{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"X ZR 166/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 326 Ed Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 166/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nBGB § 326 Ed\n\nBei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch\n\ndann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer\n\nmöglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.\n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - X ZR 166/99 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und\n\nden Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin wird das am 7. September 1999 verkündete Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\n\nin Schleswig unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen im\n\nKostenausspruch und insoweit aufgehoben,\n\nals das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Bürg-\n\nschaftsurkunde der Sparkasse Mecklenburg Nordwest, Am\n\nMarkt 15 in 23966 Wismar, dortiges Zeichen: 10-160, Avalkonto\n\nNr. 70 0000 3663 über 238.350,-- DM vom 1. Juni 1995 verurteilt\n\nhat,\n\nals das Berufungsgericht die Widerklage über das landgerichtli-\n\nche Urteil hinaus wegen einer Forderung von mehr als\n\n132.445,50 DM (Entwicklungskosten) abgewiesen,\n\nsowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen hat,\n\nund soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von mehr als\n\n270,-- DM abgewiesen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem am 4./6. Juli 1994 ge-\n\nschlossenen Vertrag und über die Frage, wann das Vertragsverhältnis beendet\n\nworden ist.\n\nIn dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, einen Multiwarn-Photo-\n\nIonisations-Detektor (PID) zu entwickeln, herzustellen und an die Beklagte zu\n\nliefern. Bei diesem Detektor handelt es sich um ein tragbares batteriegetriebe-\n\nnes Gerät zur Aufdeckung und Messung von Luftschadstoffen, organisch ioni-\n\nsierbarer Gase und Dämpfe.\n\nIn der Präambel des Vertrages erklärte die Klägerin, daß sie \"das Know-\n\nhow für die Entwicklung und die Produktion\" eines PID besitze, die Beklagte,\n\ndaß sie \"das Wissen über die Anwendung und Märkte\" besitze. In § 2 des Ver-\n\ntrages übernahm die Beklagte von den Entwicklungskosten für das Vertrags-\n\nprodukt, die dort mit insgesamt 191.950,-- DM angegeben werden, maximal\n\neinen Betrag von 115.170,-- DM. 40 % der Entwicklungskosten sollten \"voraus-\n\nsichtlich\" im Rahmen des Programms \"Auftragsforschung und -entwicklung\n\nWest-Ost (AWO)\" übernommen werden. Die Klägerin verpflichtete sich weiter,\n\ndie Beklagte weltweit auf ausschließlicher Basis mit dem Vertragsprodukt zu\n\nbeliefern. Die Parteien vereinbarten dazu eine Mindestabnahmemenge. Außer-\n\ndem vereinbarten die Parteien, daß der von der Beklagten zu entrichtende\n\nPreis für die Basisversion des Geräts 2.100,-- DM betragen sollte. Für die Be-\n\nstellungen des Vertragsprodukts war Schriftform vorgesehen.\n\nDie Beklagte zahlte in der Zeit vom 8. September 1994 bis 16. April\n\n1996 \n\nin Teilbeträgen Entwicklungskosten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n132.445,50 DM; außerdem zahlte die Beklagte für von ihr bestellte Geräte\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts 274.102,50 DM und\n\n409.823,83 DM, insgesamt 683.926,33 DM.\n\nEnde des Jahres 1995 lieferte die Klägerin die ersten Geräte. An diesen\n\nbeanstandete die Beklagte, daß die Meßergebnisse von der jeweiligen Luf t-\n\nfeuchtigkeit abhängig seien. Die Klägerin erklärte sich zur Behebung der Be-\n\nanstandungen bereit, auf ihre Kosten Feuchte-Kalibratoren zu entwickeln, was\n\ndie Beklagte auch akzeptierte. Nachdem die Klägerin entsprechende Maßnah-\n\nmen durchgeführt hatte und bei der Beklagten mit einem Prototyp Probemes-\n\nsungen vorgenommen worden waren, teilte die Beklagte der Klägerin mit\n\nSchreiben vom 10. April 1996 mit, daß aus ihrer, der Beklagten, Sicht die Ent-\n\nwicklungsphase abgeschlossen sei. Zugleich bestätigte sie, daß die Serien-\n\nproduktion bei der Klägerin angelaufen sei, obwohl es in Zukunft noch kleinere\n\nNacharbeiten geben werde.