{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"X ARZ 334/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 32 Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2002\n\nin Sachen\n\nX ARZ 334/01\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO § 32\n\nVoraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine\n\nunerlaubte Handlung darlegt.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Konstanz bestimmt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der\n\nsonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der\n\nHauptsache.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung beim\n\nAbschluß von Anlagegeschäften in Anspruch.\n\nDie Beklagte zu 1 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Die Beklagte\n\nzu 2 ist eine ihrer Beteiligungsgesellschaften. Der Beklagte zu 3 war als selb-\n\nständiger Anlageberater für die Beklagte zu 1 tätig.\n\nAm 23. Oktober 1995 schloß die Klägerin, von Beruf Kindergärtnerin,\n\nnach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 3 zwei Verträge ab, in denen sie\n\nsich als stille Gesellschafterin am Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft\n\nbeteiligte. Diese Aktiengesellschaft ist mittlerweile auf die Beklagte zu 1 ver-\n\nschmolzen worden.\n\nZugleich unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht, die die Beklagte\n\nzu 1 ermächtigte, ähnliche Beteiligungsverträge mit anderen Gesellschaften\n\nabzuschließen. Aufgrund dieser Vollmacht schloß die Beklagte zu 1 am\n\n1. Januar 1998 im Namen der Klägerin einen weiteren Beteiligungsvertrag mit\n\nder Beklagten zu 2.\n\nDie Klägerin behauptete, der Beklagte zu 3 habe die Verträge als siche-\n\nre und rentable Altersversorgung angepriesen. Er habe mündlich zugesichert,\n\ndaß ein garantierter Gewinn zu erwarten sei. Auf Risiken habe er nicht hinge-\n\nwiesen. Den Emissionsprospekt, der unter anderem eine umfangreiche Risiko-\n\nbelehrung enthält, habe der Beklagte zu 3 erst nach der Unterschrift ausge-\n\nhändigt; dies gehöre zu der eingeschulten Vorgehensweise im Betrieb der Be-\n\nklagten zu 1.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht Konstanz zunächst die in G. an-\n\nsässigen Beklagten zu 1 und 2 auf Rückzahlung aller geleisteten Einlagen ver-\n\nklagt. Später hat sie die Klage auf den im Landgerichtsbezirk Konstanz wohn-\n\nhaften Beklagten zu 3 erweitert. Sie verlangt nunmehr auch entgangenen Ge-\n\nwinn.\n\nDie Beklagten zu 1 und 2 haben die örtliche Unzuständigkeit des Land-\n\ngerichts Konstanz gerügt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landge-\n\nrichts hat die Klägerin beantragt, für die Beklagten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3\n\nZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Antrag dem Bundesgerichts-\n\nhof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist\n\nder Antrag zurückzuweisen, weil für alle Beklagten auch hinsichtlich konkurrie-\n\nrender vertraglicher Ansprüche der gemeinsame Gerichtsstand der unerlaubten\n\nHandlung (§ 32 ZPO) gegeben sei.\n\nII. Die Vorlage ist zulässig.\n\nGemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36\n\nAbs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestim-\n\nmung befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in ei-\n\nner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder\n\ndes Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier ge-\n\ngeben.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-\n\nsung zugrunde legen, daß im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32\n\nZPO) nicht nur über Ansprüche aus Delikt entschieden werden darf, sondern\n\nauch über konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Damit\n\nwürde es von einer Rechtsauffassung abweichen, die bislang in ständiger\n\nRechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertreten wurde (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6.11.1973 \n\n- VI ZR 199/71, NJW 1974, 410, 411; Urt. v. 11.2.1980\n\n- II ZR 259/78, VersR 1980, 846, 847; Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW\n\n1983, 1799; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437 und Urt. v.\n\n17.10.1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 368) und die auch in neuerer Zeit\n\nvon verschiedenen Oberlandesgerichten geteilt wird (KG KGR 1995, 202; OLG\n\nHamburg OLGR Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166;\n\nOLG Köln MDR 2000, 170; a. A. BayObLG NJW-RR 1996, 508, 509; OLG Ko-\n\nblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR\n\n1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2000,\n\n727 f.; KG MDR 2000, 413).