{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"2 StR 1/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 1/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am\n\n13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wor-\n\nden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) in der Adhäsionsentscheidung.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 30 Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine auf die\n\nSachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung in dem aus\n\ndem Tenor ersichtlichen Umfang; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewalti-\n\ngung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn\n\nsie Rechtsfehler aufweist, namentlich widersprüchlich oder erkennbar lücken-\n\nhaft ist, das Gewicht festgestellter Beweisanzeichen fehlerhaft bestimmt oder\n\neinen unzutreffenden Maßstab für die richterliche Überzeugungsbildung zu-\n\ngrundelegt. Vorliegend genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts in der\n\nSumme im einzelnen bedenklicher Erwägungen nicht mehr den vom Revisi-\n\nonsgericht zu prüfenden Anforderungen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, es\n\nsei am Tatabend zum einverständlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklä-\n\ngerin gekommen, mit der er eine - ihrem Freund R. unbekannte - längere intime\n\nBeziehung gehabt habe; als mögliches Motiv für eine Falschbelastung hat er\n\neine Intrige des Zeugen R. behauptet, der ihn auch als geschäftlichen Konkur-\n\nrent ausschalten wolle. Das Landgericht hat in weiten Teilen der Ausführungen\n\nErwägungen und Schlußfolgerungen zu Beweisergebnissen, welche den Ange-\n\nklagten entlasteten, mit belastenden Schlußfolgerungen vermischt.\n\na) Dies wird beispielhaft deutlich an den Ausführungen zur Einlassung\n\ndes Angeklagten, der Zeuge R. habe eine - auch geschäftlich motivierte - Intri-\n\nge gegen ihn unternommen. Die Erwägung des Landgerichts, dies sei \"wider-\n\nsprüchlich und nicht nachvollziehbar\", weil der Markt groß genug für mehrere\n\nAnbieter sei (UA S. 15), ist schon in sich nicht tragfähig, denn hierauf kommt es\n\nfür eine mögliche Motivation des Zeugen ebensowenig an wie darauf, daß der\n\nAngeklagte auf die Marktbeurteilung des Landgerichts \"keine Antwort wußte\"\n\n(UA S. 15). Gegen die Behauptung einer Intrige sprach nach Auffassung des\n\nLandgerichts die tiefe innere Betroffenheit des Zeugen R. über die Tat. Zwar\n\nsieht das Landgericht, daß diese Betroffenheit gerade darauf beruhen könnte,\n\ndaß die Nebenklägerin dem Zeugen den Vorfall falsch - nämlich als Vergewal-\n\ntigung - geschildert hatte; diese Möglichkeit hält es jedoch \"aufgrund der\n\nGlaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin\" für ausgeschlossen (UA\n\nS. 16). Hierbei wird übersehen, daß die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin ge-\n\nrade auch auf die Widerlegung der \"Intrige\"-Behauptung gestützt wird (UA S.\n\n14).\n\nb) Im Ergebnis fehlerhaft sind auch die Ausführungen des Landgerichts\n\nzur Würdigung von Beweisergebnissen, welche gegen eine Täterschaft des\n\nAngeklagten sprechen konnten. Nicht tragfähig sind etwa die Erwägungen,\n\naufgrund derer die den Angeklagten entlastende Aussage der Zeugin P. für\n\nwiderlegt angesehen wird, die Nebenklägerin habe ihr gegenüber eingestan-\n\nden, die Beschuldigung gegen den Angeklagten nur aus Furcht vor einer Of-\n\nfenbarung des intimen Verhältnisses mit dem Angeklagten gegenüber ihrem\n\nFreund R. auf dessen drängende Fragen hin erfunden zu haben. Es bleibt ins-\n\nbesondere unklar, aus welchem Grunde diese Aussage \"lebensfremd\" (UA\n\nS. 12) und \"nicht nachvollziehbar\" (UA S. 13) sein sollte. Soweit das Landge-\n\nricht aus dem Umstand, daß die Zeugin auf einer den Angeklagten belastenden\n\nAbweichung von dessen Einlassung \"trotzig\" (UA S. 13) beharrte und aussag-\n\nte, die Einlassung des Angeklagten sei insoweit falsch, auf die Unglaubwürdig-\n\nkeit der Zeugin und auf eine \"offenkundige Absprache\" mit dem Angeklagten\n\ngeschlossen hat, ist nicht berücksichtigt, daß dieser Umstand eher für die\n\nGlaubhaftigkeit der Zeugin sprechen mußte. Ähnliches gilt für die Würdigung\n\nder Aussage der Zeugin A.R., ihr Bruder, der Zeuge R. habe sie zu einer fal-\n\nschen Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung gezwun-\n\ngen. Das Landgericht hält dies für unglaubhaft, weil die Zeugin sich zum Ange-\n\nklagten hingezogen fühlt, eine ablehnende Haltung gegen den Zeugen R.