{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"V ZR 251/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 8 Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preis- hauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 251/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 8\n\nVereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des\n\nFehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer\n\nNachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preis-\n\nhauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von\n\nBGHZ 146, 331).\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - OLG Naumburg\n\n LG Stendal\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1990 kauften die Beklagten\n\nvon der A. I.- und L. GmbH K. mehrere bebaute Betriebsgrundstücke mit Zube-\n\nhör zum Preis von insgesamt 871.776 DM. Die Klägerin (damals noch “Treu-\n\nhandanstalt”) war alleinige Gesellschafterin des veräußernden Unternehmens.\n\nBei Vertragsabschluß wurde die Verkäuferin von ihrem Geschäftsführer, dem\n\nBeklagten zu 1, vertreten. Dieser war von der Treuhandanstalt zum Abschluß\n\ndes vorbereiteten Kaufvertrags bevollmächtigt und hierbei von den Beschrän-\n\nkungen des § 181 BGB befreit worden. Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren bei\n\nAbschluß des Vertrags als leitende Angestellte bei der Verkäuferin tätig.\n\nIn § 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine \"Neu-\n\nbewertung\" des geschuldeten Kaufpreises nach bestimmten Regeln. Im einzel-\n\nnen heißt es dazu:\n\n\"...\nDie Parteien sind sich darüber einig, daß wegen des noch nicht\nfunktionsfähigen Grundstücksmarktes eine verläßliche Ermittlung\ndes Verkehrswertes von Grund und Boden zur Zeit nicht möglich\nist. Dem Kaufpreis liegt deshalb ein vorläufiger Wertansatz für\nden Grund und Boden in Höhe von DM 2,50/qm für Gebäude- und\nGebäudenebenflächen \nund\nDM 0,50/qm für Acker- und Gartenland zugrunde.\n\nsowie Straßenverkehrsflächen \n\nDie Parteien werden zum 01.12.1995 eine Neubewertung durch-\nführen, die, sollten sich die Parteien darüber nicht innerhalb von\nzwei Monaten nach diesem Datum anderweitig einigen, für beide\nSeiten verbindlich von einem öffentlich bestellten und vereidigten,\nvon der Industrie- und Handelskammer zu bestellenden Grund-\nstückssachverständigen durchzuführen ist.\n\nBei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhöhungen,\ndie auf zwischenzeitliche Maßnahmen, wie insbesondere Bau-\noder Erschließungsarbeiten, die die Käufer selbst durchgeführt\noder für die sie die Kosten getragen haben, unberücksichtigt.\nNotwendige Sanierungsarbeiten durch festgestellte Altlasten sind\njedoch wertmindernd zu berücksichtigen.\n\nÜbersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis zu-\ngrunde gelegten vorläufigen Wert für den Grund und Boden um\nmehr als 25% (Freigrenze), so haben die Käufer den Betrag in\nHöhe der die Freigrenze übersteigenden Wertdifferenz innerhalb\nvon vier Wochen an die Verkäuferin zu bezahlen.\n\nDie Verkäuferin verzichtet jedoch auf ihr Recht der Nachforde-\nrung, wenn diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht durch die\nKäufer nicht getragen werden kann und/oder dadurch Arbeitsplät-\nze gefährdet werden. ...\"\n\nDie Klägerin wandte sich nach dem vereinbarten Stichtag an die Be-\n\nklagten und schlug vor, die Neubewertung des Verkehrswerts dem von der In-\n\ndustrie- und Handelskammer M. bestellten und vereidigten Sachverständigen\n\nS. zu übertragen. Da die Beklagten eine Nachbewertung ablehnten, beauf-\n\ntragte die Klägerin den vorgeschlagenen Gutachter. Dieser führte im Juni 1996\n\neine Ortsbesichtigung durch und erstellte am 13. Juni 1996 bzw. 15. Juni 1996\n\nzwei Wertgutachten (Grundstücke “K.” und “B.”). Die Beklagten wiesen die\n\nGutachten und die von der Klägerin verlangte Zahlung eines weiteren Kauf-\n\npreises zurück.