{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"5 StR 610/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 610/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über die\n\nFreiheitsstrafe und die Vermögensstrafe mit den jeweils\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 9.000 DM, ersatzweise\n\nsechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt; es hat ferner einen Betrag von\n\n5.250 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit der\n\nallgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im\n\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch umfaßt – bei einer zugunsten des Angeklagten vor-\n\ngenommenen Interpretation der Urteilsgründe, die zugleich eine Aufhebung\n\ndes Schuldspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen \n\nzum\n\nSchuldumfang vermeidet – den Besitz von 520 Gramm Heroingemisch\n\n(Wirkstoffanteil: 45 %; Menge sichergestellt) zum Zwecke des gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkaufs sowie den Verkauf von 150 Gramm Heroingemisch\n\n(Grammpreis: 35 DM; Gesamtverkaufspreis 5.250 DM).\n\nDie verkaufte Menge, deren Gesamtgewicht und Gesamtverkaufspreis\n\naufgrund des Geständnisses des Angeklagten feststeht, stammte aus der-\n\nselben Lieferung wie die sichergestellte. Sie war indes gestreckt. Mithin war\n\nihr Wirkstoffgehalt nicht, wie die Strafkammer irrtümlich aus der Herkunfts-\n\nidentität schließt (UA S. 7), so hoch wie derjenige der sichergestellten Men-\n\nge, sondern entsprechend der Streckung geringer. Nach den insgesamt zur\n\nStreckung getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 4, 5, 7 f.) durfte die Straf-\n\nkammer hierfür lediglich einen Wirkstoffgehalt von rund 30 % zugrunde le-\n\ngen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich die somit fehlerhafte An-\n\nnahme eines zu großen Schuldumfangs auf den Strafausspruch ausgewirkt\n\nhat. Das zieht die Aufhebung der Freiheits- und der Vermögensstrafe nach\n\nsich.\n\nDie Vermögensstrafe hätte schon deshalb keinen Bestand haben kön-\n\nnen, weil die Strafkammer den Vorrang von Verfall und eventuell anzuord-\n\nnendem erweitertem Verfall gemäß § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 43a Rdn. 15 mit Rechtsprechungsnach-\n\nweisen) nicht bedacht hat. Da der Angeklagte nicht nur einen Resterlös von\n\n3.840 DM, sondern nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen der Strafkammer darüber hinaus 9.000 DM aus weiterer illegaler\n\nHerkunft besaß, kam eine Reduzierung der Verfallanordnung wegen des\n\nVer-\n\näußerungserlöses in Gesamthöhe von 5.250 DM (§§ 73, 73a StGB) nach\n\n§ 73c StGB nicht in Betracht.\n\nDer neue Tatrichter wird neben Verhängung einer Freiheitsstrafe, die\n\nnach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO fünf Jahre nicht übersteigen darf, anstelle\n\nder Verhängung einer Vermögensstrafe für den die Verfallanordnung über-\n\nsteigenden Betrag des insgesamt sichergestellten Geldes (7.590 DM) bei\n\nerneuter Feststellung der Zugehörigkeit zum Vermögen des Angeklagten\n\nund der dann auf der Hand liegenden illegalen Herkunft den erweiterten\n\nVerfall anzuordnen haben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/5-str-610-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/5-str-610-01","retrieved":"2026-07-10 12:52:40.197993+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-05/5-str-610-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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