{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"1 StR 506/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 506/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n6. Februar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte und\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 24. April 2001 mit Ausnahme des\n\nSchuldspruchs wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung (Fall 8 der Anklage) mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Fall 1\n\n(Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung)\n\nmit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten sexuellen Mißbrauchs wi-\n\nderstandunfähiger Personen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung,\n\nKörperverletzung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperver-\n\nletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nDie umfassend eingelegte Revision des Angeklagten wendet sich insbe-\n\nsondere gegen die Verurteilung in den Fällen 1 bis 5. Zwei Formalrügen des\n\nAngeklagten führen zur Aufhebung des Urteils bis auf den Schuldspruch im\n\nFall 6. Auf seine weitere Rüge der Verletzung des Prozeßrechts sowie auf\n\nFehler, die die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge aufdecken,\n\nkommt es daher nicht mehr an. Beides betrifft nicht den Fall 6.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge\n\nbegründete Revision der Staatsanwaltschaft bezieht sich nur auf den Schuld-\n\nund Rechtsfolgenausspruch im Fall 1 und auf die Gesamtstrafe. Zwar hat die\n\nBeschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt.\n\nDaraus kann aber nicht gefolgert werden, daß sich die Sachrüge auf sämtliche\n\nUrteilsteile erstreckt (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Denn aus der Revi-\n\nsionsbegründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nur im\n\nFall 1 und in der Konsequenz im Gesamtstrafenausspruch für rechtsfehlerhaft\n\nhält. Diese Auslegung wird durch die allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft\n\nbestätigt, Revisionen in der Regel so zu begründen, daß klar ersichtlich ist, in\n\nwelchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung\n\nerblickt und auf welche Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (vgl. Nr. 156\n\nAbs. 2 RiStBV).\n\n II.\n\nGeschädigte der Taten 1 bis 5 ist die Zeugin V. . Mit ihr lebte der\n\nAngeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2000 zeitweise zusammen. Opfer\n\nder Tat 6 (versuchte Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung) war ein Mit-\n\nhäftling, nachdem der Angeklagte wegen der Taten 1 bis 5 in Untersuchungs-\n\nhaft genommen worden war.\n\n V. , damals 38 Jahre alt, konsumiert seit ihrem 15. Lebensjahr\n\nregelmäßig Alkohol und ist seit mindestens 14 Jahren alkoholkrank. Ihre Erzie-\n\nhung war von Gewalt geprägt. Der Angeklagte lernte sie im Februar 2000 ken-\n\nnen. Anfang März 2000 zog sie zum Angeklagten in dessen Wohnung. Zu Be-\n\nginn einvernehmliche Intimkontakte lehnte V. nach wenigen Wochen\n\nab. Daraufhin kam es nach den Feststellungen der Strafkammer zu folgenden\n\nsechs Vorfällen:\n\n1. Im März 2000 warf der Angeklagte V. aufs Bett, fesselte ihr\n\nmit einer Krawatte die Hände auf dem Rücken und übte gegen ihren Willen den\n\nungeschützten Geschlechtsverkehr aus. Entweder vor oder kurz nach dem\n\nVerkehr fügte der Angeklagte der Geschädigten mit einem Einwegrasierer auf\n\nden Oberschenkeln und an den Armen mindestens 15 oberflächliche Schnitte\n\nzu, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 24. April 2001 teilweise noch\n\nsichtbar waren. Das Weinen der Zeugin kommentierte der Angeklagte mit den\n\nWorten: \"Du stehst doch auf erotischem Schmerz.