{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"IX ZR 457/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 273 Abs. 1, §§ 313 Fassung: 30. Mai 1973, 812, 818, 883, 894 KO §§ 17, 24, 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Fordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages zugunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer er- brachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entge- gensetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 457/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 273 Abs. 1, §§ 313 Fassung: 30. Mai 1973, 812, 818, 883, 894\n\nKO §§ 17, 24, 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4\n\nFordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor\n\nKonkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers aufgrund eines\n\nformnichtigen Kaufvertrages zugunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser\n\nwegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer er-\n\nbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entge-\n\ngensetzen.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der W. GmbH,\n\n(nachfolgend: W. oder Gemeinschuldnerin). Diese bebaute ein eigenes Grund-\n\nstück mit 20 Eigentumswohnungen. Durch notariellen Vertrag \n\nvom\n\n7. September 1994 kaufte der Beklagte eine im Bau befindliche Eigentums-\n\nwohnung zum Preise von 398.446 DM. Der Kaufpreis sollte nach Baufortschritt\n\nfällig werden. Gemäß II Abs. 3 des Vertrages sollte der Kaufgegenstand nach\n\nMaßgabe \"der Baubeschreibung nebst Bauzeichnung\" erstellt werden. Beides\n\nwar dem Vertrage nicht beigefügt und wurde nicht mitbeurkundet. Zugunsten\n\ndes Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Sie war nach\n\ndem Kaufvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreisraten. Der Be-\n\nklagte zahlte an die Wohnfinanz 424.463,56 DM, davon 332.663,56 DM auf die\n\nnotariell vereinbarte Vergütung. Der weitergehende Betrag wurde für Zusatzlei-\n\nstungen oder - nach der Behauptung des Klägers - in Höhe von 40.000 DM als\n\nSchwarzgeld gezahlt.\n\nAm 11. März 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der\n\nW. eröffnet. Zu dieser Zeit war die Wohnung des Beklagten noch nicht fertig-\n\ngestellt. Inzwischen hat der Kläger die Masseunzulänglichkeit des Konkurs-\n\nverfahrens öffentlich angezeigt.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger die Löschung der zugunsten des Be-\n\nklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Dieser hat u.a. ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht wegen des von ihm gezahlten Kaufpreises geltend gemacht. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr uneinge-\n\nschränkt stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne gemäß § 894\n\nBGB die Löschung der Vormerkung verlangen.\n\nErgäben sich Inhalt und Umfang der Pflichten eines am Grundstücks-\n\nkaufvertrag Beteiligten aus einer Baubeschreibung, einem Bauplan oder einer\n\nTeilungserklärung, so gelte das Formerfordernis des § 313 BGB auch für diese\n\nUmstände. Der zwischen der W. und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag\n\nenthalte keine Beschreibung der von der Verkäuferin zu erbringenden Baulei-\n\nstungen und auch keine zeichnerische Darstellung der Bauanlagen mit Grund-\n\nrissen. Über die Ausstattung der Wohnung sei gar nichts gesagt. Die vertrag-\n\nlich geschuldete Leistung lasse sich auch nicht auf andere Weise zweifelsfrei\n\nermitteln, weil die Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsbeurkun-\n\ndung noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Vielmehr seien zu dieser Zeit nicht\n\neinmal die Erdarbeiten für das Grundstück beendet gewesen. Der Grund-\n\nstückskaufvertrag sei nicht gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden, weil we-\n\nder der Kaufpreis vollständig gezahlt noch der Beklagte als Eigentümer im\n\nGrundbuch eingetragen worden sei.