\n\nDie Klägerin macht nunmehr aus abgetretenem Recht die auf der\n\nGrundlage der eingeholten Gutachten berechnete Wertdifferenz von\n\n92.325,90 DM nebst 1.514,10 DM Gutachterkosten geltend. Die Beklagten be-\n\nanstanden die Gutachten und weisen insbesondere darauf hin, daß der Sach-\n\nverständige bei seiner Bewertung die vorhandenen Altlasten außer acht gelas-\n\nsen habe, die vor allem durch eine jahrzehntelange Nutzung der Kaufgrund-\n\nstücke für Wartungs- und Reparaturarbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen\n\nverursacht worden seien. Außerdem haben sie die Anfechtung des Grund-\n\nstückskaufvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt, weil der\n\nTreuhandanstalt die in den Wertgutachten nicht berücksichtigten Altlasten be-\n\nkannt gewesen und den Käufern nicht offenbart worden seien.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die\n\nKlage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Be-\n\nklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht § 4 des Grundstückskaufvertrages als eine\n\nfür eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Nachbewertungsklausel an, die\n\nden Beklagten von der Verkäuferin als Verwenderin bei Vertragsabschluß ge-\n\nstellt worden sei. Für das Vorliegen einer Individualvereinbarung habe die Klä-\n\ngerin nichts vorgetragen. Die Nachbewertungsklausel werde von § 8 AGBG\n\nnicht erfaßt und unterliege daher der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG. Dieser\n\nKontrolle halte die Klausel nicht stand. Sie sei mit den gesetzlichen Grundge-\n\ndanken des Kaufrechts nicht zu vereinbaren, von denen sie einseitig zu Lasten\n\nder Käufer abweiche, ohne daß dieser Form der Vertragsgestaltung billigens-\n\nwerte Interessen der Verkäuferin oder der Klägerin zugrunde lägen.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nRechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht die Nachbewertungsklausel\n\nfür unwirksam. Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel - wie vom Berufungs-\n\ngericht angenommen - als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist.\n\nDenn die Klausel ist auch dann wirksam, wenn es sich bei ihr nicht um eine\n\nIndividualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung\n\nnach § 1 AGBG handelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausge-\n\nsprochen, daß formularmäßige Nachbewertungsvereinbarungen in Privatisi e-\n\nrungsverträgen der Treuhandanstalt keine ungewöhnlichen Klauseln nach\n\n§ 3 AGBG darstellen und zudem als Preishauptabreden nicht der Inhaltskon-\n\ntrolle gemäß §§ 9 ff AGBG unterliegen (Senat, BGHZ 146, 331; Urt. v. 11. Mai\n\n2001, V ZR 491/99, WM 2001, 1305; BGH, Urt. v. 7. November 2001,\n\nVIII ZR 104/00, unveröffentl.). Die hier verwendete Klausel weicht in den ent-\n\nscheidenden Punkten nicht von den bislang vom Bundesgerichtshof beurteilten\n\nNachbewertungsklauseln ab. Von ihrer Wirksamkeit ist damit auszugehen. Der\n\nSenat hält trotz der im Schrifttum gegen die Ablehnung einer Inhaltskontrolle\n\nnach §§ 9 ff AGBG geäußerten Bedenken (Lindacher, EWiR 2001, S. 505 f;\n\nKiethe, VIZ 2001, 345, 346, 353 f; zustimmend dagegen Schreiber, NJ 2001,\n\n428 f; vgl. ferner Wächter, VIZ 1994, 265, 267; Schäfer-Furmans, in: Graf von\n\nWestphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, \"AGB der Treuhandan-\n\nstalt\", Rdn. 25, 28 ff) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.\n\n1. Die Nachbewertungsklausel ist nicht so ungewöhnlich, daß sie als\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden wäre\n\n(§ 3 AGBG). Sie trägt ausdrücklich dem Umstand Rechnung, daß es im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses im Beitrittsgebiet erkennbar noch keinen funkti-\n\nonsfähigen Grundstücksmarkt und damit keine verläßliche Grundlage für die\n\nBemessung des Kaufpreises gab (Senat, BGHZ 146, 331, 336 f; Urt. v. 11. Mai\n\n2001, V ZR 491/99, aaO, 1306; ferner OLG Karlsruhe, VIZ 1998, 534, 536\n\nm.w.N.; KG, DB 1998, 1277, 1279; Lindacher, aaO; Schreiber, aaO). Aus die-\n\nsen Gründen sah bereits Anlage IX Nr. 4 des Vertrages über die Schaffung\n\neiner Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl II, S.