{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"I ZR 265/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Blendsegel UWG § 1 Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gegen den Vertrieb eines Erzeugnisses (hier: einer Außenleuchte), das zwar an das Klagemodell erinnern kann, weil bei seiner Gestaltung ebenfalls eine gestalterische und praktische Grundidee angewendet worden ist, die sich erstmals bei dem Klagemodell findet, das aber im übrigen einen wesentlich anderen Gesamteindruck vermittelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 265/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBlendsegel\n\nUWG § 1\n\nZur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen\nvermeidbarer Herkunftstäuschung gegen den Vertrieb eines Erzeugnisses\n(hier: einer Außenleuchte), das zwar an das Klagemodell erinnern kann, weil\nbei seiner Gestaltung ebenfalls eine gestalterische und praktische Grundidee\nangewendet worden ist, die sich erstmals bei dem Klagemodell findet, das aber\nim übrigen einen wesentlich anderen Gesamteindruck vermittelt.\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 265/99 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 10. September 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien stellen her und vertreiben Leuchten, die für die Straßen-,\n\nWege- und Objektbeleuchtung im Außenbereich eingesetzt werden.\n\nDie Klägerin vertreibt die Pollerleuchte \"SR III\" (früher \"SR I\"), die We-\n\ngeleuchte \"SR IV\" (früher \"SR II\") und die Wandleuchte \"SR II\" (früher \"SR III\")\n\nin den nachstehend wiedergegebenen Gestaltungen:\n\nPollerleuchte \"SR III\" (früher \"SR I\"):\n\nWegeleuchte \"SR IV\" (früher \"SR II\"):\n\nWandleuchte \"SR II\" (früher \"SR III\"):\n\nDiese Leuchten gehen auf einen Entwurf eines früheren Geschäftsfüh-\n\nrers der Klägerin zurück. Die Gestaltung der Poller- und Wegeleuchten wurde\n\nim Dezember 1997 mit dem Ehrenpreis für Produktdesign des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen ausgezeichnet. Darüber wurde in der Fachzeitschrift \"Licht &\n\nArchitektur\" (Ausgabe IV/97) berichtet. Im Dezember 1997 meldete die Klägerin\n\ndie Wegeleuchte zur Teilnahme an dem Wettbewerb \"Die gute Industrieform\"\n\nin Hannover an; sie erhielt dort im Jahr 1998 den \"Product Design Award\".\n\nDie Klägerin \n\nist \n\nInhaberin des deutschen Geschmacksmusters\n\nNr. M 97 03 572.6, das als Sammelanmeldung von 31 Geschmacksmustern am\n\n14. April 1997 angemeldet worden ist. Das Geschmacksmuster betrifft u.a. die\n\nGestaltung einer Pollerleuchte (\"SR I\" = Nr. 20 mit den Abbildungen 20a und\n\n20b), einer Wegeleuchte (\"SR II\" = Nr. 21 mit den Abbildungen 21a und 21b)\n\nsowie einer Wandleuchte (\"SR III\" = Nr. 22 mit den Abbildungen 22a, 22b und\n\n22c).\n\nDie Klägerin ist weiterhin Inhaberin des ebenfalls am 14. April 1997 an-\n\ngemeldeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/041 326, unter dem\n\ndie Gestaltungen einer Pollerleuchte (vgl. die Abbildungen 17.1, 17.2, 17.3,\n\n17.4) und einer Wegeleuchte (vgl. die Abbildungen 18.1, 18.2, 18.3) registriert\n\nsind.\n\nDie Beklagte stellt eine Außenleuchte mit der Bezeichnung \"Typ \" in\n\nder aus dem Klageantrag sowie den Abbildungen der Anlage KE 4 ersichtli-\n\nchen Gestaltung her und vertreibt diese. Sie hat diese Leuchte anläßlich der\n\nHannover Messe 1998 ausgestellt.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb ihrer\n\nAußenleuchte ihre Geschmacksmuster und handele zudem wettbewerbswidrig.\n\nDie beanstandete Leuchte der Beklagten habe die bereits im Verkehr bekannt\n\ngewordene Gestaltungsform der \"SR\"-Leuchtenserie unzulässig durch Über-\n\nnahme der prägenden Merkmale nachgeahmt. Der Verkehr werde daher das\n\nModell der Beklagten dem Unternehmen der Klägerin zuordnen.