{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"2 StR 545/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 545/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom\n\n14. Juni 2001 aufgehoben. Die Feststellungen bleiben jedoch\n\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung\n\nim schweren Fall gemäß § 121 Abs. 2 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt.\n\nWegen neun weiterer Taten hat es das Verfahren wegen Verjährung einge-\n\nstellt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit\n\neiner Verfahrensrüge und der Sachrüge eine Aufhebung des Urteils in vollem\n\nUmfang anstrebt, sowie die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen Versagung der Straf-\n\naussetzung zur Bewährung wendet.\n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg, die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat den Schuldspruch auf § 121 Abs. 2 StGB-DDR ge-\n\nstützt, die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung aber an § 56 Abs. 2\n\nStGB ausgerichtet. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn dadurch wird der Grundsatz\n\nder strikten Alternativität verletzt (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 41, 247, 277;\n\nBGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 2 und 11; mildere Strafe 2; BGH NJW 1995,\n\n2861 = NStZ 1995, 505; NStZ-RR 1996, 201 = StV 1996, 297; NStZ-RR 2000,\n\n302 f.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt in Fällen dieser\n\nArt einen Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts\n\n(vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20). Dabei hat der Tatrichter die Strafrahmen\n\nder unter Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen\n\nUmstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 2 Rdn. 10 ff. m.w.N.) in Frage kommenden Strafvorschriften zu ver-\n\ngleichen und den Grundsatz der strikten Alternativität zu beachten.\n\nEinen solchen Gesamtvergleich des Tatzeitrechts der DDR mit dem in\n\nder Bundesrepublik geltenden Recht hat die Strafkammer nicht vorgenommen.\n\nDaß dieser Rechtsfehler sich auf Schuld- und Strafausspruch ausgewirkt hat,\n\nkann der Senat nicht ausschließen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen können jedoch bestehenbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nDer neu erkennende Tatrichter wird - unter Berücksichtigung des Ver-\n\nbots der reformatio in peius (BGHSt 38, 66 f.) - in Anwendung des § 121 Abs. 2\n\ni. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 3, § 62 StGB-DDR eine (zwei Jahre nicht überschrei-\n\ntende) Strafe zu bilden haben und wird dann prüfen müssen, ob diese ausset-\n\nzungsfähig ist (Strafrahmen des § 121 Abs. 2 StGB-DDR: zwei bis zehn Jahre:\n\nvgl. §§ 1 Abs. 2 und 3, 39, 30-35 StGB-DDR; vgl. auch §§ 62, 25 StGB-DDR;\n\nzur Problematik der Aussetzung von Strafen nach DDR-Recht: BGH, Urt. v.\n\n4. April 2001 - 5 StR 68/01 = NJ 2001, 434 f.). Dieses Ergebnis wird dann mit\n\neiner nach §§ 177, 22 StGB (in der für den Angeklagten günstigsten Fassung:\n\n§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 45) zu bildenden\n\nStrafe, die ebenfalls zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu vergleichen sein.\n\nDie Strafkammer wird, falls die nach DDR-Recht gebildete Strafe nicht ausset-\n\nzungsfähig sein sollte, feststellen müssen, ob eine nach § 177 StGB gebildete\n\nStrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könnte mit der Fol-\n\nge, daß letztere als mildere Sanktion gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB,\n\n§ 2 Abs. 3 StGB verhängt werden müßte.\n\nDer Senat weist im übrigen noch auf folgendes hin:\n\nDas Landgericht hat eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56\n\nAbs. 2 StGB unter anderem mit folgender Begründung verweigert:\n\n\"Der Angeklagte hat zur Aussage seiner Tochter erklärt, das stimme al-\n\nles nicht, er sei erschüttert, dass ihm so etwas vorgeworfen werde. Dieses\n\nVerhalten läßt besorgen, dass der Angeklagte auch heute noch nicht willens\n\nist, seine Verantwortung gegenüber der Tochter wahrzunehmen. Es läßt\n\nweiter besorgen, dass er sich mit seinem abnormen Sexualverhalten bisher\n\nnicht kritisch auseinandergesetzt hat.\"\n\nDiese Ausführungen berücksichtigten rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV\n\n1998, 482; 1999, 602; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12) zu-\n\nlässiges Verteidigungsverhalten des ein strafrechtlich erhebliches Verhalten\n\nbestreitenden Angeklagten zu dessen Lasten.\n\nBode Detter Rothfuß\n Fischer Ri'inBGH Elf ist\n durch Urlaub an der\n Unterschrift gehindert.\n Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/2-str-545-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/2-str-545-01","retrieved":"2026-07-10 12:52:46.367458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-06/2-str-545-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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