\n\n518, 566) für die Zeit vor dem Beitritt eine Nachbewertung durch Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen vor (vgl. Senat, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; KG, aaO).\n\nIn dem Zeitraum zwischen dessen Inkrafttreten und dem Vertragsschluß\n\n(7. Dezember 1990) haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich\n\ngeändert; denn die Privatisierung der Volkswirtschaft der ehemaligen Deut-\n\nschen Demokratischen Republik hatte erst kurz vor dem Beitritt begonnen und\n\nwar noch lange nicht abgeschlossen.\n\n2. Die Nachbewertungsklausel ist nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam.\n\nSollte sie als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen sein, wäre sie ge-\n\nmäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG entzogen, da sie we-\n\nder von Rechtsvorschriften abweicht noch diese ergänzt. Abreden, die Art und\n\nUmfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und der hierfür geschuldeten\n\nVergütung unmittelbar bestimmen, unterliegen nicht der Regelung durch\n\nRechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien eingeräumten Vertrags-\n\nfreiheit umfaßt (BGHZ 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27,\n\n29; 141, 380, 383; 143, 128, 139). Mit solchen Preisabsprachen ist daher im\n\nnicht preisregulierten Markt keine Änderung oder Ergänzung von Rechtsvor-\n\nschriften verbunden (BGHZ 141, 380, 383). Kontrollfähig sind dagegen vorfor-\n\nmulierte Vereinbarungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Lei-\n\nstung haben (Nebenabreden), an deren Stelle aber, wenn eine wirksame ver-\n\ntragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 91,\n\n316, 318; 93, 358, 361; 106, 42, 46; 116, 117, 119 f; 124, 254, 256; 136, 261,\n\n264; 137, 27, 29 f; 141, 380, 383; 143, 128, 139). Hierzu zählen Klauseln, die\n\nentweder eine einseitige Änderung einer festgelegten Leistung bzw. eines fest\n\nvereinbarten Preises vorsehen (BGHZ 82, 21 ff; 89, 206, 211; 90, 69 ff;\n\n93, 252, 255; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, NJW 1983, 1603 ff; Urt.\n\nv. 12. Juli 1989, VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115) oder einem Dritten ein einsei-\n\ntiges Leistungs- bzw. Preisbestimmungsrecht einräumen (vgl. BGHZ 81, 229,\n\n232, 236; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, NJW 1983, 1854, 1855)\n\noder in einer die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung berühren-\n\nden Weise die Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch re-\n\ngeln (BGHZ 93, 358, 364 f). Solche das dispositive Gesetzesrecht und die aus\n\nihm abgeleiteten Rechtsgrundsätze abändernden oder ergänzenden Regelun-\n\ngen enthält die streitgegenständliche Nachbewertungsklausel nicht.\n\na) Die Nachbewertungsklausel unterfällt nicht deshalb einer Inhaltskon-\n\ntrolle, weil sie den angesetzten Kaufpreis zugunsten der Verkäuferin mit einem\n\nErhöhungsvorbehalt versieht.\n\naa) Zwar geht das Kaufrecht in § 433 Abs. 2 BGB vom Grundsatz der\n\nbindenden und festen Preisbestimmung aus (vgl. BGHZ 81, 229, 232; 93, 252,\n\n255; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, VIII ZR 297/88, aaO; Senat, BGHZ 146, 331,\n\n335 f). Vorformulierte Klauseln, die eine einseitige Änderung eines zunächst\n\nfest vereinbarten Preises vorsehen (sog. Preisanpassungs- oder Preisände-\n\nrungsklauseln), sind daher regelmäßig an §§ 9 ff AGBG zu messen (vgl. BGHZ\n\n82, 21 ff; 90, 69 ff; 93, 252, 255; 94, 335, 337 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983,\n\nVIII ZR 20/82, aaO). Um eine solche Abrede handelt es sich vorliegend aber\n\nnicht. Vielmehr haben die Vertragsparteien den bezifferten Kaufpreis nur als\n\n“vorläufigen Wertansatz” bezeichnet und damit noch keine feste Entgeltab-\n\nsprache getroffen, sondern einen - den Preis teilweise offenlassenden - Preis-\n\nvorbehalt (vgl. BGHZ 94, 338; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO,\n\n1603, 1604) vereinbart. Diese Unterscheidung läßt Kiethe (VIZ 2001, 345, 353\n\nff) außer acht, wenn er Nachbewertungsklauseln der vorliegenden Art den im\n\nKraftfahrzeughandel verwendeten Tagespreisklauseln (vgl. BGHZ 82, 21 ff; 90,\n\n69 ff; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO) gleichstellen will.