\n\nIn der Zeit nach dem 10. April 1996 stellte die Beklagte an ausgeliefer-\n\nten Geräten Meßfehler fest, die von der Klägerin auch eingeräumt wurden. Die\n\nBeklagte forderte sie daraufhin auf, die im schriftlichen Vertrag vom 4./6. Juli\n\n1994 angegebene Fehlermarge von +/- 30 % einzuhalten. Die Klägerin erwi-\n\nderte, daß auf der Grundlage weiterer Meßreihen von maximalen Fehlern von\n\n- 80 % bis zu + 100 % ausgegangen werden müsse. Mit Schreiben vom\n\n10. Dezember 1996 bezeichnete die Beklagte diese Meßungenauigkeiten als\n\nnicht akzeptabel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 12. März\n\n1997. Sie verband dies mit der Androhung, die Annahme des Gerätes nach\n\nFristablauf abzulehnen. Vorsorglich sprach sie die fristgerechte Kündigung des\n\nVertrages zum 31. Dezember 1998 aus. Nachdem die von der Beklagten\n\nnochmals bis zum 26. März 1997 verlängerte Frist erfolglos verstrichen war,\n\nerklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1997 den Vertrag für beendet.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst neben der Feststellung, daß ihr\n\nVertrag mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet gewesen\n\nsei, die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 238.350,-- DM verlangt.\n\nDiese hatte die Klägerin der Beklagten bei Vertragsschluß als Sicherheit für\n\neine Vorauszahlung in Höhe von 238.350,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer für\n\nvon der Klägerin später zu liefernde Geräte gestellt. Außerdem hat die Klägerin\n\neinen Betrag von 12.615,73 DM für fünf gemäß Rechnung vom 15. Mai 1997\n\ngelieferte Geräte und für diverse Ersatzteile beansprucht.\n\nDie Beklagte hat widerklagend die Erstattung der Entwicklungskosten\n\nund der Zahlungen verlangt, die sie für die von der Klägerin gelieferten Geräte\n\nerbracht hat, Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Geräte und der\n\nBürgschaftsurkunde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die\n\nKlägerin zur Zahlung von 696.061,83 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen\n\nRückgabe von 237 Multiwarn-PID-Geräten und der Bürgschaftsurkunde verur-\n\nteilt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Widerklage in Höhe eines\n\nBetrages von 120.310,-- DM abgewiesen, weil die Beklagte nur noch zur Rück-\n\ngabe von 237 Geräten in der Lage sei. Für diejenigen Geräte, die sie nicht\n\nmehr zurückgeben könne, sei der vereinbarte Preis von der Schadenssumme\n\nabzusetzen, was für 53 Geräte 120.310,-- DM ausmache.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert: Es hat die Beklagte zur Herausgabe der Bürg-\n\nschaftsurkunde verurteilt und die Klage im übrigen sowie die Widerklage ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Anschlußberufung der Beklag-\n\nten zurückgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daß sich die\n\nKlägerin mit der Rückgabe der 237 Geräte sowie der Bürgschaftsurkunde in\n\nAnnahmeverzug befinde und daß die Rückgabe der vorbezeichneten Geräte\n\nsowie der Bürgschaftsurkunde am Geschäftssitz der Beklagten vorzunehmen\n\nsei.\n\nMit der Revision - soweit der Senat sie angenommen hat - begehrt die\n\nBeklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die Beklagte\n\nzur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt hat, sowie auf die Widerkla-\n\nge die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der für die Lieferung der\n\nPID-Multiwarngeräte gezahlten Beträge, ferner verfolgt sie die mit der An-\n\nschlußberufung erstrebte Feststellung weiter.