\n\nDie eingetragene Auflassungsvormerkung sichere den Beklagten hier\n\nebenfalls nicht. Denn sie sei ihrerseits nicht wirksam, weil der vorgemerkte\n\nschuldrechtliche Anspruch auf Eigentumsverschaffung mangels gültigen Kauf-\n\nvertrages nicht bestehe.\n\nDer zwischen der W. und dem Beklagten geschlossene Grundstücks-\n\nkaufvertrag sei ferner nicht nach den Grundsätzen der bereicherungsrechtli-\n\nchen Saldotheorie rückabzuwickeln. Diese Theorie stehe im Widerspruch zu\n\nkonkursrechtlichen Wertungen. Die unwirksame Vormerkung stelle im Hinblick\n\nauf § 24 KO den Erwerber nicht besser, als wenn zu seinen Gunsten gar keine\n\nVormerkung eingetragen worden wäre. Seine Ansprüche begründeten nur ein-\n\nfache Konkursforderungen i.S.v. § 3 KO. Diese unterlägen dem Gebot der\n\nGläubigergleichbehandlung.\n\nZwar könne das Berufen auf einen Formmangel nach Treu und Glauben\n\nausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sonst für eine Partei ein schlechthin\n\nunerträgliches Ergebnis entstünde. Hier sei jedoch nicht dargetan, daß eine\n\nRückabwicklung des Vertrages die wirtschaftliche Existenz des Beklagten ver-\n\nnichten würde.\n\nEndlich stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis\n\nnach § 273 BGB nicht zu. Ein solches Recht erlösche im Konkurs. Zudem wür-\n\nde die Bejahung eines solchen Rechts dazu führen, daß Eigentum und Besitz\n\nauf Dauer auseinanderfielen und das Grundbuch unrichtig bliebe, weil der\n\nKonkursverwalter mangels Masse den Kaufpreis nicht zurückzahlen könnte.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision:\n\nDer Kaufvertrag sei nicht nichtig, weil die Wohnungen der Wohnungsei-\n\ngentumsanlage inzwischen weitgehend fertiggestellt und jedenfalls teilweise\n\nbewohnt seien. Deshalb seien Unklarheiten hinsichtlich der geschuldeten Aus-\n\nstattung der Wohnungen nicht (mehr) zu erwarten.\n\nIm übrigen sei entscheidend, daß der Kläger als Konkursverwalter sei-\n\nnerseits den erhaltenen Kaufpreis nicht zurückzahlen könne. Deshalb müsse\n\nder formnichtige Grundstückskaufvertrag gemäß § 242 BGB als rechtsgültig\n\nbehandelt werden. Zudem sei in Fällen wie dem vorliegenden auch ohne nähe-\n\nren Vortrag nach der Lebenserfahrung ohne weiteres von der Existenzgefähr-\n\ndung für den Käufer auszugehen.\n\nDer Kaufvertrag sei ferner sogar im Falle seiner Nichtigkeit nach den\n\nGrundsätzen der Saldotheorie rückabzuwickeln. Das gelte auch bei ungleich-\n\nartigen Leistungen, wie im vorliegenden Fall. Der Kläger als Konkursverwalter\n\nhabe die Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen die verlangte Lö-\n\nschung der Vormerkung anzubieten. Bereicherungsrechtliche Gegenansprüche\n\nseien auch im Konkurs eines der Bereicherungsgläubiger gegenüber dem\n\ndinglichen Löschungsanspruch zu berücksichtigen, wenn sie einredeweise\n\ngeltend gemacht würden. Die §§ 17, 53 ff KO schlössen es aus, daß in Gegen-\n\nseitigkeitsverhältnissen Konkursgläubiger ihre Leistungen voll zu erbringen\n\nhätten, wegen der Leistungen des Gemeinschuldners jedoch auf die Quote\n\nverwiesen würden. Die vorkonkurslichen Bereicherungsansprüche der Vertrag-\n\nsteile stünden im Gegenseitigkeitsverhältnis jedenfalls dann, wenn die von der\n\nMasse erhobenen Ansprüche nicht erst durch Leistung des Konkursverwalters\n\nmit Mitteln der Masse begründet worden seien. Hierbei sei das bereicherungs-\n\nrechtliche Zurückbehaltungsrecht gemäß der Saldotheorie nicht mit der Einre-\n\nde aus § 273 BGB vergleichbar. Vielmehr führe es dazu, daß der Gemein-\n\nschuldnerin von vornherein kein Anspruch zustehe. Der Konkursverwalter kön-\n\nne nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners verwerten, welches er bei\n\nKonkurseröffnung vorfinde. In diesem Zeitpunkt habe dem geltend gemachten\n\nLöschungsanspruch aber schon das bereicherungsrechtliche Zurückbehal-\n\ntungsrecht des Beklagten entgegengestanden.