{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"4 StR 281/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n14. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 281/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen zu 1. bis 4. bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu 5. Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten S. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten Z. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten H. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten Ho. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten R. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Rostock vom 18. Januar 2001\n\n1. \n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\na) \n\ndie Angeklagten S. , H. und Ho. je-\n\nweils des bandenmäßigen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in 18 Fällen schuldig sind;\n\nb) \n\nder Angeklagte Z. des bandenmäßigen un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen,\n\nc) \n\nder Angeklagte R. der Beihilfe zum ban-\n\ndenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nvier Fällen schuldig ist;\n\n2. \n\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten S. , Z. , H. und\n\nR. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n- den Angeklagten S. wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubter) Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen sowie wegen\n\n(unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin Tateinheit mit versuchter (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten;\n\n- den Angeklagten Z. - unter Freisprechung im übrigen - wegen (unerlaub-\n\nten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin drei Fällen sowie wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten;\n\n- die Angeklagten H. und Ho. wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (Beihilfe\n\nzur unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\n17 Fällen und wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter (gemeint ist:\n\nBeihilfe zur versuchten unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\n(H. ) bzw. drei Jahren (Ho. );\n\n- den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (Beihilfe zur un-\n\nerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei\n\nFällen sowie wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter (gemeint ist:\n\nBeihilfe zur versuchten unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten.\n\nAußerdem hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe von\n\n50.000 DM (S. ), 5.300 DM (Z. ), 4.000 DM (H. ) und 6.000 DM (Ho. )\n\nangeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft sowie die An-\n\ngeklagten S. , Z. , H. und R. mit ihren Revisionen; sie rügen die\n\nVerletzung materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Re-\n\nvisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg; die übrigen Rechtsmittel sind\n\nunbegründet.\n\nI. Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Angeklagten nicht wegen\n\nbandenmäßiger Begehungsweise (§ 30 a Abs. 1 BtMG) und daß die Ange-\n\nklagten Ho. und H. nur wegen Beihilfe und nicht wegen (Mit-)Täterschaft\n\nverurteilt wurden. Bezüglich des letzten der abgeurteilten Fälle (Fall II 18) rügt\n\ndie Beschwerdeführerin zusätzlich die Strafzumessung.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nSpätestens Anfang März 1999, nachdem der Angeklagte S. den\n\nAngeklagten H. , der als Kurierfahrer für die Firma ”c. r. ” tätig war, ken-\n\nnengelernt hatte, kamen die Angeklagten S. und Z. überein, in den\n\nNiederlanden Haschisch in großen Mengen zu erwerben, dieses durch einen\n\nPaket- und Kurierdienst nach Deutschland zu schmuggeln und im Raum Ro-\n\nstock gewinnbringend zu verkaufen. Unter Einschaltung des niederländischen\n\nPaketkurierunternehmens ”S. -N. ”, das mit der Firma ”c. r. ” zusammenar-\n\nbeitete, wurden die Pakete mit dem von S. in den Niederlanden gekauften\n\nHaschisch von dort aus über Irxleben bei Magdeburg, dem zentralen