\n\nDie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgt mit\n\nihrer Anschlußrevision ihre Zahlungsklage, soweit diese 270,-- DM übersteigt,\n\nsowie ihren Antrag weiter festzustellen, daß der Vertrag vom 4./6. Juli 1994\n\nzwischen den Parteien über die Entwicklung, Herstellung und Lieferung eines\n\nvon der Beklagten unter der Bezeichnung D. Multiwarn-PID auf den Markt\n\ngebrachten Photo-Ionisations-Detektors nicht mit Ablauf des 26. März 1997\n\nbeendet gewesen sei.\n\nDie Beklagte tritt der Anschlußrevision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Revision der Beklagten ist, soweit der Senat sie angenommen hat,\n\nbegründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte mit\n\nihrem Schreiben vom 1. April 1997 das Vertragsverhältnis fristlos aus wichti-\n\ngem Grund gekündigt habe. Es hat angenommen, der Beklagten stehe aus\n\ndiesem Grunde weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung\n\ngemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, noch könne sie Rückabwicklung des Ver-\n\ntrages nach erfolgtem Rücktritt verlangen. Neben dem Recht der Kündigung\n\nbestehe ein Rücktrittsrecht nicht.\n\nDiese Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision zu Recht, so-\n\nweit es um die Vergütung für Geräte geht, die die Klägerin der Beklagten ge-\n\nliefert hat. Zwar tritt bei einem Dauerschuldverhältnis, als das das Berufungs-\n\ngericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die vertraglichen\n\nVereinbarungen der Parteien ausgelegt hat, auch nach der hier noch maßgeb-\n\nlichen, bis Ende 2001 geltenden Rechtslage in der Regel die Kündigung an die\n\nStelle des Rücktritts, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist (BGHZ 50, 312,\n\n315; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987\n\n- VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Diesen Grundsatz hat der Bundesge-\n\nrichtshof aber nur für den Regelfall aufgestellt, weil die Parteien eines Dauer-\n\nschuldverhältnisses im allgemeinen kein Interesse haben, wegen einer nach-\n\nträglich eingetretenen Störung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rück-\n\ngängig zu machen. Besteht ausnahmsweise ein derartiges Interesse, kann\n\nauch bei einem Dauerschuldverhältnis ein Rücktrittsrecht oder ein Schadens-\n\nersatzanspruch in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84,\n\nNJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Das\n\ngleiche kann dann gelten, wenn - etwa bei Störungen bereits der ersten Liefe-\n\nrungen - eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages unschwer möglich\n\nund nach der Interessenlage auch sachgerecht ist. Schließlich kommt ein Vor-\n\ngehen nach § 326 AGB a.F. auch hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Teilliefe-\n\nrung in Betracht, wenn insoweit Leistungsstörungen eingetreten sind.\n\nEin solcher Sachverhalt kann hier auch dann vorliegen, wenn man mit\n\ndem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Entwicklungskosten, die die Be-\n\nklagte übernommen hatte, nach der Art der zwischen den Parteien bestehen-\n\nden Rechtsbeziehung von einer Rückforderung ausgeschlossen sein sollten.\n\nEin Ausschluß des Rücktrittsrechts auch hinsichtlich der gelieferten Geräte läßt\n\nsich daraus nicht ohne weiteres herleiten. Waren diese mangelhaft, so folgt\n\nallein aus dem Umstand, daß die Parteien ein auf die Entwicklung solcher Vor-\n\nrichtungen und deren Vertrieb gerichtetes Dauerschuldverhältnis vereinbart\n\nhatten, nicht, daß der Beklagten die in einem solchen Fall bestehenden allge-\n\nmeinen Rechte, insbesondere die aus den §§ 325 f. a.F., 633 f. BGB, verwehrt\n\nbleiben sollten.