{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 127/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Pro- zeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit gel- tend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn je- denfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Re- greßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß einge- führten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt. b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der An- spruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau be- zeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechts- streit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich. c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 127/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Pro-\n\nzeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit gel-\n\ntend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die\n\nVerjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn je-\n\ndenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Re-\n\ngreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß einge-\n\nführten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.\n\nb) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der An-\n\nspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen\n\njenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau be-\n\nzeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechts-\n\n \n\nstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht\n\nerforderlich.\n\nc) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn\n\nund soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der\n\nStreitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang\n\ndes Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.\n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - OLG Bamberg\n\n LG Würzburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Januar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen wurden als Erben in mehreren Prozessen auf Erfüllung\n\nvon Nachlaßverbindlichkeiten \n\nin Anspruch genommen. \n\nIm Rechtsstreit\n\n24 O 2470/88 LG Würzburg, in dem sie in beiden Tatsacheninstanzen von den\n\njetzt verklagten Rechtsanwälten vertreten wurden, wurden sie zunächst durch\n\nTeilurteil vom 6. August 1991 unter anderem zur Zahlung von 339.493,48 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft dieses Urteils - infolge Nichtannah-\n\nmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - erließ das Landge-\n\nricht Würzburg am 26. November 1993 ein Schlußurteil, durch das die Kläge-\n\nrinnen zur Zahlung von weiteren 230.779,36 DM nebst Zinsen verurteilt wur-\n\nden; ferner wurde darin ihre Verpflichtung festgestellt, darüber hinaus rund\n\n315.000 DM sowie Zinsen in bestimmten Raten zu zahlen. Dieses Urteil wurde\n\nAnfang Januar 1994 rechtskräftig. Aufgrund des Feststellungsausspruchs wur-\n\nden die Klägerinnen in vier weiteren Prozessen, in denen sie nicht mehr von\n\nden Beklagten vertreten wurden, zur Zahlung verurteilt. Im ersten dieser Pro-\n\nzesse, in dem ein Teilbetrag von 105.389,68 DM nebst Zinsen eingeklagt wur-\n\nde, machten die Klägerinnen die Beschränkung ihrer Erbenhaftung auf den\n\nNachlaß geltend. In erster Instanz hatten sie damit Erfolg. Das damalige Beru-\n\nfungsgericht ließ dagegen die Haftungsbeschränkungseinrede mit der Begrün-\n\ndung nicht zu, sie hätte bereits im ersten Prozeß gegenüber der Feststellungs-\n\nklage erhoben werden müssen. Vorher hatten die Klägerinnen in jenem\n\nRechtsstreit im August 1995 den Beklagten den Streit verkündet. Die Revision\n\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts nahm der Bundesgerichtshof durch\n\nBeschluß vom 2. Oktober 1996 nicht zur Entscheidung an. Auch in den folgen-\n\nden Prozessen wurden die Klägerinnen vorbehaltlos verurteilt.\n\nMit der im jetzigen Rechtsstreit am 20. März 1997 eingereichten und am\n\n2. April 1997 zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten mit\n\ndem Vorwurf, diese hätten bereits im ersten jener Prozesse für die Aufnahme\n\ndes Haftungsbeschränkungsvorbehalts in das Urteil sorgen müssen, auf Scha-\n\ndensersatz - in erster Linie durch Freistellung von den ihnen auferlegten Zah-\n\nlungsverpflichtungen - in Anspruch, soweit diese den Wert des Nachlasses\n\nübersteigen. Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend dem von ihm\n\nfestgestellten Nachlaßwert zur Freistellung verurteilt und die weitergehende\n\nKlage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen\n\nund die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen\n\ndiese ihre Freistellungsanträge und den in der Berufungsinstanz hilfsweise ge-\n\nstellten Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 681.711,24 DM nebst Zinsen zu\n\nverurteilen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Verjährungs-\n\neinrede für begründet gehalten. Das trifft jedoch nur für einen Teil der mit der\n\nKlage geltend gemachten Ansprüche zu, von deren Bestehen auf der Grundla-\n\nge des für die Revisionsprüfung zu unterstellenden Sachverhalts auszugehen\n\nist.\n\n1. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des\n\n§ 51 BRAO a.F. (jetzt § 51 b) verjährt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete\n\nSchadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs,\n\nspätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein etwaiger durch Ver-\n\nsäumung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung \n\nim Rechtsstreit\n\n24 O 2470/88 LG Würzburg begründeter Schadensersatzanspruch gegen die\n\nBeklagten mit dem erstinstanzlichen Teilurteil vom 6. August 1991, in dem der\n\nnach § 780 ZPO erforderliche Vorbehalt fehlte, entstanden ist.\n\naa) Das ist richtig, soweit es um den Schaden geht, der den Klägerinnen\n\nbereits dadurch entstanden ist, daß sie durch jenes Teilurteil zur Zahlung von\n\n339.493,48 DM verurteilt worden sind; nach ihrem eigenen Vortrag war der\n\nNachlaß schon im Jahre 1987 mit über 247.000 DM überschuldet.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein\n\ndurch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses ver-\n\nursachter Schaden mit Erlaß der ersten daraufhin ergehenden, für den Man-\n\ndanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar\n\n1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999\n\n- IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die Revision meint, auf den vorliegenden\n\nFall sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Gedan-\n\nken, daß die erste nachteilige Entscheidung dem Mandanten Anlaß zur Pr ü-\n\nfung gebe, ob der Nachteil auf einem Beratungsfehler beruhe. Hier könne den\n\nKlägerinnen aber nicht vorgeworfen werden, eine solche Prüfung unterlassen\n\nzu haben; denn der sich aus dem bloßen, im Urteil nicht erörterten Fehlen des\n\nHaftungsbeschränkungsvorbehalts ergebende Nachteil sei für sie nicht er-\n\nkennbar gewesen. Es sei im übrigen, so argumentiert die Revision, wider-\n\nsprüchlich, wenn für den Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits die Kennt-\n\nnis des Mandanten hiervon für unbeachtlich, andererseits aber der Zeitpunkt\n\nder ersten nachteiligen Entscheidung mit der Begründung für maßgeblich er-\n\nklärt werde, sie hätte dem Auftraggeber Anlaß zur Prüfung geben müssen, ob\n\nein Beratungsfehler vorliege.\n\nDieser Gedankengang beruht auf einem Mißverständnis. Ausschlagge-\n\nbend für die Anknüpfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, daß sich\n\ndamit die Vermögenslage des Betroffenen objektiv spürbar verschlechtert und\n\nes unsicher ist, ob diese Vermögensverschlechterung durch eine spätere Auf-\n\nhebung der Entscheidung wieder wegfällt (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO).\n\nWenn der Senat an anderer Stelle hinzugefügt hat, ein Steuerbescheid gebe\n\ndem Steuerpflichtigen Anlaß zur Prüfung, ob ein sich daraus ergebender Steu-\n\nernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so war\n\ndamit nur gesagt, daß wegen dieser Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeit-\n\npunkt anknüpfende Verjährungsbeginn für den Mandanten nicht unzumutbar\n\nsei (BGHZ 129, 386, 390).