{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"V ZR 26/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 6 Abs. 3 Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirk- samen Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 26/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 6 Abs. 3\n\nDas Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirk-\n\nsamen Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß\n\ner den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der von dem Kläger ge-\n\nstellte Hilfsantrag abgewiesen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Januar 1992 erwarb die\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten von dem Kläger zwei Wiesengrundstücke zur\n\nGröße von 251 qm zum Preis von 40 DM pro qm. Bei der Beurkundung trat für\n\nden Kläger eine Notariatsangestellte ohne Vertretungsmacht auf. Der Kläger\n\nverweigerte zunächst die Genehmigung des Vertrags. Durch einen weiteren\n\nnotariell beurkundeten Vertrag vom 3. Juni 1992, bei dessen Abschluß für den\n\nKläger wiederum die Notariatsangestellte ohne Vertretungsmacht auftrat, er-\n\ngänzten die Vertragsparteien den Kaufvertrag u.a. wie folgt:\n\n\"Für den Fall, daß der verkaufte Grundbesitz innerhalb von\n10 Jahren, von heute an gerechnet, einer anderen Verwendung,\ninsbesondere einer Bebauung zugeführt werden kann, verpflichtet\nsich der Käufer und seine Rechtsnachfolger, eine Nachzahlung in\nHöhe des Differenzbetrages zwischen dem heutigen Kaufpreis\nvon DM 40,-- pro qm und dem dann geltenden Verkehrswert an\nden M. Universitätsfonds zu leisten.\"\n\nDaraufhin genehmigte der Kläger sämtliche für ihn von der Notariatsan-\n\ngestellten abgegebenen Erklärungen.\n\nMit der Behauptung, der verkaufte Grundbesitz sei bebaubar ge-\n\nworden und der Verkehrswert betrage nunmehr 765 DM pro qm, hat der Kläger\n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 181.975 DM nebst Zinsen be-\n\nantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers,\n\nmit der er zusätzlich zu dem Zahlungsantrag hilfsweise die Rückabwicklung\n\ndes Kaufvertrags verlangt hat, ist erfolglos geblieben.\n\nMit seiner Revision, die der Senat lediglich im Umfang der Abweisung\n\ndes Hilfsantrags angenommen hat, verfolgt der Kläger die Durchsetzung dieses\n\nAntrags weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Nachzahlungsklausel nach § 9 AGBG für\n\nunwirksam. Der Kaufvertrag sei im übrigen jedoch wirksam, weil das Festhalten\n\nan ihm für den Kläger keine unzumutbare Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG\n\nbedeute. Er habe nämlich den Grundbesitz zu einem angemessenen Preis ver-\n\näußert und auch durch die Entwicklung in den folgenden Jahren keine zusätzli-\n\nchen Belastungen zu tragen.\n\nII.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge (§ 286 ZPO), mit der er\n\ndie unterbliebene Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, der\n\nZeuge H. habe vor Abschluß des Kaufvertrags gegenüber ihrem Ehemann er-\n\nklärt, die Nachzahlungsklausel komme überhaupt nur bei einer - bis heute nicht\n\nerfolgten - tatsächlichen Bebauung der verkauften Grundstücke zum Tragen,\n\nist nicht begründet. Dieser Vortrag ist nämlich unerheblich. Selbst wenn der\n\nZeuge und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klausel in demselben\n\n- vom objektiven Erklärungsinhalt abweichenden - Sinn, nämlich der tatsächli-\n\nchen Bebauung als Voraussetzung für eine Nachzahlung, verstanden haben\n\nsollten, hätte das nicht zwangsläufig zur Folge, daß diese Willensübereinstim-\n\nmung noch in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags (vgl.\n\nSenatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857, 858) - hier also\n\nder Genehmigung durch den Kläger - bestand. Dazu hat die Beklagte jedoch\n\nnichts vorgetragen.\n\n2. Wie bei der auf die Abweisung des Hilfsantrags beschränkten An-\n\nnahme der Revision ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsge-\n\nricht weiterhin der Auffassung, daß die Vertragsklausel, auf die der Kläger sei-\n\nnen Nachzahlungsanspruch gestützt hat, nach § 9 AGBG unwirksam ist. Nach\n\n§ 6 Abs. 1 AGBG bleibt der Kaufvertrag im übrigen jedoch wirksam, es sei\n\ndenn, daraus ergäbe sich eine unzumutbare Härte für den Kläger (§ 6 Abs. 3\n\nAGBG). Dies verneint das Berufungsgericht zu Unrecht.\n\n3. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist im Wege der Interessenab-\n\nwägung zu ermitteln; zu berücksichtigen ist nicht nur die nachteilige Verände-\n\nrung der Austauschbedingungen für den Verwender der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingung, sondern auch das berechtigte Interesse des anderen Teils\n\nan der Aufrechterhaltung des Vertrags. Wegen des Ausnahmecharakters von\n\n§ 6 Abs. 3 AGBG gegenüber der in § 6 Abs. 1 AGBG enthaltenen Grundregel\n\nmüssen besondere Gründe vorliegen, wenn die Vorschrift eingreifen soll. Die\n\nUnwirksamkeit einzelner Klauseln nach §§ 9 bis 11 AGBG reicht hierfür im all-\n\ngemeinen nicht aus, weil sie gerade dazu dient, ein vorhandenes Ungleichge-\n\nwicht des Vertrags im Interesse des Kunden zu beseitigen, und weil der Ver-\n\ntrag durch dispositives Recht oder richterliche Ergänzung einen beiderseits\n\ninteressengerechten Inhalt erhält. Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag\n\njedoch dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel das Ver-\n\ntragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings genügt nicht schon jeder\n\nwirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es ist eine einschneidende\n\nStörung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Ver-\n\ntrag für ihn unzumutbar macht (BGH, Urt. v. 9. Mai 1996, III ZR 209/95, WM\n\n1996, 2018, 2020).\n\nDas ist hier der Fall. Allerdings ergibt die von dem Kläger behauptete\n\nWertsteigerung der verkauften Grundstücke von ca. 1.800 % grundsätzlich\n\nkein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, weil sich die\n\nHöhe des vereinbarten Kaufpreises nach dem aus § 433 Abs. 2 folgenden\n\nGrundsatz der festen Preisbestimmung nicht ändert, selbst wenn sich der Wert\n\ndes Kaufgegenstands nach Abschluß des Kaufvertrags ändert. Das Risiko ei-\n\nnes sinkenden Werts trägt der Käufer; ihm kommen jedoch auch Wertsteige-\n\nrungen zugute. Aber die Parteien können Abweichendes vereinbaren, denn die\n\nPreisbestimmung unterliegt ihrer freien Disposition; sie sind deswegen nicht\n\ngehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken eine Nachzahlungspflicht für\n\nden Käufer zu vereinbaren, falls der Grundstückswert nach Vertragsschluß\n\nsteigt. Das sollte hier geschehen. Deswegen ist bei der Beurteilung der Unzu-\n\nmutbarkeit zu berücksichtigen, daß der Kläger den Kaufvertrag ohne die Nach-\n\nzahlungsklausel gar nicht abgeschlossen hätte; ihm kam es entscheidend dar-\n\nauf an, nach Vertragsschluß eintretende Wertsteigerungen aufgrund einer an-\n\nderen Nutzbarkeit der Grundstücke abschöpfen zu können. Die Gegenleistung\n\nfür die Übereignung der Grundstücke sollte deswegen nicht nur in dem bei\n\nVertragsschluß für angemessen gehaltenen Kaufpreis, sondern auch in dem\n\nAusgleich einer etwaigen nachträglichen Wertsteigerung liegen. Die Beklagte\n\nwar hiermit einverstanden. Durch den Wegfall der Klausel trifft den Kläger da-\n\nher nunmehr ein Risiko, das er bei der Kalkulation seines Preises oder sonsti-\n\ngen Gestaltung des Vertrags nicht berücksichtigt hat. Die hierdurch entstande-\n\nne Lücke läßt sich weder durch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften noch\n\ndurch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen, weil mehrere Gestal-\n\ntungsmöglichkeiten denkbar sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für\n\nwelche dieser Alternativen sich die Parteien redlicherweise entschieden hätten.\n\nDamit führt ein Festhalten an dem Vertrag für den Kläger zu einer Härte, die\n\nnur dann nicht unzumutbar wäre, wenn die Unwirksamkeit der Klausel ohne\n\nweiteres vorhersehbar war, er es sich also selbst zuzuschreiben hätte, daß er\n\neine rechtlich unzulässige Klausel in den Vertrag aufgenommen hat. Das ist\n\naber zu verneinen. Denn anders als die Tagespreisklauseln im Kraftfahrzeug-\n\nhandel (vgl. BGHZ 82, 21, 28; 90, 69 ff) betrifft die hier verwandte Klausel nicht\n\ndas Tagesgeschäft eines gewerblichen Verkäufers, der an dem Absatz seiner\n\nWare interessiert ist und sich bei der Preisgestaltung an einer einschlägigen\n\nRechtsprechung orientieren kann, sondern ein hiermit nicht vergleichbares\n\nGrundstücksgeschäft, für das es eine entsprechende Rechtsprechung nicht\n\ngibt. Deswegen wäre es unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGB-\n\nGesetzes, der Beklagten einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge\n\nvöllig einseitig zu ihren Gunsten verschiebt.\n\n4. Da die Frage der Bebaubarkeit der verkauften Grundstücke und die\n\nHöhe ihres Verkehrswerts zwischen den Parteien streitig ist, bedarf es für die\n\nEntscheidung, ob der Hilfsantrag begründet ist, weiterer Feststellungen. Das\n\nBerufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit,\n\ndiese nachzuholen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-22/v-zr-26-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-22/v-zr-26-01","retrieved":"2026-07-10 12:56:16.609665+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-22/v-zr-26-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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