstellers,\n\nihres Großvaters, belastet.\n\nIn Abwesenheit des Antragstellers fand am 13. März 2000 in E. eine Ei-\n\ngentümerversammlung der Gemeinschaft statt, bei der 687/1000-Miteigen-\n\ntumsanteile vertreten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durch\n\ngerichtlichen Beschluß zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 \"einstimmig\" in\n\nsein Amt gewählt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls \"einstimmig\" der\n\nWirtschaftsplan für das Jahr 2000 beschlossen.\n\nDer Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentümer-\n\nversammlung gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Er habe die Einla-\n\ndung zu der Eigentümerversammlung erst am 8. März 2000 und damit verspä-\n\ntet erhalten. Auch sei der Versammlungsort nicht in der Nähe der Wohnungs-\n\neigentumsanlage gelegen. Bei den Abstimmungen seien überdies unzulässi-\n\ngerweise die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezählt worden; denn de-\n\nren Stimmrecht habe ihm allein als Nießbraucher zugestanden. Das Amtsge-\n\nricht hat den Antrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofortige weitere Beschwerde des An-\n\ntragstellers möchte das Oberlandesgericht Hamm zurückweisen. Es sieht sich\n\nhieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom\n\n1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat\n\ndeshalb die Sache mit Beschluß vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR\n\n2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 =\n\nDWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nießbrauch am Woh-\n\nnungseigentum sei in allen Angelegenheiten nur der Wohnungseigentümer,\n\nnicht aber der Nießbraucher stimmberechtigt. Demgegenüber vertreten das\n\nKammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJW-\n\nRR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die\n\nAuffassung, in Fällen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des\n\nbelasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wirt-\n\nschaftsplans - stehe allein dem Nießbraucher am Wohnungseigentum das\n\nStimmrecht zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig\n\n(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.\n\n1. Die Veräußerung des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nach\n\nEinleitung des Anfechtungsverfahrens hat auf deren Stellung als Verfahrens-\n\nbeteiligte keinen Einfluß (Senat, Beschl. v. 23. August 2001, V ZB 10/01, NJW\n\n2001, 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 335 vorgesehen). Hier-\n\nvon sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen.\n\n2. Das Beschwerdegericht hat allerdings, worauf das vorlegende Gericht\n\nzutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers ver-\n\nneint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem Nießbraucher\n\nein Recht zur Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerver-\n\nsammlung zustehen kann (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43\n\nWEG Rdn. 15; Suilmann, Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigen-\n\ntumsrecht, 1998, S. 151 ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als Nießbraucher\n\nist der Antragsteller nämlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- und\n\nTeileigentums nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG antragsbefugt.\n\n3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die\n\nangefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer leiden weder unter for-\n\nmellen noch unter materiellen Mängeln. Insbesondere war die Eigentümerver-\n\nsammlung vom 13. März 2000 gemäß § 25 Abs. 3 WEG beschlußfähig, weil\n\ndrei von fünf stimmberechtigten Wohnungseigentümern erschienen waren, die\n\nzusammen 687/1000 Miteigentumsanteile vertraten. Entgegen der Ansicht des\n\nAntragstellers scheitert die Beschlußfähigkeit nicht an einem fehlenden Stimm-\n\nrecht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigen-\n\ntumsanteile entfallen. Daß deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nieß-\n\nbrauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, ändert nichts daran, daß sie\n\nund nicht der Nießbraucher in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt\n\nwaren.\n\na) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. in\n\nwelchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch\n\ndas Stimmrecht von dem Wohnungseigentümer auf den Nießbraucher über-\n\ngeht, unterschiedliche Auffassungen vertreten.