{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"2 StR 507/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 507/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Trier vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; jedoch\n\nbleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-\n\nerhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\n\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei\n\nFällen hat es ihn freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die\n\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die - inzwischen ge-\n\nschiedene - Ehe des Angeklagten durch dessen Eifersucht und besitzergrei-\n\nfendes Verhalten gegenüber seiner Ehefrau geprägt. Er bestand unter ande-\n\nrem auf einer jederzeitigen Erfüllung seines Wunsches nach geschlechtlichem\n\nVerkehr. Häufig kam es, wenn die Geschädigte sich seinen Wünschen nicht\n\nfügte, zu verbalen und auch tätlichen Attacken des Angeklagten. Die Geschä-\n\ndigte hatte seinen tätlichen Übergriffen infolge ihrer körperlichen Unterlegen-\n\nheit wenig entgegenzusetzen und fügte sich daher seinen Forderungen, wobei\n\nsie bis zum Jahr 1997 hierin möglicherweise auch eine schmeichelhafte Bestä-\n\ntigung ihrer Attraktivität erblickte. Nachdem es im Sommer 1998 zu erheblichen\n\nStreitigkeiten und gravierenden Tätlichkeiten des Angeklagten gekommen war,\n\nzog dieser im September 1998 auf Bitten der Geschädigten aus dem gemein-\n\nsam bewohnten Haus aus.\n\nEtwa zwei Wochen später beschloß der Angeklagte, mit seiner Ehefrau\n\ngeschlechtlich zu verkehren. Er drang deshalb nachts mit Hilfe eines in seinem\n\nBesitz befindlichen Hausschlüssels in das Haus ein, begab sich in das Schlaf-\n\nzimmer seiner Ehefrau und erklärte dieser, er beabsichtige, mit ihr geschlecht-\n\nlich zu verkehren. Die Geschädigte erklärte, daß sie sich weigere, und kauerte\n\nsich in den oberen Teil des Bettes, wo sie sich am Bettgestell festhielt. Gegen\n\nihren Willen zog der Angeklagte sie gewaltsam nach unten, hielt ihre Hände\n\nfest, entkleidete sie, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr aus.\n\nDie Geschädigte war aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit zu weiterge-\n\nhender Gegenwehr nicht in der Lage.\n\nWenige Tage später drang der Angeklagte erneut in das Schlafzimmer\n\nder schlafenden Geschädigten ein. Er entkleidete sie gewaltsam, wobei er ihr\n\neine Schürfwunde am Oberschenkel zufügte. Als sie sich weigerte, mit ihm den\n\nGeschlechtsverkehr auszuführen, und um sich trat, drückte er gewaltsam die\n\nBeine der Geschädigten auseinander, legte sich auf sie und führte den Ge-\n\nschlechtsverkehr durch. Er bemerkte dann: \"So hat es Dir wohl nicht gefallen\";\n\nanschließend äußerte er: \"Solange du in meinem Hause lebst, ficke ich dich,\n\nob du willst oder nicht\", und verließ das Haus.\n\n2. Das Landgericht hat den äußeren Sachverhalt als durch die glaub-\n\nhafte Aussage der Geschädigten und weiterer Beweismittel erwiesen angese-\n\nhen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Ange-\n\nklagte vorsätzlich gehandelt habe, und hierzu in den Urteilsgründen ausgeführt\n\n(UA S. 20), \"daß letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ang e-\n\nklagte im Hinblick auf seine egozentrische Sicht und unter Berücksichtigung\n\nder Tatsache, daß sich die Zeugin ... vor September 1998 immer seinen Wün-\n\nschen gebeugt hat, möglicherweise nicht erkannt hat, daß die Zeugin bei den\n\nbeiden Vorfällen Ende September 1998 tatsächlich nicht mit ihm verkehren\n\nwollte. Er kann die Weigerung der Zeugin und ihre Abwehrhandlungen als be-\n\nsonders reizvolles Spiel der Zeugin gewertet haben.\"\n\n3. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision zu Recht:\n\nDie Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht beruht auf einer\n\nunzureichenden Erörterung der festgestellten Beweisanzeichen. Der Zweifels-\n\nsatz, der keine Beweisregel ist, greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdi-\n\ngung ein (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Spricht das Gericht den Angeklagten aus\n\ntatsächlichen Gründen frei, so sind die der Beweiswürdigung zugrunde liegen-\n\nden wesentlichen Erwägungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren\n\nWeise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ\n\n1990, 448; BGH wistra 1991, 63; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; st.