{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-18","aktenzeichen":"II ZR 331/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 331/00\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nbeschlossen:\n\nI. Das Urteil des Senats vom 29. Januar 2001, das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n15. März 2000 und das Vorbehaltsurteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November\n\n1999 werden im Kostenpunkt und hinsichtlich der die Beklag-\n\nte zu 1 betreffenden Entscheidungen für wirkungslos erklärt.\n\nII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2\n\nund 3 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Beklagte\n\nzu 2 außerdem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten\n\nzu 1 und die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten zu 4.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Beklagten\n\nzu 2 und 3 jeweils als Gesamtschuldner 75 % der Gerichtsko-\n\nsten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und\n\ndie Klägerin 25 % der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten.\n\nVon den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und\n\ndie Beklagte zu 2 die Gerichtskosten und die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Klägerin je zur Hälfte.\n\nVon den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klä-\n\ngerin 70 % und die Beklagte zu 2 30 % der Gerichtskosten.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be-\n\nklagte zu 2 zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.\n\nIII. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis \n\nzum 3. Dezember 2001: 90.000,00 DM; \n\nsodann:\n\n20.985,90 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme\n\nvon 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine\n\nbauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die Beklagten zu 2\n\nund 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die\n\nWechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Land-\n\ngericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung ver-\n\nurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1\n\nund 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die\n\nKlägerin am 4. April 2000 Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils eingelegt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2001 war\n\ndie Beklagte zu 1 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Durch Urteil\n\nvom 29. Januar 2001 hat der Senat die Revision der Klägerin betreffend den\n\nBeklagten zu 4 zurückgewiesen und in bezug auf die Beklagte zu 1 - insoweit\n\ndurch Versäumnisurteil - das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe wieder\n\nhergestellt, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine\n\nGesamtschuldnerin verurteilt wird.\n\nGegen das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Januar 2001 hat die\n\nBeklagte zu 1 Einspruch eingelegt. In der Begründung ihres Einspruches hat\n\ndie Beklagte zu 1 erstmals darauf hingewiesen, daß sie seit dem 21. August\n\n2000 nicht mehr existiert. An diesem Tage sei das Insolvenzverfahren über das\n\nVermögen der Beklagten zu 3 eröffnet worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag\n\nhabe dies zur Folge gehabt, daß die Beklagte zu 3 aus der Gesellschaft aus-\n\ngeschieden und ihr Anteil ohne Übertragung auf die als Gesellschafterin allein\n\nübrig gebliebene Beklagte zu 2 übergegangen sei. Im Hinblick darauf haben\n\ndie Parteien in der auf den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäum-\n\nnisurteil vom 29. Januar 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem\n\nSenat den Rechtsstreit - soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richtet - in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt.\n\nII.\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit, was die gegen die Beklagte\n\nzu 1 erhobene Klage angeht, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist\n\nnunmehr insoweit im Rahmen der insgesamt neu zu fassenden Kostenent-\n\nscheidung über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden.\n\n1. Die Erledigungserklärung ist, auch soweit dies die Beklagte zu 1 be-\n\ntrifft, wirksam. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1, Rechtsanwalt\n\nDr. B., hat klargestellt, daß er nicht in Vollmacht der Beklagten zu 2 auftrete,\n\nder nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 3 auch der bis dahin von dieser\n\nals Gesamthänderin gehaltene Anteil an der Beklagten zu 1 angewachsen ist,\n\nsondern in Ausübung des fortbestehenden Mandats der Beklagten zu 1 ver-\n\nhandele. Dies entspricht der Rechtslage: Auf den Übergang des Vermögens\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft\n\nohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln\n\nder §§ 239 ff., 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (von Gerkan in Röhricht/Graf\n\nv. Westphalen, HGB 2. Aufl. 2001 § 124 Rdn. 7; Schlegelberger/K.Schmidt,\n\nHGB 5. Aufl. 1992 § 142 Rdn. 33); Entsprechendes gilt infolgedessen auch für\n\n§ 86 Halbs. 