{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"IX ZR 235/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 56, 244 Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbst- vertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbre- chung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbre- chungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 235/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\n der Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR ja\n\nZPO §§ 56, 244\n\nWird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbst-\n\nvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung\n\nin jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbre-\n\nchung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbre-\n\nchungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen wer-\n\nden.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 13. Dezember 1997 verstarb der Sohn des Beklagten. Er war Mitge-\n\nsellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die der Beklagte seit dem 1. Juni\n\n1993 im Rahmen eines Dauermandates außerhalb gerichtlicher Verfahren an-\n\nwaltlich vertrat. Nach dem Tod seines Sohnes zog der Beklagte die zugunsten\n\nder Klägerin bestehenden Lebensversicherungen \n\nim Gesamtbetrag von\n\n562.194 DM ein, leitete hiervon aber nur 280.000 DM an die Klägerin weiter.\n\nAbzüge auf den Differenzbetrag in Gesamthöhe von 28.937,20 DM sind un-\n\nstreitig. Auf den Rest von 253.256,80 DM nebst Zinsen hat die Klägerin den\n\nBeklagten, der sich in den Tatsacheninstanzen selbst vertrat, in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Landgericht hat der Klage am 10. März 2000 in Höhe von\n\n221.704,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie wegen der Aufrechnung des\n\nBeklagten mit restlichem Beratungshonorar aus dem Dauermandat vom 1. Juni\n\n1993 in Höhe von 31.552 DM abgewiesen.\n\nGegen das Landgerichtsurteil, welches dem Beklagten am 9. Juni 2000\n\nzugestellt worden ist, hat er am 7. Juli 2000 Berufung eingelegt, das Rechts-\n\nmittel jedoch nicht bis zum 7. August 2000 begründet. Auf Hinweis des Kam-\n\nmergerichtes vom 24. August 2000, daß eine Berufungsbegründung dort nicht\n\neingegangen sei, hat der Beklagte in der Anlage des von ihm gezeichneten\n\nSchriftsatzes vom 31. August 2000 zwei Kopien einer Berufungsbegründung\n\nvom 3. August 2000 übersandt, die selbst weder unterzeichnet noch anwaltlich\n\nbeglaubigt waren. Auf weiteren Hinweis des Kammergerichtes, der dem Be-\n\nklagten nach seinem Vorbringen am 18. Dezember 2000 zugegangen ist, daß\n\nseine Berufung nur als unselbständige Berufung zu behandeln sei, hat er am\n\n12. Januar 2001 beantragt, ihm wegen der versäumten Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nDie Klägerin hat ihre gleichfalls eingelegte Berufung gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts zurückgenommen. Das Kammergericht hat daraufhin unter\n\nAblehnung des Wiedereinsetzungsantrages vom 12. Januar 2001 die Berufung\n\ndes Beklagten verworfen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin\n\ndie Abweisung der Klage erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nÜber die Revision des Beklagten ist, obwohl die Klägerin im Verhand-\n\nlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versäumnisurteil,\n\nsondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden.\n\nDenn die Revision erweist sich bereits auf der Grundlage des vom Berufungs-\n\ngericht festgestellten Sachverhalts auch unter Berücksichtigung ihres eigenen\n\nVorbringens als unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - XII ZR\n\n239/91, NJW 1993, 1788; v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99, NJW 2002, 376, 377).\n\nII.\n\nDas Kammergericht hat angenommen, der Wiedereinsetzungsantrag\n\ndes Beklagten vom 12. Januar 2001 sei erst nach Ablauf der Wiedereinset-\n\nzungsfrist eingegangen. Mit dem Schriftsatz vom 31. August 2000 sei noch kei-\n\nne Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt\n\nworden; auch Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund seien dort nur unzurei-\n\nchend enthalten gewesen.\n\nIII.\n\nDie Revision wiederholt demgegenüber die Ansicht, der Schriftsatz des\n\nBeklagten vom 31. August 2000 sei nach den Umständen als Wiedereinset-\n\nzungsantrag zu werten. Näherer Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund habe\n\nes nicht bedurft. Die anliegenden einfachen Abschriften der Berufungsbegrün-\n\ndung seien hier auch zur Nachholung der versäumten Prozeßhandlung genü-\n\ngend gewesen. Mindestens sei danach zu prüfen, ob das Berufungsgericht\n\nWiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen\n\nhätte gewähren müssen und ein etwa in dieser Hinsicht bestehendes Ermes-\n\nsen ausgeübt habe.\n\nDer Beklagte läßt unter Beifügung eines ärztlichen Attestes im Revisi-\n\nonsverfahren schließlich vortragen, er sei von April 2000, spätestens jedoch\n\nseit Zustellung des landgerichtlichen Urteils, bis zum September 2000 (partiell)\n\ngeschäfts- und prozeßunfähig gewesen. Falls danach das Landgerichtsurteil\n\nüberhaupt wirksam zugestellt worden sei, sei spätestens das weitere Verfahren\n\nunterbrochen worden, so daß eine Berufungsbegründungsfrist nicht habe ver-\n\nsäumt werden können.\n\nIV.