{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"X ZB 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 7. September 2000 ver-\n\nkündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwer-\n\ndesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antrag-\n\nstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nwird auf 50 000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des aus einer europäi-\n\nschen Patentanmeldung abgezweigten, am 26. Juli 1993 angemeldeten Ge-\n\nbrauchsmusters 92 18 219, das eine \"Tintentankpatrone und deren Behälter\"\n\nbetrifft und 21 Schutzansprüche umfaßt.\n\nDie Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang\n\nseiner Schutzansprüche 1 bis 5 sowie 11 und 12, soweit letztere auf einen oder\n\nmehrere der Schutzansprüche 1 bis 5 rückbezogen sind, beantragt. Insoweit\n\nsei der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig, weil er durch\n\nden Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt nahegelegt gewesen sei.\n\nDas Patentamt hat dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben.\n\nDiesen Beschluß hat die Antragstellerin angegriffen mit dem Ziel der\n\nvollständigen Löschung des Gebrauchsmusters. Die Antragsgegnerin hat dem-\n\ngegenüber das Gebrauchsmuster in der Fassung verteidigt, die es durch den\n\nangefochtenen Beschluß des Patentamts erhalten hat.\n\nSchutzanspruch 1 lautet danach:\n\nTintentankpatrone für eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung,\n\nwobei die Patrone abnehmbar auf einer Tintenzufuhrnadel (14,\n\n90) angebracht ist, die Durchgangslöcher (36, 94) aufweist und\n\nauf dem Aufzeichnungsvorrichtungskörper angeordnet ist, wobei\n\ndie Patrone folgendes umfaßt:\n\nein Gehäuse (11, 50);\n\neinen Tintenzufuhrkanal (15, 53, 71), der von einer Bodenfläche\n\ndes Gehäuses nach innen vorsteht;\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\nein in dem Gehäuse untergebrachtes poröses Element (21, 64),\n\ndas mit Tinte durchtränkt ist, wobei das poröse Element elastisch\n\nüber einen Filter (17, 55) an dem Tintenzufuhrkanal derart anliegt,\n\ndaß es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusam-\n\nmengedrückt und die Porengröße in diesem Bereich kleiner als in\n\ndem anderen Bereich des porösen Elementes ist, so daß die Ka-\n\npilarkraft im Verhältnis zu dem anderen Bereich groß ist;\n\nein Füllmittel (19, 57, 73), das elastisch an dem äußeren Rand\n\nder Tintenzufuhrnadel der Aufzeichnungsvorrichtung anliegt; und\n\nMittel (20, 60, 77) zum Abdichten einer Endöffnung des Tinten-\n\nzufuhrkanals, wobei die Tintenzufuhrnadel durch das Dichtungs-\n\nmittel dringt,\n\nwobei das Füllmittel (19, 57, 73) einen elastischen Ring aufweist\n\nund\n\nin dem Tintenzufuhrkanal (15, 53, 72) zwischen dem Filter (17,\n\n55) und dem Dichtungsmittel (20, 60, 77) angeordnet ist.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu-\n\nrückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene -\n\nRechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, die angefochtene\n\nEntscheidung des Bundespatentgerichts sei im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6\n\nPatG in wesentlichen Punkten nicht mit Gründen versehen.\n\nDas Bundespatentgericht habe darauf abgestellt, daß der Gegenstand\n\ndes Gebrauchsmusters deshalb neu und erfinderisch sei, weil bei keiner der\n\nEntgegenhaltungen die Tintenzufuhrnadel Durchgangslöcher aufweise. Ge-\n\ngenstand des Gebrauchsmusters sei aber eine Tintentankpatrone und nicht\n\neine Tintenzufuhrnadel. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises ihres Verfah-\n\nrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatent-\n\ngericht setze sich der angefochtene Beschluß mit dieser Argumentation nicht\n\nauseinander.\n\nDie angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte zu-\n\ndem keine Ausführungen über die Kosten des Löschungsverfahrens, obwohl\n\ndie Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gerügt habe, daß der angefoch-\n\ntene Beschluß des Patentamts einerseits den Löschungsantrag in vollem Um-\n\nfang als berechtigt anerkannt, andererseits aber diesen Antrag teilweise auf-\n\ngrund des dritten Hilfsantrags der Antragsgegnerin zurückgewiesen und der\n\nAntragstellerin 2/5 der Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt habe. Die\n\nAntragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt beantragt, das Streitgebrauchsmuster\n\nim Umfang der Hilfsanträge zu löschen. Auch mit dieser Argumentation setze\n\nsich der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts nicht auseinander.\n\nHierin liege zugleich auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-\n\nhör nach Art. 103 GG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG.\n\nII. Die auf § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestützte\n\nnicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist\n\nzulässig, weil mit ihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund,\n\ndaß die Entscheidung nämlich nicht mit Gründen versehen sei, § 100 Abs. 3\n\nNr. 6 PatG, geltend gemacht wird und dies mit näheren Ausführungen begrün-\n\ndet worden ist (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139\n\n-Parkkarte m. Hinw. auf die st. Rspr. des Senats).