{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"1 StR 513/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu A 1 + 2 Veröffentlichung: ja StGB § 246 § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja zu A 1 + 2\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_____________________________\n\nStGB § 246\n\n§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an\n\nBGHSt 43, 237).\n\nBGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 - LG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 513/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n6. Februar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Heidelberg vom 5. Juli 2001 wird mit der Maßgabe ver-\n\nworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu zwölf Jahren\n\nFreiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Schwur-\n\ngerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Unterschla-\n\ngung zu zwölf Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft jeweils mit der Sachrüge.\n\nDie nicht näher ausgeführte Revision des Angeklagten hat nur hinsicht-\n\nlich der Verurteilung wegen Unterschlagung Erfolg. Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft ist darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes,\n\nsondern nur wegen Totschlags verurteilt wurde. Sie führt zur Aufhebung des\n\nUrteils insgesamt.\n\n A.\n\nZur Revision des Angeklagten.\n\n1. Der Angeklagte hat am 8. September 2000 einen Landsmann ersto-\n\nchen und anschließend dessen Mobiltelefon und dessen Geldbeutel an sich\n\ngenommen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon\n\nausgegangen, daß er sich erst zur Wegnahme entschlossen hat, als er sein\n\nOpfer erstochen hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt\n\nbei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Ver-\n\nmögensdelikt vor; der Zweifelssatz, der zur Verneinung von Mord aus Habgier\n\nführte, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen\n\n(BGH b. Holtz MDR 1990, 676; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 m.\n\nw. N.).\n\n2. Ein Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung\n\nkommt dennoch nicht in Betracht.\n\nEine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt nach der durch das\n\n6. StrRG in § 246 StGB eingefügten Subsidiaritätsklausel voraus, daß die Tat\n\nnicht in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Eine (\"die\") Tat in\n\ndiesem Sinne liegt bei Tateinheit (§ 52 StGB) regelmäßig vor (vgl. Noak, Dritt-\n\nzueignung und 6. StrRG S. 109). Daß die Annahme von Tateinheit hier auf der\n\nAnwendung des Zweifelssatzes beruht, ist dabei ohne Belang.\n\nDer Senat hat erwogen, ob die Subsidiaritätsklausel hier deshalb nicht\n\nanwendbar ist, weil es sich bei der Vorschrift mit höherer Strafandrohung um\n\nTotschlag und nicht um ein Zueignungsdelikt handelt (hierfür etwa Tröndle/\n\nFischer StGB 50. Aufl. § 246 Rdn. 29; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n\n§ 246 Rdn. 32 jew. m. w. N.; in vergleichbarem Sinne auch Rudolphi in JZ\n\n1998, 471, 472).\n\nUnbeschadet der Frage, ob ein derartiges Ergebnis zweckmäßig sein\n\nkönnte, ist dies zu verneinen.\n\na) Eine solche Einschränkung der Subsidiaritätsklausel wäre mit dem\n\nWortlaut des Gesetzes, dessen möglicher Wortsinn die äußerste Grenze der\n\nAuslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten mar-\n\nkiert (BGHSt 43, 237, 238 m. w. N. zur identischen Subsidiaritätsklausel des\n\n§ 125 StGB), unvereinbar. Daher gilt die Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB\n\nfür alle Delikte mit höherer Strafdrohung (ebenso Laufhütte/Kuschel in LK\n\n11. Aufl. <Nachtrag, 38. Lieferung> § 246 Rdnr. 9; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl.\n\n§ 246 Rdn. 14; Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276; Noak, aaO S. 110;\n\nWagner in Festschrift für Grünwald, S. 797, 800 ff; vgl. auch Otto, Jura 1998,\n\n550, 551).