Sammel-\n\npunkt des Kurierdienstes ”c. r. ”, vom Angeklagten H. nach Rostock ver-\n\nbracht. Um die Rauschgiftlieferungen für H. kenntlich zu machen, wurde auf\n\nden Paketen als Absender \"Meik L. \" und als Empfänger \"Dr. Heiner Ro. \"\n\naufgeführt. Hinter dem Empfänger verbarg sich der Angeklagte Ho. , der die\n\nHaschischpakete für ein monatliches Entgelt von 1.000 DM entgegennahm,\n\nden Paketinhalt jeweils nach Weisung des Angeklagten S. an Zwischen-\n\nhändler aushändigte und \"das Inkasso\" besorgte. H. erhielt für seine Tätigkeit\n\nmonatlich 500 DM, bei zwei Lieferungen im Monat 700 DM. S. und Z. \n\nhatten pro Kilogramm Haschisch einen Gewinn von mindestens 400 DM.\n\nAls es im August 1999 zum Streit wischen Z. und S. kam, ge-\n\nwann der Angeklagte S. den Angeklagten R. für den Plan, weiter auf\n\ndem genannten Transportweg Haschisch aus den Niederlanden nach\n\nDeutschland einzuführen. R. vermittelte S. über einen in den Nieder-\n\nlanden wohnenden Freund den Drogenhändler ”T. ”, bei dem das Haschisch\n\ngünstiger bezogen werden konnte als bisher. In einigen Fällen begleitete er\n\nden Angeklagten S. beim Einkauf in den Niederlanden als Fahrer und\n\n”Bodyguard”. Als Entlohnung wurden ihm Unterkunft, Verpflegung, Bordellbe-\n\nsuche und 1700.- DM (Fall II 18) gezahlt.\n\nInsgesamt wurden in der Zeit vom 7./8. März bis 19. November 1999\n\nunter Mitwirkung der Angeklagten S. , H. und Ho. in 17 Fällen zwischen\n\n1 kg und 21,5 kg – zusammen 180,5 kg – Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon jeweils über 7,5 g THC pro Sendung von den Niederlanden nach\n\nDeutschland verbracht und hier gewinnbringend veräußert. In drei der Fälle\n\n(Fälle II 1, 2, 5) kaufte und versandte S. das Rauschgift gemeinsam mit\n\ndem Angeklagten Z. , in drei weiteren Fällen (Fälle II 14, 15, 17) begleitete\n\nder Angeklagte R. den Angeklagten S. in die Niederlande; in den Fäl-\n\nlen II 1 und 2 war der Angeklagte Z. – wie auch im Fall II 3 – zudem selbst\n\nam Absatz des Rauschgifts in Rostock beteiligt.\n\nAls im März 2000 der ehemalige Mitangeklagte G. den Rauschgift-\n\nhandel übernehmen wollte, weil gegen S. und R. polizeiliche Ermittlun-\n\ngen liefen, vermittelte S. dem G. den Rauschgifthändler ”T. ” – gegen\n\nZahlung einer Provision – dadurch, daß er zusammen mit R. und G. in die\n\nNiederlande fuhr, wo G. – wie geplant - von ”T. ” ca. 10 kg Haschisch mit\n\neinem Wirkstoffgehalt von ca. 900 g THC erwarb, das auf die bisher durchge-\n\nführte Art nach Rostock gelangen sollte. Das Rauschgift wurde jedoch von der\n\nniederländischen Polizei noch in den Geschäftsräumen der Firma ”S. -N. ” si-\n\nchergestellt und durch Imitate ersetzt, die später beim Angeklagten Ho. si-\n\nchergestellt wurden (Fall II 18).\n\n2. In seiner rechtlichen Würdigung hat das Landgericht ausgeführt, eine\n\nbandenmäßige Tatbegehung liege nicht vor, weil ein Handeln mit gefestigtem\n\nBandenwillen im gemeinsamen übergeordneten Bandeninteresse nicht fest-\n\nstellbar sei. Im Hinblick auf die Angeklagten H. , Ho. und R. fehle es zu-\n\ndem an der Eingliederung in eine Bandenstruktur, weil ihnen kein bestimmen-\n\nder Einfluß eingeräumt worden sei, welche Rauschgiftgeschäfte stattfinden\n\nsollten, und weil ihnen die Rolle gleichberechtigter Partner nicht zugekommen\n\nsei. Ihre Tatbeiträge seien lediglich als Beihilfehandlungen zu werten; denn\n\ndiese Angeklagten hätten weder mit der Beschaffung des Haschisch noch mit\n\nden Verkaufsgeschäften etwas zu tun gehabt und sie seien für ihre Tätigkeit\n\nlediglich mit einem fixen und eher geringen, von den Rauschgiftgeschäften un-\n\nabhängigen Geldbetrag entlohnt worden.