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, Außenleuchten wie nachfolgend abgebildet in\nder Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den\nVerkehr zu bringen;\n\n2. ihr, der Klägerin, ab dem 12. Juni 1998 Auskunft über die Her-\nkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebe-\nnen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der\n\nNamen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und de-\nren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber\nsowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgeliefer-\nten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;\n\n3. ihr, der Klägerin, ab dem 12. Juni 1998 über den Umfang der\nvorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu le-\ngen, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter\nAngabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt\nnach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;\n\n4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin,\nallen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Zif-\nfer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch\nentstehen wird.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, ihre Leuchte \"Typ \" gehe\n\nauf einen eigenständigen Entwurf des Zeugen H. zurück, den dieser bereits\n\nim Februar 1997 im Stadtplanungsamt S. sowie bei Firmen vorgestellt ha-\n\nbe, die den Entwurf möglicherweise hätten verwerten können. Den Ge-\n\nschmacksmustern der Klägerin fehle daher die Neuheit. Auch Ansprüche aus\n\nergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz seien nicht gegeben.\n\nMit den von der Klägerin als maßgeblich angesehenen Gestaltungselementen\n\ndes Leuchtenkopfes sei nur der Formenschatz des Art déco aufgegriffen wor-\n\nden. Die beanstandete Außenleuchte sei zudem \n\nin \n\nihrem Gesamter-\n\nscheinungsbild völlig anders als die Leuchten der Klägerin gestaltet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage statt-\n\ngegeben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klageansprüche aus\n\nGeschmacksmusterrecht begründet seien. Die Klageansprüche seien jedenfalls\n\nals Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz un-\n\nter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zuzusprechen.\n\nDie konkrete Gesamtgestaltung der Pollerleuchte der Klägerin \"SR III\"\n\nbesitze wettbewerbsrechtliche Eigenart. Das Berufungsgericht hat dazu aus-\n\ngeführt, das Erscheinungsbild der Pollerleuchte werde maßgeblich geprägt\n\ndurch den zylindrischen Leuchtkörper, der auf ein ebenfalls zylindrisches Stan-\n\ndrohr gesetzt sei, dessen Form und Maße aufnehme und nach oben verlänge-\n\nre. Der Leuchtkörper werde konzentrisch zu 180° v on einem in gewissem Ab-\n\nstand angebrachten \"Segel\" umschlossen. Leuchtkörper und Segel seien dabei\n\njeweils durch eine flache, auf gleicher Höhe endende Abdeckung abgeschlos-\n\nsen, die bei dem Leuchtkörper in der Form eines flachen Deckels geformt sei,\n\ndessen Rand das obere Ende des Leuchtkörpers \"halte\". Die seitlich aus dem\n\n\"Deckelrand\" wachsende Abdeckung des Segels folge konzentrisch dessen\n\nHalbkreisform und sei als kantige, das verhältnismäßig dünnwandige Segel\n\nfixierende massive Halterung geformt. Durch das Zusammenwirken dieser\n\nMerkmale entstehe der ästhetische Gesamteindruck einer sachlich schlichten\n\nForm gleichsam aus \"einem Guß\". Es sei unerheblich, ob das den zylindri-\n\nschen Leuchtkörper umspannende Segel als \"Blendschutz\" eine technische\n\noder lediglich eine praktische Funktion erfülle. Auch wenn bei Leuchten der in\n\nRede stehenden Art als Blendschutz eine teilweise Abdeckung des Leuchtkör-\n\npers anzubringen sei, bedinge dies nicht gerade die von der Klägerin gewählte\n\nForm eines den zylindrischen Leuchtkörper zu 180° umspannenden konvexen\n\nSegels. Zur Erfüllung derselben technischen oder praktischen Funktion gebe\n\nes zahlreiche andere, willkürlich wählbare Gestaltungsmöglichkeiten (wie z.B.\n\neine flache oder U-förmig gebogene Abdeckung). Es könne auch unterstellt\n\nwerden, daß die formgebenden Gestaltungselemente der Pollerleuchte der\n\nKlägerin nur Merkmale aufgegriffen hätten, die für die Zeit des Art déco typisch\n\nund zur Gestaltung vergleichbarer Produkte verwendet worden seien. Denn\n\njedenfalls die konkrete Kombination der Merkmale, die das ästhetische Ge-\n\nsamtbild der Pollerleuchte der Klägerin präge, sei in besonderem Maß geeig-\n\nnet, sich dem Verkehr als Hinweis auf das Produkt und seine betriebliche Her-\n\nkunft einzuprägen.