{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"II ZR 37/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1006; ZPO § 265 Abs. 3 a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817 Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als Berechtigter gemäß § 771 ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 37/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk :\n\nja\n\nBGHZ\n\n: nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1006; ZPO § 265 Abs. 3\n\na) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung\n\nder Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.\n\nb) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817\n\nAbs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als\n\nBerechtigter gemäß § 771 ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert\n\nhat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn\n\nanzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265\n\nAbs. 3 ZPO.\n\nBGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvor-\n\ngängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenk-\n\nbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht,\n\nwo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993\n\nverpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. \"mit sämtlichem\n\ndazugehörigen Anlagevermögen\" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese\n\nkaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens\n\nüber das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr\n\nüberlassenen Pachtgegenstände unter Einschluß der Gesenkbiegepresse\n\nnebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er ver-\n\npachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und er-\n\nklärte unter dem 18. November 1997 gemäß § 9 GesO den \"Nichteintritt\" in den\n\nmit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten)\n\nKaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege\n\nder Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November\n\n1999 zwangsversteigert.\n\nMit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von\n\ndem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Be-\n\nsitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die\n\nAktivlegitimation des Klägers mit der Maßgabe bestritten, daß die (unter der\n\nVerwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die\n\nPresse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereig-\n\nnet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im\n\nwesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Ge-\n\nsenkbiegepresse sei nicht gemäß §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem\n\nGrundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür\n\ndie bloße, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament\n\nnicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.\n\n2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist indessen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsüber-\n\ngang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transport-\n\ntechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst\n\nZubehör geworden, weshalb gemäß § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu\n\nvermuten ist, daß sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt\n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501\n\nm.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB\n\nberufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G.\n\nTransporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen\n\nKaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960\n\n- VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des\n\nKlägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt.\n\nEs meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten\n\nEigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreiti-\n\nge Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-\n\nklagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH\n\nübereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, \"nicht die\n\nerforderliche Substanz\" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen\n\nÜbereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren\n\nAngaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu\n\nerheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrens-\n\nfehlerhaft.\n\nb) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daß eine gesetzliche Ver-\n\nmutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils\n\n(§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtum-\n\nständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann\n\nund § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht\n\nnur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daß und auf\n\nwelcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl.\n\noben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v.\n\n19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach\n\nallgemeinen zivilprozeßrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungs-\n\nlast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre ab-\n\ngespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25,\n\n27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Ge-\n\nsamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre\n\neiner der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf\n\ndie G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des\n\nBeklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen.\n\nZumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für\n\ndessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben\n\nmüssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien\n\nnicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daß\n\nsich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung\n\ndes Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaßt habe.\n\nc) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlie-\n\nßen ist, daß die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Tran s-\n\nporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktiv-\n\nlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene\n\nUrteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforder-\n\nlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nII. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit,\n\nerforderlichenfalls dem von der Revision \"vorsorglich\" herangezogenen Vortrag\n\ndes Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrund-\n\nstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbe-\n\nfangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäß §§ 55 Abs. 2,\n\n90 Abs. 2 ZVG miterfaßt, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen\n\nSachbefugnis des Klägers gemäß § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Beru-\n\nfungsgericht verkennt zwar nicht, daß als Veräußerung der streitbefangenen\n\nSache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrek-\n\nkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.\n\n§ 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich\n\nhier um eine Veräußerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäß\n\n§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeß keinen Einfluß hätte und daher in ihm\n\nnicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.\n\n31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./\n\nZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungs-\n\nschuldner; daß er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die\n\nZwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat\n\n(und deshalb die mit seiner antragsgemäßen Verurteilung verbundene Scha-\n\ndensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht\n\nfestgestellt. Regelmäßig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen\n\nSache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäß §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG,\n\ngegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäß\n\n§ 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräußerung durch\n\nihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO\n\n(vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909],\n\nS. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bis-\n\nher nicht getroffen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-04/ii-zr-37-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-04/ii-zr-37-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-04/ii-zr-37-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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