\n\nb) Eine Gegenüberstellung der Subsidiaritätsklauseln, die durch das\n\n6. StrRG in § 246 StGB und in § 265 StGB eingefügt worden sind, bestätigt\n\ndieses Ergebnis:\n\n§ 265 StGB enthält jetzt eine spezielle Subsidiaritätsklausel (\"wenn die\n\nTat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist\"), deren Wortlaut demjenigen spezieller\n\nSubsidiaritätsklauseln anderer Strafbestimmungen (§§ 145, 145d, 202, 218c,\n\n316 StGB) angeglichen ist. Die gleichzeitig in § 246 StGB eingefügte allgemei-\n\nne Subsidiaritätsklausel kann danach nur so verstanden werden, daß sie auch\n\nallgemein gilt, Unterschlagung also hinter sämtlichen Vorschriften mit höherer\n\nStrafdrohung zurücktritt (Wagner aaO S. 800).\n\nc) Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß § 246 StGB nach den Ma-\n\nterialien zum 6. StrRG alle Formen der rechtswidrigen Zueignung erfassen soll,\n\ndie nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand\n\nerfüllen; beispielhaft sind Diebstahl, Raub, Erpressung und Hehlerei angeführt\n\n(BTDrucks. 13/8587, 43 f; hierzu im einzelnen Wagner aaO S. 797 f, 800). Da-\n\nnach läge die Annahme nahe, daß § 246 StGB nur hinter mit schwererer Strafe\n\nbedrohten Zueignungsdelikten subsidiär sein soll. Da ein solcher Wille des\n\nGesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes aber nicht zum Ausdruck gebracht ist\n\n(Kritik an der Gesetzesfassung etwa bei Otto aaO und Wagner aaO S. 810),\n\nkann er nicht Grundlage einer mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren\n\nAuslegung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 42,\n\n291, 293).\n\n3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch, der im übrigen keine\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, dahin ab, daß die Verur-\n\nteilung wegen Unterschlagung entfällt, und erkennt auf die ebenfalls ohne\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgesetzte Einzelstrafe wegen\n\nTotschlags (vgl. BGH b. Holtz MDR 1990, 676).\n\n4. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten hat auf die Ko-\n\nstenentscheidung keinen Einfluß (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\n B.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Mordmerkmale Habgier und niedrige Beweggründe sind nicht mit rechts-\n\nfehlerfreier Beweiswürdigung verneint.\n\n I.\n\n1. Zu den Hintergründen der Tat, ihrem Ablauf sowie dem übrigen Ge-\n\nschehen am Tattag hat die Strafkammer folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein gebürtiger Vietnamese, hatte von sich aus seine Ar-\n\nbeit im Betrieb seines Bruders in K. aufgegeben und hielt sich statt des-\n\nsen vor allem in Spielhallen auf, wurde aber zumindest zeitweilig noch von sei-\n\nner Familie finanziell unterstützt. Ein Freund der Familie, der an den Rollstuhl\n\ngefesselte Wissenschaftler H. , hatte dem Angeklagten 10.000 DM\n\ngeliehen, damit er sich am Kauf eines Pkws durch die Familie beteiligen konn-\n\nte. Außerdem hatte er ihm eine Lehrstelle an der Universität He. ver-\n\nmittelt. Der Angeklagte trat sie jedoch nicht an und behauptete sowohl gegen-\n\nüber H. als auch gegenüber seiner Familie, er habe in Düsseldorf\n\neine Lehre begonnen. Tatsächlich hielt er sich weiterhin vor allem in Spielhal-\n\nlen auf, bekam daher finanzielle Probleme und verbrauchte das Darlehen. Als\n\n H. von einer Schwester des Angeklagten erfuhr, daß dieser sich nicht\n\nan den Kosten des Pkws beteiligt hatte, forderte er vom Angeklagten über die\n\nSchwester wenigstens einen Teil des Darlehens zurück. Der Angeklagte\n\nkonnte nicht zahlen und beschloß, H. in dessen Wohnung in N. \n\naufzusuchen. Da er zwar Auto fahren kann, aber keinen Führerschein hat, for-\n\nderte der Angeklagte seinen Bekannten L. auf, ihn zu begleiten. Als Grund der\n\nReise gab er wahrheitswidrig an, er wolle einen Computer abholen. Der Ange-\n\nklagte fuhr daher am Tattag in Begleitung L. s in einem seiner Familie gehö-\n\nrenden Pkw in Richtung N. . Nachdem man unterwegs in eine Poli-\n\nzeikontrolle geraten war, übergab der Angeklagte anschließend das Steuer an\n\nL. . In N. veranlaßte er ihn mit der bewußt falschen Behauptung,\n\nnäher am Wohnhaus des H. könne man nicht parken, den Pkw in\n\neiniger Entfernung abzustellen und auf ihn zu warten.