\n\nbb) Der weitere Schaden, der durch das Fehlen des Haftungsbeschrän-\n\nkungsvorbehalts im Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. Novem-\n\nber 1993 verursacht worden ist, ist dagegen erst mit dem Erlaß dieses Urteils\n\nentstanden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge ei-\n\nnes bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als ein ein-\n\nheitliches Ganzes aufzufassen, so daß für den Anspruch auf Ersatz dieses\n\nSchadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und\n\nvoraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald ir-\n\ngendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederho-\n\nlung desselben schädigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schaden\n\nauslöst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780;\n\nv. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.). Anders ist es aber, wenn sich mehre-\n\nre selbständige Handlungen (oder - pflichtwidrige - Unterlassungen) des Schä-\n\ndigers ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jewei-\n\nlige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzan-\n\nspruchs eine nur für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung (BGH,\n\nUrt. v. 12. Februar 1998 aaO). Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines\n\nRechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten\n\nals Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die\n\nDürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch aus-\n\ngelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits\n\nmit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst\n\nspäter durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forde-\n\nrungen gegen den Nachlaß ergibt; denn gegenüber diesen bestand, solange\n\nsie nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, kein Anlaß zur Erhebung der Ein-\n\nrede.\n\nDen bei den Akten des jetzigen Prozesses befindlichen Urteilen aus dem\n\nRechtsstreit 24 O 2470/88 LG Würzburg ist zu entnehmen, daß von den An-\n\nsprüchen, die zu den Verurteilungen der Klägerinnen geführt haben, die Ge-\n\ngenstand des gegen die Beklagten erhobenen Regreßanspruchs sind, vor Er-\n\nlaß des Teilurteils vom 6. August 1991 nur der darin dem damaligen Prozeß-\n\ngegner zugesprochene Betrag von 339.493,48 DM eingeklagt worden war. Der\n\nweitere Zahlungsanspruch von 230.779,36 DM und der die Grundlage für die\n\nVerurteilungen in den Folgeprozessen bildende Feststellungsanspruch, über\n\ndie durch das Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November\n\n1993 entschieden worden ist, sind soweit ersichtlich, erst nach Erlaß des Tei-\n\nlurteils in den damaligen Rechtsstreit eingeführt worden. So ist das Prozeßge-\n\nschehen auch im späteren Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n\n18. September 1995 [S. 4 f] dargestellt, wo von einer entsprechenden Klageer-\n\nweiterung nach Erlaß des Teilurteils vom 6. August 1991 die Rede ist. Danach\n\nbezog sich das Unterlassen der Dürftigkeitseinrede bis zu diesem Zeitpunkt nur\n\n- soweit es im jetzigen Schadensersatzprozeß von Bedeutung ist - auf den bis\n\ndahin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des durch das Teilurteil zuge-\n\nsprochenen Betrages. Anlaß, die Einrede gegenüber den weiteren Ansprüchen\n\neinschließlich des Feststellungsanspruchs zu erheben, bestand erst, als diese\n\ndurch Klageerweiterung in den damaligen Rechtsstreit eingeführt wurden. Daß\n\ndie Beklagten (auch) dies unterlassen haben, war ein neues Verhalten - in Ge-\n\nstalt einer Unterlassung -, das einen neuen Schaden auslöste. Dieser entstand\n\nerst mit Erlaß des Schlußurteils des Landgerichts Würzburg vom 26. November\n\n1993; er bestand in den Nachteilen, die den Klägerinnen durch die Verurteilung\n\nzur Zahlung von - weiteren - 230.779,36 DM und den Feststellungsausspruch\n\nmit den darauf beruhenden Zahlungsurteilen in den Folgeprozessen zugefügt\n\nwurden. Die Verjährung des hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs ge-\n\ngen die Beklagten hat deshalb erst am 26. November 1993 begonnen.\n\nb) Daraus ergibt sich für die (Primär-)Verjährung folgendes:\n\naa) Soweit den Klägerinnen ein Schaden schon aus der Verurteilung zur\n\nZahlung der 339.493,48 DM entstanden ist, trat die Verjährung drei Jahre nach\n\nErlaß des Teilurteils vom 6. August 1991, also am 6. August 1994 ein. Das\n\nMandat der Beklagten war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts erst im Februar 1994 beendet. Die Verjährungsfrist war somit\n\nnicht nur bei Klageerhebung im März/April 1997, sondern auch schon im Zeit-\n\npunkt der Streitverkündung im August 1995 abgelaufen.