\n\nzeigte und \"sich nicht scheute, Negatives über ihren Bruder zu sagen\" (UA\n\nS. 17). Das ist unschlüssig, denn wäre die Aussage wahr, so läge eine ableh-\n\nnende Haltung der Zeugin gegen ihren Bruder auf der Hand. Dem zugunsten\n\nder Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechenden Umstand, daß diese den Ange-\n\nklagten zugleich belastet und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschul-\n\ndigt hat, hat das Landgericht keine Bedeutung beigemessen, weil sich hieraus\n\n\"kein zwingender Beleg\" für die Richtigkeit der Aussage ergebe (UA S. 18).\n\nAuch dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Glaubhaftigkeit einer Aussage setzt\n\nzwingende Belege nicht voraus. Die Annahme des Landgerichts, es brauche\n\nnicht zu entscheiden, aus welchem Grund die Falschbelastung des Angeklag-\n\nten durch die Zeugin erfolgt sei, findet in den Feststellungen keine Grundlage,\n\nnamentlich auch deshalb, weil die Anzeige einen Tag nach der Offenbarung\n\nder Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen R. vorgenommen wurde, mithin\n\nauch einen Tag nach dem von der Zeugin P. berichteten Gespräch, bei wel-\n\nchem ihr die Nebenklägerin mitgeteilt haben soll, die Anschuldigung sei falsch\n\nund nur aus Furcht vor dem Zeugen R. erhoben. Hiermit hätte sich das Land-\n\ngericht auseinandersetzen müssen.\n\nc) Schließlich enthalten die Urteilsgründe eine Vielzahl von Formulie-\n\nrungen, die das Bedenken stützen, das Landgericht habe möglicherweise die\n\nbe- und entlastende Bedeutung einzelner Beweisergebnisse nicht hinreichend\n\nausgewogen bedacht. Beispielhaft hierfür ist die Erwägung, aufgrund derer es\n\ndas Landgericht für \"ohne weiteres nachvollziehbar\" gehalten hat, daß der An-\n\ngeklagte die sich wehrende, laut schreiende und kreischende (UA S. 6) Ne-\n\nbenklägerin in das Schlafzimmer trug um sie dort zu vergewaltigen, während\n\nder Zeuge R. vor dem Fernsehgerät schlief. Daß R. dies nicht bemerkte, hat\n\ndas Landgericht damit erklärt, der Tatablauf sei \"bis auf die Schreie der Ne-\n\nbenklägerin nicht durch besondere Lautstärke gekennzeichnet\" gewesen (UA\n\nS. 20). Diese Erwägung erscheint jedenfalls für sich nicht widerspruchsfrei.\n\n3. Zwar muß - und kann - der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgrün-\n\nden nicht lückenlos sämtliche Erwägungen angeben, die ihn bei der Beweis-\n\nwürdigung zu seiner Überzeugung geführt haben. Anzugeben sind aber die\n\nwesentlichen und tragenden Gründe; diese müssen rechtsfehlerfrei sein. Die\n\nBeweiswürdigung des Landgerichts enthält hier so viele bedenkliche Erwägun-\n\ngen, daß sie aus revisionsrechtlicher Sicht insgesamt nicht mehr tragfähig ist.\n\nDies führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung sowie der\n\nGesamtstrafe; damit ist auch der Adhäsionsentscheidung die Grundlage entzo-\n\ngen. Insoweit merkt der Senat an, daß die Annahme des Landgerichts, \"Ver-\n\nzugsbeginn\" sei der Tattag gewesen, nicht zutreffend ist.\n\n4. Von dem Rechtsfehler sind der Schuldspruch wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in dreißig Fällen und die insoweit verhängten Einzelstra-\n\nfen nicht berührt.\n\nJähnke Bode Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/2-str-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/2-str-1-02","retrieved":"2026-07-10 12:54:28.741416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-13/2-str-1-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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