\n\nIn der Hoffnung, H. werde ihm einen Ausweg zeigen, legte der\n\nAngeklagte diesem in der Wohnung sein Lügengebäude offen. Als H. \n\nihm jedoch Vorhalte machte, befürchtete er, daß nun auch gegenüber seiner\n\nFamilie seine Lügen offenbar würden. Dies hätte nach seiner Vorstellung so-\n\nwohl für ihn als auch für seine Familie große Schande bedeutet. Hierüber ge-\n\nriet er in völlige Verzweiflung, ergriff spontan ein H. gehörendes\n\nMesser und tötete ihn mit zahlreichen Stichen. Anschließend kam ihm die Idee,\n\nGeldbeutel und Mobiltelefon an sich zu nehmen. Außerdem reinigte er sich und\n\nbeseitigte das Tatmesser, das seither nicht aufgefunden werden konnte. Äu-\n\nßerlich ruhig begab er sich zum Pkw, wo er L. eingehend erklärte, warum er\n\njetzt doch keinen Computer mitbrächte. Auf der anschließenden Rückfahrt ent-\n\nledigte er sich des Mobiltelefons; dessen Besitz war ihm verräterisch erschie-\n\nnen, nachdem es geklingelt hatte. Nach einem Zwischenaufenthalt in F. ,\n\nwo man nach einem Sexshop suchte, waren der Angeklagte und L. am näch-\n\nsten Morgen wieder zu Hause.\n\n2. Der Angeklagte hat bestritten, H. getötet zu haben. Zu-\n\nnächst hatte er sich um ein falsches Alibi bemüht. Später hat er seine Angaben\n\ndem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßt. Zuletzt hat er angegeben, zur Tat-\n\nzeit bei H. gewesen zu sein und ihm seine Lügengeschichten offen-\n\nbart zu haben. Dieser sei von ihm enttäuscht gewesen und habe ihn aufgefor-\n\ndert zu gehen. Dies habe er getan. Wie und warum er Geldbeutel und Mobil-\n\ntelefon mitgenommen habe, wisse er nicht. Als er es bemerkt habe, habe er\n\nsich gesorgt, daß er seinen Freund \"schon wieder ... enttäuscht habe\".\n\nDie Strafkammer, die sich weder hinsichtlich des genauen Geschehens-\n\nablaufs in der Wohnung noch hinsichtlich des Tatmotivs auf Zeugenaussagen\n\nstützen konnte, hat sich mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon überzeugt,\n\ndaß der Angeklagte H. getötet hat. Ein Motiv, das zur Annahme von\n\nMord führen würde, konnte sie dagegen nicht feststellen.\n\nHätte der Angeklagte H. getötet, um das Darlehen nicht zu-\n\nrückzahlen zu müssen, läge aus Habgier begangener Mord vor (vgl. BGH NJW\n\n1993, 1664, 1665 m. w. N.), wäre es (auch) um die Wertgegenstände von \n\n H. gegangen, in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (vgl. BGHSt 39, 100).\n\nNiedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB kämen in Betracht,\n\nwenn der Angeklagte eigenes, zwar nicht strafbares, aber ehrenrühriges Ver-\n\nhalten hätte verdecken wollen (vgl. BGH NStZ 1987, 81).\n\nVon alledem geht auch die Strafkammer aus. Sie konnte jedoch nicht\n\nausschließen, daß der Angeklagte H. nur aufgesucht hat, um eine\n\nAussprache herbeizuführen und sich erst in deren Verlauf voller Verzweiflung\n\nüber die drohende große Schande zur Tötung entschlossen hat. Dementspre-\n\nchend scheide Habgier aus, weil es ihm nicht um Bereicherung gegangen sei;\n\nbei der Furcht vor Schande handle es sich jedenfalls im Hinblick auf den hohen\n\nGrad seiner seelischen Erregung nicht um einen niedrigen Beweggrund.\n\n3. Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht\n\ndie danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung wegen Totschlags statt\n\nwegen Mordes), so hat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen.\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob\n\ndas Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel\n\nüberwunden hätte.\n\nDemgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Be-\n\nweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwä-\n\ngungen einbezieht oder naheliegende Möglichkeiten unerörtert läßt (st. Rspr.,\n\nvgl. nur BGH Urteil vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; wistra 1999, 338, 339 m.\n\nw. N.).\n\nIst eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamt-\n\nwürdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes Be-\n\nweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann nicht\n\nvorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen kön-\n\nnen nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen\n\nDurchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen\n\n(vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24; BGH Urteil vom 15. Juli 1998\n\n- 1 StR 243/98 jew. m. w. N.). Hat der Angeklagte Angaben gemacht, für deren\n\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind die-\n\nse in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und nicht\n\nohne weiteres als unwiderlegt dem Urteil zu Grunde zu legen. Ihre Zurückwei-\n\nsung erfordert nicht, daß sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen\n\nließe (vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5, 6; Engelhardt in KK 4. Aufl.