{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"1 StR 545/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 545/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 9. Mai 2001 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil dazu getroffe-\n\nnen Feststellungen und der vom Landgericht insoweit erhobe-\n\nnen Beweise geht auch der Senat in freibeweislicher Bewer-\n\ntung davon aus, daß den Telefonüberwachungsmaßnahmen,\n\nderen Ergebnisse Eingang in die Beweiswürdigung gefunden\n\nhaben, richterliche Anordnungen zugrundelagen. Er sieht kei-\n\nnen Anlaß, dem im Revisionsverfahren weiter als im Verfahren\n\nvor dem Landgericht geschehen nachzugehen. Ein Verwer-\n\ntungsverbot scheidet danach aus. Das gilt zumal auch ange-\n\nsichts des Gegenstandes der vorliegenden Verurteilungen (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 100a Rdn. 21,\n\n§ 100b Rdn. 7).\n\n2. Soweit die Revision des Angeklagten D. eine Beeinträchti-\n\ngung des Fragerechts im Blick auf die gesperrten und als un-\n\nmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung stehenden Vertrauen-\n\nspersonen der Polizei (VP) geltend macht (Art. 6 Abs. 3\n\nBuchst. d MRK), dringt sie mit ihrer Beanstandung nicht durch.\n\nDie polizeilichen Vernehmungsbeamten dieser Vertrauensper-\n\nsonen hat die Strafkammer als unmittelbare Zeugen zu den\n\nAngaben der VP's vernommen; sie konnten befragt werden.\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, daß wenigstens hin-\n\nsichtlich einer dieser Vertrauenspersonen eine ergänzende po-\n\nlizeiliche Vernehmung auf der Grundlage eines konkreten Fra-\n\ngenkatalogs der Verteidigung stattgefunden hat, deren Ergeb-\n\nnisse anschließend durch den Vernehmungsbeamten als Zeu-\n\ngen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. UA\n\nS. 28). Die Revision trägt nicht vor, daß solches auch hinsicht-\n\nlich der anderen Vertrauenspersonen beantragt und abgelehnt\n\noder sonst erfolglos versucht worden wäre. Sie teilt auch nicht\n\nmit, welche konkreten Fragen noch hätten gestellt werden sol-\n\nlen. Angesichts dessen kann hier nicht festgestellt werden, daß\n\ndas Verfahren als ganzes nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK\n\nfair gewesen wäre.\n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) An die Beweisführung sind nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes eingedenk des Grundsatzes der freien\n\nBeweiswürdigung (§ 261 StPO) besondere Anforderungen\n\nzu stellen, wenn die Feststellungen auf die Aussage eines\n\nZeugen vom Hörensagen gestützt werden, der seinerseits\n\nAngaben einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei in\n\ndie Beweisaufnahme einführt. In einem solchen Falle bedarf\n\nes regelmäßig der Bestätigung dieser Angaben durch ande-\n\nre wichtige Beweisanzeichen (BGH NStZ 1994, 502 m.w.\n\nNachw.). Das gilt für die Beweisführung beim unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, welches eine große\n\nMenge von Rauschgift betrifft, die aber tatsächlich nicht um-\n\ngesetzt worden ist, auch für die den Schuldumfang mitprä-\n\ngende Mengenangabe einer solchen Vertrauensperson\n\n(BGH aaO).\n\nIn den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe wurden die Angaben\n\nder Vertrauenspersonen der Polizei, die sich durch wechsel-\n\nseitige Verflechtung auszeichnen, vor allem durch die Aus-\n\nsage des Zeugen C. bestätigt (UA S. 31/32). Im\n\nFall 4, der sich mengenmäßig deutlich von den anderen\n\nFällen des unerlaubten Handeltreibens abhebt, lassen sich\n\nim Blick auf die Tat als solche bestätigende Beweisanzei-\n\nchen von Gewicht in dem überwachten und aufgezeichneten\n\nTelefongespräch vom 17. Juni 1997 finden, aber auch in der\n\nAussage des Zeugen B. zu Einzelheiten des\n\nRandgeschehens der Verhandlungen. Für die große, nicht\n\nsichergestellte Rauschgiftmenge des zwischen der polizeili-\n\nchen Vertrauensperson \" M. \" und den