\n\nDie Pollerleuchte der Klägerin sei beim Marktzutritt der Beklagten im\n\nVerkehr infolge des Berichts in der Fachzeitschrift \"Licht & Architektur\" über die\n\nAuszeichnung mit dem Ehrenpreis für Produktdesign des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen bereits ausreichend bekannt gewesen.\n\nDie Straßenleuchte der Beklagten \"Typ \" sei dem Klagemodell im Ge-\n\nsamteindruck so ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die\n\nLeuchtenköpfe der beiderseitigen Modelle stimmten in sämtlichen Details der\n\nKombination von Gestaltungselementen überein, die den individuellen Cha-\n\nrakter des Leuchtenkopfes des Klagemodells ausmachten. Bei dem Modell der\n\nBeklagten sei lediglich der Randabschluß des Leuchtenkopfes abweichend ge-\n\nstaltet. Dies betreffe jedoch ein für den ästhetischen Gesamteindruck unwe-\n\nsentliches Detail. Aber auch die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche\n\nGegenüberstellung der beiderseitigen Leuchtenmodelle ergebe den Gesamt-\n\neindruck einer Übereinstimmung in der Gestaltung, zumindest aber einer er-\n\nheblichen Ähnlichkeit. Dem stehe nicht entgegen, daß der Leuchtenmast der\n\nStraßenleuchte der Beklagten abweichend vom Standrohr der Pollerleuchte der\n\nKlägerin gestaltet sei. Zwar sei der Mast der Leuchte der Beklagten nicht - wie\n\nbei der Pollerleuchte - in einer der zylindrischen Rundung des Leuchtenkopfes\n\ngenau folgenden Form eines Rohres gehalten, er weise aber bei frontaler Sicht\n\nauf die Leuchte durch die nebeneinander gesetzten, insgesamt die Breite des\n\nLeuchtenkopfes aufnehmenden und fortsetzenden kantigen Träger eine ge-\n\nstalterische Konstruktion auf, die ebenso wie beim Klagemodell den optischen\n\nEindruck einer in \"einem Guß\" gehaltenen Form erwecke. Bei seitlicher Be-\n\ntrachtung sei dies zwar anders, die Ähnlichkeit bei frontaler Sicht begründe\n\naber die Gefahr, daß ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs trotz\n\nder wahrgenommenen Abweichungen der Produkte annehme, es handele sich\n\num eine Zweitlinie desselben Herstellers oder um Erzeugnisse von Herstellern,\n\ndie wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbunden seien. Gerade\n\nfür den Teil des Verkehrs, dem nur die Pollerleuchte der Klägerin bekannt sei,\n\nwerde wegen der nahezu identischen Übereinstimmung der Leuchtenköpfe\n\nsowie der Gestaltung des Leuchtenmastes und des Standrohres der Leuchten\n\nder Schluß naheliegen, das Modell der Beklagten sei eine \"hohe\" Version der\n\nPollerleuchte der Klägerin in Form einer Straßen- oder Wegeleuchte.\n\nDie erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien ebenfalls\n\ngegeben. Die Beklagte habe ihr Modell einer Straßenleuchte erst nach der öf-\n\nfentlichen Vorstellung des Klagemodells auf den Markt gebracht. Dies spreche\n\ndafür, daß der Beklagten als unmittelbarer Wettbewerberin der Klägerin das\n\nKlagemodell bereits bekannt gewesen sei. Es sei deshalb unlauter, wenn die\n\nBeklagte nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe,\n\num der Gefahr einer Verwechslung ihrer Außenleuchte mit dem Klagemodell\n\nausreichend entgegenzuwirken.\n\nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gegeben, weil nach\n\nder Lebenserfahrung davon auszugehen sei, daß die Verletzungshandlung der\n\nBeklagten zu einem Schaden der Klägerin geführt habe.\n\nDie Klägerin könne weiter Auskunftserteilung und - im Hinblick auf die\n\nan eine Geschmacksmusterfähigkeit heranreichende wettbewerbliche Eigenart\n\ndes Klageprodukts - auch Rechnungslegung verlangen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Die Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Voraus-\n\nsetzungen für Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Lei-\n\nstungsschutz (§ 1 UWG) gegeben seien.