\" Die Kammer konnte nicht\n\nfeststellen, daß der Angeklagte die Schnitte zur eigenen Erregung oder zur\n\nÜberwindung eines Widerstandes der Geschädigten einsetzte. Nachdem er die\n\nZeugin losgebunden hatte, entschuldigte sich der Angeklagte bei ihr. Sie ver-\n\nzieh ihm und blieb in der Wohnung.\n\n2. Eines Nachts im April 2000 lag V. nur mit einem T-Shirt be-\n\nkleidet schlafend auf der Wohnzimmercouch unter der Decke. Der Angeklagte\n\nzog die Decke weg und übte den Geschlechtsverkehr aus. Die Geschädigte\n\nwar beim Wegziehen der Decke zwar - unbemerkt vom Angeklagten - aufge-\n\nwacht, hatte sich aber aus Angst vor Schlägen des Angeklagten weiter schla-\n\nfend gestellt.\n\n3. Im Mai 2000 fesselte der Angeklagte der Zeugin gegen ihren Willen\n\ndie Hände mit Handschellen, die er an einem Brett am Bett befestigte. Dann\n\nübte er erneut unerlaubt den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.\n\n4. Nach ihrem Auszug kam die Zeugin im August 2000 spät abends we-\n\ngen einer Geldangelegenheit nochmals in die Wohnung des Angeklagten. Da\n\nsie sich nicht einigen konnten, packte der Angeklagte die Zeugin am Hals und\n\ndrückte sie zu Boden. Als sie auf dem Rücken lag, fügte er ihr drei Schnitte an\n\nbeiden Wangen und auf der Stirn zu. Die Schnitte bluteten, verheilten aber fol-\n\ngenlos.\n\n5. Mitte August 2000 hielt sich die Zeugin nochmals drei Tage in der\n\nWohnung des Angeklagten auf. Wegen eines verschwundenen Schlüssels\n\nschlug der Angeklagte die Zeugin V. am 15. August 2000 mit der Faust\n\naufs Auge, stieß sie mit dem Rücken gegen einen Türrahmen, zog sie an den\n\nHaaren und stieß sie mit dem Kopf in die Badewanne.\n\n6. Am 8. September 2000 wurde der Angeklagte festgenommen und zum\n\nVollzug der Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg eingelie-\n\nfert. Dort bat er den Mithäftling W. , über dessen Freundin zwei\n\nSchriftstücke aus der Anstalt zu schmuggeln. Als W. dies ab-\n\nlehnte, stieß ihn der Angeklagte von hinten gegen die Wand, schlug ihn so ins\n\nGesicht, daß zwei Zähne ausbrachen, versetzte ihm zwei Ohrfeigen und trat\n\nihm mit dem Schuh gegen beide Schienbeine. Daraufhin versprach \n\nW. dem Angeklagten, die Schriftstücke wie gefordert weiterzuleiten,\n\nübersandte sie jedoch dem Ermittlungsrichter.\n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er habe insbesondere die\n\nZeugin V. weder gefesselt noch geschnitten, noch sonstige Gewalt\n\nausgeübt. Er habe der Zeugin nur helfen wollen. Die Schnitte habe er bereits\n\nim Februar 2000 - also schon beim Kennenlernen - bei ihr bemerkt. Einmal\n\nhabe er ein Telefongespräch der Zeugin V. mit einer Freundin mitge-\n\nhört, in dem diese auf das Vergnügen an erotischen Schmerzen hinwies.\n\nDie Feststellungen zu den Tatvorwürfen zum Nachteil der Zeugin V. \n\nberuhen im wesentlichen auf deren Angaben. Die Strafkammer hat zwar Unsi-\n\ncherheiten bei der zeitlichen Einordnung von Vorgängen durch die Zeugin fest-\n\ngestellt. Die Strafkammer hat sie jedoch insgesamt als glaubwürdig bewertet\n\nund dabei auch auf die Konstanz der Aussagen der Zeugin abgestellt.\n\n III.\n\n1. Die Revision des Angeklagten erhebt drei Formalrügen. Sie bean-\n\nstandet die Verletzung der Aufklärungspflicht - § 244 Abs. 2 StPO - sowie die\n\nfehlerhafte Ablehnung zweier Anträge auf Vernehmung von Sachverständigen\n\nwegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache - § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO -.\n\na) Die Revision des Angeklagten hat schon mit der zulässigen (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) Aufklärungsrüge weitgehend Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer die Angaben\n\nder Zeugin V. während des Ermittlungsverfahrens im wesentlichen\n\nnicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte. Das Aussageverhalten\n\nder Zeugin während des Ermittlungsverfahrens ist geeignet, die Glaubwürdig-\n\nkeit der Zeugin V. in Frage zu stellen.\n\n V. wurde während des Ermittlungsverfahrens viermal gehört: Am\n\n22. August 2000 bei der Anzeigeerstattung (hierüber fertigte POM H. einen\n\nVermerk), am 23. August 2000 und am 30. August 2000 (Vernehmungsbeamtin\n\njeweils KK'in S. ) sowie am 11. Oktober 2000 (durch KHK G. ).\n\nDer Inhalt der Vernehmungen wurde weder durch Vernehmung der Zeu-\n\ngin V. hierzu noch durch Anhörung der Vernehmungsbeamten zu die-\n\nsem Punkt in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugen POM H. und\n\nKHK G. wurden gar nicht vernommen. KK'in S. und V. wur-\n\nden zwar gehört. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, wurden ihnen aber\n\nzum Inhalt der Vernehmungen der Zeugin V. während des Ermittlungsverfah-\n\nrens keine Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht. Insoweit wurden diese Be-\n\nweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. BGH NStZ 1997, 450). Die Zeugin KK'in\n\nS. wurde nur zu der Behauptung des Angeklagten befragt, V. ha-\n\nbe wegen der Schnittverletzungen bereits gegen andere Personen bei der Kri-\n\nminalpolizei Anzeige erstattet. Zum Aussageverhalten der Zeugin V. \n\nwährend des Ermittlungsverfahrens vernahm die Strafkammer, wie sich aus\n\nden Urteilsgründen ergibt, lediglich die Zeugin POM K. , die bei der Anzei-\n\ngeerstattung zugegen war. Ausweislich des Vermerks vom 22. August 2000\n\nwar sie aber lediglich zu Beginn Gesprächspartnerin der Zeugin V. ,\n\nwährend die Vernehmung dann durch den Verfasser des Vermerks, POM H. ,\n\ndurchgeführt wurde. Allein aufgrund der Angaben der Zeugin POM K. kam\n\ndie Strafkammer dann zu dem Ergebnis, daß sich \"die Angaben der Zeugin mit\n\nihren Angaben bei der ersten Anzeigeerstattung decken, soweit sich der Zeuge\n\nK. , der die Anzeige entgegennahm, noch erinnern konnte.\"\n\nAus den Niederschriften über die Vernehmung der Zeugin V. im\n\nErmittlungsverfahren ergibt sich folgendes:\n\nWeder bei der Anzeigeerstattung am 22. August 2000 noch während ih-\n\nrer umfangreichen Vernehmung am 23. August 2000 erwähnte V. die\n\nihr vom Angeklagten zugefügten Schnittverletzungen. Erst am 30. August 2000\n\nerschien sie von sich aus bei der Polizei und erklärte: \"Bei meiner ersten Ver-\n\nnehmung habe ich etwas vergessen anzugeben. Vor der ersten Vergewalti-\n\ngung durch den L. , aber schon, als ich mit der Krawatte gefesselt war, auf\n\ndem Bett im Schlafzimmer lag, sagte er wortwörtlich zu mir: ' Du stehst doch auf\n\nden erotischen Schmerz, stell Dich nicht so an.' Und plötzlich hatte er so eine\n\nEinwegrasierklinge in der Hand und schnitt mich wahllos in meine Ober- und\n\nUnterarme und besonders auch in meine Oberschenkel. Ich bin damit einver-\n\nstanden, daß diese Verletzungen fotografiert werden.\" Die Schnittverletzungen,\n\ndie der Angeklagte der Geschädigten V. Mitte August zugefügt haben\n\nsoll, erwähnte sie erstmals in der - wiederum von ihr initiierten - Vernehmung\n\nvom 11. Oktober 2000.