{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"5 StR 351/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 261, 267 StPO Zur Darstellungspflicht bei Freispruch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\n§§ 261, 267 StPO\n\nZur Darstellungspflicht bei Freispruch.\n\nBGH, Urt. v. 6. März 2002 - 5 StR 351/01\n LG Dresden -\n\n5 StR 351/01\n(alt: 5 StR 12/98)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 6. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n6. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt S ,\n\nRichterin am Landgericht B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 7. Februar 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten Betrug in 64 Fällen, Anstiftung zur\n\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und das Vortäuschen\n\neiner Straftat vor. Der Angeklagte habe als Inhaber der Firma S , ei-\n\nnem Getränkehandel, in der Zeit vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Juli 1995 bei\n\nzahlreichen Lieferanten Waren im Gesamtwert von knapp 2,5 Mio. DM be-\n\nstellt und erhalten. Dabei habe er gewußt, daß er mangels Zahlungsfähigkeit\n\nkeine Zahlungen werde leisten können, und beabsichtigt, den durch Weiter-\n\nveräußerung der Waren erzielten Erlös für eigene Zwecke zu verwenden. Er\n\nhabe einen Unbekannten beauftragt, die Bürocontainer der Firma S \n\nin Brand zu setzen, um so die vorangegangenen Betrugshandlungen zu ver-\n\nschleiern und unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. Nachdem\n\nder Beauftragte den Brand gelegt habe, habe der Angeklagte gegenüber der\n\nPolizei angegeben, daß sich in einem Tresor im Geschäftsbüro 1,3 Mio. DM\n\nBargeld befunden hätten, die von unbekannten Tätern gestohlen worden\n\nseien.\n\nNachdem das Landgericht Leipzig den Angeklagten im wesentlichen\n\ngemäß der Anklage rechtskräftig verurteilt hatte, hat das Landgericht Dres-\n\nden die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptver-\n\nhandlung angeordnet. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht\n\nDresden den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die\n\nhiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nfen:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nDer Angeklagte bestellte in der Zeit vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Ju-\n\nli 1995 von ca. 60 Lieferanten Waren zum Gesamtpreis von ca. 2,3 Mio. DM.\n\nDie Bezahlung der Waren sollte im Regelfall ca. 30 Tage nach Erhalt der\n\nRechnung erfolgen. Der Angeklagte verkaufte bis zum 8. Juli 1995 etwa die\n\nHälfte dieser Waren an nicht mehr feststellbare Käufer, überwiegend an\n\nzwei Italiener, die nach ihren Angaben eine S.P.A. (Aktiengesellschaft) be-\n\ntrieben. Diese Italiener und ihre Firma konnten jedoch nicht identifiziert wer-\n\nden. Die der Firma “zugeordnete” Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer war\n\nungültig. Im Vertrauen darauf, daß mit dieser Firma gute Geschäfte möglich\n\nseien, ließ der Angeklagte die Italiener bis zum 8. Juli 1995 weitere Waren\n\nim Wert von ca. 1 Mio. DM abholen, ohne auf Barzahlung zu bestehen. Am\n\nAbend des 8. Juli 1995 erschienen die Italiener beim Angeklagten am Fir-\n\nmensitz in Ochelmitz und übergaben ihm 985.000 DM Bargeld. Dieses Geld\n\nschloß der Angeklagte in den Tresor im Firmenbüro ein. Die Verlobte des\n\nAngeklagten legte 36.000 DM Bargeld, die von einem Kunden überbracht\n\nworden waren, im Tresor hinzu.\n\nDer Angeklagte weilte am 8. Juli 1995 auf einer Party in Wansleben\n\n“bis gegen 24.00 Uhr” und fuhr anschließend nach Halle.