\n\nbb) Ein auf dem Zahlungs- und Feststellungsurteil vom 26. November\n\n1993 beruhender Schadensersatzanspruch verjährte dagegen erst drei Jahre\n\nnach diesem Zeitpunkt, also am 26. November 1996. Das Ende der Verjäh-\n\nrungsfrist lag damit zwar vor der Klageerhebung, aber nach der Streitverkün-\n\ndung im August 1995.\n\n(1) Die Streitverkündung hat gleichwohl die Verjährung nur insoweit un-\n\nterbrochen, als der Schaden auf dem Feststellungsausspruch beruht, der die\n\nVerurteilung in den Folgeprozessen nach sich gezogen hat.\n\nDie Streitverkündung unterbricht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB die\n\nVerjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit\n\nverkündet wird, abhängt und binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses\n\nProzesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB). Die Sechsmo-\n\nnatsfrist ist hier gewahrt; sie begann mit der den damaligen Rechtsstreit been-\n\ndenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 und war\n\nbei Einreichung der jetzigen Klage am 20. März 1997 (nebst Zustellung am\n\n2. April 1997) noch nicht abgelaufen. Abhängigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2\n\nNr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Streit-\n\nverkündung nach § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei für den Fall eines\n\nihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährlei-\n\nstung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt\n\noder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194).\n\nDer Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung\n\nbeschränkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entschei-\n\ndung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGHZ 36, 212, 215).\n\nIm vorliegenden Fall spielt es danach für die Reichweite der Wirkung\n\nder Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, daß in dem ersten Folgepro-\n\nzeß, in dem den Beklagten der Streit verkündet wurde, nur ein Teil der im Fest-\n\nstellungsurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 dem Grun-\n\nde nach gegen die Klägerinnen ausgeurteilten Beträge in Form des Zahlungs-\n\nbegehrens eingeklagt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in\n\nder mündlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1995 (BauR 1996, 869, 870) die\n\nAnsicht vertreten, die Ansprüche, die der Streitverkündende im Fall des ihm\n\nungünstigen Prozeßausgangs zu haben glaube, müßten im einzelnen in der\n\nStreitverkündungsschrift bezeichnet werden. Daran ist richtig, daß diese nach\n\n§ 73 ZPO den Grund der Streitverkündung bezeichnen muß. Damit ist das\n\nRechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den\n\nDritten (oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden) ergeben soll\n\n(Stein/\n\nJonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 73 Rn. 3). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Anga-\n\nbe der tatsächlichen Grundlagen so genau anzugeben, daß der Streitverkün-\n\ndungsempfänger prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit\n\nbeizutreten (Wiezcorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 9, 12). Das ist\n\nim vorliegenden Fall, soweit sich das dem Prozeßstoff entnehmen läßt, g e-\n\nschehen. Hierauf deutet der Inhalt eines Anwaltsschreibens vom 18. Juli 1995\n\nhin, in dem als Grund für die im damaligen ersten Folgeprozeß erklärte Streit-\n\nverkündung angegeben wird, daß die Beklagten es unterlassen hätten, bereits\n\n1993 im ersten Rechtsstreit für die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPO\n\nzu sorgen. Damit ist der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet.\n\nEine Streitverkündungsschrift braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch\n\nnicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren. Daraus ergibt sich, daß die\n\nVerjährung für den gesamten Schadensersatzanspruch unterbrochen worden\n\nist, der den Klägern möglicherweise daraus erwachsen ist, daß der Feststel-\n\nlungsausspruch im Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993\n\nnicht unter den Vorbehalt nach § 780 ZPO gestellt worden ist. Das bedeutet,\n\ndaß ein solcher Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht verjährt ist, als er\n\nauf den im zweiten, dritten und vierten Folgeprozeß gegen die Klägerinnen\n\nausgeurteilten Beträgen beruht.