1 ZPO. Danach ist die Rechtsanwalt Dr. B. von der Beklagten zu 1\n\nerteilte Prozeßvollmacht ungeachtet des zwischenzeitlichen Erlöschens der\n\nBeklagten zu 1 und der Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2 in ihr Aktiv- und\n\nPassivvermögen als fortbestehend anzusehen. Rechtsanwalt Dr. B. war damit\n\nberechtigt, für die Beklagte zu 1 Einspruch einzulegen und sich der von der\n\nKlägerin abgegebenen Erledigungserklärung anzuschließen.\n\n2. Nach § 91 a ZPO hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits\n\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem\n\nErmessen zu entscheiden. In Ausübung dieses Ermessens sind die Kosten,\n\nsoweit sie durch den gegen die Beklagte zu 1 geführten Rechtsstreit veranlaßt\n\nsind, der Beklagten zu 1 und damit der Beklagten zu 2 als ihrer Rechtsnachfol-\n\ngerin aufzuerlegen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage war ur-\n\nsprünglich zulässig und begründet. Die Tatsache, daß es sich bei der Beklag-\n\nten zu 1 um eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes in der Rechtsform ei-\n\nner Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte, steht dieser rechtlichen Beur-\n\nteilung nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat zwecks Vermei-\n\ndung überflüssiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem in dersel-\n\nben Sache ergangenen Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001, an denen er\n\nauch nach erneuter Überprüfung festhält. Ohne die übereinstimmenden Erledi-\n\ngungserklärungen der Parteien wäre der Einspruch der Beklagten zu 1 deshalb\n\nohne Erfolg geblieben. Das Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 wäre mit der\n\nMaßgabe aufrecht zu erhalten gewesen, daß aus dem Urteil die Beklagte zu 2\n\nverpflichtet wäre, auf die die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 als einzig\n\nverbliebene Gesellschafterin ohne Übertragungsakt übergegangen sind.\n\n3. Der II. Zivilsenat ist auch als gesetzlicher Richter berufen, diese Ent-\n\nscheidung zu treffen. Eine vorherige Vorlage an den Großen Senat für Zivilsa-\n\nchen oder dessen Anrufung war ebensowenig geboten, wie eine Anrufung des\n\nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes.\n\na) aa) Für eine Divergenzvorlage im Vorfeld der Entscheidung über den\n\nEinspruch der Beklagten zu 1 nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ist schon deshalb\n\nkein Raum, weil auf die an die übrigen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ein-\n\nschließlich des Kartellsenats gerichtete Anfrage des Senats keiner der anderen\n\nSenate erklärt hat, an einer eventuell abweichenden Rechtsauffassung in frü-\n\nheren Entscheidungen festhalten zu wollen.\n\nbb) Aus denselben Gründen fehlt es auch an den Voraussetzungen für\n\neine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs\n\nnach § 132 Abs. 4 GVG. Zwar ist die Frage nach der Rechts- und Parteifähig-\n\nkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Zweifel von grundsätzlicher\n\nBedeutung im Sinne von § 132 Abs. 4 GVG. Angesichts des Fehlens divergie-\n\nrender Rechtsauffassungen bei den anderen Senaten des Bundesgerichtsho-\n\nfes ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine Vorlage an den Großen Senat zur\n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nerforderlich sein könnte.\n\nb) Die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\n\ndes Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG ist ebenfalls nicht geboten.\n\nDie Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein\n\noberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung\n\neines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG)\n\nund die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sa-\n\nche als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache\n\nentscheidungserheblich \n\nist \n\n(GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, \n\n353, \n\n357;\n\nGmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso\n\netwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar\n\n2001, Anh. \"Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-\n\ndes/RsprEinhG\" Nr. 13). Ein Divergenzfall in diesem Sinne liegt nicht vor:\n\naa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesar-\n\nbeitsgerichts vom 6. Juli 1989 (6 AZR 771/87, NJW 1989, 3034/3035), in der\n\ndas Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nArbeitgeber sein kann, verneint hat:\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat lediglich über die Fähigkeit der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts entschieden, Vertragspartner eines Arbeitsvertra-\n\nges, also Arbeitgeber, zu sein. Darin liegt kein Widerspruch zu der Feststellung\n\ndes Senats, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei rechtsfähig, soweit sie als\n\nFolge der ihr schon nach der bisherigen Rechtsprechung zugebilligten Fähig-\n\nkeit, im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einzunehmen, eigene\n\nRechte und Pflichten begründet. Die Entscheidung des Senats vom 29. Januar\n\n2001 enthält weder eine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende\n\nAussage darüber, wann dies der Fall ist, noch bejaht sie die Fähigkeit der Ge-\n\nsellschaft, die Stellung gerade eines Arbeitgebers einzunehmen. Da der Senat\n\nzudem - wie die bisherige zivilrechtliche