\n\nbb) Auch der Umstand, daß die Vertragsparteien die geschuldete Ge-\n\ngenleistung nicht bereits bei Vertragsschluß endgültig festgelegt haben, führt\n\nzu keiner inhaltlichen Überprüfung nach §§ 9 ff AGBG (offengelassen in BGHZ\n\n94, 338 und in BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO, 1605). Die ge-\n\ngenteilige Ansicht (OLG Naumburg, VIZ 1998, 412, 414; OLG Jena, OLG-NL\n\n1999, 271, 273; OLG Brandenburg, VIZ 2000, 689, 691; Lindacher, aaO, 506;\n\nKiethe, aaO, 355; Niebling, WM 1992, 845, 851; Wolf, in: Wolf/Lindacher/Horn,\n\nAGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdn. 12; wohl auch Brandner, in: Ulmer/Brandner/\n\nHensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21 i. V. m. FN 70) berücksichtigt nicht hinrei-\n\nchend, daß der in § 433 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz der\n\nfesten Preisbestimmung dann nicht gilt, wenn eine Bezifferung des Entgelts bei\n\nVertragsschluß von vornherein nicht möglich ist. Dementsprechend hat der\n\nBundesgerichtshof in solchen Fällen formularmäßige Klauseln, die im Zeitpunkt\n\ndes Vertragsabschlusses die Höhe des Entgelts offen ließen und statt dessen\n\nnur die für die spätere Ermittlung der Vergütung maßgeblichen Bemessungs-\n\nfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren regelten, nicht bereits auf-\n\ngrund der unterbliebenen festen Preisbestimmung einer Inhaltskontrolle nach\n\n§§ 9 ff AGBG unterworfen (vgl. BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f), sondern\n\nauch diese Art der Preisgestaltung dem kontrollfreien Kernbereich der Vertrag-\n\nfreiheit zugeordnet (vgl. BGHZ 143, 128, 140). So liegen die Dinge auch hier.\n\nBei der Vereinbarung der streitgegenständlichen Nachbewertungsklausel war\n\neine endgültige Bezifferung des letztlich geschuldeten Kaufpreises nicht mög-\n\nlich, weil kurz nach dem Übergang von der Volkswirtschaft der ehemaligen\n\nDeutschen Demokratischen Republik zur Marktwirtschaft noch kein funktions-\n\nfähiger Grundstücksmarkt vorhanden war (Senat, BGHZ 146, 331, 336 f; Urt. v.\n\n11. Mai 2001, V ZR 491/99, aaO; ferner OLG Karlsruhe, aaO, 536). Aus diesen\n\nGründen sah der Vertrag vom 18. Mai 1990 in Anlage IX Nr. 4 (BGBl II, S. 518,\n\n566) vor, daß “im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln ver-\n\neinbart werden kann, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf\n\neiner Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu un-\n\nterziehen”.\n\nAn den hierfür maßgeblichen Umständen hatte sich bis zum Abschluß\n\ndes Kaufvertrages der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin nichts\n\ngeändert (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 335). Die sonach für eine Preisanpas-\n\nsung vorausgesetzte Herausbildung verläßlicher Marktpreise nahm erwar-\n\ntungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch, da die seit der Öffnung des Grund-\n\nstücksverkehrs getätigten Geschäfte erfaßt und ausgewertet werden mußten,\n\num zuverlässige Daten für eine Verkehrswertermittlung nach dem Vergleichs-\n\nwertverfahren zu erlangen (vgl. OLG Dresden, OLG-NL 2000, 73, 77). Han-\n\ndelte es sich dabei – wie hier - um altlastenverdächtige Betriebsgrundstücke,\n\nso mußten zusätzlich Erkenntnisse über die Marktverhältnisse bei sanierungs-\n\nbedürftigen Grundstücken gewonnen werden. Daher hält sich der vorliegend\n\nvereinbarte Nachbewertungszeitraum noch im Rahmen der zeitlichen Vorga-\n\nben.\n\nb) Die Nachbewertungsklausel unterliegt auch nicht deswegen einer in-\n\nhaltlichen Überprüfung nach §§ 9 ff AGBG, weil die preisbildenden Faktoren\n\n- bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durch einen öf-\n\nfentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt werden sollen\n\n(a.A. OLG Karlsruhe, aaO, 536; OLG Naumburg, aaO, 415; KG, aaO, 1279).