\n\naa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts\n\nHamburg steht dem Nießbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf\n\n§ 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf\n\nden Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nießbrauchsbelasteten\n\nEigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Ham-\n\nburg, NJW-RR 1988, 267), während es im übrigen beim Stimmrecht des Woh-\n\nnungseigentümers verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des Wohnungs-\n\neigentums muß diese Auffassung konsequenterweise berücksichtigen, daß\n\nbereits § 1066 BGB nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse des\n\nNießbrauchers gemäß §§ 1036 ff BGB führt. So ist auch beim Nießbrauch an\n\neinem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, wes-\n\nhalb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten\n\nMiteigentümers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW\n\n1983, 932). Ein vollständiger Stimmrechtsübergang auf den Nießbraucher wird\n\ndaher lediglich vereinzelt vertreten (wohl nur Jansen, Der Nießbrauch in Zivil-\n\nund Steuerrecht, 6. Aufl., Rdn. 52), während eine Aufspaltung des Stimmrechts\n\nzwischen Wohnungseigentümer und Nießbraucher weitere Befürworter in Tei-\n\nlen der Rechtsprechung (LG München II, NJW-RR 1994, 1497; LG Ingolstadt,\n\nMittBayNot 1996, 440) und in Teilen der Literatur (Staudinger/Frank, BGB\n\n[1994], § 1066 Rdn. 4; vgl. auch Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5\n\nRdn. 139 ff) findet.\n\nbb) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizierter Form ver-\n\ntreten. So soll in Angelegenheiten, die über die ordnungsgemäße Verwaltung\n\nhinausgehen, etwa bei baulichen Veränderungen oder besonderen Aufwen-\n\ndungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, allein der Wohnungseigentümer\n\nstimmberechtigt sein, während in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentums\n\nund des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG sowie in Fragen der\n\nNutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG\n\nallein dem Nießbraucher das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweit\n\naber der Wohnungseigentümer bei Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung\n\ndes gemeinschaftlichen Eigentums den anderen Wohnungseigentümern zur\n\nTragung der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen Wohnungseigentümer\n\nund Nießbraucher das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur ge-\n\nmeinschaftlich ausüben können (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 25\n\nRdn. 13; Becker, Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentü-\n\nmer, 1996, S. 175 f; Bornheimer, Das Stimmrecht im Wohnungseigentums-\n\nrecht, 1993, S. 164 f).\n\ncc) Nach anderer Auffassung sind Wohnungseigentümer und Nießbrau-\n\ncher verpflichtet, entweder in sämtlichen Angelegenheiten (Weitnauer/Lüke,\n\nWEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; Weitnauer, WE 1987, 131, 132; Schöner, DNotZ\n\n1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung\n\n(Lüke, PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2\n\nSatz 2 WEG nur gemeinsam und einheitlich auszuüben.\n\ndd) Die wohl überwiegende Ansicht hält dagegen - wie das vorlegende\n\nGericht - allein den nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer für stimmbe-\n\nrechtigt (BayObLGZ 1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG\n\nRdn. 129 ff; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/\n\nStürner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl.,\n\n§ 25 WEG Rdn. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren,\n\nWEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Störner, Stimmrechtsausübung und Stimm-\n\nrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 61 ff; Belz, Hand-\n\nbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Müller, Praktische\n\nFragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Lange-\n\nmann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; Ba-\n\nder, PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, DWE 1991, 58, 59; ders., MDR 1999, 153;\n\nF. Schmidt, Festschrift für Seuß, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrüster, DNotZ 1999,\n\n562, 576 ff; Röll, WE 1999, 75; ebenso für die Antragsbefugnis nach § 43 Abs.\n\n4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15).\n\nb) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung des\n\nWohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wo h-\n\nnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt; er allein bleibt zur\n\nMitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch Beschlußfassung\n\nin der Eigentümerversammlung geschieht, befugt.