\n\nDie nach § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthafte Revision ist wirksam\n\neingelegt. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren unterbrochen war; § 249\n\nAbs. 2 ZPO steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR\n\n220/96, WM 1997, 486). Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Berufungsbegründung ist verspätet eingegangen. Eine Verfah-\n\nrensunterbrechung vor oder nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils ver-\n\nmag der Senat nicht festzustellen.\n\na) Für eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die versäumte Beru-\n\nfungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., §§ 233, 234, 236 ZPO)\n\nwäre kein Raum, wenn das Verfahren, wie die Revision vorträgt, bereits nach\n\nVerkündung oder spätestens nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils\n\nunterbrochen worden wäre. Infolge vorheriger Unterbrechung wäre schon die\n\nZustellung des landgerichtlichen Urteils unwirksam gewesen (BGHZ 111, 104,\n\n107). Bei nachheriger Unterbrechung hätte der Lauf der Berufungsfrist aufge-\n\nhört; die volle Frist hätte nach Beendigung der Unterbrechung von neuem be-\n\ngonnen (§ 249 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit einer Partei kann sich auf die\n\nFührung eines bestimmten Rechtsstreites beschränken (BGHZ 143, 122, 125\n\na.E.), wie es die Revision hier im Hinblick auf die besonderen persönlichen\n\nUmstände des Beklagten behauptet. Durch den (partiellen) Verlust seiner Pro-\n\nzeßfähigkeit wird der Anwalt im Sinne des § 244 ZPO unfähig, die Vertretung\n\nder Partei fortzuführen (BGHZ 30, 112, 118); das gilt auch für einen Rechtsan-\n\nwalt, der sich nach § 78 Abs. 4 ZPO in den Tatsacheninstanzen selbst vertritt\n\n(vgl. BGHZ 111, 104, 107).\n\nb) Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, sei-\n\nne Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensun-\n\nterbrechung entsprechend § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts\n\nwegen zu beachten (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 244 Rn. 22; Mu-\n\nsielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 239 Rn. 1; allgemeine Ansicht). Ist die Unterbre-\n\nchung in den Vorinstanzen eingetreten, kann der Unterbrechungsgrund trotz\n\nder Grenzen, die § 561 ZPO a.F. den tatsächlichen Grundlagen von Revisi-\n\nonsangriffen zieht, noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen\n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59).\n\nc) Der Beklagte hat sich zur Stützung seines Vorbringens auf das Attest\n\neiner Internistin vom 28. November 2001 bezogen, in dem bescheinigt wird, er\n\nsei ab April 2000 im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Tötungsdelikts\n\ngegen seinen Sohn in einen Blockadezustand mit nervlicher Überbelastung\n\nverfallen, der aus ärztlicher Sicht für den Zeitraum April bis September 2000\n\nProzeßunfähigkeit bewirkt habe. An der Richtigkeit dieses Attestes bestehen\n\nerhebliche Zweifel.\n\nDie ausstellende Ärztin hat keine fachärztliche Qualifikation für die Be-\n\nurteilung des beschriebenen Leidenszustandes. Der Tod des Sohnes lag bei\n\nBeginn des angegebenen Blockadezustandes mehr als zwei Jahre zurück. Der\n\nBeklagte war in der Lage, in erster Instanz seine Forderungen, mit denen er\n\nsich gegen die Klage verteidigt, in geordneter Weise vorzutragen. Er hat auch\n\ndie Berufungsfrist gewahrt und auf den Hinweis des Kammergerichts, daß die\n\nin seinem weiteren Schriftsatz vom 23. August 2000 erwähnte Berufungsbe-\n\ngründung vom 3. August 2000 nicht eingegangen sei, bereits zwei Tage später\n\nreagiert und einfache Abschriften eines Begründungsschriftsatzes vom\n\n3. August 2000 übersandt. Das spricht nicht für eine Blockade im Sinne\n\nzwanghafter Untätigkeit.\n\nDer Beklagte hat sich auch selbst in der Berufungsinstanz nicht auf\n\nzeitweilige Prozeßunfähigkeit berufen, obwohl er sein Schreiben an den Gene-\n\nralstaatsanwalt des Landes Brandenburg vom 4. Januar 2001 damit einleitete,\n\njetzt erkennen zu müssen, daß der Tod des Sohnes seine objektive Hand-\n\nlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt habe, was sich erst in letzter Zeit merk-\n\nlich löse.\n\nMangels näherer fachärztlicher Befunde aus der Zeit von April bis Sep-\n\ntember 2000 sieht der Senat auch keine Möglichkeit, von Amts wegen mit\n\nsachverständiger Hilfe noch zuverlässigere Erkenntnisse über die Prozeßfä-\n\nhigkeit des Beklagten in der genannten Zeitspanne zu gewinnen.\n\nd) Die materielle Beweislast für die Prozeßunfähigkeit eines Anwaltes\n\nals Grund der Verfahrensunterbrechung gemäß § 244 ZPO trifft den Beru-\n\nfungskläger, der nach § 249 Abs. 1 ZPO damit einer Verwerfung des Rechts-\n\nmittels wegen versäumter Begründungsfrist entgehen will (vgl. BAG AP ZPO\n\n§ 244 Nr. 1 m. Anm. Leipold).\n\n2. Eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die abgelaufene Berufungs-\n\nbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt.\n\na) Das Revisionsgericht hat Prozeßhandlungen der Parteien selbständig\n\nauszulegen. Das gilt auch für die Frage, ob eine vorinstanzliche Prozeßerklä-\n\nrung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB\n\n177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Ein solcher Antrag kann auch hilfsweise ge-\n\nstellt werden (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, aaO; v. 16. März 2000\n\n- VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280).