{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"2 StR 523/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 523/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002\n\ngemäß §§ 44-46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von\n\nVerfahrensrügen wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 8. August 2001 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.\n\nEine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei\n\nim übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten\n\nAusnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der\n\nRevisionsbegründungsfrist trotz m e h r f a c h e r Mahnung keine Aktenein-\n\nsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 StR\n\n481/01).\n\nWird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte\n\nFormulierung der Rüge verhindert, muß die Rüge so genau mitgeteilt werden,\n\nwie dies ohne Akteneinsicht möglich ist und im übrigen muß der Beschwerde-\n\nführer darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung\n\ngehindert war (vgl. hierzu u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 44\n\nRdn. 7, 7 a, 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Anforderungen ist\n\nder Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Dies steht der Annahme ei-\n\nnes Ausnahmefalles entgegen.\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist aber insbesondere deshalb unzuläs-\n\nsig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurde. Der\n\nVerteidiger hat Fotokopien des angeforderten Sitzungsprotokolles durch den\n\nSenat am 7. Januar 2002 erhalten, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am\n\n7. Februar 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen, mithin nicht innerhalb\n\nder Wochenfrist. Selbst wenn man auch in einem solchen Fall auf die Kenntnis\n\ndes Angeklagten selbst abstellen würde, wäre der Wiedereinsetzungsantrag\n\nerfolglos, da das Gesuch keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des\n\nHindernisses enthält, was aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist und innerhalb\n\nder Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht werden muß\n\n(vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nDer Senat sieht bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, Wiederein-\n\nsetzung von Amts wegen für die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO zu gewähren.\n\nII.\n\nDer Senat merkt an, daß der Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Kör-\n\nperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit\n\nmit Bedrohung, rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung hat nicht\n\nzu entfallen. Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form der\n\nSpezialität vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des § 241 StGB erfüllt\n\nund sie zugleich Mittel der in der entsprechenden Vorschrift vorausgesetzten\n\nNötigung ist (vgl. u.a. BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu §§ 177, 178 StGB\n\na.F.; BGH GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F. mit weiteren Hinweisen zum Verhält-\n\nnis zu § 240 und zu § 253 StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu § 113\n\nStGB; bei Rücktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1977 - 5\n\nStR 310/77). Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da weder einfache\n\nnoch gefährliche Körperverletzung eine entsprechende Drohung als Nöti-\n\ngungsmittel voraussetzen.\n\nEin Zurücktreten der Bedrohung (oder keine Tatbestandsmäßigkeit: vgl.\n\nhierzu BGH NStZ 1984, 454 = EzSt § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen\n\nangenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung d e s\n\na n g e d r o h t en V e r b r e c h e n s zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. Eser\n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16; Bedenken bei Vorliegen\n\nnur eines Versuchs des angedrohten Verbrechens bei Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 241 Rdn. 7 und Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 jeweils\n\nunter Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196). Bei den vorliegenden\n\nTaten ist aber kein Verbrechen gegeben, das zumindest versucht wurde; denn\n\nes handelt sich jeweils nur um Vergehen. In diesen Fällen wird der Unrechts-\n\ngehalt der Tat nicht erschöpfend erfaßt, wenn nicht die über die Körperverlet-\n\nzungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer ernst nehmen sollte, im\n\nSchuldspruch - als tateinheitlich begangen - zum Ausdruck kommt.\n\nDadurch, daß der Angeklagte in dem Fall, in dem er z w e i Frauen\n\nbedrohte, nicht wegen gleichartiger Idealkonkurrenz verurteilt wurde (vgl. hier-\n\nzu Eser a.a.O.), ist er nicht beschwert.\n\nJähnke Bode Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/2-str-523-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/2-str-523-01","retrieved":"2026-07-10 12:55:08.452387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-13/2-str-523-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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