{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"5 StR 501/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 501/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 6. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n6. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt S ,\n\nRichterin am Landgericht B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt J\n\nals Verteidiger des Angeklagten K ,\n\nRechtsanwalt Sch\n\nals Verteidiger des Angeklagten A ,\n\nRechtsanwalt V ,\n\nRechtsanwältin G\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts\n\nBremen vom 30. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nMit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist den\n\nAngeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 16. Juli 2000 ge-\n\nmeinsam vergewaltigt zu haben. Die Nebenklägerin habe an diesem Tag ge-\n\ngen 5.00 Uhr einen Imbiß aufgesucht, in dem die beiden Angeklagten arbeite-\n\nten. Nachdem die Nebenklägerin etwas zum Essen bestellt hatte, habe der An-\n\ngeklagte A sie plötzlich gepackt und in einen neben dem Imbiß gelegenen\n\nKeller gezerrt. Dort habe er sie zunächst gezwungen, ihn oral zu befriedigen;\n\nanschließend hätten er und unmittelbar danach auch der Angeklagte K\n\nan der Nebenklägerin gegen deren Willen jeweils den Analverkehr durchge-\n\nführt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der mittäterschaftlich\n\nbegangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach\n\nder durchgeführten Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, ob\n\nsexuelle Handlungen im Einvernehmen mit der – homosexuell orientierten –\n\nNebenklägerin oder gegen deren Willen vorgenommen worden seien; denkbar\n\nsei auch, daß ein etwa entgegenstehender Wille der stark alkoholisierten Frau\n\nfür die Angeklagten nicht “hinreichend sicher erkennbar” gewesen sei.\n\nGegen das freisprechende Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit den\n\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.\n\nIhre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfeh-\n\nler auf. Allerdings hat es das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn\n\nder Tatrichter wegen nicht auszuräumender Zweifel einen Angeklagten frei-\n\nspricht, da die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. In\n\ndiesen Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob\n\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler\n\nliegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\n\n(st. Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung\n\n25 m.w.N.). So verhält es sich hier.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die – in der Hauptverhand-\n\nlung schweigenden – Angeklagten im Ermittlungsverfahren wiederholt zur Sa-\n\nche eingelassen. Hierzu teilt der Tatrichter lediglich mit, daß beide Angeklagte\n\nzunächst bestritten hätten, mit der Nebenklägerin sexuell verkehrt zu haben;\n\nnach Vorliegen des Ergebnisses eines ihn insoweit belastenden DNA-\n\nGutachtens habe der Angeklagte A dann eingeräumt, mit der Nebenklägerin\n\neinvernehmlich vaginal verkehrt zu haben; der Angeklagte K hinge-\n\ngen habe nach wie vor bestritten, überhaupt in dem Keller gewesen zu sein\n\n(UA S. 3). Zu der Frage, wie sich die wiederholt vernommenen Angeklagten zu\n\nweiteren Einzelheiten des Geschehens geäußert haben, etwa der Kontaktauf-\n\nnahme zur Nebenklägerin oder deren Verhalten gegenüber dem Zeugen L\n\nnach der Rückkehr in den Imbiß, verhält sich das Urteil dagegen nicht. Eine\n\numfassende Darstellung der relevanten Aussagen ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann geboten, wenn – wie hier – Aus-\n\nsage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, wel-\n\ncher Person das Gericht Glauben schenkt. Bei einer solchen Beweislage muß\n\nder Tatrichter erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung zu\n\nbeeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat\n\n(vgl. BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung\n\n23 m.w.N.; zur Wiedergabe der Angaben im Urteil vgl. BGHR StPO § 267 Abs.\n\n1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Dies gilt nicht nur im Falle einer Verurteilung,\n\nsondern auch dann, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das\n\nGericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht über-\n\nzeugen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 550; BGH Urt. v. 21. August 2001 – 5 StR\n\n89/01).