\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof formularmäßige Abreden, die einem Dritten\n\nein einseitiges Preisbestimmungsrecht einräumen, in den Grenzen der §§ 9 ff\n\nAGBG einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen (vgl. BGHZ 81, 229, 232,\n\n236; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, aaO, 1855). Auch solche Rege-\n\nlungen ändern bzw. ergänzen nämlich den im dispositiven Recht verankerten\n\nGrundsatz, daß die Gegenleistung von den Parteien im Vertrag bindend fest-\n\nzulegen ist (BGHZ 81, 232, 93, 255; Erman/Hefermehl/Werner, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 8 AGBG Rdn. 12; Wolf, in: Wolf/Lindacher/Horn, aaO, § 8 AGBG Rdn. 20).\n\nHier liegen die Dinge jedoch anders, weil wegen eines fehlenden funktionsfä-\n\nhigen Grundstücksmarkts eine bindende und endgültige Entgeltbestimmung bei\n\nVertragschluß nicht möglich war. Eine Abrede, die die Bestimmung der preis-\n\nbildenden Faktoren einem Gutachter überträgt, entspricht den Regelungen der\n\n§§ 317 ff BGB und ist im Grundstückverkehr weit verbreitet. Damit stellt die im\n\nKaufvertrag geregelte nachträgliche Verkehrswertermittlung durch einen\n\nSchiedsgutachter keine Abänderung oder Ergänzung des dispositiven Rechts\n\ndar. Folglich ist die Nachbewertungsklausel auch hinsichtlich des vorgesehe-\n\nnen Bewertungsverfahrens kontrollfrei (so auch BGHZ 143, 128, 140 bei Be-\n\nstimmung des Sachzeitwerts von Stromanlagen durch eine Sachverständigen-\n\nKommission).\n\nc) Schließlich unterfällt die Nachbewertungsklausel auch nicht wegen\n\neines Eingriffs in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Ge-\n\ngenleistung (vgl. BGHZ 93, 358, 364 f; 96, 103, 109; BGH, Urt. v. 12. Juni\n\n2001, XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635, 2636) einer Inhaltskontrolle. Denn sie\n\nenthält keine Regelungen, die die von den Parteien vorausgesetzte Äquivalenz\n\nder beiderseitigen Leistungen in Frage stellen könnten. Die gegenteilige An-\n\nsicht, die davon ausgeht, daß das Äquivalenzrisiko hierdurch unzulässigerwei-\n\nse auf den Käufer verlagert wird (vgl. OLG Naumburg, aaO, 414; OLG Bran-\n\ndenburg, aaO, 691; Kiethe, aaO, 355), verkennt, daß durch die Nachbewertung\n\nkeine Verschiebung einer ursprünglich angenommenen Gleichwertigkeit der\n\ngegenseitigen Leistungen bezweckt wird, sondern diese eine bei Vertragab-\n\nschluß gerade nicht sicher herstellbare Äquivalenz zwischen Grundstückswert\n\nund Kaufpreis gewährleisten soll (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, 536 m. w. N.; OLG\n\nDresden, aaO, 76; Wächter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 295; Zeuner, ZIP\n\n1993, 1365, 1369; Hormann, VIZ 1996, 71, 72; Schreiber, aaO, 428).\n\nIII.\n\nDie Sache ist noch nicht entscheidungsreif und deshalb an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\n1. Dieses hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit der\n\nFrage befaßt, ob die von den Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger\n\nTäuschung (§ 123 BGB) durchgreift. Das erfordert zunächst Feststellungen\n\ndazu, ob die Beklagten trotz ihrer leitenden Tätigkeit im Betrieb der Verkäuferin\n\nlediglich einen Altlastenverdacht hegten, während ihnen das tatsächliche Vor-\n\nhandensein und das Ausmaß bestehender Altlasten unbekannt war (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64 f). Weiter bleibt zu prü-\n\nfen, ob die Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin der Verkäuferin - dieser\n\nzurechenbare - Informationen über vorhandene Altlasten erlangt und diese zu-\n\nmindest bedingt vorsätzlich den Beklagten verschwiegen hatte. Eine daneben\n\nvon den Beklagten auf § 119 Abs. 2 BGB gestützte Anfechtung ist von vorn-\n\nherein aufgrund des Vorrangs der Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) ausge-\n\nschlossen (vgl. BGHZ 78, 216, 218).