{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"3 StR 338/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 338/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die\n\nGesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,\n\ngewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Be-\n\ntruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\n\nSchöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und\n\nzu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs.\n\nAusweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffenge-\n\nricht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon ein-\n\nmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und\n\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im\n\nVersuch, zu einer \"Freiheitsstrafe von drei Jahren\" verurteilt worden.\n\nDas angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der\n\nfrühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.\n\nDessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht\n\nprüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz\n\nMDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das\n\nfrühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Ent-\n\nhält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Ein-\n\nzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem\n\nFall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen\n\n(BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-338-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-338-01","retrieved":"2026-07-10 12:55:59.651104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-20/3-str-338-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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