\n\nNach Abschluß der Entwicklungsphase schuldete die Klägerin die Liefe-\n\nrung von Geräten, die den vertraglichen Vorgaben entsprachen. Von diesem\n\nRisiko war sie nicht deswegen entlastet, weil sie sich der Beklagten gegenüber\n\nverpflichtet hatte, ein solches Gerät zu entwickeln. Die Geräte, die die Klägerin\n\ngeliefert hat, genügten nach Darstellung der Beklagten nicht den vertraglichen\n\nAnforderungen. Demgemäß ist, da das Berufungsgericht zu diesem Vortrag\n\nFeststellungen nicht getroffen hat, im Revisionsverfahren von deren Mangel-\n\nhaftigkeit auszugehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht erörtert,\n\nob die Beklagte mit Blick hierauf ein Interesse an der Rückabwicklung der be-\n\nreits erbrachten Leistungsteile hat, sondern hat weitere Ansprüche neben dem\n\nKündigungsrecht von vornherein ausgeschlossen.\n\nBei der mithin zu klärenden Frage, ob die von der Klägerin gelieferten\n\nGeräte den vertraglichen Anforderungen genügten oder mangelhaft waren,\n\nkommt dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 besondere Bedeutung\n\nzu. Das Berufungsgericht hat - allerdings ausgehend von der fehlerhaften An-\n\nnahme, neben dem Kündigungsrecht kämen weitere Ansprüche der Beklagten\n\nnicht in Betracht - dem Schreiben zwar entnommen, daß damit die Entwick-\n\nlungsphase abgeschlossen gewesen sei. Es hat dem aber keine Bedeutung\n\nbeigemessen, weil auch nach Beginn der Serienproduktion beide Parteien ver-\n\npflichtet gewesen seien, an der Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Es hat\n\ninsbesondere nicht geprüft, ob sich mit dieser Erklärung der Beklagten die Lei-\n\nstungspflicht der Klägerin auf das Ergebnis ihrer Entwicklungsarbeit beschrän-\n\nken sollte und welche Anforderungen an dieses Gerät im Einzelnen zu stellen\n\nsind. Dazu bedarf es einer Auslegung dieser Erklärung, die dem Senat ver-\n\nschlossen ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Ver-\n\ntrages - wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat - war es Sache der Be-\n\nklagten zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Entwick-\n\nlung des Geräts abgeschlossen war und die Serienproduktion aufgenommen\n\nwerden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, daß die Klägerin\n\nder vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung der Beklagten im Schreiben\n\nvom 10. April 1996 hat entnehmen können, daß sich die Leistungspflicht auf\n\nGeräte nach Maßgabe der nunmehr vorliegenden von der Klägerin nachgebes-\n\nserten Prototypen beschränken sollten, deren Produktion also Gegenstand der\n\nnunmehr einsetzenden Herstellungspflichten war.\n\nSollte die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. April\n\n1996 aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin des Schreibens nach §§ 133,\n\n157 BGB so auszulegen sein, daß damit der Vertragsgegenstand auf den Pro-\n\ntotyp des Geräts konkretisiert wurde, mit dem bei der Beklagten zuvor Probe-\n\nmessungen durchgeführt worden waren, so waren die im Anschluß an das\n\nSchreiben gelieferten Geräte mangelhaft, wenn sie von diesen Anforderungen\n\nabwichen. Bei der für eine Beurteilung erforderlichen weiteren Auslegung des\n\nSchreibens wird das Berufungsgericht die Begleitumstände und die Interes-\n\nsenlage zu berücksichtigen haben. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit oder\n\nMangelfreiheit hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang die\n\nKlägerin der Äußerung der Beklagten entnehmen konnte, diese sei mit dem\n\nErreichten zufrieden, oder davon ausgehen mußte, daß die Beklagte mit ihrer\n\nErklärung die Vorstellung bestimmter Eigenschaften, insbesondere im Hinblick\n\nauf die Meßtoleranzen verband. Dafür, daß sie auch aus der Sicht der Klägerin\n\ninsoweit die Einhaltung enger Toleranzen erwartete, könnte sprechen, daß die-\n\nse nicht nur den Anlaß für die vorausgegangenen Nachbesserungen der Klä-\n\ngerin gebildet hatten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nin den der