\n\n(2) Soweit der Schaden sich aus der im Schlußurteil des Landgerichts\n\nWürzburg vom 26. November 1993 enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von\n\n230.779,36 DM nebst Zinsen und Kosten ergibt, hat die Streitverkündung die\n\nVerjährung dagegen nicht unterbrochen. In diesem Umfang - wie im übrigen\n\nauch hinsichtlich der 339.493,48 DM (einschließlich Zinsen und Kosten), zu\n\nderen Zahlung die Klägerinnen durch das Teilurteil vom 6. August 1991 verur-\n\nteilt worden sind (s. dazu unten c) - konnte ein ihnen gegen die Beklagten zu-\n\nstehender Schadensersatzanspruch durch den Ausgang der Folgeprozesse\n\nunter keinen Umständen beeinflußt werden; eine nachträgliche Erhebung der\n\nEinrede der beschränkten Erbenhaftung kam insoweit nicht mehr in Betracht.\n\nDie verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein,\n\nwenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus -\n\nder der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den\n\nAusgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 f).\n\nc) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlängerung der Verjährungsfrist\n\nführenden sogenannten Sekundäranspruch (grundlegend dazu BGHZ 94, 380,\n\n386 ff) mit der Begründung verneint, für die Beklagten habe kein Anlaß bestan-\n\nden, ihr früheres Verhalten zu überprüfen und die Klägerinnen auf die Möglich-\n\nkeit eines Regreßanspruchs gegen sich selbst - und auf die dafür geltende\n\nVerjährungsfrist - hinzuweisen. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe\n\ngerechtfertigt sind, ist für die Beurteilung der Verjährungsfrage ohne Bedeu-\n\ntung; denn ein auf die Verurteilung der Klägerinnen zur Zahlung von insgesamt\n\n570.272,84 (339.493,48 + 230.779,36) DM gestützter Schadensersatzanspruch\n\ngegen die Beklagten wäre auch bei Bejahung eines solchen Sekundäran-\n\nspruchs verjährt. Ein Sekundäranspruch hat zur Folge, daß mit Eintritt des\n\ndurch die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Pri-\n\nmärverjährung), spätestens aber mit Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v.\n\n9. Dezember 1999 aaO Seite 961 f), die dreijährige Verjährungsfrist erneut be-\n\nginnt. Da, wie bereits erwähnt, das Mandat der Beklagten im Februar 1994 be-\n\nendet war, konnte eine Sekundärverjährungsfrist, die danach im Februar 1997\n\nabgelaufen wäre, durch die im März 1997 eingereichte Klage nicht mehr unter-\n\nbrochen werden. Sie wäre allerdings noch nicht abgelaufen gewesen, als den\n\nBeklagten im August 1995 der Streit verkündet wurde. Die Streitverkündung\n\nwar aber aus denselben Gründen, aus denen sie, wie oben dargelegt, die Pri-\n\nmärverjährung nicht unterbrechen konnte, auch nicht geeignet, die Unterbre-\n\nchung einer etwaigen Sekundärverjährung zu bewirken.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil kann danach, soweit der Schaden durch die in den\n\nFolgeprozessen auf der Grundlage des früheren Feststellungsausspruchs ge-\n\ngen die Klägerinnen ergangenen Verurteilungen entstanden ist, mit der bishe-\n\nrigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht bis-\n\nher keine Feststellungen zum Umfang der Überschuldung des Nachlasses und\n\ndamit zum Umfang des verjährten und des nicht verjährten Teils des Klagean-\n\nspruchs getroffen hat, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Das Be-\n\nrufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den Um-\n\nständen des Streitfalls den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den\n\nTitel hätten aufnehmen lassen müssen (zur grundsätzlichen Pflicht eines\n\nRechtsanwalts, dies zu tun, vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM\n\n1992, 2020, 2021 m.w.N.), und zum Nachlaßwert (vgl. oben I 1 a aa) die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen haben. Damit dies geschehen kann, ist die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ix-zr-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ix-zr-127-00","retrieved":"2026-07-10 12:54:47.831394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-21/ix-zr-127-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich. c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. 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