\n\n2. Gelangt das Berufungsgericht zu der tatrichterlichen Überzeugung,\n\ndaß die Käufer über das Bestehen von Altlasten nicht arglistig getäuscht wur-\n\nden, wird es zu prüfen haben, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch\n\nnach den vertraglich vereinbarten Bedingungen besteht. Eine Leistungsbe-\n\nstimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB käme dabei nur\n\ndann in Betracht, wenn der in der Nachbewertungsklausel vereinbarte, im\n\nStreitfall jedoch nicht eingehaltene Verfahrensweg (Bestellung des Sachver-\n\nständigen durch die Industrie- und Handelskammer) nicht mehr gangbar sein\n\nsollte (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 340; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 491/99,\n\naaO, 1306 f, ferner Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, NJW 2000,\n\n2986 f). Hierfür bestehen bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision ist es den Beklagten nach bisherigem Vorbringen\n\nnicht verwehrt, sich auf die Einholung eines dem vorgesehenen Verfahren ent-\n\nsprechenden Schiedsgutachtens zu berufen (§ 242 BGB). Denn sie haben\n\nzwar erstmals im Revisionsverfahren die Nichteinhaltung des vorgesehenen\n\nAuswahlverfahrens gerügt, jedoch bereits in der Klageerwiderung den weiter-\n\nreichenden Einwand erhoben, der von der Klägerin beauftragte Gutachter sei\n\neinseitig in deren Interesse tätig geworden. Damit haben sie letztlich geltend\n\ngemacht, daß das beschrittene Verfahren noch nicht einmal zu einem Schieds-\n\ngutachten geführt habe (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR\n\n1994, 1314 f). Die Beklagten haben der Klägerin auch keinen Anlaß gegeben,\n\nvon dem vereinbarten Verfahren abzuweichen. Somit ist es ihnen nach derzei-\n\ntigem Prozeßstoff nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, die Klägerin zunächst auf\n\ndie - bislang unterbliebene - Einholung eines Schiedsgutachtens durch einen\n\nhierzu von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden\n\nSachverständigen zu verweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß ein\n\nsolches Gutachten nur dann den vereinbarten Anforderungen genügt und damit\n\nanalog § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich ist, wenn es die im Kaufvertrag\n\nvorgegebenen Bewertungsmaßstäbe zugrunde legt (BGHZ 9, 195, 198; 62,\n\n314, 316; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, NJW 1996, 452,\n\n453). Dies bedeutet, daß in die – auf den 1. Dezember 1995 bezogene - Ver-\n\nkehrswertermittlung auch der Sanierungsaufwand für zu diesem Zeitpunkt vor-\n\nhandene (und nicht in der Besitzzeit der Käufer verursachte) Altlasten einzube-\n\nziehen ist. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie die Nachbewertungsklau-\n\nsel anders als das Berufungsgericht so verstehen will, daß nur bis zum Stich-\n\ntag ermittelte Sanierungskosten wegen Altlasten wertmindernd zu berücksichti-\n\ngen seien. Diese Auffassung findet bereits im Wortlaut der vereinbarten Rege-\n\nlung keine Stütze; denn der Begriff “festgestellte Altlasten” ist ersichtlich nicht\n\nauf einen bestimmten Zeitraum bezogen. Auch die beiderseitige Interessenlage\n\nverbietet es, nur solche Altlasten in die Wertermittlung einfließen zu lassen, die\n\nzum Nachbewertungsstichtag auf Veranlassung der Beklagten bereits festge-\n\nstellt worden waren. Der Schiedsgutachter soll den marktgerechten Verkehrs-\n\nwert zum 1. Dezember 1995 für beide Parteien verbindlich bestimmen. Dieser\n\nwird maßgeblich durch die zum Stichtag vorhandenen (also nicht nur vermute-\n\nten) Altlasten beeinflußt. Die Ermittlung solcher Altlasten und des mit ihnen\n\nverbundenen Sanierungsaufwands kann dabei nicht durch einen von den Be-\n\nklagten zu beauftragenden Privatgutachter erfolgen; denn dessen Feststellun-\n\ngen käme nicht die von den Parteien gewollte Verbindlichkeit zu. Eine ord-\n\nnungsgemäße Wertermittlung setzt demnach voraus, daß der Schiedsgutac h-\n\nter in eigener Verantwortung feststellt, ob zum Nachbewertungsstichtag tat-\n\nsächlich sanierungsbedürftige Altlasten bestehen.\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-22/v-zr-251-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-22/v-zr-251-00","retrieved":"2026-07-10 12:56:24.696160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-22/v-zr-251-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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