Erklärung der Beklagten vorausgegangenen Versuchen, Fehler nur\n\nnoch in engen Grenzen aufgetreten waren. Bei diesem Verständnis der Zu-\n\nstimmung der Beklagten hätte die Übereinstimmung der Serienmodelle mit dem\n\nMuster allein zur Feststellung der Mangelfreiheit nicht genügt. Auch für diese\n\nBewertung reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Das Beru-\n\nfungsgericht hat es für maßgeblich gehalten, daß das Risiko, das der Entwic k-\n\nlung eines neuen Produktes angehaftet habe, die Ungewißheit, ob im Ergebnis\n\nwirklich ein vermarktungsfähiges Gerät würde hergestellt werden können, sinn-\n\ngemäß von beiden Parteien gemeinsam zu tragen gewesen sei; denn bei ei-\n\nnem Scheitern der Entwicklung habe die Klägerin auf die gewinnträchtige und\n\nauf Dauer angelegte Produktion verkaufsfähiger Geräte verzichten müssen,\n\nandererseits habe die Beklagte auf deren gewinnträchtige Vermarktung ver-\n\nzichten müssen. Hätte die Beklagte von der Klägerin bei Vertragsschluß die\n\nalleinige Übernahme des Risikos eines Scheiterns der Entwicklung verlangt,\n\nhätte die Klägerin die gesamten Investitionen für das gescheiterte Entwick-\n\nlungsprogramm zu tragen. Eine solche einseitige Risikoverlagerung sei dem\n\nVertrag nicht zu entnehmen.\n\nWenn jedoch, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Ent-\n\nwicklungsphase mit dem Schreiben vom 10. April 1996 beendet worden ist,\n\ndann mag es zwar sein, daß beide Parteien verpflichtet waren, weiter an der\n\nVerbesserung des Geräts zu arbeiten. Diese Interessenlage steht aber einem\n\nVerständnis des Schreibens in dem Sinne, daß damit der Vertragsgegenstand\n\nbereits konkretisiert war und die Klägerin von nun an verpflichtet war, diesen\n\nVorgaben entsprechende Geräte zu liefern, nicht entgegen. Sie mutet der Klä-\n\ngerin auch nicht das gesamte vertragliche Risiko zu. War, wovon das Beru-\n\nfungsgericht bisher ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schrei-\n\nben der Beklagten vom 10. April 1996 beendet, so ging es nicht mehr um das\n\nRisiko für ein Scheitern der Entwicklung, sondern um die Lieferung der nun-\n\nmehr vertraglich geschuldeten Geräte. Das Berufungsgericht wird daher in\n\ntatrichterlicher Würdigung festzustellen haben, welche Bedeutung dem Schrei-\n\nben der Beklagten vom 10. April 1996 zukommt, und gegebenenfalls unter\n\nHeranziehung dieses Schreibens festzustellen zu haben, welchen vertraglichen\n\nVorgaben die von der Klägerin gelieferten Geräte zu entsprechen hatten.\n\nDamit kann die Verurteilung der Beklagten zur unbedingten Herausgabe\n\nder Bürgschaftsurkunde keinen Bestand haben, denn der Beklagten steht für\n\nden Fall eines berechtigten Rücktritts von dem Liefervertrag ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht an der Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf die dann bestehenden\n\nRückgewähransprüche gegen die Klägerin zu. Kommt aber ein Rücktrittsrecht\n\noder ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht, so ist auch ihre\n\nauf Zahlung gerichtete Widerklage insoweit begründet, als es um die Zahlun-\n\ngen auf von der Klägerin gelieferten PID-Geräte geht. Hinreichende Feststel-\n\nlungen zu seiner Wertung, nach der auch das Risiko, für fehlerhafte Geräte\n\neine Vergütung entrichten zu müssen, allein der Beklagten oblag, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht getroffen. Allerdings ist, was die Höhe der von der Be-\n\nklagten erbrachten Zahlungen anlangt, ein Fehler, möglicherweise ein Re-\n\nchenfehler unterlaufen. Die Zahlungen der Beklagten auf die PID-Geräte be-\n\nlaufen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 274.102,50 DM\n\nund 409.823,83 DM (zusammen 683.926,33 DM). Hiervon ist der durch das\n\nlandgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesene Betrag von 120.310,-- DM\n\nabzuziehen, so daß 563.616,33 DM verbleiben.