\n\naa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch ist\n\nzulässig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nießbrauch an einem\n\nGesellschaftsanteil (vgl. BGHZ 58, 316) - nicht um einem Nießbrauch an einem\n\nRecht (§ 1068 Abs. 1 BGB). Da das Wohnungseigentum als besonders ausge-\n\nstaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, BGHZ 108, 156,\n\n160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand im\n\nSinne des § 1030 BGB sein kann (vgl. § 1066 BGB), gelten die Vorschriften für\n\nden Nießbrauch an Sachen (Schöner, DNotZ 1975, 78, 80; Lüke, aaO, 171;\n\nArmbrüster, DNotZ 1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastende\n\nNießbrauch umfaßt durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 WEG auch\n\ndas mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. Lüke, aaO). Eine Anwendung\n\nvon § 1066 Abs. 1 BGB, der bei Belastung eines Miteigentumsanteils den\n\nNießbraucher zur Ausübung von Rechten befugt, die im Verhältnis zu den Mit-\n\neigentümern dem nießbrauchsbelasteten Eigentümer zustehen, liegt danach\n\nzwar nahe, scheitert aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift über\n\ndie Verweisung auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft nach § 10 Abs. 1\n\nSatz 1 WEG (a.A. Bornheimer, aaO, S. 152) - an den Besonderheiten des\n\nWohnungseigentumsrechts.\n\nbb) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB ist ausgeschlossen,\n\nweil diese Vorschrift eine Regelung nur für das \"einfache\" Miteigentum nach\n\n§§ 1008 ff, 741 ff BGB enthält (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 269; Lüke, aaO, 173).\n\nEine entsprechende Anwendung des § 1066 BGB scheidet wegen insoweit\n\nfehlender Vergleichbarkeit mit dem Wohnungseigentum als besonders gestal-\n\ntetem Miteigentum aus. Die Bruchteilsgemeinschaft ist kein organisierter Ver-\n\nband (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 741 Rdn. 3). Sie entsteht zu-\n\nfällig und ist nicht auf Fortbestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der\n\nGemeinschaft jederzeit verlangen zu können, ist der wichtigste Inhalt des\n\nRechts des Miteigentümers (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 11 Rdn. 2), an das\n\n§ 1066 Abs. 2 BGB anknüpft und die Aufhebung lediglich von einem gemein-\n\nschaftlichen Verlangen von Miteigentümer und Nießbraucher abhängig macht,\n\nnicht aber ausschließt. Dagegen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-\n\nmer planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG), im Innenverhältnis unter Einschluß der\n\nWirtschaftsführung organisiert (§§ 20 ff, 28 WEG) und - um dem einzelnen\n\nWohnungseigentümer eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln - gemäß\n\n§ 11 Abs. 1 WEG unauflöslich (vgl. Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 570). Insbe-\n\nsondere aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu den\n\nRegelungen für die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemein-\n\nschaft die Gemeinschaftsbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber der\n\nWohnungseigentümergemeinschaft haben daher im Vergleich zu den Vor-\n\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft eine viel stär-\n\nker detaillierte Regelung erfahren (Senat, BGHZ 106, 222, 226). Aus der damit\n\nbegründeten personenrechtlichen Gemeinschaftsstellung der Wohnungsei-\n\ngentümer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20\n\nAbs. 1 WEG. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Se-\n\nnat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. Dementspre-\n\nchend sehen § 25 Abs. 2 WEG ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ei-\n\nne Antragsbefugnis jeweils nur für den Wohnungseigentümer vor. Die durch\n\ndas Sachenrecht insbesondere mit dem Nießbrauch eröffnete Abspaltung von\n\nNutzungsrechten (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 36) stößt\n\nhier an eine Grenze.\n\ncc) Da die dinglichen Rechte der Nießbraucher an Wohnungseigentum\n\nhiermit nicht entscheidend geschwächt werden, kommt mangels Vergleichbar-\n\nkeit der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB eben-\n\nfalls nicht in Betracht (vgl. BGHZ 105, 140, 143).\n\n(1) Im Fall des Bruchteilseigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch\n\nerhält der Nießbraucher durch § 1066 Abs. 1 BGB die Befugnis, anstelle des\n\nbelasteten Miteigentümers die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der Sa-\n\nche nach §§ 743 bis 745 BGB auszuüben (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066\n\nRdn. 3; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1066 Rdn. 3). Da kollektive Ver-\n\nwaltungsentscheidungen der Miteigentümer die Voraussetzungen der individu-\n\nellen Nutzung schaffen (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745\n\nRdn. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, daß das Nutzungsrecht des\n\nNießbrauchers (§ 1030 Abs. 1 BGB) auch innerhalb einer Bruchteilsgemein-\n\nschaft Beachtung findet. Eines derart umfassenden Schutzes bedarf es im\n\nFalle eines Nießbrauchs an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet das\n\nRecht des Nießbrauchers nämlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, son-\n\ndern auch auf dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers (§ 6 Abs. 2\n\nWEG). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Woh-\n\nnungseigentums, jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl.\n\nSenat, BGHZ 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums ist\n\njedoch durch § 13 Abs. 1 WEG der Einwirkung durch die Miteigentümer weit-\n\ngehend entzogen, insbesondere kann jeder Wohnungseigentümer sein Son-\n\ndereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nut-\n\nzen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wirtschaftlichen Gehalt\n\nder Nutzung des Wohnungseigentums kann der Wohnungseigentümer dem\n\nNießbraucher praktisch ungeschmälert von den Verwaltungsrechten der ande-\n\nren Wohnungseigentümer zukommen lassen. Darin liegt der maßgebliche Un-\n\nterschied zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nut-\n\nzungsart der Disposition der Eigentümermehrheit nach § 745 Abs. 1 BGB un-\n\nterliegt (BGH, Urt. v. 14. November 1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267),\n\nmithin auch die Entscheidung über eine Vermietung und Verpachtung (vgl.\n\nBGHZ 56, 47, 50).\n\n(2) Der Senat verkennt nicht, daß - wenn auch erst in zweiter Linie - Be-\n\nschlüsse der Eigentümerversammlung das Nutzungsinteresse des Nießbrau-\n\nchers ebenfalls berühren können. Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21\n\nWEG oder auch in § 28 WEG genannten Gegenständen der Beschlußfassung\n\nin Betracht kommen, rechtfertigt aber kein Abweichen von dem geschilderten\n\nGrundsatz, daß das Stimmrecht des Wohnungseigentümers nicht abgespalten\n\nwerden kann. Trotz des uneingeschränkten Verbleibs des Stimmrechts beim\n\nWohnungseigentümer bleiben nämlich die berechtigten Interessen des Nieß-\n\nbrauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden (Begleit-)\n\nSchuldverhältnis gewahrt. So kann der Wohnungseigentümer im Einzelfall ge-\n\ngenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen In-\n\nteressen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm sogar\n\neine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (vgl. Schöner, DNotZ 1975, 78, 84;\n\nF. Schmidt, aaO, S. 280). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist\n\nfür das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere\n\ndie Regelung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums\n\nmaßgeblich. So kommt etwa eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur\n\nVollmachtserteilung in Betracht, wenn der Nießbraucher - wie beim \"Brutto-\n\nnießbrauch\" (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 268) - sämtliche Lasten und Kosten des\n\nWohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auch\n\nalle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG\n\nRdn. 132; F. Schmidt, aaO, S. 280). Diese Lösung ermöglicht es einerseits, die\n\nMitwirkung des Nießbrauchers bei der Beschlußfassung auf die seine Intere s-\n\nsen betreffenden Angelegenheiten zu beschränken, ohne andererseits den\n\nAblauf der Eigentümerversammlung und insbesondere die Gültigkeit der Be-\n\nschlußfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Nieß-\n\nbraucher und Wohnungseigentümer zu belasten. Eine etwaige Verpflichtung\n\ndes Wohnungseigentümers betrifft nur das Innenverhältnis zwischen ihm und\n\nNießbraucher, steht also der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch den Woh-\n\nnungseigentümer nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesse\n\nder Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an formale Kri-\n\nterien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen,\n\nindem Zweifel über den Umfang der Beteiligung des Nießbrauchers in das\n\nRechtsverhältnis zwischen ihm und dem beschwerten Wohnungseigentümer\n\nverwiesen werden.