\n\n§ 261 Rdn. 28 jew. m. w. N.). Auch im übrigen gebietet es der Zweifelssatz\n\nnicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vor-\n\nliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte er-\n\nbracht hat (vgl. BGH NJW 1995, 2300; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR\n\n303/01 m. w. N.).\n\nAn alledem gemessen, enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer\n\nden Angeklagten begünstigende Rechtsfehler.\n\n II.\n\n1. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß es gegen eine\n\nspontane und für eine geplante Tat spreche, wenn der Angeklagte das - nicht\n\nmehr auffindbare - Tatmesser zum Tatort mitgebracht hätte.\n\nDies konnte sie jedoch nicht feststellen.\n\na) Sie führt aus, gegen ein Mitbringen des Messers spreche schon, daß\n\ndieses Messer bei der polizeilichen Kontrolle auf der Hinfahrt nicht bemerkt\n\nwerden konnte. Demgegenüber sei bei dieser Gelegenheit in der Aktentasche\n\ndes Angeklagten ein Metallhandschuh gefunden worden, dessen Bedeutung\n\n(Handschutz beim Zuschneiden) der Angeklagte den kontrollierenden Beamten\n\nauf deren Nachfrage im einzelnen erläutert habe. Die Strafkammer folgert dar-\n\naus, daß bei dieser Kontrolle auch ein im Pkw befindliches Messer gefunden\n\nworden wäre und Anlaß zu Erörterungen gegeben hätte.\n\nDiese Erwägungen sind im Ansatz nicht zu beanstanden.\n\nIm einzelnen ergeben die Ausführungen der Strafkammer jedoch von ihr\n\nnicht erörterte Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, daß der Pkw überhaupt\n\nkontrolliert wurde. Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, sind\n\ndie Feststellungen zu dem Metallhandschuh widersprüchlich und unklar.\n\naa) Die Strafkammer hat festgestellt, daß am Tattag auf der vom Ange-\n\nklagten und dem Zeugen L. benutzten Bundesautobahn zahlreiche Kraftfahr-\n\nzeuge im Rahmen einer Drogenfahndung kontrolliert wurden. Schriftliche Un-\n\nterlagen darüber, daß auch das hier in Rede stehende Fahrzeug kontrolliert\n\nwurde, gibt es nicht; jedoch hätten der Angeklagte und der Zeuge L. die Kon-\n\ntrolle und ihren Ablauf weitgehend übereinstimmend geschildert. Eine Differenz\n\nin den Schilderungen gäbe es allerdings insofern, als nur L. behauptet habe,\n\ndaß auch die Führerscheine kontrolliert worden seien.\n\nZum Zeitpunkt der Kontrolle steuerte der Angeklagte das Fahrzeug. Er\n\nhat keinen Führerschein. Hätte es, wie L. behauptet, eine Führerscheinkon-\n\ntrolle gegeben, läge zumindest nahe, daß dies festgestellt worden wäre. Eben-\n\nso nahe liegt, daß es dann schriftliche Unterlagen über die Kontrolle dieses\n\nFahrzeugs gäbe.\n\nEs erscheint aber auch fernliegend und hätte daher näherer Begründung\n\nbedurft, daß, wie der Angeklagte behauptet, Polizeibeamte ein Fahrzeug inten-\n\nsiv und zeitaufwendig durchsuchen, mit dem Fahrer dabei über einen in einer\n\nAktentasche aufgefundenen Metallhandschuh debattieren und bei alledem\n\nnicht überprüfen, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hat.\n\nbb) Die Angaben des Angeklagten und die von L. zum Ablauf der Kon-\n\ntrolle differierten nur hinsichtlich der Führerscheinkontrolle. Danach haben bei-\n\nde das Auffinden des Metallhandschuhs übereinstimmend geschildert. Damit\n\nunvereinbar ist jedoch, daß der Metallhandschuh \"nach Einlassung des Ange-\n\nklagten\" zu Nachfragen führte, während L. \"hiervon\" nichts berichtet hat. Be-\n\nruhten die Feststellungen zum Auffinden des Metallhandschuhs nur auf den\n\nsonst durch nichts bestätigten Angaben des Angeklagten, wären sie aber, zu-\n\nmal unter Berücksichtigung seines übrigen Aussageverhaltens, nicht ohne\n\nweiteres als unwiderlegt den Feststellungen zu Grunde zu legen.