{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"2 StR 530/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 530/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Wiesbaden vom 15. August 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten \"wegen ei-\n\nnes Verfahrenshindernisses\" (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK -\n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung) durch Prozeßurteil eingestellt und\n\ndem Angeklagten S. eine Entschädigung wegen der erlittenen Untersu-\n\nchungshaft zugebilligt. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt\n\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsurteils.\n\nI.\n\nDen Angeklagten wird zur Last gelegt, in wechselnder Beteiligung als\n\nMitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung räuberischer Er-\n\npressungen verbunden hat, Schutzgelderpressungen versucht zu haben. Die\n\nAngeklagten sollen als Aktivisten der \"Arbeiterpartei Kurdistan\" (PKK) in der\n\nZeit von Oktober 1993 bis November 1993 versucht haben, von Landsleuten\n\n- unter Hinweis auf drohende Gewaltaktionen der PKK - Gelder zur Finanzie-\n\nrung der Organisation zu erlangen. Den Angeklagten S. und B. wird\n\nversuchte schwere räuberische Erpressung in drei Fällen vorgeworfen, dem\n\nAngeklagten D. in einem Fall.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat zum einen festgestellt, daß im Oktober 1994 die\n\nZustellung der Anklage verfügt wurde, zum anderen daß das Verfahren gegen\n\ndie früheren Mitangeklagten Y. und T. im Juni 1996 (§ 205 StPO) und ge-\n\ngen G. (§ 153 b Abs. 3 und 4 StPO) sowie O. (§ 154 Abs. 2 StPO)\n\njeweils im Dezember 2000 eingestellt wurde. Eine weitere Förderung des Ver-\n\nfahrens zwischen Oktober 1994 und Eröffnung durch Beschluß vom 10. Juli\n\n2001 sei nicht erkennbar. Die Kammer ist der Auffassung, daß im vorliegenden\n\nVerfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege und damit\n\nein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Hierfür sei maßgebend, daß das Ve r-\n\nfahren ohne ersichtliches Hindernis fast sieben Jahre lang \"praktisch nicht be-\n\ntrieben\" worden sei. Die drei Angeklagten hätten sich in dieser Zeit in\n\nDeutschland nichts weiter zuschulden kommen lassen. Es handele sich bei\n\nihnen auch nicht um die \"Haupttäter\", gegen die das Verfahren bereits einge-\n\nstellt worden sei. Die Belastung mit einer Verfahrensdauer von über sieben\n\nJahren könne angesichts des relativ geringen Tatumfangs der drei Angeklag-\n\nten nach Auffassung der Kammer nur dahingehend gemindert werden, daß sich\n\nnach dieser langen Zeit eine Bestrafung überhaupt verbiete. Da die Angeklag-\n\nten keine Angaben zur Sache gemacht haben, würde eine weitere Aufklärung\n\ndes Sachverhalts mit möglichen Rechtshilfeersuchen in die Türkei eine unzu-\n\nmutbare weitere Belastung und Härte bedeuten.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war aufzuheben; es wird den vom Senat in\n\nBGHSt 46, 159, ff. aufgestellten Grundsätzen nicht gerecht. Der Senat kann\n\nnicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der Verletzung des Beschleuni-\n\ngungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergibt.\n\nIm Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes\n\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz\n\neingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch\n\nFeststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über\n\ndie weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Ent-\n\nscheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Wei-\n\nse darzulegen (vgl. BGH a.a.O.).\n\nDie Prüfung aufgrund des dem Senat zugänglichen Akteninhalts erlaubt\n\nhier zwar die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK,\n\nnicht aber eine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des\n\nFalles, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum-\n\nfangs eine Verfahrenseinstellung erfolgen muß, die nur in außergewöhnlichen\n\nEinzelfällen geboten ist.\n\nDer Tatrichter hat bereits die Verfahrenstatsachen nicht nachprüfbar\n\ndargelegt, sondern sich im wesentlichen darauf beschränkt mitzuteilen, daß\n\ndas Verfahren fast sieben Jahre lang \"praktisch nicht betrieben wurde\". Es\n\nwerden weder der Beginn des Zeitraums noch die Tätigkeiten von Staatsan-\n\nwaltschaft und Gericht im einzelnen mitgeteilt. Die Wertung des Tatrichters,\n\ndas Verfahren sei \"praktisch\" nicht betrieben worden, ist daher nicht nachprüf-\n\nbar. Vor allem aber wird der den Angeklagten zuzurechnende Schuldumfang\n\nnicht erläutert, sondern ohne nähere Begründung als \"relativ gering\" bezeich-\n\nnet. Diese Einschätzung, die bei den vorgeworfenen Straftaten der versuchten\n\nschweren räuberischen Erpressung ohne die gebotene Erläuterung nicht nahe-\n\nliegt, kann regelmäßig nicht ohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld\n\ndes Angeklagten beurteilt werden. Dies zeigt sich hier schon daran, daß vom\n\nTatrichter z. B. einerseits zu prüfen ist, ob die Angeklagten als Mittäter oder\n\nGehilfen anzusehen sind und andererseits, ob im Falle 4, in dem das Opfer\n\nletztlich Geld bezahlte, statt Versuch auch Vollendung der Tat in Betracht\n\nkommt oder ob bei Annahme eines Versuchs von der fakultativen Strafmilde-\n\nrung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen wird. In dem angefochte-\n\nnen Urteil wird weiter auch nicht erörtert, warum bei in Betracht kommenden\n\nmehrjährigen Freiheitsstrafen nicht durch - unter Umständen deutliche - Straf-\n\nminderung ein Ausgleich des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ge-\n\nschaffen werden kann. Weiter wird weder im einzelnen ausgeführt, warum vor-\n\nhandene Zeugen nicht zu einer Aufklärung ausreichen noch wird dargelegt,\n\nweshalb die zögerliche Behandlung des Falles für die Angeklagten eine derart\n\nunzumutbare Belastung darstellt.\n\nDer Senat hat (BGHSt 46, 159, 176) u.a. auch deshalb die Darlegung\n\nder vorstehend aufgezeigten Umstände zur Pflicht gemacht, weil anderenfalls\n\ndie Gefahr bestünde, daß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen\n\nund umfangreichen Verfahren durch nicht (ausreichend) begründete und daher\n\nauch nicht überprüfbare Prozeßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte,\n\nauch solche Verfahren bei straffer Verfahrensführung und angemessener Be-\n\nschränkung des Prozeßstoffs in vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zu-\n\nzuführen. Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigen\n\nSachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer\n\nRechtsfolgenentscheidung durchaus noch in Betracht.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/2-str-530-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/2-str-530-01","retrieved":"2026-07-10 12:59:26.848643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-06/2-str-530-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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