\n\nIII.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht eine Pflicht des Beklagten ange-\n\nnommen, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen\n\nGrundschuld zu bewilligen.\n\n1. Nach § 894 BGB kann - wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung\n\neines Rechts an dem Grundstück oder einer Verfügungsbeschränkung (§ 892\n\nAbs. 1 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht - derjenige,\n\ndessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder\n\nBeschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des\n\nGrundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung\n\nbetroffen wird.\n\na) Der Kläger handelt hierbei für die Konkursmasse, deren Rechtsträge-\n\nrin Eigentümerin des vom Beklagten \"gekauften\" Wohnungseigentums ist oder\n\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz war.\n\nDie Konkursmasse wird demgemäß durch die für den Beklagten eingetragene\n\nAuflassungsvormerkung betroffen.\n\nb) Die Vormerkung ist zu Unrecht im Grundbuch eingetragen. Denn ge-\n\nmäß § 883 BGB soll sie den Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem\n\nGrundstück sichern. Zu diesem Anspruch ist sie streng akzessorisch (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f). Besteht er nicht, so ist\n\nauch die Vormerkung wirkungslos (BGHZ 54, 56, 63). Ein sicherungsfähiger\n\nAnspruch auf Erklärung der Auflassung besteht vorliegend nicht, weil der Kauf-\n\nvertrag, der ihn begründen soll (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), gemäß §§ 313\n\nSatz 1, 125 BGB nichtig ist.\n\naa) Wird - wie hier - ein Vertrag zur Übertragung einer erst noch zu er-\n\nrichtenden Eigentumswohnung geschlossen, gehören auch die Ausgestaltung\n\nund Ausstattung der Wohnung für den Erwerber zu den wesentlichen Vertrags-\n\nelementen (BGHZ 63, 359, 361 f; BGH, Urt. v. 10. Juni 1977 - V ZR 99/75,\n\nDNotZ 1978, 37 f). In dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen\n\nVertrag ist unter \"II. Kaufgegenstand\" im letzten Absatz lediglich geregelt, der\n\nKaufgegenstand solle auf der Grundlage der Baubeschreibung nebst Bau-\n\nzeichnung erstellt werden; diese hätten dem Käufer vorgelegen, seien von ihm\n\ngeprüft und inhaltlich akzeptiert. Baubeschreibung und -zeichnung selbst sind\n\naber nicht notariell beurkundet. Auch sonst regelt der Vertrag Ausgestaltung\n\nund Ausstattung der Wohnung nicht. Damit sind wesentliche Teile des schuld-\n\nrechtlichen Veräußerungsgeschäfts nicht mit beurkundet. Zu den Vorausset-\n\nzungen des § 13 a Abs. 4 BeurkG ist nichts dargetan.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Beurkundung inso-\n\nweit auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Ermittlung der vertraglich ge-\n\nschuldeten Leistung auf andere Weise gesichert gewesen sei. Es bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung darüber, ob bei Vorliegen einer solchen Voraussetzung\n\neine unterbliebene Beurkundung der Baubeschreibung allgemein unschädlich\n\nwäre. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Wohnung zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses noch nicht weitgehend fertiggestellt war. Im Ge-\n\ngenteil waren nicht einmal die Erdarbeiten beendet. Insoweit erhebt die Revisi-\n\non keine Rügen. Sie will nur statt dessen auf den während des gegenwärtigen\n\nProzesses erreichten Bauzustand abstellen. Das ist jedoch rechtlich verfehlt.