\n\nDies ist mit der Feststellung gleichbleibenden Aussageverhaltens nicht\n\nvereinbar. Die Angaben der Zeugin V. waren für die Verurteilung nahe-\n\nzu die alleinige Grundlage. Es hätte daher der vollständigen Würdigung der\n\nEntstehungsgeschichte ihrer Beschuldigungen bedurft (BGHSt 44, 153, 158\n\nff.). Folgende Fragen wären - nach entsprechender Beweiserhebung über das\n\nAussageverhalten - zu erörtern gewesen: Wieso erwähnte V. weder bei\n\nder Anzeigeerstattung noch bei der ausführlichen Zeugenvernehmung am\n\n23. August 2000 die Schnittverletzungen, insbesondere nicht die ihr im August,\n\nalso nur ein bis drei Wochen vorher zugefügten? Weshalb berichtete die Zeu-\n\ngin am 30. August 2000, als sie die Verletzungen, die ihr der Angeklagte im\n\nMärz 2000 zugefügt haben soll, zur Anzeige brachte, dann nicht auch über die\n\nGesichtsverletzungen aus demselben Monat, zumal damals von den Verlet-\n\nzungen an Beinen und Armen Lichtbilder gefertigt wurden? Weshalb wurden\n\ndie Ermittlungsbeamten weder am 22. und 23. noch am 30. August 2000 von\n\nsich aus auf Schnittverletzungen im Gesicht der Zeugin aufmerksam? Zwar\n\nstellte die Kammer sachverständig beraten fest, es entspreche der Erfahrung,\n\ndaß Schnitte im Gesicht folgenlos verheilen können, während bei Verletzungen\n\nan den Armen und Beinen eher Narben verbleiben. Über die Dauer des Hei-\n\nlungsprozesses vermochte der Sachverständige konkret nichts zu sagen. Die-\n\nser könne bei der Geschädigten aufgrund ihres Alkoholismus und des dadurch\n\nbeeinträchtigten Allgemeinzustandes verzögert sein.\n\nDie mangelnde Sachaufklärung berührt die Glaubwürdigkeit der Zeugin\n\n V. insgesamt und betrifft alle Taten zu ihrem Nachteil (Fälle 1 bis 5),\n\nauch soweit Schnittverletzungen keine Rolle spielen. Neben diesen Fällen un-\n\nterliegt auch der Rechtsfolgenausspruch im Falle 6 der Aufhebung, da nicht\n\nauszuschließen ist, daß die Strafzumessung in diesem Punkt von der Strafb e-\n\nmessung in den Fällen 1 bis 5 beeinflußt wurde.\n\nb) Mit ihrer zweiten - zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Formalrü-\n\nge beanstandet die Revision des Angeklagten zu Recht die Ablehnung des\n\nHilfsbeweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer mögli-\n\nchen psychischen Erkrankung der Zeugin V. :\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat im Rahmen seines Schlußvortrags\n\ndie Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt, zum\n\nBeweis der Erkrankung der Geschädigten an einer psychischen Erkrankung in\n\nForm der SVV (selbstverletzendes Verhalten) sowie dazu, daß sie sich im\n\nRahmen dieser Erkrankung selbst Schnitte an Armen und Beinen zugefügt hat.\n\nDie Strafkammer entsprach dem nicht: Die Ablehnung des Beweisantra-\n\nges ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Strafkammer hat zwar im Ergebnis zu Recht davon abgesehen,\n\nnochmals darüber Beweis zu erheben, ob die hier konkret in Rede stehenden,\n\ndem Angeklagten angelasteten Schnitte aus einer selbstverletzenden Hand-\n\nlung der Zeugin V. stammen, nachdem sie zu diesem Thema bereits\n\neinen medizinischen Sachverständigen gehört hat, mit dem Ergebnis, daß dies\n\nweder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann.\n\nNicht tragfähig ist jedoch die Begründung der Strafkammer, es wäre hier\n\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn die Beweisaufnahme ergäbe, daß\n\ndie Geschädigte zum Zeitpunkt der Beifügung der Verletzungen im März und\n\nAugust 2000 an einer Krankheit \"selbstverletzendes Verhalten\" litt. Entspre-\n\nchendes gilt für die unter Beweis gestellte Tatsache, die Zeugin V. habe\n\nsich andere Verletzungen selbst beigebracht.\n\nDie Strafkammer hat zwar - zunächst rechtsfehlerfrei - bei der Prüfung\n\nder Bedeutungslosigkeit - hier aus tatsächlichen Gründen - die Beweistatsache\n\nso, als sei sie erwiesen, in den Beweisstoff eingefügt - weshalb auch kein Ver-\n\nstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation vorliegt - und dann erörtert, ob\n\ndie bisherige Beweiswürdigung durch die Einfügung in einer für die Sachver-\n\nhaltsannahmen und den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflußt wird (vgl.