Rechtsprechung - ausdrücklich daran\n\nfesthält, daß spezielle Gesichtspunkte, d.h. besondere Rechtsvorschriften und\n\ndie Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses, der Fähigkeit der Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts zur Einnahme bestimmter Rechtspositionen und\n\ndamit auch ihrer Fähigkeit, selber Vertragspartnerin zu sein, entgegenstehen\n\nkönnen, ergäbe sich selbst dann keine Divergenz, wenn das Bundesarbeitsge-\n\nricht auch in Zukunft an seiner Auffassung festhielte. Dies gilt um so mehr, als\n\nauch das Bundesarbeitsgericht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fä-\n\nhigkeit, Träger von Rechten und Pflichten und insoweit rechts- und parteifähig\n\nzu sein, nicht generell absprechen will, wie allein schon sein Hinweis auf das\n\nSteuerrecht und die dort anerkannte Fähigkeit der Gesellschaft, Steuerschuld-\n\nner zu sein, zeigt. Entsprechendes gilt für die an die Rechtsfähigkeit der Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts anknüpfende Parteifähigkeit im Zivilprozeß.\n\nbb) Entsprechende Erwägungen gelten im Hinblick auf das Urteil des\n\nBundessozialgerichts vom 12. November 1986 (Az. 9b RU 8/84, BSGE 61, 15,\n\n17), in dem das Bundessozialgericht in einem Streit um sozialrechtliche Ver-\n\nbindlichkeiten aus einem Maurerbetrieb im Zusammenhang mit der insoweit\n\nentscheidungserheblichen Frage, wer im sozialrechtlichen Sinne als Unter-\n\nnehmer des fraglichen Maurerbetriebes angesehen werden muß, in seiner Be-\n\ngründung davon ausgegangen ist, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nnicht Unternehmer im sozialrechtlichen Sinne sein könne. Das Bundessozial-\n\ngericht ist auch nach der Entscheidung des Senats in Zukunft nicht daran ge-\n\nhindert, den Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Fähigkeit, Unternehmer im\n\nsozialrechtlichen Sinne zu sein, abzusprechen, wenn sich aus den Besonder-\n\nheiten des Sozialrechts sowie der Stellung und Verantwortung des Unterneh-\n\nmers im sozialrechtlichen Sinne ergibt, daß Gesellschaften bürgerlichen\n\nRechts diese Rechtsposition nicht einnehmen können.\n\ncc) Eine Abweichung der Entscheidung des Senats von dem Urteil des\n\nBundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1992 (1 C 9.91, DVBl. 1993,\n\n721 ff., 722/723) kommt von vornherein nicht in Betracht. Die zitierte Entschei-\n\ndung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht sogar ausdrücklich die Frage, ob\n\nmehrere Inhaber von Fahrschulerlaubnissen eine Fahrschule in der Rechts-\n\nform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben können. Sie weist ledig-\n\nlich unter Zurückgreifen auf gewerberechtliche Besonderheiten darauf hin, daß\n\nnur die einzelnen Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts selbst, Inhaber der Fahrschulerlaubnis sein können.\n\ndd) Ein Divergenzfall im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG ergibt sich\n\nauch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. November\n\n1979 (VII R 97/77, BFHE 129, 526, 528/529), in dem der Bundesfinanzhof in\n\nden Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit einem steuerrechtlichen\n\nErstattungsanspruch auf die nach seiner Begründung nicht entscheidungser-\n\nhebliche Frage der Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\neingegangen ist und diese für den Fall von Erstattungsansprüchen nach unbe-\n\nrechtigter Pfändung wegen Steuerforderungen gegen einen Dritten verneint\n\nhat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof zwar auch die Frage\n\nder Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesprochen. Von\n\ndiesem Urteil weicht der Senat mit seiner Entscheidung jedoch schon deshalb\n\nnicht im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG ab, weil die fraglichen Ausführungen\n\ndes Bundesfinanzhofes in der zitierten Entscheidung nicht zu den tragenden\n\nGründen gehören, sondern im Rahmen eines obiter dictum erfolgt sind und\n\nsich überdies der Ansatz des Bundesfinanzhofes, wonach die Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts insoweit beteiligtenfähig ist, wie sie Träger eigener steuer-\n\nrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann, weitestgehend mit der vom Senat in\n\nseinem Urteil vom 29. Januar 2001 dargelegten Rechtsauffassung deckt. Zu-\n\ndem hat der Bundesfinanzhof auf Anfrage mitgeteilt, daß er an einer zu derje-\n\nnigen des Senats in Widerspruch stehenden Rechtsauffassung nicht festhalten\n\nwürde.\n\nee) Eine Divergenz in der Frage der Parteifähigkeit scheidet im Verhält-\n\nnis zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfi-\n\nnanzhofes und des Bundessozialgerichts von vornherein aus, weil die Ent-\n\nscheidung des Senats ihre Aussage zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ausdrücklich auf den Zivilprozeß beschränkt.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-18/ii-zr-331-00","cited_norms":[{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-18/ii-zr-331-00","retrieved":"2026-07-10 12:52:52.219708+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-18/ii-zr-331-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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