\n\nDenn für die Frage der wirksamen Vertragsbeurkundung entscheidet grund-\n\nsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil die Rechte und Pflichten der\n\nParteien von Anfang an feststehen müssen und nicht erst später durch fakti-\n\nsche Handlungen eines Vertragsteils zu konkretisieren sind. Die nachträgliche\n\nEntwicklung nach dem Vertragsschluß kann nur unter den Voraussetzungen\n\ndes § 313 Satz 2 BGB den Formmangel bedeutungslos machen, also im Falle\n\nder Eintragung im Grundbuch. Dazu ist es hier nicht gekommen. Eine heilende\n\nGrundbucheintragung ist auch nicht mehr zu erwarten, nachdem der Kläger die\n\nRückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Beklagten verlangt.\n\n2. Unter diesen Umständen vermag der Beklagte im Konkurs der Ver-\n\nkäuferin auch keine Rechte aus § 24 KO herzuleiten. Nach dieser Vorschrift\n\nkann der durch eine eingetragene Vormerkung gesicherte Gläubiger zwar auch\n\nvom Konkursverwalter die Befriedigung des vorgemerkten Anspruchs verlan-\n\ngen. Eine solche Sicherung hat die Vormerkung aber nur, wenn sie wirksam ist,\n\ninsbesondere wenn der vorgemerkte schuldrechtliche Anspruch auf Verschaf-\n\nfung des Eigentums besteht (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 24 Rn. 28;\n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 24 Rn. 6; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze\n\n17. Aufl. § 24 KO Anm. 2 unter b). Trifft das nicht zu, so ist die Rechtsstellung\n\ndes Erwerbers nicht anders als in den Fällen, in denen zu seinen Gunsten kei-\n\nne Vormerkung eingetragen worden ist. Denn diese sichert nur den Anspruch,\n\nfür den sie bestellt worden ist, hingegen nicht etwa die bereicherungsrechtliche\n\nForderung auf Rückgewähr eines angezahlten Kaufpreisteils.\n\nIV.\n\nDer Umstand, daß der Beklagte für einen Erwerb des Grundstücks - und\n\ndamit der Vormerkung - vertragsgemäß Gegenleistungen an die W. erbracht\n\nhat, hindert seine uneingeschränkte Verurteilung zur Löschungsbewilligung\n\nebenfalls nicht.\n\n1. Der Beklagte darf die von ihm geforderte Berichtigung nicht gemäß\n\n§ 242 BGB mit Rücksicht auf diese Gegenleistungen - unabhängig vom Kon-\n\nkurs über das Vermögen der W. - verweigern. Der Umstand allein, daß der\n\nKläger zur Rückzahlung der \"Kaufpreisleistungen\" aus der Konkursmasse nicht\n\nin der Lage sein mag, macht sein Verlangen auf Grundbuchberichtigung nicht\n\ntreuwidrig. Dies hat der Senat in dem in einem Parallelverfahren ergangenen\n\nUrteil vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 401/99, ZIP 2002, 309, 310 f) näher be-\n\ngründet. Darauf wird verwiesen.\n\n2. Dem Beklagten steht mit Rücksicht auf diese Gegenleistungen auch\n\nkein konkursbeständiges Leistungsverweigerungsrecht zu.\n\na) Die §§ 320 ff BGB sind auf die Rückabwicklung nichtiger Verträge\n\nunanwendbar (vgl. RGZ 94, 309, 310; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl.,\n\nvor § 320 Rn. 31; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., Einf. v. § 320 Rn. 1). Diese\n\nerfolgt vielmehr nach den Regeln für den Ausgleich ungerechtfertigter Berei-\n\ncherungen.\n\nb) Gegenüber einer Berichtigungsklage nach § 894 BGB ist regelmäßig\n\nein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB möglich (BGHZ 75, 288,\n\n293; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 894 Rn. 47). Insbesondere kann die\n\nRückabwicklung von Leistungen aus einem nichtigen Kaufvertrag auf solche\n\nWeise mit einer darauf beruhenden unrichtigen Grundbucheintragung ver-\n\nknüpft werden (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1966 - V ZR 159/63, WM 1966, 1224,\n\n1226 unter IV; RG LZ 1927, 48, 49; WarnR 1930 Nr. 28; Staudinger/Gursky,\n\nBGB 13. Bearb. § 894 Rn. 106; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 894 Rn. 30).