\n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht die mit der Anschlußberufung ge-\n\nstellten Anträge abgewiesen hat, ist die Revision begründet. Kommt ein Rück-\n\ntrittsrecht oder Schadensersatzanspruch in Betracht, so trägt die Annahme des\n\nBerufungsgerichts nicht, die Beklagte habe nicht die Pflicht, die Geräte an die\n\nKlägerin zurückzugeben.\n\nII. Die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig.\n\n1. Die unselbständige Anschlußrevision ist allerdings akzessorischer\n\nNatur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994,\n\n801, 803). Sie muß sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung\n\ndurch die Hauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Ent-\n\nscheidung beziehen (BGH, Urt. v. 28.4.1987 - VI ZR 1 u. 43/86, WM 1987,\n\n834) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Eine un-\n\nselbständige Anschlußrevision ist daher unzulässig, wenn sie einen anderen\n\nLebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und mit dem von dieser\n\nerfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder\n\nwirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH Urt. v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00,\n\nBGHZ 148, 156). Soweit jedoch ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftli-\n\ncher Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision besteht, ist\n\ndie Zulässigkeit bejaht worden (vgl. z. B. BGH Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 94/89,\n\nGRUR 1991, 680, 681; BGHZ 138, 55, 57; BGH Urt. v. 30. 4. 2001 - II ZR\n\n322/99, WM 2001, 1113, 1115; BGH Urt. v. 15. 4. 1986 - KVR 1/85, GRUR\n\n1986, 747,749; BGH Urt. v. 21.6.2001, aaO mit weiteren Hinweisen auf die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Der Streit der Parteien geht um die Frage\n\nder Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen durch die Kündigung der Be-\n\nklagten und die an diese Kündigung sich knüpfenden Rechtsfolgen. Der Revi-\n\nsion und der Anschlußrevision liegt daher derselbe Lebenssachverhalt zugrun-\n\nde, und die wechselseitigen Anträge stehen in unmittelbarem rechtlichen und\n\nwirtschaftlichen Zusammenhang.\n\n2. Hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Feststellungsantrags\n\nbleibt die Anschlußrevision jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den\n\ninsoweit gestellten Antrag, festzustellen, daß der Vertrag vom 4./6. Juli 1994\n\nnicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet worden ist, dahin ausgelegt, daß\n\nes der Klägerin auf die Feststellung ankomme, der Vertrag sei nicht als Folge\n\nder Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1996 und 1. April 1997 been-\n\ndet worden, sondern habe zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen\n\nKündigungsfrist fortbestanden, also bis zum 31. Dezember 1998.\n\nDiese Auslegung rügt die Anschlußrevision ohne Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es der Klägerin bei ihrem Fest-\n\nstellungsantrag um die Klärung der Frage ging, ob der Vertrag von der Be-\n\nklagten wirksam vorzeitig beendet worden war. Dies kommt in der Klageschrift\n\nunmißverständlich zum Ausdruck. Am 26. März 1997 endete die von der Be-\n\nklagten gesetzte (nochmals verlängerte) Frist zur Nachbesserung. Dadurch\n\nwurde der Vertrag nicht ohne weiteres beendet, vielmehr konnte die Beklagte\n\nsich nach Ablauf der Frist entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen sie\n\naus der unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte. Dies ist mit Schreiben\n\nder Beklagten vom 1. April geschehen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin\n\nkonnte sich, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, folglich nur darauf\n\nbeziehen, daß mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F.