{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"IX ZB 11/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 574 ff n.F. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformge- setz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein au- ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statt- haft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen \"greifbar gesetzwidrig\" ist. In einem sol- chen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlas- sen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Ver- fassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 11/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2002\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nZPO §§ 574 ff n.F.\n\nNach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformge-\n\nsetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte\n\nausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein au-\n\nßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statt-\n\nhaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers\n\nverletzt oder aus sonstigen Gründen \"greifbar gesetzwidrig\" ist. In einem sol-\n\nchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlas-\n\nsen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Ver-\n\nfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde\n\nzum Bundesverfassungsgericht in Betracht.\n\nBGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - LG Düsseldorf\n\nAG Düsseldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nam 7. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten der\n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-\n\nben (§ 8 GKG).\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl zur\n\nErzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte sich\n\nhiergegen mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgericht\n\ndurch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen wurde. Die Entschei-\n\ndung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 7. Dezember\n\n2001 durch Niederlegung zugestellt.\n\nMit Schreiben vom 2. Januar 2002, beim Beschwerdegericht eingegan-\n\ngen am 4. Januar 2002, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen die\n\nEntscheidung des Amtsgerichts vom 8. November 2001 erhoben und zugleich\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur\n\nEinlegung der sofortigen Beschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie vor-\n\ngetragen, sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter seien wegen einer Kurabwe-\n\nsenheit nicht in der Lage gewesen, die Sendung vor dem 22. Dezember 2001\n\nbei der Postfiliale in Düsseldorf abzuholen und von deren Inhalt Kenntnis zu\n\nnehmen. Besondere Vorkehrungen für die Zustellung habe sie auch im Hinblick\n\nauf das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nicht treffen müssen.\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluß vom\n\n22. Januar 2002 verworfen, weil diese nicht fristgerecht eingelegt worden sei.\n\nDen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewie-\n\nsen, weil der Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die\n\nRechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.\n\nHiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrem als Beschwerde, hilfs-\n\nweise außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, das am 1. Fe-\n\nbruar 2002 beim Landgericht einging. Sie rügt unter anderem die Verletzung\n\nihres Grundrechts auf rechtliches Gehör und trägt vor, bei einem entsprechen-\n\nden Hinweis des Gerichts hätte sie die Glaubhaftmachung - unter anderem\n\ndurch die Vorlage einer Lagerungsmerkkarte - nachgeholt.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge-\n\nsetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen\n\nworden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).\n\na) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-\n\nreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum\n\nBundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.\n\nEin außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht\n\ngegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwid-\n\nrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.\n\nEine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerde-\n\ngerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.\n\nDie Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde im Wege der Analo-\n\ngie zum Revisionsrecht (§ 544 ZPO n.F.) kommt nicht in Betracht, weil es in-\n\nsoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber des Zivil-\n\nprozeßreformgesetzes hat die Problematik der Verletzung von Verfahrens-\n\ngrundrechten gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n.F. erstmals eine Abhilfemög-\n\nlichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils bislang nicht möglich war. Ferner hat er für das Revisionsrecht mit\n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. einen Grund für die Zulassung der Revision ein-\n\ngeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten umfassen soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 104 re. Sp.). Für das\n\nVerfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber demgegenüber unter\n\nHinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens\n\nfür die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 116 re. Sp.) bewußt davon abgesehen, eine dem Revisi-\n\nonsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Ver-\n\nfahrensgrundrechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revi-\n\nsion und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden.\n\nb) Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist von den Gerichten zu\n\nbeachten. Verfassungsrechtliche Bedenken begegnen ihr nicht. Auch wenn bei\n\nder Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Mög-\n\nlichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist\n\n(zum Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör vgl. insoweit den Vorlagebe-\n\nschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar\n\n2002 - 1 BvR 10/99, http://www.bverfg.de), eröffnet dies nicht einen im Gesetz\n\nnicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist der Verfas-\n\nsungsverstoß durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine\n\nGegenvorstellung zu korrigieren. Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO\n\nergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen,\n\ndie unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grund-\n\nrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde\n\nhin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können\n\n(BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97,\n\nNJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v.\n\n8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754). Zudem ist die Fehlerkor-\n\nrektur innerhalb der Instanz auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor-\n\nzugswürdig, weil sie eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht und\n\nzugleich zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts führt (BT-Drucks.\n\n14/4722, S. 85 zu § 321a ZPO n.F.). Für den Fall, daß das Gericht einen Ver-\n\nfassungsverstoß nicht ausräumt, kommt allein die Anrufung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht.\n\nDer Senat hat entschieden, daß es für die Verpflichtung des Gerichts,\n\nseine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu\n\nkorrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben\n\nmuß (BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262, 2263;\n\nähnlich BVerwG NJW 2001, 1294). Es wird zu erwägen sein, bei der Selbstkor-\n\nrektur von Beschlüssen die in § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. für Urteile vorge-\n\nsehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen.\n\n2. Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit,\n\nan der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei \"greifbar gesetzwidri-\n\ngen\" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrund-\n\nrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde\n\nzum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121,\n\n397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v.\n\n8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO). Obwohl diese Entscheidungen zum Teil\n\nvon anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121,\n\n397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November\n\n1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des\n\nGroßen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten. Der\n\nGesetzgeber hat die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln zum Bundesgerichtshof\n\ndurch das Zivilprozeßreformgesetz grundlegend neu gestaltet. Sämtliche an-\n\ngeführten Entscheidungen sind zum früheren Recht ergangen, das - von Über-\n\ngangsfällen abgesehen - seine Geltung verloren hat. Da die jetzige Entschei-\n\ndung allein das neue Recht betrifft, liegt eine Abweichung von den Entschei-\n\ndungen anderer Senate im Sinn von § 132 Abs. 2 GVG nicht vor.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zb-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zb-11-02","retrieved":"2026-07-10 13:01:02.410343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-07/ix-zb-11-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-03-07","dockets":["IX ZB 11/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 11/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zb-11-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 574 ff n.F. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformge- setz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein au- ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statt- haft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen \"greifbar gesetzwidrig\" ist. In einem sol- chen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlas- sen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Ver- fassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten der\n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-\n\nben (§ 8 GKG).","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":3},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":2},{"id":"ZPO/318","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"318","label":"§ 318 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/766","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"766","label":"§ 766 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 150, 133","basis":"cited_by_decisions","votes":81},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 1577","basis":"cited_by_decisions","votes":27},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 775","basis":"cited_by_decisions","votes":13}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:01:02.410343+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}