\n\nDie Berichtigungsbewilligung braucht dann lediglich nach Maßgabe des § 274\n\nBGB abgegeben zu werden.\n\nNach § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO (§ 51 Nr. 2, 3 InsO) sind aber nur ein-\n\nzelne, bestimmte Zurückbehaltungsrechte konkursfest. Soweit dies für das Zu-\n\nrückbehaltungsrecht wegen wertbeständiger Verwendungen auf eine Sache\n\nder Konkursmasse zutrifft (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 KO), hat der Beklagte hier schon\n\nnicht dargetan, daß seine Kaufpreiszahlungen der Konkursmasse einen Vorteil\n\nerbracht haben, der noch vorhanden ist (§§ 994 ff BGB). Auch ein kaufmänni-\n\nsches Zurückbehaltungsrecht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 KO) kommt nicht in Betracht.\n\nDie Rechtsstellung des Beklagten, der rechtsgrundlos Vorleistungen erbracht\n\nhat, ist nicht mit derjenigen des Inhabers eines Zurückbehaltungsrechts i.S.v.\n\n§ 369 HGB vergleichbar. Zwar gibt ihm die zu seinen Gunsten eingetragene\n\n- unwirksame (s.o. III 1 b) - Vormerkung eine begrenzte Sicherung. Diese ent-\n\nspricht aber nicht dem Besitz, den das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht\n\nvoraussetzt und der dem Berechtigten sogar ein pfandrechtsähnliches Selbst-\n\nverwertungsrecht verleiht (§ 371 Abs. 2 HGB). Die nichtige Vormerkung hat\n\nkeinerlei dingliche Wirkung. Sie hat zudem keinerlei Drittwirkung, die mit § 369\n\nAbs. 2 HGB vergleichbar wäre. Denn das gegenüber dem Grundbuch-Be-\n\nrichtigungsanspruch der Verkäuferin (W.) mögliche Zurückbehaltungsrecht\n\nhätte schon außerhalb des Konkurses keine Wirkung gegenüber einem neuen\n\nEigentümer gehabt, welcher das Grundstück später rechtsgeschäftlich von der\n\nursprünglichen Verkäuferin erworben hätte; insbesondere greift insoweit nicht\n\n§ 404 BGB ein. Erst recht kann die Scheinvormerkung keine Besserstellung\n\ngegenüber sonstigen Konkursgläubigern der Verkäuferin begründen.\n\nEin allein auf § 273 Abs. 1 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht hat\n\nzugunsten bloßer Konkursgläubiger innerhalb des Konkurses grundsätzlich\n\nkeine Wirkung (BGH, Urt. v. 20. Januar 1965 - V ZR 214/62, WM 1965, 408,\n\n410 f; RGZ 77, 436, 438 f; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 17 Rn. 23c und § 49\n\nRn. 24; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 48; Henckel\n\nZZP 99, 419, 421 ff). Denn es stellt ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer\n\nrein persönlichen Gegenforderung dar, das im Konkurs über die Grenzen des\n\n§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO hinaus nicht zugelassen werden kann, weil es im\n\nWiderspruch zu dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubi-\n\nger stünde. Soweit demgegenüber Marotzke (Gegenseitige Verträge im neuen\n\nInsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 2.50, 2.63, 2.70 f) das Zurückbehaltungsrecht des\n\n§ 273 Abs. 1 BGB für den Fall für konkursfest hält, daß es sich auf eine eigene\n\n- also noch nicht zur Konkursmasse gehörende - Sache des anderen Teils be-\n\nzieht, kommt es darauf hier nicht entscheidend an. Denn der Beklagte will im\n\nvorliegenden Fall mit dem Zurückbehaltungsrecht verhindern, daß die Rechts-\n\nlage bezüglich des zur Konkursmasse gehörenden Grundstücks richtiggestellt\n\nwird, solange nicht die schon zuvor an die Gemeinschuldnerin gezahlten Geld-\n\nbeträge zurückgewährt werden. Mit diesem Verlangen soll im Ergebnis die ab-\n\ngesonderte Befriedigung am Grundstück der Konkursmasse wegen eines Be-\n\nreicherungsanspruchs erzwungen werden. Dafür gibt es keine Rechtsgrundla-\n\nge.