\n\nDaß es - wie noch auszuführen sein wird - auf diese Rechtsfrage im Er-\n\ngebnis nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn\n\ndes § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über\n\ndie Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und\n\neine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44,\n\n14, 15). Angesichts dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß\n\n§ 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den\n\nBundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entschei-\n\ndungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses\n\nnachvollziehbar dargelegt wird.\n\nDiesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluß - noch - gerecht. Das\n\nOberlandesgericht geht in seiner knappen Begründung davon aus, daß der\n\nGerichtsstand des § 32 ZPO im Streitfall grundsätzlich gegeben ist. Von die-\n\nsem Standpunkt aus ist die Frage, ob in diesem Gerichtsstand auch konkurrie-\n\nrende vertragliche Ansprüche geprüft werden dürfen, entscheidungserheblich.\n\nIII. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist zulässig und begründet.\n\n1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.\n\na) Die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 haben keinen ge-\n\nmeinsamen allgemeinen Gerichtsstand.\n\nb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist für\n\nden Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet.\n\nHierbei kann dahingestellt bleiben, ob an der bereits zitierten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Gerichtsstand des § 32 ZPO\n\nnur Ansprüche aus unerlaubter Handlung geprüft werden dürfen, trotz der seit\n\n1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 17a Abs. 2 GVG festzuhalten ist\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988, wo die Frage\n\nebenfalls offengelassen wurde; zur \n\ninternationalen Zuständigkeit siehe\n\nBGHZ 132, 105, 111 ff.). In der Literatur haben sich für eine Abkehr von der\n\nbisherigen Rechtsprechung ausgesprochen: MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl.,\n\nvor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5;\n\nZöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/\n\nGottwald, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994,\n\nS. 499, 505 ff.; Hoffmann, ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO\n\nNr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92, 93; U. Wolf, ZZPInt 2 (1997), 125, 134 f.; Windel,\n\nZZP 111 (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385,\n\n395 ff.; a. A. MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/Smid,\n\n2. Aufl., § 12 Rdn. 10 u. § 32 Rdn. 10; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl., § 32\n\nRdn. 17; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP\n\n106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift Kissel, 1994, S. 327, 340 mit Fn. 51;\n\nBanniza von Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EuGVÜ,\n\ndem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem\n\nVorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.;\n\nMankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR 2000, 723.\n\nVoraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist jedenfalls, daß\n\nder Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt (BGHZ 132, 105, 110; BGHZ 124,\n\n237, 240 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2.\n\nDie Klägerin bringt keine hinreichenden Umstände vor, aus denen eine\n\ndeliktische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für das behauptete betrügerische\n\nVerhalten des Beklagten zu 3 resultieren könnte.\n\nc) Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 7 HWiG.\n\nDie Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daß beim Abschluß des\n\nVertrages mit der Beklagten zu 2 eine Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1\n\nHWiG nicht bestanden hat. Daß die Klägerin die Vollmacht zum Abschluß di e-\n\nses Geschäfts möglicherweise in einer solchen Situation abgegeben hat, reicht\n\nfür die Anwendbarkeit des Haustür-Widerrufsgesetzes grundsätzlich nicht aus\n\n(BGHZ 144, 223, 226 ff.).\n\n2. Nach allem war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO antragsgemäß ein ge-\n\nmeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen. Hierbei erschien es dem Senat\n\nzweckmäßig, die Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz zu begründen.\n\nZwar ist in diesem Gerichtsbezirk nur der Beklagte zu 3 ansässig. Dieser\n\nhat aber die engsten Beziehungen zu dem Geschehen, aus dem die Klagean-\n\nsprüche hergeleitet werden. Zudem haben die Handlungen, aus denen die\n\nKlageansprüche hergeleitet werden, ihren Schwerpunkt im Landgerichtsbezirk\n\nKonstanz. Dies läßt es zweckmäßig erscheinen, den Rechtsstreit in Konstanz\n\nzu führen.\n\nMelullis Jestaedt Keukenschrijver\n\n Mühlens Meier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/x-arz-334-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/x-arz-334-01","retrieved":"2026-07-10 12:54:50.598838+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-19/x-arz-334-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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