\n\nIn der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1995 zwischen 24.00 und 1.00 Uhr\n\nwurde durch einen Unbekannten in den Bürocontainern der Firma S \n\nmittels Vergaserkraftstoffs ein Brand gelegt, der auf die Lagerhalle übergriff\n\nund das mindestens zur Hälfte gefüllte Warenlager zum Teil unbrauchbar\n\nmachte. Die Container brannten mit allen Büroeinrichtungen völlig aus. Zu-\n\nvor hatte der Unbekannte mit einem Nachschlüssel den Tresor geöffnet und\n\ndas dort befindliche Geld an sich genommen. Der Täter ließ den Tresor of-\n\nfen, versperrte das Riegelwerk bei geöffneter Tür und zog den Schlüssel\n\nwieder ab. Da der Wachhund, der das Gelände in der Nacht immer be-\n\nwachte, ein paar Tage zuvor erkrankt war, war das Gelände auch nicht mehr\n\nbewacht.\n\nDer Angeklagte informierte am 9. Juli 1995 die Polizei und die Versi-\n\ncherung. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei gab er\n\nan, daß in dem Tresor 1,3 Mio. DM Bargeld gelegen hätten und gestohlen\n\nworden seien. Seinen Lieferanten teilte der Angeklagte mit, daß er aufgrund\n\ndes Brandes und des Diebstahls zahlungsunfähig sei.\n\nBereits am 18. März 1995 war durch einen Unbekannten in die Büro-\n\ncontainer eingebrochen und aus dem Tresor das dort befindliche Bargeld\n\nentwendet worden, wobei der Unbekannte den Tresor “ohne weiteres auf-\n\nschließen konnte”.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat sich außerstande gesehen festzustellen, daß der\n\nAngeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Der Freispruch hält\n\nsachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung in\n\nverschiedener Hinsicht fehlerhaft ist.\n\n1. So birgt schon die Behandlung mehrerer Indizienkomplexe jeweils\n\ndurchgreifende Rechtsfehler:\n\na) Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte zur Zeit\n\ndes Brandes nicht am Tatort gewesen sei, ist in untauglicher Weise begrün-\n\ndet. Der Brand wurde zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr gelegt (UA S. 13).\n\nDer Angeklagte weilte auf einer Party in Wansleben bis “gegen Mitternacht”\n\nund fuhr dann fort, was der Zeuge Sa bekundet hat (UA S. 12, 20 f.).\n\nBei dieser Beweislage war schon die objektiv begründete Feststellung un-\n\nerläßlich, in welcher Zeit die Strecke zwischen dem Ort der Party und dem\n\nBrandort mit einem PKW zurückgelegt werden kann. Das Landgericht teilt\n\nhierzu allein die Einschätzung des Zeugen Sa mit: “Auch brauche man\n\nvon Wansleben bis nach Ochelmitz ca. eine Stunde Fahrzeit” (UA S. 21).\n\nZudem sind nicht einmal die vom Landgericht angenommenen Ungefähr-\n\nwerte zu den relevanten Zeitpunkten und zur notwendigen Fahrzeit geeig-\n\nnet, ein Alibi des Angeklagten zu begründen; denn danach kann der Ange-\n\nklagte sehr wohl kurz vor 1.00 Uhr am Tatort gewesen sein.\n\nb) Nach den Feststellungen wurde das Gelände der S “immer”\n\nnachts durch einen Wachhund gesichert. In der Brandnacht befand dieser\n\nsich jedoch nicht auf dem Firmengelände, sondern in der Wohnung des An-\n\ngeklagten in Liemehna. Diesem Umstand nimmt die Strafkammer den nahe-\n\nliegenden Charakter eines Belastungsindizes, indem sie – ohne jeglichen\n\ntauglichen Beleg – der Einlassung des Angeklagten folgt, der Hund sei “kurz\n\nvor dem Brand” erkrankt und deshalb in die Wohnung gebracht worden. Der\n\nhierfür zitierte Zeuge Sch hat von der angeblichen Erkrankung des Hun-\n\ndes allein durch den Angeklagten erfahren. Was der herangezogene Zeuge\n\nK zu diesem Komplex bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. Daß ein\n\n W – möglicherweise ein Tierarzt – dem Angeklagten “auch Medika-\n\nmente vorbeigebracht” habe, ist nach den Urteilsgründen alleinige Behaup-\n\ntung des Angeklagten, die selbst dann, wenn sie von W bestätigt wäre,\n\nnur dann nennenswerten Beweiswert zugunsten des Angeklagten hätte,\n\nwenn feststünde, daß W den Hund untersucht und dabei eine Erkran-\n\nkung diagnostiziert hätte – und nicht etwa nur auf eine Bitte des Angeklagten\n\nMedikamente vorbeigebracht hätte.