\n\nb) In seinem Schriftsatz vom 31. August 2000 hat der Beklagte nur mit-\n\ngeteilt: \"Es (ist) hier unverständlich, warum die Berufungsbegründung vom\n\n03.08.2000 dem Gericht nicht vorliegt. Diese \n\nist ordnungsgemäß am\n\n03.08.2000 mit der Post weggeschickt worden. Anliegend werden zwei Kopien\n\nder Berufungsbegründung vom 03.08.2000 diesem Schreiben beigefügt.\" Diese\n\nMitteilung genügte für die später ausdrücklich beantragte Wiedereinsetzung\n\nnicht.\n\nAlle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kön-\n\nnen, müssen grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetra-\n\ngen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur erkennbar unklare\n\noder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO ge-\n\nboten ist, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; v.\n\n7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 778, 779; v. 5. Februar 1998\n\n- VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498; v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, VersR 2000, 515\n\n= NJW 1999, 2284; st. Rechtspr.). In dem Schriftsatz des Beklagten vom\n\n31. August 2000 ist ohne jede Substantiierung nur mitgeteilt worden, die Beru-\n\nfungsbegründung sei \"ordnungsgemäß am 3. August 2000 mit der Post wegge-\n\nschickt worden\". Was damit konkret gemeint war, ließ sich ohne das spätere\n\nVorbringen in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2001 nebst anliegender eides-\n\nstattlicher Versicherung auch nicht ansatzweise feststellen. Denn erst dort\n\nbrachte der Beklagte die notwendigen tatsächlichen Angaben über die Post-\n\naufgabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes: persönlicher Einwurf in den\n\nörtlich näher bezeichneten, regelmäßig genutzten Briefkasten, Verwendung\n\neines Fensterumschlages mit sichtbarer Adressierung an das Berufungsge-\n\nricht, ausreichende Frankierung des Briefumschlages mit DM 3,10.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision decken sich hiernach die Anforde-\n\nrungen, die das Berufungsgericht bei Prüfung des Schriftsatzes vom\n\n31. August 2000 an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes gestellt\n\nhat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung des\n\nBeklagten in die versäumte Berufungsbegründungsfrist von Amts wegen nach\n\n§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht gezogen, weil es dazu keine hinrei-\n\nchende Veranlassung hatte. Denn eine solche Wiedereinsetzung des Beklag-\n\nten in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, welche die Revision zu erwä-\n\ngen gibt, hätte gleichfalls vorausgesetzt, daß ein Wiedereinsetzungsgrund\n\nfristgerecht akten- oder offenkundig war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR\n\n124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.w.N.). Daran fehlte es, weil das Beru-\n\nfungsgericht außer dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2000 inso-\n\nweit über keine anderen Erkenntnisquellen verfügte.\n\nd) Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Januar 2001\n\nwar selbst dann nach § 234 ZPO verspätet, wenn man zu seinen Gunsten un-\n\nterstellt, das Hindernis sei erst am 18. Dezember 2000 im Sinne des § 234\n\nAbs. 2 ZPO behoben worden. Denn spätestens aus der Mitteilung des Kam-\n\nmergerichts vom 7. Dezember 2000, die der Beklagte am 18. Dezember 2000\n\nerhalten haben will, hat er erkennen müssen und tatsächlich auch erkannt, daß\n\ndie Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Ob der Beklagte diesen\n\nUmstand schon aus der Mitteilung des Kammergerichts vom 24. August 2000\n\nentnehmen mußte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, spielt danach\n\nim Ergebnis keine Rolle mehr.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-235-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-235-01","retrieved":"2026-07-10 13:02:34.849280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-07/ix-zr-235-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-03-07","dockets":["IX ZR 235/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.03.2002 – IX ZR 235/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-235-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 56, 244 Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbst- vertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbre- chung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbre- chungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen wer- den.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/249","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"249","label":"§ 249 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/244","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"244","label":"§ 244 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/56","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"56","label":"§ 56 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 2107","basis":"cited_by_decisions","votes":11}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:02:34.849280+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}