\n\nc) Der Beklagte beruft sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, daß die Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge\n\nbereicherungsrechtlich (§§ 812, 818 BGB) nach den Grundsätzen der Saldo-\n\ntheorie zu erfolgen hat. Der klagende Bereicherungsgläubiger hat danach im\n\nFalle ungleichartiger Gegenleistungen die Rückgewähr seiner Gegenleistung\n\nZug um Zug anzubieten (BGH, Urt. v. 24. Juni 1963 - VII ZR 229/62,\n\nNJW 1963, 1870 f; v. 11. November 1994 - V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455;\n\nv. 10. Februar 1999 - VII ZR 314/97, NJW 1999, 1181). Der Grund für diese\n\nenge Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung liegt darin, daß Wertungs-\n\nwidersprüche zwischen Vindikations- und Bereicherungsrecht vermieden wer-\n\nden sollen: Der rechtsgrundlos besitzende Eigentümer soll im Ergebnis keine\n\nschlechtere Rechtsposition einnehmen als andere rechtsgrundlose Besitzer\n\n(BGH, Urt. v. 14. Juli 1995 - V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628).\n\nDarum geht es hier aber nicht. Der Kläger macht einen Anspruch gel-\n\ntend, der einseitig aus dem originären dinglichen Recht der Konkursmasse\n\nfolgt. Er wurzelt nicht im Kaufvertrag mit dem Beklagten, sondern dieser ist nur\n\nder Anlaß für die unrichtige Grundbucheintragung. Der Berichtigungsanspruch\n\nsteht der W. als Eigentümerin zu.\n\nNachdem die Verfügungsbefugnis über diesen Anspruch auf den Kläger\n\nals Konkursverwalter übergegangen ist, vermag der Beklagte ihm den berei-\n\ncherungsrechtlichen Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr - der eine bloße Kon-\n\nkursforderung darstellt - nicht (mehr) entgegenzuhalten. Es liegt ähnlich, wie\n\nwenn das Eigentum am Grundstück auf einen Dritten übertragen worden wäre.\n\nDiesem gegenüber könnte der Bereicherungsschuldner sein Gegenrecht nicht\n\ngeltend machen. Für eine \"Verdinglichung\" seiner Rechtsstellung gegenüber\n\nDritten bietet auch die Saldotheorie keine Grundlage. Die Konkursmasse des\n\nEigentümers wird gegen reine schuldrechtliche Gegenrechte eines Vertrags-\n\npartners in gleicher Weise geschützt wie ein Dritter. Wie ein solcher braucht\n\ndas Interesse der Gläubigergesamtheit nicht allein wegen der zu Unrecht zu-\n\ngunsten des Beklagten eingetragenen Vormerkung hinter dessen Belangen\n\nzurückzustehen. Andere Konkursgläubiger mögen durch den Konkurs der W.\n\nvergleichbar hart geschädigt worden sein wie der Beklagte. Zudem weist das\n\nBerufungsgericht zutreffend darauf hin, daß das Grundbuch auf Dauer unrichtig\n\nwürde, wenn die zu Unrecht eingetragene Vormerkung nicht gelöscht werden\n\nkönnte und der Konkursverwalter den von der Gemeinschuldnerin längst ver-\n\nbrauchten Kaufpreis mangels Masse nicht zurückzuzahlen vermag.\n\nd) Demgegenüber vermag die Revision sich nicht mit Erfolg auf das Se-\n\nnatsurteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 252/93, WM 1995, 353, 354) zu be-\n\nrufen. Zwar hat der Senat darin einer Bereicherungseinrede (§§ 812 Abs. 2,\n\n813 Abs. 1 Satz 1, 821 BGB) Wirkungen gegenüber der Konkursmasse zuer-\n\nkannt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte aber die Bank des späteren Ge-\n\nsamtvollstreckungsschuldners ihm zu Unrecht eine Gutschrift erteilt. Später\n\nverlangte der Gesamtvollstreckungsverwalter die Auszahlung des entspre-\n\nchenden Betrages. Die dagegen erhobene Bereicherungseinrede der Bank hat\n\nder Senat mit der Begründung für konkursfest gehalten, daß es allein um die\n\nAbwehr einer ohne Rechtsgrund bestehenden Forderung gehe. Diese wirke\n\nsich auf den Wert der Konkursmasse nicht aus, weil eine Forderung, der eine\n\ndauernde Einrede entgegenstehe, von vornherein wertlos sei.