\n\ndd) Gegen ein Stimmrecht des Nießbrauchers spricht ferner, daß im\n\nVerhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern die Lasten und Kosten des\n\ngemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG nicht ihn, sondern al-\n\nlein den beschwerten Wohnungseigentümer treffen (vgl. BayObLGZ aaO, 149;\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 25 WEG, Rdn. 129; F. Schmidt, aaO, S. 274; Röll, WE\n\n1999, 75; auch Senat, Urt. v. 29. September 1978, V ZR 128/76, LM § 16 WEG\n\nNr. 2 für den Dauernutzungsberechtigten). Für den Nießbraucher kann sich\n\nallenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen ihm und\n\ndem Eigentümer eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041,\n\n1045, 1047 BGB). Würde dem Nießbraucher das Stimmrecht zustehen, so\n\nmüßte der Wohnungseigentümer - vergleichbar der Situation bei einem unzu-\n\nlässigen Vertrag zu Lasten Dritter - auch für das haften, was der Nießbraucher\n\nan seiner Stelle beschlossen hätte (Sauren, aaO, § 25 Rdn. 9; F. Schmidt,\n\naaO, S. 274). Abgesehen davon, daß den Wohnungseigentümer das Risiko\n\nder Realisierbarkeit seiner etwaigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis mit\n\ndem Nießbraucher trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unter\n\nMitwirkung des Nießbrauchers zustande gekommenen Eigentümerbeschlüsse\n\nauch nach Beendigung des Nießbrauchs gebunden (vgl. Becker, aaO., S. 175)\n\nund könnten insbesondere wegen des Erlöschens des Rechts gemäß § 1061\n\nBGB mit dem Tod des Nießbrauchers noch nicht einmal dessen Erben für\n\nkünftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten wer-\n\nden, auch in den von § 1066 Abs. 1 BGB geregelten Fällen sei allein der be-\n\nschwerte Miteigentümer gegenüber den anderen Miteigentümern mit den Ko-\n\nsten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 BGB\n\nbelastet. Zwar trifft dies zu (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 6; Soer-\n\ngel/Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066\n\nAbs. 1 BGB begründeten Ausübungsbefugnis nur dann hinnehmbar, wenn der\n\nNießbraucher der Rechte des beschwerten Miteigentümers zur Wahrung sei-\n\nner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutz\n\nist jedoch - wie ausgeführt - für den Nießbraucher am Wohnungseigentum nicht\n\nerforderlich.\n\nee) Hinzu kommt, daß ein nach Beschlußthemen zwischen Nießbra u-\n\ncher und Wohnungseigentümer aufgespaltenes Stimmrecht vom Wohnungsei-\n\ngentumsgesetz nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25\n\nAbs. 2 Satz 1 WEG zeigt, davon aus, daß das Stimmrecht allein beim Woh-\n\nnungseigentümer liegt. Zudem könnte, weil eine entsprechende Anwendung\n\ndes § 1066 Abs. 1 BGB ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts allen-\n\nfalls danach erfolgen, ob Beschlußgegenstand eine Angelegenheit ist, die den\n\nNießbraucher oder trotz des Nießbrauchs weiterhin den Wohnungseigentümer\n\nbetrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten lassen sich je-\n\ndoch nicht mit der - bereits erwähnten - Notwendigkeit vereinbaren, das Stimm-\n\nrecht von klaren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BayObLGZ aaO,\n\n150).\n\n(1) Der Gegenstand der Beschlußfassung wird den Wohnungseigentü-\n\nmer regelmäßig schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachten\n\nKosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst für\n\nden Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht schlechthin\n\nausgeschlossen werden. Insbesondere ist es üblich geworden, bestimmte Ko-\n\nsten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa für die Reinigung des Treppen-\n\nhauses oder das Schneeräumen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln\n\n(vgl. Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 17). Die in § 16 Abs. 2 WEG ange-\n\nlegten Abgrenzungsprobleme lassen sich nicht dadurch ausräumen, daß dar-\n\nauf abgestellt wird, ob der Nießbraucher die jeweiligen Kosten im Innenverhält-\n\nnis zu tragen hat. Da die Verteilung der Lasten und Kosten mit völlig unter-\n\nschiedlichem Inhalt vereinbart sein kann, ergeben sich dann neue Probleme:\n\nSo dürfte ein Nießbraucher, wenn keine von § 1041 Satz 2 BGB abweichende\n\nRegelung vereinbart ist, an der Beschlußfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG\n\nüber eine modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht\n\nbeteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederher-\n\nstellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abständen regelmäßig wie-\n\nderkehren (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 5; Soergel/Stürner, aaO,\n\n§ 1041 Rdn. 3). Ist dagegen - in zulässiger