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ge-\n\ngen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Be-\n\nstehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können,\n\nwenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetz-\n\nlichen Tatbestands liegen (vgl. - zum Urheberrecht - BGHZ 134, 250, 267 - CB-\n\ninfobank I; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; vgl. weiter Piper in\n\nKöhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 487 ff.; Eichmann/v. Falckenstein, Ge-\n\nschmacksmustergesetz, 2. Aufl., Allg. Rdn. 31 ff. m.w.N.).\n\nDer Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbewerbs-\n\nrechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine\n\ngewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig,\n\nwenn dadurch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung begründet\n\nwird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise\n\nund der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen\n\nUmständen besteht dabei eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche\n\nEigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die\n\nAnforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit\n\nbegründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 =\n\nWRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung, m.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der\n\nPollerleuchte der Klägerin \"SR III\" (früher \"SR I\") wettbewerbliche Eigenart zu-\n\nkommt.\n\nEine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete\n\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die\n\ninteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-\n\nsonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 8.11.2001\n\n- I ZR 199/99, WRP 2002, 207, 209 - Noppenbahnen, m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Pollerleuchte\n\nin der besonderen Kombination ihrer Gestaltungselemente gesehen. Im Ergeb-\n\nnis ist diese Beurteilung zutreffend; sie wird insoweit von der Revision auch\n\nnicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Begründung die\n\nMerkmale, die der Pollerleuchte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart verlei-\n\nhen, nicht vollständig herausgearbeitet. Es hat insbesondere wesentliche\n\nMerkmale nicht berücksichtigt, in denen sich die Pollerleuchte der Klägerin von\n\nder angegriffenen Außenleuchte \"Typ \" unterscheidet. Diesem Versäumnis\n\nentspricht die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bei der Stra-\n\nßenleuchte \"Typ \" sei der Leuchtenkopf der Pollerleuchte der Klägerin nahe-\n\nzu identisch übernommen.\n\nDie Pollerleuchte ist dadurch gekennzeichnet, daß die verletzliche\n\nLeuchtröhre in eine betont feste, formgeschlossene Struktur eingefügt ist. Die\n\nLeuchtröhre erwächst aus dem rohrförmigen Pollerschaft als dessen Fortset-\n\nzung, ist aber von diesem klar abgesetzt durch einen etwas hervortretenden\n\nMetallring, dem am oberen Ende der Leuchtröhre eine runde Metallkappe ent-\n\nspricht. Sie hat dementsprechend eine gewisse Ähnlichkeit mit einer Versand-\n\nrolle für Plakate mit zwei aufgesetzten Abschlußkappen. Nach rückwärts wird\n\ndie Leuchtröhre - etwas abgesetzt - konzentrisch von einem halbzylinderförmi-\n\ngen Blendsegel aus dünnerem Blech umfangen. Die konzentrisch um die\n\nLeuchtröhre herumführenden beiden Halterungen dieses Blendsegels setzen\n\njeweils radial an der oberen Abschlußkappe der Leuchtröhre und dem diese\n\nnach unten einfassenden Metallring an, wodurch die Leuchtröhre optisch eine\n\nmassive Metallfassung erhält, die sie in ihrer Funktion als technisch wichtigster\n\nTeil des Leuchtenkopfes heraushebt. Die Metallteile des Leuchtenkopfes der\n\nPollerleuchte formen so eine straffe Struktur, in der die Leuchtröhre - wie in\n\neinem geöffneten Futteral - zugleich präsentiert und geschützt wird. Leuchten-\n\nkopf und Standrohr der Pollerleuchte bilden infolge der konsequenten Be-\n\nschränkung auf schlichte Zylinderformen eine Einheit als Leuchtstab, die im\n\nGesamteindruck Assoziationen an eine Fackel oder ein Streichholz hervorruft.\n\nc) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - fest-\n\ngestellt, daß die Pollerleuchte der Klägerin im Verkehr bereits bekannt war, als\n\ndie Beklagte ihre Außenleuchte \"Typ \" auf den Markt brachte.