{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"IX ZR 209/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammen- hang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 209/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Februar 2002\nB ü r k,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 675\n\nZu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammen-\n\nhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.\n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zu\n\nderen Nachteil erkannt ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35\n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: R.) war die Erstellung einer\n\nWohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unveränderli-\n\nchen Pauschalpreis übertragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom\n\n2. August 1991 beauftragte die R. die Klägerin als Subunternehmerin mit der\n\nAusführung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten für dieses Bau-\n\nvorhaben zu einem Preis von 2.384.200 DM inklusive Mehrwertsteuer. Eine\n\nPauschalierung dieses Preises sollte nach endgültiger Detailklärung auf der\n\nGrundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauver-\n\ntrages lautet:\n\nFür erforderlich werdende zusätzliche Arbeiten, die aus den\nbei Vertragsschluß vorliegenden Angebotsunterlagen nicht\nerkennbar waren, muß rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein\nNachtragsangebot eingereicht werden. Mit den entsprechen-\nden Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn darüber\nein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne ei-\nnen solchen schriftlichen Nachtragsauftrag erfolgt eine Ver-\ngütung der zusätzlichen Leistungen nicht.\n\nIm Laufe der Durchführung kam es zu verschiedenen Änderungen. Eini-\n\nge vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der Baustelle täti-\n\ngen Architekten führte die Klägerin zusätzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte sie\n\nsieben Nachtragsangebote, denen die R. widersprach. Am 6. Mai 1992 kam es\n\ndarüber zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der Ar-\n\nchitekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen,\n\ndie eine leichte Reduzierung des ursprünglichen Gesamtpreises ergeben müs-\n\nse. Im Juni und August 1992 erstellte die Klägerin ein neuntes und zehntes\n\nNachtragsangebot betreffend weitere Leistungen. Auf die gemäß ihren beiden\n\nSchlußrechnungen insgesamt geforderten 2.452.130,82 DM hat die Auftragge-\n\nberin nur 2.294.472,12 DM bezahlt. Sie hat die Vergütung verschiedener Posi-\n\ntionen aus den Nachtragsangeboten gekürzt.\n\nDie Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahr-\n\nnehmung \n\nihrer \n\nInteressen. Diese machten einen Restbetrag \n\nvon\n\n158.248,34 DM gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.\n\nDas Berufungsgericht begründete die Klageabweisung damit, für den auf das\n\nneunte und zehnte Nachtragsangebot entfallenden Vergütungsanteil von\n\n170.320,12 DM, dessen Berechtigung die R. bestritten habe, sei kein Anspruch\n\nersichtlich. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, daß der Architekt\n\nin Vollmacht der R. den Auftrag für die erbrachten Leistungen erteilt habe.\n\nAuch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan.\n\nDie Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schadens-\n\nersatz in Höhe von 157.658,70 DM wegen schuldhafter Verletzung ihrer\n\nPflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Beklagten hätten verkannt,\n\ndaß der Klägerin der Auftrag für die in den Nachtragsangeboten Nr. 9 und 10\n\nenthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertre-\n\ntungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb versäumt, die Voraussetzungen\n\neines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter\n\nBereicherung vorzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das\n\nBerufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 DM Schadenser-\n\nsatz zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten die\n\nWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt:\n\nDie Beklagten hätten ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten\n\nverletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen für alle in Betracht kommenden\n\nAnspruchsgrundlagen dargelegt hätten. Die Klage sei auf der Grundlage des\n\nSachverhalts, den die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten hätten vortra-\n\ngen müssen, in Höhe von 68.715,54 DM aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begründet gewesen.\n\nNach der glaubhaften Bekundung des Zeugen S. seien aus dem ur-\n\nsprünglichen Angebot der Klägerin nur die der Firma D. vergüteten sowie die in\n\nden Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt\n\n44.587,28 DM) entfallen, so daß der Klägerin unter Berücksichtigung der von\n\nR. geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von 45.140,60 DM zugestanden\n\nhabe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des Zeugen S. ergebe, die zu-\n\nsätzlichen Leistungen der Klägerin für die Beseitigung von durch einen Was-\n\nserrohrbruch entstandenen Zerstörungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM\n\nzu berücksichtigen. Die Vergütung für diese Leistungen sei weder durch § 3\n\nNr. 5 des Bauvertrages noch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren Re-\n\ngelungen nur nachrangig und eingeschränkt zum Vertragsgegenstand gemacht\n\nworden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nicht\n\nwirksam vereinbart worden.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen vermögen einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchset-\n\nzung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die Klägerin kei-\n\nnen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erken-\n\nnen läßt.\n\n1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe\n\ndes Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die\n\nzugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichts-\n\npunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei sei-\n\nner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit\n\ndem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern\n\nmuß um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für\n\neine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erfor-\n\nderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich\n\nist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f;\n\nvom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. November\n\n1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731). Kann die Klage auf verschiedene\n\nrechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten,\n\ndaß alle in Betracht kommenden Gründe im Rahmen der zur Verfügung ste-\n\nhenden Möglichkeiten konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996\n\n- IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f).\n\n2. Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Um-\n\nständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des\n\nerteilten Mandats ab (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990,\n\n1917, 1918; vom 4. Juni 1996, aaO S. 2649). Der Rechtsanwalt hat sich nur mit\n\nden tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung\n\ndes ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundsätzlich\n\nnicht um die Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach den vom\n\nAuftraggeber erteilten Informationen noch aus Rechtsgründen in einer inneren\n\nBeziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruch\n\ngegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. BGHZ 128, 358, 361 f; BGH,\n\nUrteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169).\n\n3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt in\n\ndem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichts\n\nder Klägerin Restansprüche gegen ihre Auftraggeberin R. zustanden.\n\na) Die Klägerin hat - im Anschluß an das rechtskräftig gewordene Beru-\n\nfungsurteil im Vorprozeß - in den Tatsacheninstanzen hauptsächlich geltend\n\ngemacht, die Beklagten hätten es hinsichtlich der auf die Nachtragsangebote\n\nNr. 9 und 10 gestützten Forderungen versäumt, sich im gebotenen Maße um\n\neine Klärung des Sachverhalts zu bemühen und die Tatsachen vorzutragen,\n\ndie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben.\n\naa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin\n\ninsoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint Ansprüche aus Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag; die Klägerin habe aus der vorangegangenen Be-\n\nsprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen können, daß die R. keine\n\nAusführung zusätzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen wer-\n\nde. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keinen\n\nRechtsfehler erkennen läßt.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat weiter - als Voraussetzung eines An-\n\nspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht festzustellen vermocht, daß die\n\ngenannten Leistungen der Klägerin eine Erhöhung der Werklohnforderungen\n\nder R. gegenüber deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene Parteien\n\nhatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zusätzliche Vergü-\n\ntung von vorneherein ausschloß. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig darge-\n\nlegt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungen\n\nerspart, die sonst anderweitig zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Ver-\n\npflichtungen entstanden wären.\n\nb) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe von R. eine zusätzli-\n\nche Vergütung von 45.140,60 DM verlangen können. Dabei handelt es sich\n\nindes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Berei-\n\ncherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die von\n\nder Klägerin nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen nachträglich nur\n\num die drei im Berufungsurteil aufgeführten Positionen gekürzt worden, hatte\n\ndie Klägerin diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August\n\n1991 getroffenen Vergütungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsan-\n\nwälten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschließlich darauf, Forderungen\n\naus Nachtragsarbeiten geltend zu machen. Selbst im Regreßprozeß hat die\n\nKlägerin niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine - unabhängig von den\n\nNachtragsarbeiten bestehende - Restforderung aus dem ursprünglichen Ver-\n\ntrag zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beru-\n\nhen ausschließlich auf Angaben des Zeugen S., des Geschäftsführers der R.\n\nDie ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin ersichtlich nicht für\n\nwesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen Be-\n\nvollmächtigten im Regreßprozeß mitgeteilt. Die Klägerin zeigt auch keine U m-\n\nstände auf, die für die Beklagten hätten Anlaß geben müssen, den Sachverhalt\n\ninsoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die Klägerin den Be-\n\nklagten über ihre Schlußrechnungen hinaus zur Erläuterung der behaupteten\n\nAnsprüche übergeben hat, liefern dafür ebenfalls keinen Hinweis. Daher kann\n\nin diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf ungenügender Tatsache-\n\nnermittlung oder unzureichender rechtlicher Prüfung nicht erhoben werden.\n\nc) Dasselbe trifft im Ergebnis für die den Wasserrohrbruch betreffenden\n\nvier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu. Insoweit braucht für\n\ndie revisionsrechtliche Prüfung nicht auf die Verfahrensrüge der Revision ge-\n\ngen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3\n\nNr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei formularmäßig vereinbart\n\nworden. Ist diese von der Revision angegriffene Würdigung rechtlich fehlerfrei,\n\nwas dann zur Folge hat, daß Bereicherungsansprüche der Klägerin weder\n\ndurch die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B wirksam\n\nausgeschlossen wurden (vgl. dazu BGHZ 113, 315 ff), fehlt es wiederum an\n\neiner schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten Rechtsanwälte.\n\nIn den Schlußrechnungen der Klägerin erscheinen die Positionen nicht,\n\ndie dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde lie-\n\ngen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des Zeugen S. entnommen.\n\nDie Klägerin hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sach-\n\nverhalt nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Auch insoweit ist kein ausreichen-\n\nder tatsächlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den Nach-\n\ntragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten beauf-\n\ntragt wurden.\n\nIII.\n\nAus dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ergibt\n\nsich somit kein Ansatz dafür, daß diejenigen Ansprüche gegen die R., die das\n\nBerufungsgericht für begründet erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuzu-\n\nrechnenden Vertragsverletzung im Vorprozeß nicht zugesprochen worden sind.\n\nDas Berufungsgericht hat darüber hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, aus\n\ndem sich weitere Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die R. ergeben\n\nkönnten; das ist von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen\n\nworden. Der Senat hat daher in der Sache abschließend zu entscheiden und\n\ndas klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO).\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/ix-zr-209-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/ix-zr-209-00","retrieved":"2026-07-10 12:56:51.811180+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-07/ix-zr-209-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-02-07","dockets":["IX ZR 209/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.02.2002 – IX ZR 209/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/ix-zr-209-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 675 Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammen- hang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zu\n\nderen Nachteil erkannt ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35\n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"684","label":"§ 684 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 1413","basis":"cited_by_decisions","votes":2},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 1077","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:56:51.811180+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}