\n\n1. \n\nZur Begründung seiner Auffassung, der Gegenstand des\n\nSchutzanspruchs des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung sei ge-\n\ngenüber den Entgegenhaltungen neu und beruhe auf einem erfinderischen\n\nSchritt, hat das Bundespatentgericht zunächst die Unterschiede zwischen dem\n\nGegenstand des Gebrauchsmusters und der vier von ihm erörterten Entgegen-\n\nhaltungen dargestellt. Dabei hat es allerdings als einzigen Unterschied der eu-\n\nropäischen Patentschrift EP 0 408 241 zu den Merkmalen des Oberbegriffs des\n\nStreitgebrauchsmusters das Vorhandensein von mehreren Durchgangslöchern\n\nin der Tintenzufuhrnadel herausgearbeitet. Weitere Unterschiede hat es in den\n\nin der Entgegenhaltung so nicht vorhandenen Merkmalen des kennzeichnen-\n\nden Teils des Streitgebrauchsmusters gesehen. In gleicher Weise ist es auf\n\nden sonstigen Stand der Technik näher eingegangen. Dies genügt zur nach-\n\nvollziehbaren Begründung der Neuheit gegenüber der Offenbarung aus diesen\n\nSchriften. Es hat sodann weiter ausgeführt, gegenüber diesem Stand der\n\nTechnik bedürfe es mehr als routinemäßiger Bemühungen des Fachmanns, um\n\nzur Lösung des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. In diesem Zusammen-\n\nhang hat es darauf hingewiesen, der Fachmann erkenne erst aufgrund einge-\n\nhender Überlegungen, wie er durch geeignete Mittel Störungen vermeiden\n\nkönne, die nach dem Wiederaufsetzen der Patrone auf den Aufzeichnungsvor-\n\nrichtungskörper auftreten könnten. Diese Überlegungen würden nicht schon\n\ndurch die erörterten Entgegenhaltungen veranlaßt. Auch insoweit hat es sich\n\nim einzelnen mit dem Stand der Technik auseinandergesetzt und seinen\n\nStandpunkt nachvollziehbar und in einer den gesetzlichen Anforderungen ge-\n\nnügenden Weise erläutert.\n\nOhne Erfolg stellt die Antragstellerin demgegenüber auf die sodann fol-\n\ngende Begründung des Bundespatentgerichtes ab, wonach \"überdies\" den\n\nDruckschriften kein Hinweis dahingehend zu entnehmen sei, die (stumpfe)\n\nTintenzufuhrnadel mit Durchgangslöchern zu versehen. Diese Erwägung ist,\n\nwie sich aus dem geschilderten Zusammenhang ergibt, der vom Bundespa-\n\ntentgericht als tragend angesehenen Begründung angefügt worden, die zum\n\nAuffinden des Gegenstandes von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters erforder-\n\nlichen Überlegungen seien nicht durch die genannten Druckschriften veranlaßt\n\ngewesen.\n\nZwar fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats auch dann an einer\n\nBegründung, wenn auf selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel über-\n\nhaupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswürdigung vollständig\n\nfehlt (Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkata-\n\nlysator II). Dies gilt auch für den Komplex der erfinderischen Tätigkeit oder des\n\nerfinderischen Schrittes, der den selbständigen Angriffs- und Verteidigungs-\n\nmitteln vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v.\n\n30.9.1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn). Mit diesem\n\nKomplex hat sich aber das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Be-\n\nschluß auseinandergesetzt und ein von einer Begründung getragenes Ergebnis\n\ngefunden. Daß diese Begründung nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaft\n\nist, soweit sie sich abschließend auch mit den Durchgangslöchern der Tinten-\n\nzufuhrnadel befaßt, kann nicht dem Fehlen einer Begründung im Sinne von\n\n§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gleichgestellt werden. Ob die Gründe der angefochte-\n\nnen Entscheidung vollständig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Gegenstand\n\neiner Überprüfung der Entscheidung auf das Fehlen einer Begründung.\n\nDer Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Ver-\n\nhandlung ging nach den Ausführungen der Antragstellerin dahin, bei richtigem\n\nVerständnis müsse das Merkmal \"mehrere Durchgangslöcher\", das das Bun-\n\ndespatentgericht für erörterungsbedürftig hielt, unberücksichtigt bleiben, weil\n\nes kein die unter Schutz gestellte Tintenpatrone beschreibendes Merkmal sei.\n\nDamit hat der Verfahrensbevollmächtigte einen Hinweis gegeben, wie das Ge-\n\nbrauchsmuster aus Sicht der Antragstellerin richtig zu verstehen sei. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat dies anders gesehen, wie die Begründung zeigt, auch\n\nwenn sie sich mit der Argumentation in der mündlichen Verhandlung nicht aus-\n\ndrücklich auseinandersetzt. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör\n\nliegt in der abweichenden Beurteilung durch das Bundespatentgericht nicht. Ob\n\ndie andere Sicht des Bundespatentgerichts richtig ist, ist im Rahmen der nicht\n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antrag-\n\nstellerin geltend macht, die Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte\n\nkeine Begründung zu der Entscheidung über die Kosten des Löschungsverfah-\n\nrens. Zwar hat das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich die Argumentation\n\nder Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochen. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat aber eingangs seiner Begründung unter II. ausgeführt,\n\ndaß es, soweit der angefochtene Beschluß des Patentamts nicht angegriffen\n\nwerde, bei der ausgesprochenen Löschung verbleibe und der darüber hinaus\n\ngestellte Löschungsantrag sachlich nicht gerechtfertigt sei.\n\nDas Bundespatentgericht mußte danach nicht nochmals begründen,\n\nwarum es bei der dieser prozessualen Situation entsprechenden Kostenent-\n\nscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes verbleiben sollte.\n\nIII. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 18 Abs. 4 S. 2\n\nGebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Se-\n\nnat nicht als erforderlich erachtet.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/x-zb-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/x-zb-3-01","retrieved":"2026-07-10 12:54:34.854578+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-26/x-zb-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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