\n\nDie Beweiswürdigung ist auch insoweit lückenhaft, als über die DNA-\n\nAnalyse hinaus nicht mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis die körperliche Un-\n\ntersuchung der Nebenklägerin geführt hat. Das Vorhandensein oder das Feh-\n\nlen von Verletzungen hätten jedenfalls als Indiz die Überzeugungsbildung der\n\nStrafkammer – gleich in welche Richtung – beeinflussen können. Eine Erörte-\n\nrung war um so mehr geboten, als die Untersuchungen der Nebenklägerin nur\n\nwenige Stunden nach dem Zusammentreffen mit den Angeklagten durchgeführt\n\nworden sind und somit ein (Positiv- oder Negativ-) Befund von besonderem\n\nBeweiswert hätte sein können. Angesichts der “knabenhaften” Statur der Ne-\n\nbenklägerin (Körpergröße: 1,56 m; Gewicht: 40 kg) und ihrer Bekundungen,\n\ndaß sie bei dem gegen ihren Willen vollzogenen Analverkehr erhebliche\n\nSchmerzen empfunden habe, hätte ein solches Vorgehen naheliegend zu ent-\n\nsprechenden Verletzungen geführt. Ein solches Untersuchungsergebnis stünde\n\nzudem im Gegensatz zu der Behauptung des Angeklagten A , mit der Neben-\n\nklägerin nur vaginal verkehrt zu haben. Zwar darf eine lügenhafte Einlassung\n\ngrundsätzlich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines Ange-\n\nklagten gewertet werden (vgl. dazu BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung\n\n30, 33). Dies macht eine Erörterung jedoch nicht von vornherein entbehrlich,\n\nzumal hier aufgrund der schwierigen Beweislage eine besonders sorgfältige\n\nWürdigung aller Verdachtsmomente angezeigt war.\n\nEin Erörterungsmangel liegt ferner folgender Bewertung des Tatgerichts\n\nzugrunde (UA S. 31, 32): Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, daß die\n\nvon der Nebenklägerin geschilderten Vorgänge – vom Betreten des Imbisses,\n\ndem Geschehen im Keller bis zur Rückkehr in den Verkaufsraum – mit dem\n\nZeitraum von “ca. 10 - 15 Minuten”, in dem nach der Aussage des Zeugen Sö\n\ndie Angeklagten mit der Nebenklägerin aus dem Imbiß verschwunden sein\n\nkönnten, “kaum zu vereinbaren” seien. Gerade angesichts der häufig anzu-\n\ntreffenden Ungenauigkeit von Zeitangaben, die auf bloßer Schätzung beruhen\n\n(vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht 2. Aufl. Rdn. 616 ff., 620),\n\nhätte hier begründet werden müssen, warum die Zeitangabe des Zeugen ohne\n\nweiteres als zuverlässig erachtet wurde. Vor allem läßt die Strafkammer bei\n\nihrer Wertung ersichtlich außer acht, daß es in dem fraglichen Zeitraum im\n\nKeller unstreitig zum Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem\n\nAngeklagten A gekommen ist. Ein weiterer – nach der Anklage vom Ange-\n\nklagten K unmittelbar danach vollzogener – Analverkehr hätte nicht we-\n\nsentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen müssen. So bewertet das Gericht das\n\nvon der Zeugin geschilderte objektive Geschehen an anderer Stelle auch\n\ndurchaus als einen “denkbaren” Geschehensablauf (UA S. 12), was mit der\n\noben geschilderten Würdigung schwerlich in Einklang zu bringen ist.\n\n2. Die Beweiswürdigung begegnet darüber hinaus weiteren durchgreifen-\n\nden Bedenken. So zieht die Strafkammer die für den Tatnachweis ausschlag-\n\ngebende Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin auch deswegen in Zweifel, weil die\n\nZeugin Ab der Nebenklägerin im Hinblick auf einen ähnlich gelagerten\n\nVorfall aus dem Jahr 1992 – Verdacht der Vergewaltigung der Nebenklägerin\n\ndurch einen Taxifahrer –, soweit es die Kontaktaufnahme und den Austausch\n\nvon Zärtlichkeiten zwischen der Nebenklägerin und dem damaligen Tatver-\n\ndächtigen betraf, glaubhaft widersprochen habe (UA S. 45, 46). Die Strafkam-\n\nmer begründet die besondere Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Ab\n\nunter anderem damit, daß “aus Gründen fraulicher Solidarität” “viel eher ... da-\n\nmit zu rechnen gewesen wäre”, daß sie die Version der Nebenklägerin gestützt\n\nhätte. Das Tatgericht geht damit offenbar davon aus, daß weibliche Beweisper-\n\nsonen grundsätzlich geneigt seien, “aus Gründen weiblicher Solidarität” – auch\n\nfalsche – Angaben anderer Frauen zu bestätigen. Das ist ebenso haltlos wie\n\ndie Annahme des Tatgerichts, daß lesbischen Frauen aufgrund ihrer sexuellen\n\nOrientierung Besonderheiten männlicher Haarfrisuren nicht auffielen (vgl. UA\n\nS. 33).\n\nDas Urteil enthält eine Vielzahl weiterer Ungereimtheiten in der Beweis-\n\nwürdigung: so bewertet es das Tatgericht insbesondere als “äußerst bemer-\n\nkenswert”, daß eine “vor Gericht als Vergewaltigungsopfer auftretende Bela-\n\nstungszeugin” Anregungen mehrerer Verfahrensbeteiligter zurückgewiesen\n\nhabe, über intime Details in nichtöffentlicher Hauptverhandlung aussagen zu\n\ndürfen.\n\n3. Schließlich ist das Tatgericht der Pflicht zur Gesamtschau aller maß-\n\ngeblichen Beweisumstände (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f.\n\nm.w.N.) nur unvollständig nachgekommen. So wird im Urteil – auf Grundlage\n\nder Aussage des Zeugen L (UA S. 38) – zwar festgestellt, daß die Ne-\n\nbenklägerin nach Rückkehr in den Imbiß laut erklärt habe, sie sei hier soeben\n\nvergewaltigt worden; diese Äußerung habe sie später auf der Straße wiede r-\n\nholt. In der nachfolgenden Würdigung geht der Tatrichter jedoch ausschließlich\n\nauf die vom Zeugen L behaupteten Zudringlichkeiten der\n\nNebenklägerin ihm gegenüber ein und leitet (auch) daraus die Unglaubhaftig-\n\nkeit ihrer Angaben ab, ohne sich jedoch mit den obigen, die Angeklagten bela-\n\nstenden Äußerungen der Nebenklägerin auseinanderzusetzen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/5-str-501-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/5-str-501-01","retrieved":"2026-07-10 13:00:14.758831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-06/5-str-501-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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