\n\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Werthaltigkeit der ein-\n\ngeklagten Forderung selbst. Vielmehr will der Beklagte mit einem dinglichen\n\nBerichtigungsanspruch das Schicksal der Gegenleistung aus einem nichtigen\n\ngegenseitigen Vertrag verknüpfen. Das ist im Konkurs des Löschungsberech-\n\ntigten nicht zulässig.\n\ne) Diesem Ergebnis steht endlich nicht der Rechtsgedanke des § 17 KO\n\nentgegen.\n\nZwar ist diese Vorschrift sinngemäß auch auf Rückgewährschuldver-\n\nhältnisse auf vertraglicher Grundlage angewendet worden (BGH, Urt. v. 14.\n\nFebruar 1960 - VIII ZR 24/60, WM 1961, 482, 485 f; RG LZ 1915, 217 Nr. 17;\n\nvgl. Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 17 KO Anm. 2 c; Staudin-\n\nger/\n\nKessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG Rn. 101; E. von Olshausen, Fest-\n\nschrift für H.F. Gaul, 1997, 497, 516). Ferner wird die Ansicht vertreten, auch\n\nbeiderseits unerfüllte Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung\n\nfielen unter § 17 KO, soweit die ohne Rechtsgrund empfangene Leistung selbst\n\nnoch zurückgegeben werden könne (Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 28; Kuhn/\n\nUhlenbruck, aaO § 17 Rn. 2 l; MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 86; Marotz-\n\nke, Gegenseitige Verträge aaO Rn. 4.114; Kepplinger, Das Synallagma in der\n\nInsolvenz, 2000, S. 336 f; von Caemmerer, Festschrift für Larenz, 1973, S. 621,\n\n635 f).\n\nEine solche Erwägung kann aber jedenfalls nicht dazu führen, die\n\nDurchsetzung dinglich begründeter Ansprüche der Konkursmasse einzu-\n\nschränken. § 17 KO bezweckt - ebenso wie § 103 InsO - in erster Linie, es dem\n\nVerwalter zu ermöglichen, einen von keiner Seite bereits vollständig erfüllten\n\ngegenseitigen Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der Gläubigergesamt-\n\nheit auszuführen, insoweit dann aber zugleich auch dem Vertragspartner den\n\ndurch das \n\nfunktionelle Synallagma vermittelten Schutz zu erhalten\n\n(MünchKomm-InsO/Kreft, § 103 Rn. 2; Bork, in Festschrift für Zeuner, 1994,\n\nS. 297, 309; vgl. Marotzke, Gegenseitige Verträge aaO Rn. 2.78, 2.80; Jae-\n\nger/Henckel, aaO § 17 Rn 6 f). Eine solche einseitige Wahlmöglichkeit unter\n\nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten zum Vorteil der Konkursmasse hat der Ver-\n\nwalter im Streitfall nicht: Hier geht es von Anfang an nur um gesetzlich festge-\n\nlegte Ansprüche eines Teils oder beider Seiten. Sofern der andere Teil nicht\n\nfreiwillig einer mindestens ebenso massegünstigen vertraglichen Neuregelung\n\nzustimmt, hat der Verwalter im Rahmen seiner Liquidationsaufgabe (§ 117\n\nAbs. 1 KO) die gesetzlichen Folgen daraus zu ziehen, daß die Eigentumsüber-\n\ntragung auf den Beklagten infolge der Unwirksamkeit des Vertrages gescheitert\n\nist. Würde man ein solches gesetzlich gebundenes Verlangen allgemein der\n\nfakultativen Erfüllungswahl i.S.v. § 17 KO gleichstellen, so hätte dies aus-\n\nschließlich die Wirkung, den vor Konkurseröffnung begründeten Gegenan-\n\nspruch der anderen Seite - der im Ansatz nur eine Konkursforderung darstellt -\n\nsogar gegen die Konkursmasse durchzusetzen. Das entspricht nicht dem\n\nZweck des § 17 KO. Insbesondere kann auf solche Weise nicht ein nur auf\n\n§ 273 BGB zu stützendes Zurückbehaltungsrecht (s.o. b) dahin aufgewertet\n\nwerden, daß es die Durchsetzung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs der\n\nKonkursmasse einzuschränken vermöchte.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-457-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-457-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-07/ix-zr-457-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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