Angeklagten\n\nangestrebten Geschäfts finden sich - neben der Schilderung\n\ndieser VP und deren Bewertung - noch hinreichend gewich-\n\ntige anderweitige tatsächliche Umstände, die die Strafkam-\n\nmer für ihre tatrichterliche Überzeugung ins Feld führt: Diese\n\nbelegen zwar nicht unmittelbar und konkret auf die gegen-\n\nständliche Tat bezogen die Mengenangabe der VP \" \n\nM. \". Sie lassen in ihrer Vielfalt aber den Schluß des\n\nTatrichters zu, daß der Angeklagte S. Zugang zu Men-\n\ngen der in Rede stehenden Größenordnung hatte. So war er\n\nzuvor in der Schweiz verurteilt worden, weil er 10,5 kg He-\n\nroin in seiner Wohnung gelagert und \"Drogengelder\" in Hö-\n\nhe von 112.000 Schweizer Franken in DM umgewechselt\n\nhatte. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Haupt-\n\nverhandlung eingeräumt. Damals handelte der Angeklagte\n\nS. \"auf Drängen\" eines \"Du. \" (UA S. 6), zu dem der\n\nAngeklagte nach wie vor Kontakt hat, wie das Landgericht\n\naufgrund bei ihm aufgefundener Notizen über die Telefon-\n\nanschlüsse des \"Du. \" ausführt (UA S. 36). Nach Angaben\n\neiner anderen polizeilichen Vertrauensperson (UA S. 27) hat\n\n\"Du. \" aus der Türkei Lieferungen von 20 kg Heroin bezo-\n\ngen (UA S. 27). Hinzu kommt, daß andere Drogenhändler\n\nbei polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten als \"gro-\n\nßen Heroinhändler\" (Zeuge Ce. , UA S. 45 f.) und als\n\ndenjenigen (\"I. \") bezeichnet hatten, der \"seit Jahren\n\nMannheim mit Drogen\" beliefere (Zeuge Al. , UA S. 54) und\n\nder \"größere Mengen\" liefere (Zeuge C. , UA S. 32).\n\nSchließlich ist das in hohem Maße auf Abschottung und\n\nKonspiration angelegte Vorgehen in Betracht zu ziehen, das\n\nauch durch das überwachte Telefonat vom 17. Juni 1997\n\nbelegt wird. Dieses Telefonat verdeutlicht in der aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstandenden Bewertung des Landge-\n\nrichts (UA S. 17), daß von einer erwarteten Lieferung 2 kg in\n\ndie Schweiz gebracht werden sollten. Auch das deutet im\n\nZusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte S. in\n\nder Lage war, Drogengeschäfte über Mengen der auch vom\n\nLandgericht festgestellten Größenordnung (10 kg Heroin) zu\n\ntätigen. Der Senat trägt daher in dem hier gegebenen Fall\n\nkeine durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht\n\nnach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO)\n\ninsgesamt noch \"andere wichtige Beweisanzeichen\" auch\n\nhinsichtlich der von der Vertrauensperson \"M. \" berichte-\n\nten Menge gesehen und alles in allem auch insoweit eine\n\ntragfähige Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten\n\nangenommen hat.\n\nb) Soweit die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung zur fort-\n\ndauernden Verstrickung des Angeklagten S. in den\n\nDrogenhandel auch dessen Freispruch in einer anderen Sa-\n\nche durch das Landgericht München I erwähnt und die Zeu-\n\ngenaussage des dortigen Vorsitzenden Richters dahin be-\n\nwertet, dieser habe die Gründe für den Freispruch des An-\n\ngeklagten \"nicht nachvollziehbar schildern können\", ver-\n\nkennt die Kammer, daß jener Zeuge - zumal im Blick auf die\n\nGründe des dort ergangenen abgekürzten Urteils - dem Be-\n\nratungsgeheimnis unterlag. Die Erwägung begegnet im Er-\n\ngebnis allerdings deshalb keinen den Bestand des Urteils\n\ngefährdenden Bedenken, weil die erkennende Kammer den\n\nAbnehmer des Angeklagten S. \n\nin \n\njener Sache,\n\nP. , selbst als Zeugen vernommen und sich in jener\n\nAngelegenheit eine eigenständige Überzeugung gebildet\n\nhat.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/1-str-545-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/1-str-545-01","retrieved":"2026-07-10 12:56:08.976858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-20/1-str-545-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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