\n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die besonde-\n\nren Merkmale, die der Pollerleuchte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart ge-\n\nben, bei der angegriffenen Straßenleuchte der Beklagten \"Typ \" nicht in einer\n\nWeise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung in Betracht\n\nkommen könnte. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend dargelegt, daß sich\n\ndie Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf deren Ge-\n\nsamtwirkung beziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78, GRUR\n\n1981, 273, 275 - Leuchtenglas). Seine Annahme, daß die beanstandete Au-\n\nßenleuchte der Beklagten auch bei dieser Betrachtungsweise als Ausführung\n\nder Pollerleuchte der Klägerin in der \"hohen\" Version einer Straßen- oder W e-\n\ngeleuchte erscheine, beruht aber - wie die Revision zu Recht rügt - auf einem\n\nunzureichenden Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Besonderheiten der\n\nGestaltung der Außenleuchte der Beklagten als solche zu erfassen. Seine Be-\n\nurteilung, die Leuchte der Beklagten habe die Gestaltungsmerkmale des\n\nLeuchtenkopfes der Pollerleuchte \"SR III\" nahezu identisch übernommen, ist\n\ndementsprechend unzutreffend.\n\nDie Straßenleuchte \"Typ \" weist im Leuchtenkopf eine senkrecht ge-\n\nstellte Leuchtröhre aus satiniertem Glas auf, die oben durch eine Metallkappe\n\ngeschützt ist. Die Glasröhre steht zumindest optisch frei vor einem etwas län-\n\ngeren Blendsegel aus dünnerem Blech, das sie als Halbzylinder umgreift. An\n\nihrem unteren Ende erscheint die Glasröhre nicht abgeschlossen, sondern wie\n\nlocker über zwei ineinandergesteckte Metallbänder gestülpt. Eine verbindende\n\nMetallstruktur, in die Blendsegel und Leuchtröhre eingebunden wären, fehlt.\n\nVielmehr erinnert der Leuchtenkopf an lose ineinandergelegte Papierrollen,\n\nhinter deren rückwärtige Hälfte etwas abgesetzt ein ebenso gebogenes Blatt\n\ngestellt ist.\n\nDer Leuchtenkopf der Straßenleuchte \"Typ \" ist freistehend auf einem\n\nrechtwinkligen Träger befestigt, der an einem Mast angebracht ist. In der Mitte\n\ndes Mastes verläuft ein Rechteckrohr (Maß 80 x 50 x 4), flankiert jeweils von\n\nL-Profilen (Maße 80 x 40 x 4), wodurch in der Vorderansicht der Eindruck drei-\n\ner rechtwinkliger Stäbe entsteht. Diese sind im oberen Teil nur durch einzelne\n\nQuerstreben miteinander verbunden und werden erst im Sockelbereich zu-\n\nsammengeführt. Sie sind aber auch hier noch als einzelne Gestaltungsele-\n\nmente unterscheidbar. Im Gesamteindruck wird die Straßenleuchte \"Typ \"\n\ndamit geprägt durch eine Zusammenstellung zylindrischer (beim Leuchtenkopf)\n\nund rechtwinkliger Formen (beim Leuchtenmast). Der rechtwinklig ausgebildete\n\nMast ist unverhüllt bloßer Träger des rund gestalteten Leuchtenkopfes, der vor\n\nihn gestellt ist. In der Vorderansicht sind Leuchtenkopf und Mast dadurch auf-\n\neinander bezogen, daß beide in etwa dieselbe Breite aufweisen, sowie da-\n\ndurch, daß die Leuchtröhre und die beiden Kanten des dahinter gestellten\n\nMetallsegels im Mast optisch nach unten fortgesetzt werden durch das mittige\n\nRechteckrohr und die daneben verlaufenden beiden L-Profile.\n\n(2) Die Übereinstimmungen zwischen der Pollerleuchte \"SR III\" und der\n\nStraßenleuchte \"Typ \" beschränken sich auf bestimmte Grundelemente. Bei-\n\nde Leuchten haben senkrecht gestellte zylindrische Leuchtenköpfe aus sati-\n\nniertem Glas, die rückwärts von einem halbrunden Reflektorsegel und nach\n\noben hin durch eine Metallkappe geschützt sind. Aus der Vorderansicht ent-\n\nspricht bei beiden Leuchten die Breite des Leuchtenkopfes im wesentlichen der\n\ndes Trägers. Der Leuchtenkopf wird dabei durch seine geringfügig breitere\n\nAusgestaltung etwas hervorgehoben.\n\n(3) Der Gesamteindruck der Leuchten ist jedoch sehr verschieden. Da-\n\nvon, daß die Straßenleuchte \"Typ \" als \"hohe\" Version der Pollerleuchte\n\n\"SR III\" erscheint, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine\n\nRede sein.\n\nDie unzutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts beruht nicht nur\n\nauf der unrichtigen Annahme, daß die Leuchtenköpfe der beiden Leuchten na-\n\nhezu identisch seien, sondern auch auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung\n\nder\n\nÜbereinstimmungen der beiden Leuchten allein aus dem Blickwinkel der Vor-\n\nderansicht. Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der je-\n\nweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestim-\n\nmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln. Außenleuchten wie die\n\nPollerleuchte \"SR III\" und die Straßenleuchte \"Typ \" werden jedoch nicht nur\n\naus einem einzigen Blickwinkel, sondern - etwa im Vorbeigehen - aus ganz\n\nverschiedenen Blickrichtungen wahrgenommen. Danach wird jedoch unüber-\n\nsehbar, daß die Leuchten sehr unterschiedlich gestaltet sind. Der geschlosse-\n\nnen Form der Pollerleuchte \"SR III\", bei der die Leuchtröhre aus einem Stan-\n\ndrohr erwächst und wie in einem Futteral präsentiert wird, stehen bei der Stra-\n\nßenleuchte \"Typ \" geöffnete Formen gegenüber. Leuchtröhre und Blendsegel\n\nsind nicht nur voneinander, sondern auch vom Träger abgesetzt. Der Träger\n\nselbst ist aus der Vorderansicht in drei Streben gegliedert, aus der Seitenan-\n\nsicht ein schlichtes rechtwinkliges Metallstück mit vorstehendem, ebenfalls\n\nrechtwinkligem L-Träger als Stütze für den freistehenden Leuchtenkopf. Der\n\nunbefangene Betrachter kann keinen übereinstimmenden Gesamteindruck\n\nfeststellen, sondern nur Gemeinsamkeiten in praktischen Grundgegebenheiten.\n\nZu diesen gehört insbesondere der Gedanke, bei einer Außenleuchte eine\n\nhochkant gestellte Leuchtröhre zu verwenden und mit einem halbrunden, kon-\n\nzentrisch angeordneten Metallsegel zu versehen, das diese einerseits schüt-\n\nzen und andererseits den Lichtaustritt lenken soll. Dabei erfüllt das Blendsegel,\n\nwie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch eine praktische Funktion als\n\nBlendschutz, wie er unter Umständen von Straßenanwohnern als Schutz vor\n\nunerwünschten Lichteinwirkungen gefordert wird.\n\nEs kann unterstellt werden, daß der Gedanke, eine Außenleuchte mit e i-\n\nner senkrecht gestellten Leuchtröhre auszustatten und mit einem halbrunden\n\nBlendsegel zu versehen, zuerst bei der Pollerleuchte \"SR III\" verwirklicht wurde\n\nund deshalb Betrachter, denen die Pollerleuchte bekannt ist, bei der Straßen-\n\nleuchte \"Typ \" an diese erinnert werden. Dies ist jedoch von der Klägerin\n\nselbst dann hinzunehmen, wenn damit im Einzelfall eine Herkunftstäuschung\n\nverbunden sein sollte (vgl. dazu auch BGH WRP 2002, 207, 210 - Nop-\n\npenbahnen). Andernfalls würde sich der ergänzende Leistungsschutz aus § 1\n\nUWG nicht mehr auf den Schutz des konkreten wettbewerblich eigenartigen\n\nErzeugnisses beschränken. Es würde vielmehr Schutz gewährt werden für eine\n\ngestalterische und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zu-\n\ngänglich wäre.\n\ne) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß das Beru-\n\nfungsgericht den subjektiven Unlauterkeitstatbestand, dessen Vorliegen Vor-\n\naussetzung für die Zuerkennung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Leistungsschutz ist (vgl. BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermu-\n\nster, m.w.N.), verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Die Revision rügt insoweit\n\nzu Recht, daß das Berufungsgericht nicht den angebotenen Zeugenbeweis zu\n\nder Behauptung der Beklagten erhoben hat, die Straßenleuchte \"Typ \" sei\n\nnicht nur in Unkenntnis der Pollerleuchte \"SR III\", sondern sogar vor der An-\n\nmeldung der entsprechenden Geschmacksmuster der Klägerin geschaffen und\n\ninteressierten Unternehmen vorgestellt worden.\n\n2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin\n\nihre Klage auf ihr deutsches Geschmacksmuster Nr. M 97 03 572.6 und ihr in-\n\nternationales Geschmacksmuster Nr. DM/041 326 stützen kann \n\n(§ 14a\n\nGeschmMG).\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Bornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-265-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-265-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-21/i-zr-265-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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