\n\nder Beklagten ein daraus abgeleitetes Recht zur fristlosen Kündigung nicht\n\nzustand. Ein anders geartetes Interesse, insbesondere an der Feststellung der\n\nFortdauer des Vertrages in der Zeit vor dem 1. April 1997, legt auch die Revi-\n\nsion nicht dar.\n\nDas Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet ge-\n\nhalten, weil der Vertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam\n\nbeendet worden sei. Es hat angenommen, es sei für die Beklagte unzumutbar\n\ngewesen, weiter zuzuwarten, nachdem es binnen einer gesetzten Frist von ei-\n\nnem Vierteljahr der Klägerin nicht gelungen war, die von ihr eingeräumte große\n\nFehlermarge auf ein solches Maß zu reduzieren, daß das Gerät mit Aussicht\n\nauf Erfolg vermarktungsfähig erschienen sei. Das Berufungsgericht hat dazu\n\ndie vertragliche Vereinbarung ausgelegt und ausgeführt, für den Fall, daß das\n\nVertragsprodukt nicht allen spezifizierten Anforderungen entsprochen habe,\n\nfinde sich lediglich in § 4.3 des Vertrages die Möglichkeit, daß die Klägerin bei\n\nder Beklagten die Tolerierung beantragen könne. Diese Regelung sei jedoch\n\nauf Ausnahmefälle beschränkt gewesen und habe sich nicht auf eine ganze\n\nSerie von Geräten erstrecken sollen. Gleichwohl habe die Klägerin in sinnge-\n\nmäßer Anwendung dieser Vorschrift von der Beklagten die Tolerierung der von\n\nihr entwickelten Geräte mit den genannten Meßfehlern von - 80 % bis zu\n\n+ 100 % beantragt. Dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Vertrag enthalte\n\nkeine Regelung bezüglich der Rechtsfolgen im Falle einer solchen Ablehnung.\n\nDiese Regelungslücke sei jedoch dahingehend zu schließen, daß bei Unz u-\n\nmutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages die Kündigung aus wichtigem Grund\n\neröffnet sei.\n\nDiese rechtlich mögliche Auslegung des Vortrags der Parteien durch das\n\nBerufungsgericht hat die Anschlußrevision nicht in revisionsrechtlich beachtli-\n\ncher Weise angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung nicht\n\ndarauf gegründet, daß die Beklagte die Fortsetzung des Vertrages für unzu-\n\nmutbar gehalten hat. Es hat vielmehr den Vertrag der Parteien ergänzend da-\n\nhin ausgelegt, daß der Beklagten, nachdem sie die Tolerierung von Meßfehlern\n\nin der von der Klägerin beantragten Größenordnung zurückgewiesen hatte, im\n\nHinblick darauf jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde eröffnet\n\nwar.\n\n3. Den mit der Anschlußrevision weiter verfolgten Zahlungsantrag hat\n\ndas Berufungsgericht zurückgewiesen. Zwar beruhe das Zahlungsverlangen\n\nder Klägerin auf Warenlieferungen, die lange vor dem 1. April 1997 erfolgt sei-\n\nen, die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch im\n\nRahmen des Gesamtvertrages zu sehen. Das gesamte Vertragsverhältnis habe\n\nseine Beendigung durch die Kündigung vom 1. April 1997 dergestalt erfahren,\n\ndaß gegenseitige Erfüllungsgeschäfte nicht mehr vorzunehmen gewesen sei-\n\nen.\n\nDies rügt die Anschlußrevision mit Erfolg. Sind die Lieferungen lange vor\n\ndem 1. April 1997 erfolgt, dann schuldet die Beklagte grundsätzlich die verein-\n\nbarte Vergütung, falls nicht auch insoweit Ansprüche auf Schadensersatz oder\n\nein wirksamer Rücktritt der Beklagten in Betracht kommen. Auch dazu hat das\n\nBerufungsgericht aber Feststellungen nicht getroffen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nRiBGH Dr. Meier-Beck\nist urlaubsbedingt abwe-\nsend und deshalb verhin-\ndert zu unterschreiben.\nMelullis","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/x-zr-166-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/x-zr-166-99","retrieved":"2026-07-10 12:54:38.694768+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-19/x-zr-166-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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