\n\n3. Die Annahme der Strafkammer, eine bandenmäßige Begehungsweise\n\nliege nicht vor und die Angeklagten H. und Ho. hätten nur Beihilfe geleistet,\n\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 – (BGHSt 46, 321 = NStZ\n\n2001, 421) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens\n\ndrei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für\n\neine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse\n\nStraftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Abweichend von\n\nder früheren Rechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33) ist\n\nein ”gefestigter Bandenwille” oder ein ”Tätigwerden in einem übergeordneten\n\nBandeninteresse” nicht mehr erforderlich. Die Mitglieder der Bande können\n\nvielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effekti-\n\nven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Diese neue\n\nRechtsprechung gilt – unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu La-\n\nsten eines Angeklagten auswirkt - auch für ”Altfälle” (vgl. BVerfG NStZ 1990,\n\n537 [zu § 316 StGB]; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 38 m.w.N.; für den\n\nBandenbegriff des Betäubungsmittelgesetzes vgl. BGH, Beschluß vom 18. April\n\n2001 – 3 StR 69/01). Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäter-\n\nschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung\n\nmehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Mitglied ei-\n\nner Bande kann auch sein, wem nach der – stillschweigend möglichen – Ban-\n\ndenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Ge-\n\nhilfentätigkeiten darstellen (BGH, Beschluß vom 15. Januar 2002 – 4 StR\n\n499/01, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe waren die fünf Angeklagten\n\nMitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden hatten\n\n(§ 30 a Abs. 1 BtMG):\n\nAlle Angeklagten waren in eine auf Dauer angelegte deliktische Grup-\n\npierung eingebunden, die vom Erwerb und Versand des Rauschgifts in den\n\nNiederlanden (durch S. , Z. /R. ) über dessen Transport nach Rostock\n\n(durch H. ) und die (Zwischen-) Lagerung bis hin zur Verteilung an die Zwi-\n\nschenhändler und das ”Inkasso” (durch Ho. ) arbeitsteilig aufgebaut war. Die\n\nvom Landgericht festgestellte Arbeitsteilung ist typisch für eine organisierte\n\nBandentätigkeit, selbst wenn die Aufgaben einzelner Mitglieder bei wertender\n\nBetrachtung möglicherweise nur als Gehilfentätigkeiten erscheinen. Das hin-\n\ndert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht. Alle Angeklagten, auch der\n\nAngeklagte R. , der zwar erst später in die Bandenstruktur eintrat, der aber\n\ndurch die Vermittlung einer günstigeren ”Bezugsquelle” und die Begleitung\n\nbeim Einkauf in mehreren Fällen nicht nur völlig untergeordnete Beiträge er-\n\nbrachte (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01), ha-\n\nben zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beigetragen.\n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren – neben den Ange-\n\nklagten S. und Z. – auch die Angeklagten H. und Ho. an den abge-\n\nurteilten Taten als (Mit-) Täter beteiligt:\n\nDie Frage, ob die Beteiligung an einer Tat Mittäterschaft oder Beihilfe\n\nist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen\n\nüber die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu\n\nbeachten, daß der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung\n\njede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich\n\nnur um eine gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. We-\n\nsentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind\n\ninsbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tat-\n\nbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß\n\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbetei-\n\nligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482;\n\nNStZ-RR 2001, 148). Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Mittäterschaft\n\n– ebenso wie die Beteiligung an einer Bande – durchaus Abstufungen nach\n\ndem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zuläßt (BGHSt 42, 255,\n\n258).\n\nZwar unterliegt die Bewertung des Tatrichters, ein Angeklagter sei ledig-\n\nlich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, nur begrenzter revisions-\n\nrechtlicher Kontrolle (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149); die Feststellungen des\n\nLandgerichts weisen jedoch aus, daß auch die Angeklagten H. und Ho. als\n\n(Mit-) Täter gehandelt haben:\n\nAllerdings begründet die Mitgliedschaft in einer Bande noch nicht für\n\nsich die Mittäterschaft (BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01).