\n\nBGH NStZ 1997, 503; KK-Herdegen StPO, 4. Aufl. § 244 Rdn. 74; LR-\n\nGollwitzer StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 222). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe\n\ndes Tatrichters (§ 261 StPO) und daher der Überprüfung durch das Revisions-\n\ngericht nur in Grenzen zugänglich. Die Würdigung darf aber nicht rechtsfehler-\n\nhaft sein. \"Sie wäre es zum Beispiel dann, wenn dem benannten Beweismittel\n\nnicht der volle Beweiswert zugesprochen würde, wenn sie gegen Denkgesetze,\n\nallgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte Bewertungsgrundsätze verstieße,\n\nwenn sie nichtssagend (ohne argumentativen Gehalt) wäre, Abstriche an der\n\nBeweisbehauptung vornehmen, sie entgegen ihrem Sinn und Zweck auslegen\n\noder sich auf Möglichkeiten der Deutung der Beweistatsache berufen würde,\n\ndie zwar denkbar aber nicht festgestellt und infolgedessen nicht geeignet sind,\n\ndie Tragweite der Beweistatsache abzuschwächen\" (KK-Herdegen aaO\n\nm.w.N.). Hier hat die Strafkammer die Tragweite der unter Beweis gestellten\n\nHilfstatsachen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses ver-\n\nkannt.\n\nDie Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Zeugin \n\n V. im April und August Schnittverletzungen - gegen deren Willen - bei-\n\ngebracht, beruht nahezu ausschließlich auf den Angaben der Geschädigten\n\nselbst. Bestätigt wird dies zum Teil mittelbar lediglich durch den Zeugen \n\nW. , dem vom Angeklagten mißhandelten Mithäftling (Fall 6). Dieser\n\nZeuge berichtete, der Angeklagte habe ihm erzählt, er - der Angeklagte - habe\n\nmit der Geschädigten öfters Fesselspiele gemacht und sie auch mit Rasierklin-\n\ngen leicht in Arme und Beine geschnitten. \"Das habe zum Spiel gehört.\" Die\n\nStirnverletzungen erwähnt der Zeuge nicht. Daß die Verletzungen gegen den\n\nWillen der Zeugin V. herbeigeführt wurden, kann der Aussage eben-\n\nfalls nicht entnommen werden. Andere Zeugen haben zwar Verletzungen ge-\n\nsehen, konnten aber zu deren Verursachung nichts sagen, von Informationen\n\ndurch die Geschädigte selbst abgesehen. Hierzu kommt das von der Straf-\n\nkammer zwar nicht festgestellte, durch die Aufklärungsrüge nunmehr aber auf-\n\ngedeckte merkwürdige Aussageverhalten der Zeugin zu den Schnittverletzun-\n\ngen während des Ermittlungsverfahrens.\n\nVor diesem Hintergrund kann den unter Beweis gestellten Tatsachen -\n\ndie Angeklagte litt (und leidet noch) an selbstverletzendem Verhalten (in der\n\nRegel Ausdruck einer Borderline-Persönlichkeitsstörung; vgl. Sachsse in Kern-\n\nberg-Dulz-Sachsse, Handbuch der Borderline-Störungen, S. 347 ff.; derselbe,\n\nSelbstverletzendes Verhalten, 5. Aufl. 1999, S. 35 ff.) und sie hat sich andere\n\nVerletzungen selbst beigebracht - jegliche Beweiserheblichkeit für die Glaub-\n\nwürdigkeit der Zeugin vernünftigerweise nicht von vornherein abgesprochen\n\nwerden. Dann muß die endgültige Bewertung der Würdigung nach der Erhe-\n\nbung des Beweises überlassen bleiben. Denn es entspricht der Lebenserfah-\n\nrung, daß eine bereits als gesichert erscheinende Überzeugung durch die\n\nweitere Beweisaufnahme wider Erwarten umgestoßen werden kann (LR-\n\nGollwitzer StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 182).\n\nDa dies mittelbar die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt berührt,\n\nführt auch diese Rüge zur Aufhebung der Verurteilung in allen fünf Fällen, in\n\ndenen Straftaten zum Nachteil der Zeugin V. festgestellt wurden, sowie\n\ndes Rechtsfolgenausspruchs im Fall 6.\n\nc) Auf die Rüge zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens zur Potenz des Angeklagten kommt es danach\n\nnicht mehr an. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nin seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2001 verwiesen.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten\n\nergab die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Män-\n\ngel. Sie betreffen lediglich die Fälle 1 bis 5. Hierauf kommt es deshalb eben-\n\nfalls nicht mehr an.\n\n3. Beim Tatvorwurf zum Nachteil des Zeugen Heiko W. (Fall 6)\n\nergab die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung des An-\n\ngeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten.\n\n IV.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten einge-\n\nlegte und wirksam auf den Fall 1 und den Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nbeschränkte Revision hat Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, die Strafkammer habe im Fall 1 zu\n\nUnrecht die Bestimmung des Strafrahmens § 177 Abs. 3 StGB zugrundegelegt\n\nund nicht § 177 Abs. 4 (Nr. 1) StGB.\n\nDie Strafkammer begründet dies in der Beweiswürdigung wie folgt: Sie\n\nhabe sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte die Schnitte\n\nzur Überwindung eines geleisteten und erwarteten Widerstands der Geschä-\n\ndigten eingesetzt hat. Die Zeugin V. habe nicht sagen können, ob der\n\nAngeklagte sie vor oder nach dem Geschlechtsverkehr verletzte, und habe\n\nauch nicht angegeben, erst durch die Schnitte zur Duldung des Geschlechts-\n\nverkehrs oder der Fesselung gezwungen worden zu sein. Es stehe damit auch\n\nnicht fest, daß der Angeklagte die Schnitte zur eigenen Luststeigerung ein-\n\nsetzte, wenn er sie der Geschädigten möglicherweise erst nach dem Beischlaf\n\nbeibrachte.\n\nDamit hat die Strafkammer zwar nicht verkannt, daß das gefährliche\n\nWerkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht Nötigungsmittel sein\n\nmuß, es vielmehr genügt, daß es bei der Vornahme der sexuellen Handlung\n\neingesetzt wird (BGHSt 46, 225, 228). Jedoch überzeugt die isolierte Bewer-\n\ntung der Schnitte vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung, die die\n\nBeweiswürdigung nicht ausschöpft bzw. im Widerspruch hierzu steht, nicht. Die\n\nVergewaltigung der Zeugin unter Zufügung der Schnittverletzungen vor oder\n\n\"kurz nach\" (so abweichend in der Sachverhaltsdarstellung) der Durchführung\n\ndes Geschlechtsverkehrs aber während der durchgehenden Fesselung kann\n\nals einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug gesehen werden. Eine sexuelle\n\nHandlung liegt dann vor, wenn sie objektiv, d.h. nach ihrem äußeren Erschei-\n\nnungsbild einen Sexualbezug aufweist. Bei ambivalenten Tätigkeiten, die für\n\nsich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf\n\ndas Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des\n\nEinzelfalls kennt (BGHR § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5). Zu diesen Umständen\n\ngehören auch Äußerungen des Angeklagten in diesem Zusammenhang (BGH,\n\nUrteil vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96). Der Ausspruch des Angeklagten \"Du\n\nstehst doch auf erotischem Schmerz\" spricht hier für die Sexualbezogenheit\n\nauch der Schnitte im Rahmen des Gesamtgeschehens. Da die teilweise wider-\n\nsprüchlichen Feststellungen keine endgültige Beurteilung zulassen, ist das\n\nUrteil im Fall 1 auf die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des An-\n\ngeklagten aufzuheben.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/1-str-506-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/1-str-506-01","retrieved":"2026-07-10 12:57:21.028748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-06/1-str-506-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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