{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"2 StR 491/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 491/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nverurteilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) und si-\n\nchergestellte Betäubungsmittel sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen dieses\n\nUrteil eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materi-\n\nellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist\n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kam-\n\nmer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen;\n\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie\n\nverneint. Das Landgericht erörtert jedoch bei der Strafrahmenwahl nicht, ob die\n\nVoraussetzungen des \"vertypten\" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG\n\nvorliegen, obwohl sich diese Prüfung - worauf auch der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend hinweist - nach den Ausführungen im Urteil aufgedrängt hätte (s. UA\n\nS. 7, 8, 10).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der gesondert ver-\n\nfolgte B. Anfang Dezember 2000 \n\nin den Niederlanden mindestens\n\n450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem geson-\n\ndert verfolgten Z. DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt von\n\nden von B. erworbenen Betäubungsmitteln ca. 50 Gramm Heroin und\n\n6 Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf Kommission, wobei sie beabsich-\n\ntigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles zu-\n\ngunsten der Angeklagten ihr Geständnis berücksichtigt. Zudem hat es aus-\n\ndrücklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in der\n\nHauptverhandlung wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfolg-\n\nten B. und Z. als Beteiligte an der Straftat benannt (UA S. 7, 8) und\n\nAufklärungshilfe geleistet hat (UA S. 10). Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch\n\ndie Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31\n\nNr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den Urteilsgründen, die Ange-\n\nklagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, läßt\n\nes zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1\n\nBtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage\n\nhier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Liefe-\n\nranten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt,\n\nist für den Tatrichter ein hinreichender Anlaß, die Anwendung des § 31 BtMG\n\nzu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl.\n\nvom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungs-\n\npflicht 1).\n\nDaß die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Beteiligten keine\n\nAngaben mehr gemacht hat, änderte an der Erörterungspflicht nichts. Denn die\n\nVoraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Ange-\n\nklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im\n\nweiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl.\n\nauch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Wider-\n\nruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).\n\nAuf die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage, ob der Senat\n\nzur Beurteilung einer hinreichenden Erörterung der Voraussetzungen des § 31\n\nBtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklärungsrüge auf Feststellungen des Ur-\n\nteils gegen B. und Z. zurückgreifen könnte, das Gegenstand des Verfahrens 2\n\nStR 494/01 war (vgl. dazu Meyer-Goßner/Cierniak StV 2000, 696 ff. m.w.N.),\n\nkommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefochte-\n\nnen Urteil selbst ergibt.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.\n\nZwar hat das Landgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen eines min-\n\nder schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte be-\n\nrücksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Ver-\n\nurteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des\n\n§ 31 Nr. 1 BtMG geprüft hätte.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/2-str-491-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/2-str-491-01","retrieved":"2026-07-10 13:01:49.555731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-06/2-str-491-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2002-03-06","dockets":["2 StR 491/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.03.2002 – 2 StR 491/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/2-str-491-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":7},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:01:49.555731+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}