\n\nHier waren aber beide Angeklagten von Anfang an unverzichtbar in die ban-\n\ndenmäßige Struktur eingebunden und hatten dort – wie sie wußten – wichtige,\n\nmit einem hohen Maß an Tatherrschaft verbundene Funktionen inne. Der An-\n\ngeklagte H. hat seine logistischen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Bande\n\neingebracht und war für den – jeweils längere Zeit dauernden – Transport zu\n\nder ”Verteilerstelle Ho. ” allein zuständig. Er war dafür verantwortlich, die Be-\n\ntäubungsmittelsendungen aus der übrigen Kurierpost herauszufiltern und hatte\n\nüber längere Zeit erhebliche Mengen Rauschgift in Besitz. Ho. nahm das Ha-\n\nschisch entgegen, lagerte es, verteilte es kiloweise an die Zwischenhändler\n\nund nahm große Geldbeträge entgegen. Beide Angeklagten taten dies, um re-\n\ngelmäßige monatliche Einkünfte aus den Rauschgiftgeschäften der Bande zu\n\nerzielen. Sie hatten ein erhebliches Risiko, das sie bereit waren, für die Ent-\n\nlohnung auf sich zu nehmen. Daß die Angeklagten H. und Ho. nicht\n\n”gleichberechtigte Partner” waren, sie keinen bestimmenden Einfluß auf die\n\nBeschaffung des Rauschgifts und dessen Verkauf hatten und ihre Entlohnung\n\nunabhängig vom Gewinn und vergleichsweise gering war, hindert unter den\n\nhier gegebenen Umständen – nämlich der arbeitsteiligen Übernahme eines\n\nmaßgeblichen Organisationsbereichs der Bande - nicht ihre Verurteilung als\n\nMittäter.\n\nDagegen weist die – von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene -\n\nBewertung des Landgerichts, der Angeklagte R. sei in den Fällen II 14, 15,\n\n17 und 18 der Urteilsgründe lediglich als Gehilfe zu bestrafen, keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler auf.\n\nc) Der Senat ändert die Schuldsprüche dementsprechend dahin ab, daß\n\ndie Angeklagten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe dazu (Angeklagter R. )\n\nschuldig sind. Damit entfallen Schuldsprüche wegen an sich tateinheitlich be-\n\ngangener Einfuhrdelikte (vgl. BGHR BtMG § 30 a – Konkurrenzen 1; Bande 8\n\n[Bewertungseinheit]). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-\n\ngegen, da bereits die Anklage von bandenmäßiger Begehungsweise und ei-\n\nnem täterschaftlichen Handeln der Angeklagten H. und Ho. ausgegangen\n\nist; im übrigen hätten sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprü-\n\nche auch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.\n\nd) Als Folge der Änderung der Schuldsprüche müssen sämtliche Straf-\n\naussprüche aufgehoben werden; denn der Senat kann nicht ausschließen, daß\n\nsich die rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch die Strafkammer bei der Straf-\n\nzumessung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Damit erübrigt es sich,\n\nauf die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung im Fall II\n\n18 der Urteilsgründe einzugehen. Die Verfallsanordnungen können bestehen\n\nbleiben, weil sie von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt werden\n\nund keinen Rechtsfehler aufweisen.\n\nII. Revisionen der Angeklagten\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nder Angeklagten hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil\n\nergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-\n\nanwalts in seinen Antragsschriften nach § 349 Abs. 2 StPO vom 29. August\n\n2001 Bezug.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ \n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-14/4-str-281-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-14/4-str-281-01","retrieved":"2026-07-10 12:57:00.740760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-14/4-str-281-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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