{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"II ZR 77/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff. Verkündet am: 4. März 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nach- vertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht al- lein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeit- punkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbe- werbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätig- keit eingerichtet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 77/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:ja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nnein\n\nGmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.\n\nVerkündet am:\n4. März 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nach-\nvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht al-\nlein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung\ndes Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.\n\nb) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der\nGmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht\nnach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeit-\npunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbe-\nwerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätig-\nkeit eingerichtet hat.\n\nBGH, Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH, die mit Tex-\n\ntilien handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde fol-\n\ngendes vereinbart:\n\n\"Herr A. (Kläger) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden als\nGeschäftsführer aus der Gesellschaft für die Dauer eines Jahres\n\nweder bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu\nwerden noch ein solches zu betreiben. Für die Dauer des Wettbe-\nwerbsverbots erhält Herr A. eine Entschädigung in Höhe von 80 %\nder zuletzt gewährten Jahresbezüge gemäß § 2, wenn er keine an-\ndere Beschäftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhaltene\nEinkommen unter 80 % der letzten ... Einkünfte liegen, so bekommt\nHerr A. die Differenz von der Firma vergütet.\"\n\nUnter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den Kläger als Ge-\n\nschäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der\n\nvereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Zu-\n\ngleich stellte sie den Kläger unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts von\n\nallen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie ihm\n\nmit, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot ver-\n\nzichte, woraufhin der Kläger unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß er\n\ngleichwohl die vereinbarte Karenzentschädigung beanspruche.\n\nMit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der Klä-\n\nger von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für das\n\nJahr 1997 in Höhe von 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 DM\n\nunter Anrechnung behaupteter Einkünfte von 32.400,00 DM, mithin\n\n115.421,52 DM. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen und vorge-\n\ntragen, die Parteien hätten das - nach Sachlage ohnehin hinfällige - Wettbe-\n\nwerbsverbot Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebe\n\nder Kläger seine anderweitigen Einkünfte zu niedrig an.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat\n\nsie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision\n\ndes Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen den\n\nParteien vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigungspflicht nicht\n\nseinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfällig geworden, daß der Klä-\n\nger nach Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 1995 bis\n\nzum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1996 von seinen Dienst-\n\npflichten freigestellt und damit von den Geschäftsgeheimnissen sowie sonsti-\n\ngen Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere den\n\nGrundsatz beiderseits \n\ninteressengerechter Vertragsauslegung (vgl. dazu\n\nSen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, ZIP 2001, 1410 m.N.), wie die Revision\n\nzu Recht rügt.\n\na) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus,\n\ndaß das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigungspflicht nicht an die\n\nAbberufung des Klägers als Geschäftsführer, sondern an die Beendigung des\n\n- in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages an-\n\nknüpfen, was sich schon daraus ergibt, daß bis dahin das volle Gehalt und\n\nnicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen Re-\n\ngelung ist aber auch nicht zu entnehmen, daß es für die Geltung des Wettbe-\n\nwerbsverbots, seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, ob\n\nund wie lange der Kläger nach Kündigung seines Anstellungsvertrages von\n\nseinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach\n\nAbberufung eines Geschäftsführers und ordentlicher Kündigung seines An-\n\nstellungsvertrages, weil damit regelmäßig ein Vertrauensverlust der Gesell-\n\nschaft einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen läßt, den bisherigen Ge-\n\nschäftsführer in einer ähnlichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterzu-\n\nbeschäftigen. Da im vorliegenden Fall eine einjährige Kündigungsfrist verein-\n\nbart war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzen\n\nsollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentschädigung bis\n\nzum 31. Dezember 1997 zu zahlen.\n\nb) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesell-\n\nschaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daß der Geschäftsführer die in\n\ndem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden\n\nausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). Soweit\n\nes zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erfor-\n\nderlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung\n\ndes Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig er-\n\nschwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B.\n\nSen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachver-\n\ntragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karen-\n\nzentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Rege-\n\nlung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1,\n\n5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß\n\nauch bei einer vereinbarten Karenzentschädigung und bei der Auslegung die-\n\nser Vereinbarung allein die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen wä-\n\nren. Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des Geschäftsführers\n\nzum Tragen. Wollte die Beklagte, daß die bezahlte Karenz im Fall einer Frei-\n\nstellung des Klägers von seinen Dienstpflichten verkürzt oder hinfällig wird, so\n\nwäre es ihre Sache gewesen, dies in dem Vertrag klarzustellen.\n\n2. Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht,\n\nso verkennt das Berufungsgericht, daß das dem Kläger bis zur Beendigung\n\nseines Anstellungsvertrages gezahlte, reguläre Gehalt wie bisher zur Deckung\n\nseines laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge für die Zeit danach\n\nbzw. als Ersatz für die Karenzentschädigung bestimmt war. Die Beklagte hat\n\nden Kläger bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in dem\n\nGlauben gelassen, er müsse seinen künftigen Lebensunterhalt auf einem an-\n\nderen, ihm weniger geläufigen Geschäftssektor als demjenigen der Beklagten\n\nsuchen und könne dafür auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. Auch\n\nwenn die Klägerin ihrerseits von der Hinfälligkeit des Wettbewerbsverbots nach\n\nder Kündigung ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, daß sie diese im\n\nRechtsstreit nachdrücklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Kündi-\n\ngung zum Ausdruck gebracht und damit eine der Kündigungsfrist entsprechen-\n\nde Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor Beendigung\n\ndes Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklärt hat, in dem sie davon\n\nausgehen mußte, daß der Kläger sich auf die Geltung des Wettbewerbsverbots\n\nund die damit verbundenen Einschränkungen beim Aufbau einer neuen berufli-\n\nchen Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen muß sie es hinnehmen, an die\n\nmit dem Kläger getroffene Vereinbarung gebunden zu bleiben.\n\n3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 8,\n\n201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjährt, weil die Pflicht zur Zahlung der Ka-\n\nrenzentschädigung erst Anfang 1997 fällig zu werden begann. Die Klage wurde\n\nam 30. Dezember 1998 eingereicht und \"demnächst\" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zuge-\n\nstellt.\n\n4. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Beru-\n\nfungsgericht zu der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten das Wett-\n\nbewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat.\n\nDie Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/ii-zr-77-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/ii-zr-77-00","retrieved":"2026-07-10 13:01:27.166736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-04/ii-zr-77-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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