\n\nb) Diesen Maßstab hat die Strafkammer (auch) an die Erklärung des\n\nAngeklagten angelegt, er habe seine Aktentasche allein deshalb mit in die\n\nWohnung von H. mitgenommen, weil sich darin (wohl zusätzlich zu\n\ndem Metallhandschuh) Hochzeitsbilder befunden hätten, die er ihm habe zei-\n\ngen wollen. Die Strafkammer sieht diese Einlassung zwar als \"wenig glaubhaft\"\n\nan, sie sei aber \"letztlich nicht zu widerlegen\". Die Strafkammer brauchte sich\n\njedoch nicht, wie sie es getan hat, durch eine sonst nicht belegte, wenig glaub-\n\nhafte Einlassung des Angeklagten daran gehindert zu sehen, aus einem als\n\nsolchen feststehenden Beweisanzeichen (der Angeklagte führte eine Aktenta-\n\nsche mit sich) einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten (in der Aktentasche,\n\ndie er ohne sonst erkennbaren Grund mit in die Wohnung nahm, befand sich\n\nein Messer) zu ziehen.\n\n2. Die Strafkammer hat auch die Lüge des Angeklagten zu den fehlen-\n\nden Parkmöglichkeiten am Wohnhaus des H. nur isoliert und auch\n\nsonst nicht rechtsfehlerfrei bewertet. Sie verkennt zwar nicht, daß dieses Ver-\n\nhalten des Angeklagten, mit dem er verhindert hat, daß der auf ihn hindeuten-\n\nde Pkw in der Nähe des Tatorts gesehen werden konnte, für einen vorgefaßten\n\nTatplan sprechen könnte. Sie meint aber, der Angeklagte habe möglicherweise\n\neinen lautstarken Streit mit H. vorausgesehen und befürchtet, L. \n\nkönne diesen Streit mitbekommen, wenn der Pkw in unmittelbarer Nähe des\n\nHauses parken würde. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für diese Variante\n\nsind jedoch nicht ersichtlich; darüber hinaus ist auch nicht erörtert, wie sie mit\n\neiner durch Vorwürfe H. s ausgelösten Spontantat vereinbar ist.\n\n3. Schließlich sind auch Gesichtspunkte, die gegen die Annahme einer\n\nungewöhnlichen Verzweiflung wegen der drohenden großen Schande spre-\n\nchen können, nicht erkennbar erörtert.\n\na) Der Angeklagte hatte die Arbeit bei seinem Bruder aufgegeben und\n\nsich statt dessen hauptsächlich in Spielhallen aufgehalten. Dies war der Fami-\n\nlie bekannt, die ihn gleichwohl finanziell zumindest zeitweilig weiter unter-\n\nstützte. Die Angehörigen wußten auch, daß der Angeklagte das Darlehen von\n\n H. absprachewidrig nicht dazu verwendet hatte, sich an den Kosten\n\ndes neuen Pkws zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, daß all dies zu einem\n\nbesonderen Ehrverlust des Angeklagten gegenüber seiner Familie geführt\n\nhätte, oder daß gar die Familie deshalb in Schande geraten sei. Unter diesen\n\nUmständen verdeutlichen die Hinweise auf Herkunft und enge familiäre Bin-\n\ndung des Angeklagten nicht, warum er demgegenüber schwere Schande be-\n\nfürchtete, wenn (auch) offenbar würde, daß seine Behauptung über seine an-\n\ngebliche Tätigkeit in D. eine Lüge war.\n\nb) Nach der Tat hat der Angeklagte Spuren beseitigt, Wertgegenstände\n\nseines Opfers an sich gebracht, dem Zeugen L. genau erklärt, warum er jetzt\n\ndoch keinen Computer dabei hatte und sich an der Suche nach einem Sexshop\n\nbeteiligt. Dieses Verhalten erscheint insgesamt zielgerichtet, überlegt und un-\n\nauffällig. Es wäre daher zu erörtern gewesen, wie dies mit der Annahme ver-\n\neinbar ist, der Angeklagte habe kurz zuvor aus spontan entstandener großer\n\nVerzweiflung seinen Freund erstochen.\n\n III.\n\n1. Nach alledem sind die tatsächlichen Grundlagen zur Verneinung von\n\nHabgier und niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Da die\n\nSache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf, können die in der\n\nRevisionsbegründung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2001 und im\n\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 28. November 2001 im einzelnen vor-\n\ngetragenen weiteren Bedenken gegen die Verneinung niedriger Beweggründe\n\nauf sich beruhen.\n\n2. Die Urteilsaufhebung umfaßt das gesamte Urteil. Da die Wegnahme\n\nvon Geld und Mobiltelefon nicht in Tatmehrheit zu dem Tötungsdelikt steht,\n\ngeht die Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf das Tötungsdelikt\n\nins Leere (vgl. BGH b. Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f m. w. N.).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/1-str-513-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218c","ref_norm":"218c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/1-str-513-01","retrieved":"2026-07-10 12:57:27.614674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-06/1-str-513-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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