{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"5 StR 22/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 22/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4\n\nStPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweiter-\n\nten Verfall entfällt.\n\n2. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Revisions-\n\nverfahren um ein Viertel ermäßigt.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall\n\neines Wertersatzes in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision\n\nbeanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten\n\nVerfall Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf\n\nangesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne.\n\nNachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im\n\nNovember 2000 von einem Händler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis\n\nvon 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit\n\nden zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Men-\n\nge verkaufte der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm Ha-\n\nschisch zum Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM.\n\nDementsprechend erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kilo-\n\ngramm behielt er zurück, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durch-\n\nsuchung seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm Ha-\n\nschisch sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in Höhe von 108.000 DM\n\nsowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der außergerichtlichen\n\nEinziehung des Geldes hat sich der Angeklagte einverstanden erklärt.\n\n2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils\n\nhat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu sei-\n\nnem Nachteil ergeben.\n\n3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 DM gemäß § 73d\n\nStGB i.V.m. § 33 BtMG hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalb\n\nfür gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen Gesamterlös von\n\n182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht hätten. Abzüglich des sichergestellten\n\nGeldbetrags von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen Erwägun-\n\ngen sind die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nicht festgestellt.\n\nDas Landgericht hat keinen bestimmten, für eine rechtswidrige Tat oder\n\naus ihr erlangten Vermögensgegenstand des Angeklagten oder dessen Sur-\n\nrogat konkretisiert, der dem erweiterten Verfall unterlegen wäre und für den\n\nder Verfall von Wertersatz in Betracht kommen könnte. Die Urteilsgründe\n\nerschöpfen sich vielmehr darin, anhand des Betäubungsmittelgeschäfts, das\n\nGegenstand der Verurteilung ist, auszuführen, daß das erhaltene Rauschgift\n\neinen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen außer Betracht, daß\n\nein Teil des Rauschgifts sichergestellt worden ist. Im übrigen bestehen nur\n\nabstrakte, nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem Verfall\n\nunterliegen können.\n\n4. Der Senat läßt die Entscheidung über den erweiterten Verfall entfallen,\n\nden Rechtsfolgenausspruch aber im übrigen bestehen. Da der erweiterte\n\nVerfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen\n\nwill, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungs-\n\ngrund (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/5-str-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/5-str-22-02","retrieved":"2026-07-10 12:55:35.169834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-06/5-str-22-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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