\n\nRspr.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Rdn. 33 zu § 267;\n\nHürxthal in KK 4. Aufl. Rdn. 41 zu § 267, jew. m.w.N.). Die Anforderungen an\n\neine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freispre-\n\nchenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die\n\nzur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äußeren oder\n\ninneren Tatmerkmals nicht gewonnen, so müssen die Urteilsgründe in über-\n\nprüfbarer Weise belegen, daß er die gegen die Schuld des Angeklagten spre-\n\nchenden ebenso wie entgegenstehende Beweisergebnisse in ihrer Bedeutung\n\nzutreffend gewertet hat und daß die Anwendung des Zweifelssatzes auf der\n\nGrundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist.\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.\n\nEinen Anhaltspunkt dafür, der Angeklagte könne möglicherweise irrtüm-\n\nlich angenommen haben, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen\n\neinverstanden, sieht das Landgericht darin, daß sich die Geschädigte früher\n\nseinen Wünschen gebeugt hatte. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber, daß die-\n\nses frühere Verhalten der Geschädigten darauf beruhte, daß sie den tätlichen\n\nÜbergriffen des Angeklagten infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit wenig\n\nentgegenzusetzen hatte (UA S. 10). Zu berücksichtigen wäre hier überdies ge-\n\nwesen, daß zum Zeitpunkt der Taten eine wesentliche Veränderung im Ver-\n\nhältnis der Ehegatten eingetreten war, die gerade aufgrund der häufigen Über-\n\ngriffe des Angeklagten getrennt lebten. Daß die Zeugin bei früheren Gelegen-\n\nheiten jemals ihre Weigerung als \"besonders reizvolles Spiel\" verstanden hat-\n\nte, was das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwägt, oder daß der An-\n\ngeklagte dies angenommen habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vor\n\ndiesem Hintergrund kam schon dem äußeren Tatablauf - nächtliches Eindrin-\n\ngen in die Wohnung der Geschädigten, Anwendung nicht unerheblicher Ge-\n\nwalt - eine Indizwirkung für den Vorsatz des Angeklagten zu, die zu erörtern\n\ngewesen wäre.\n\nSoweit das Landgericht die \"egozentrische Sicht\" des Angeklagten als\n\nmögliche Ursache eines Irrtums erwägt, hat es gewichtige Anhaltspunkte nicht\n\nbedacht, welche dieser Annahme entgegenstehen. Der Angeklagte zeigte nach\n\nden Feststellungen ein \"besitzergreifendes Verhalten\"; er gestand seiner Ehe-\n\nfrau kein Recht zur Selbstbestimmung zu, wenn dies seinen Wünschen entge-\n\ngenstand (UA S. 10). Seine Bemerkungen unmittelbar im Anschluß an die\n\nzweite Tat, es habe der Nebenklägerin \"wohl keinen Spaß gemacht\", und er\n\nvollziehe mit ihr den Geschlechtsverkehr, \"ob sie wolle oder nicht\", sind ge-\n\nwichtige Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte den entgegenstehenden\n\nWillen der Geschädigten kannte und daß seine Vorstellung nicht etwa dahin\n\nging, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Wem\n\naus egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wünsche gerichteter Ge-\n\nsinnung ein möglicherweise entgegenstehender Wille des Opfers einer sexu-\n\nellen Nötigung von vornherein gleichgültig ist, handelt nicht im vorsatzaus-\n\nschließenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorsätzlich.\n\nMit den für ein vorsätzliches Handeln sprechenden Umständen hat sich\n\ndas Landgericht weder einzeln noch in ihrem Gesamtgewicht auseinanderge-\n\nsetzt; zugleich fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Anhaltspunkte\n\nfür die vom Landgericht als möglich angesehene Irrtumslage. Dies führt zur\n\nAufhebung des Freispruchs.\n\nDie rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\n\nkonnten aufrechterhalten werden.\n\nBode Detter Rothfuß\n Ri'inBGH Elf ist\n durch Urlaub an der\n Unterschrift gehindert.\n Fischer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/2-str-507-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/2-str-507-01","retrieved":"2026-07-10 12:54:53.311856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-06/2-str-507-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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