Weise (vgl. Staudinger/Frank, aaO,\n\n§ 1041 Rdn. 8) - vereinbart worden, daß den Nießbraucher auch die Kosten\n\naußergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so müßte sein\n\nStimmrecht das des Wohnungseigentümers verdrängen. Nach denselben Re-\n\ngeln wäre auch bei der Verteilung des Stimmrechts aus Anlaß der Beschluß-\n\nfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28\n\nAbs. 1 Nr. 3 WEG) zu differenzieren (BayObLGZ aaO, 149). Klarheit über das\n\nStimmrecht könnte in solchen Fällen regelmäßig erst durch Einsichtnahme in\n\ndie Grundakten erreicht werden. Wie die Verteilung der Lasten und Kosten\n\nzwischen Nießbraucher und beschwertem Wohnungseigentümer geregelt ist,\n\nergibt sich nämlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst,\n\nsondern erst über die dort nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungs-\n\nbewilligung (vgl. BayObLGZ aaO, 149 f).\n\n(2) Neben diesen inhaltlichen Abgrenzungsschwierigkeiten stehen einer\n\nAufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen prakti-\n\nschen Konsequenzen entgegen. Ist der Nießbraucher - ggf. auch nur teilwei-\n\nse oder gemeinsam mit dem Eigentümer - stimmberechtigt, müßte der Verwal-\n\nter stets sowohl ihn als auch den beschwerten Eigentümer zu den Wohnungs-\n\neigentümerversammlungen laden (vgl. KG, OLGZ 1987, 417, 423). Dies führt\n\nzunächst zu einer Erhöhung der Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseigen-\n\ntümerversammlung und einer gesteigerten Gefahr von Ladungsfehlern (Arm-\n\nbrüster, DNotZ 1999, 562, 575 f). Zudem sind Störungen beim Ablauf der Ei-\n\ngentümerversammlung zu befürchten, wenn zwischen Nießbraucher und Ei-\n\ngentümer Uneinigkeit über die jeweilige Befugnis zur Ausübung des Stimm-\n\nrechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines\n\nNießbrauchs nicht bekannt, so daß er vor jeder Einberufung einer Wohnung s-\n\neigentümerversammlung - vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmen\n\nmüßte, um Fehler bei der Ladung der Teilnahmeberechtigten zu vermeiden\n\n(Röll, WE 1999, 75; F. Schmidt, aaO, S. 276). Wird der Verteilung der Kosten\n\nund Lasten im Innenverhältnis Bedeutung für das Stimmrecht beigelegt, so\n\nhätte der Verwalter überdies die Grundakten heranzuziehen, um sich Kenntnis\n\nvon einschlägigen Vereinbarungen zwischen Nießbraucher und Eigentümer zu\n\nverschaffen.\n\nff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten Abgrenzungsprobleme eine\n\ngemeinsame und einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch Nießbraucher\n\nund Eigentümer entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des Ge-\n\nbrauchs und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG befürwortet wird, hält\n\nder Senat das ebenfalls nicht für überzeugend. Soll verhindert werden, daß der\n\nNießbraucher durch ein gemeinsames Stimmrecht über Angelegenheiten mit-\n\nbestimmt, die ihn in keiner Weise betreffen (vgl. Röll, WE 1999, 75), stellen\n\nsich die bereits dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten erneut ein. Überdies\n\nscheitert eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG an der\n\nfehlenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier zu entscheiden-\n\nden Tatbestand. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß bei\n\nmitberechtigten Eigentümern an einem Wohnungseigentum eine übereinstim-\n\nmende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmausübung\n\nsachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemein-\n\nsames Interesse haben Nießbraucher und Wohnungseigentümer jedoch re-\n\ngelmäßig nicht (BayObLGZ aaO, 150 f; Lotz-Störmer, aaO, S. 65). In ihrem\n\nVerhältnis ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, daß aufgrund des Nieß-\n\nbrauchs nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum zie-\n\nhen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungsei-\n\ngentümer gegenüber der Gemeinschaft trägt, im Innenverhältnis nach den ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen auf-\n\nzuteilen sind. Diese gegenläufigen Belange stehen der Verfolgung eines ge-\n\nmeinschaftlichen Interesses gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft\n\nentgegen. \n\nc) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemäß § 1093\n\nBGB an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, daß die Aus-\n\nübung des Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem Woh-\n\nnungseigentümer - zustehe, soweit die Beschlußfassung der Eigentümerge-\n\nmeinschaft die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaßten Räume und die\n\nMitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimm-\n\nten Anlagen und Einrichtungen berühre (Senat, Urt. v. 26. November 1976,\n\nV ZR 258/74, LM § 1093 BGB Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festzu-\n\nhalten ist. Jedenfalls sind die Grundsätze dieser Entscheidung nicht auf den\n\nvorliegenden Fall übertragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element des\n\nWohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluß des Wohnungseigentü-\n\nmers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1\n\nWEG verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119).