\n\nc) Das Landgericht hält es nicht nur für unwiderlegt, sondern hat gar\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte über längere Zeit hinweg zwei Italienern\n\nWaren im Wert von ca. 1 Mio. DM allein gegen das Versprechen späterer\n\nBarzahlung überlassen hat, ohne sich auch nur der Identität dieser Italiener,\n\ngar ihrer angeblichen Aktiengesellschaft, deren Sitz oder ihrer Umsatzsteu-\n\ner-Identifikations-Nummer vergewissert zu haben. Diese italienischen Kun-\n\nden konnten – auf der Basis der Angaben des Angeklagten – nicht ermittelt\n\nwerden. Die Gewährung eines Kredites in Höhe von 1 Mio. DM durch einen\n\nKaufmann unter den genannten Bedingungen wäre eine exorbitante Beson-\n\nderheit, deren Annahme durch entsprechende Beweismittel belegt sein\n\nmüßte. Die vom Landgericht hierfür (UA S. 25 f.) genannten Beweisanzei-\n\nchen ergeben jedoch substantiell nicht mehr, als daß der Angeklagte Ge-\n\nschäfte mit einem unbekannten italienischen Unternehmen getätigt hatte.\n\nDiese Umstände allein gestatten den vom Landgericht gezogenen Schluß\n\nauf das genannte Kreditgeschäft nicht.\n\nd) Das Landgericht übersieht, daß bereits am 18. März 1995 bei ei-\n\nnem Einbruchsdiebstahl ein Unbekannter den Tresor “ohne weiteres auf-\n\nschließen konnte” (UA S. 14) und dabei Gelegenheit hatte, einen Nach-\n\nschlüssel zum Tresor zu fertigen oder solches durch Gewinnung eines\n\nSchlüsselabdrucks vorzubereiten. Daß der Angeklagte trotz seiner Kenntnis\n\nhiervon diesen “verbrauchten” Tresor nutzte, um dort 985.000 DM Bargeld\n\nzu deponieren, ist so fernliegend, daß es besonderer Erörterung bedurft\n\nhätte.\n\ne) Das Landgericht erwägt ein etwaiges Tatmotiv des Angeklagten\n\nüberhaupt nicht, sondern beläßt es statt dessen bei vielerlei Einzelfeststel-\n\nlungen, aus denen die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens des\n\nAngeklagten möglicherweise hergeleitet werden kann. Damit geht das Land-\n\ngericht daran vorbei, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten auch\n\nunter Nutzung eines florierenden Unternehmens begangen haben kann.\n\n2. Schließlich spricht das Landgericht (UA S. 29) zwar von einer “Ge-\n\nsamtabwägung”. Die gebotene Gesamtwürdigung lassen die Urteilsgründe\n\njedoch vermissen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht,\n\nsie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdi-\n\ngung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum\n\nNachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglich-\n\nkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeu-\n\ngung vermitteln (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHR StPO § 261\n\nBeweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ\n\n1983, 133, 134, jeweils m.w.N.). Dabei sind alle diejenigen Umstände in die\n\nGesamtwürdigung einzubeziehen, die naheliegenderweise für eine Schuld\n\ndes Angeklagten sprechen können. Der daraus folgenden Darstellungs-\n\npflicht kann sich der Tatrichter auch nicht etwa dadurch entziehen, daß er\n\nhinsichtlich einzelner möglicherweise relevanter Umstände die dem Ange-\n\nklagten günstige Version des Geschehens in die Feststellungen aufnimmt,\n\nohne hierzu eine Beweiswürdigung anzustellen. Dies gilt hier namentlich für\n\ndie getroffenen Feststellungen zur Zahl der existierenden Tresorschlüssel\n\nund deren Lokalisierung sowie die Feststellung, der Angeklagte sei von der\n\nParty in Wansleben gegen 24.00 Uhr “nach Halle” gefahren. Alledem liegt\n\nnach den Urteilsgründen nicht mehr als die unwiderlegte Einlassung des\n\nAngeklagten zugrunde.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nEin – vielfacher – Betrug kann sich nicht nur unter den in der Anklage ge-\n\nnannten\n\nGesichtspunkten, sondern auch aus der Beurteilung ergeben, die das Land-\n\ngericht Leipzig in seinem Urteil vom 8. August 1997 vorgenommen hat.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/5-str-351-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/5-str-351-01","retrieved":"2026-07-10 12:57:50.220599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-06/5-str-351-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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