\n\n4. Das Verfahren der Beschlußfassung leidet auch im übrigen nicht an\n\nMängeln.\n\na) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle er-\n\nschienenen Wohnungseigentümer für die der Beschlußfassung zugrundelie-\n\ngenden Anträge gestimmt haben.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es keinen Mangel des\n\nBeschlußverfahrens dar, daß der Versammlungsort nicht in dem Stadtteil von\n\nE. gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungsei-\n\ngentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muß der Ort der\n\nEigentümerversammlung, wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende Ge-\n\nricht zutreffend ausgeführt haben, verkehrsüblich zu erreichen und den Woh-\n\nnungseigentümern zumutbar sein (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 45\n\nm.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall die Auswahl des Ver-\n\nsammlungsortes diesen Grundsätzen nicht genügt, sind vom Antragsteller we-\n\nder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\nc) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht un-\n\nterlaufen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoß gegen die Einbe-\n\nrufungsfrist aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend. Da es sich hierbei nur um\n\neine Sollvorschrift handelt, kann die Mißachtung der einwöchigen Frist allein\n\nnoch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen (Staudinger/Bub, aaO, § 24\n\nWEG Rdn. 160; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 149). Vielmehr haben\n\nsowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt,\n\ndaß dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die Beschlußfassung\n\nauf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn fest-\n\nsteht, daß der angefochtene Beschluß auch bei ordnungsgemäßer Einberufung\n\nebenso gefaßt worden wäre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht\n\n1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 150;\n\nnoch weitergehend Weitnauer/Lüke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ungültigerklä-\n\nrung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der Fall\n\nhier. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller aufgrund der verkürzten Einbe-\n\nrufungsfrist an der Teilnahme und Einflußnahme auf die Beschlußfassung g e-\n\nhindert war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im übrigen greift der\n\nAntragsteller die auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse sachlich nicht an.\n\nEr wendet sich lediglich gegen die Stimmausübung durch die nießbrauchsbe-\n\nlasteten Wohnungseigentümer. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon\n\nauszugehen, daß diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnen\n\nihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht ausgeübt und mit gleicher Stim-\n\nmenmehrheit inhaltsgleiche Beschlüsse gefaßt hätten.\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über\n\nden Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/v-zb-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1066","ref_norm":"1066","n":12},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1030","ref_norm":"1030","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 874","ref_norm":"874","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1037","ref_norm":"1037","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1047","ref_norm":"1047","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1068","ref_norm":"1068","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/v-zb-24-01","retrieved":"2026-07-10 13:01:26.377954+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-07/v-zb-24-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht we- der allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nieß- braucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Woh- nungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Essen vom 9. 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