{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"II ZR 100/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 100/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Dritt-\n\nwiderklägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 15. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an der der Drittwi-\n\nderkläger zu einem Viertel als Gesellschafter beteiligt war - macht mit der Kla-\n\nge aus eigenem und abgetretenem Recht unstreitige Vergütungsansprüche für\n\nsteuerberatende Tätigkeit in Höhe von insgesamt 37.952,55 DM gegen die Be-\n\nklagte geltend. Dagegen hat die Beklagte mit einem ihr vom Drittwiderkläger in\n\nHöhe von 45.000,00 DM abgetretenen erststelligen Teilbetrag seines\n\n- teilweise streitigen - Abfindungsanspruchs gegen die Klägerin die Aufrech-\n\nnung erklärt und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 4.252,93 DM aus\n\ndem abgetretenen Anspruch Widerklage erhoben. Daneben macht der Drittwi-\n\nderkläger mit seiner Widerklage den nicht abgetretenen Teil seines Abfin-\n\ndungsanspruchs zuletzt in Höhe von 480.450,22 DM nebst Zinsen gegen die\n\nKlägerin geltend. Der Drittwiderkläger, dessen Geschäftsanteil an der Klägerin\n\ndurch - unangefochten gebliebenen - Beschluß seiner drei Mitgesellschafter\n\nvom 28. Juli 1997 eingezogen wurde, stützt seinen Abfindungsanspruch auf die\n\nfür diesen Fall in § 8 der Satzung der Klägerin vorgesehene Abfindungsrege-\n\nlung. Diese lautet - soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - wie\n\nfolgt:\n\n\"1. Die Vergütung regelt sich nach dem Wert der Anteile. Als Wert\neines jeden Anteils ist anzusetzen der entsprechende Anteil an\nder Summe aus Nennwert des eingezahlten Stammkapitals,\noffenen Rücklage, Bilanzgewinn, soweit er nicht ausgeschüttet\nwurde, und der anteilige Unternehmenswert gem. Abs. 2; ein\nBilanzverlust ist abzuziehen. Dabei ist die Bilanz auf den letz-\nten Bilanzstichtag maßgeblich.\n\n 2. Der nach Abs. 1 anzusetzende Unternehmenswert ist für jeden\n\nAnteil wie folgt zu berechnen:\n\na) \n\nb) \n\nZunächst ist der Durchschnitt der Umsatzerlöse\n\n... der letzten drei Geschäftsjahre zu bilden ...\n\n...\n\nc) Zu dem Wert eines Anteils gehören ... sowie die bilanzierte\nverfallbare Pensionsrückstellung des ausscheidenden Ge-\nsellschafters.\n\n 3. Die Vergütung zu 2 a und b ist fällig in 2 gleichen Raten, je-\nweils 3 Monate und 6 Monate nach dem Einziehungsbeschluß\ngem. § 6 des Vertrages ... Die Vergütung nach Abs. 2 c ist fällig\n3 Monate nach dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.\"\n\nDie Jahresabschlüsse der Klägerin für 1995 und 1996 wurden bislang\n\nnoch nicht verbindlich festgestellt; jedoch haben die Parteien insoweit die gro-\n\nßenteils unstreitigen Bilanzzahlen des jeweils dritten Entwurfs des Jahresab-\n\nschlusses für die betreffenden Geschäftsjahre zur Ermittlung der Abfindung des\n\nDrittwiderklägers im Prozeß zugrunde gelegt. Der dritte Bilanzentwurf zum\n\n31. Dezember 1996 weist für die Klägerin auf der Basis des - voll eingezahl-\n\nten - Stammkapitals von 400.000,00 DM, eines Verlustvortrags aus dem Jahre\n\n1995 von 727.145,12 DM und eines Jahresfehlbetrages \n\nfür 1996 von\n\n129.452,95 DM insgesamt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbe-\n\ntrag von 456.598,07 DM aus.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten und des Drittwiderklägers hat das\n\nKammergericht die Klage wegen Durchgreifens der Aufrechnung abgewiesen,\n\nder Widerklage der Beklagten in vollem Umfang von 4.232,93 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben und auch die Drittwiderklage in Höhe von 479.922,05 DM nebst\n\nZinsen für begründet erachtet; lediglich in Höhe von 528,17 DM hat es sie ab-\n\ngewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils, während der Drittwiderkläger mit seiner unselbständigen\n\nAnschlußrevision den abgewiesenen Anteil seines Abfindungsanspruchs wei-\n\nterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg und führen insgesamt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammerge-\n\nricht.\n\nA. Das Kammergericht ist der Ansicht, dem Drittwiderkläger stehe aus\n\nAnlaß der Einziehung seines Geschäftsanteils an der Klägerin eine Abfindung\n\nvon insgesamt 524.922,05 DM zu. Dieser Betrag setze sich aus dem gemäß\n\n§ 8 Abs. 2 der Satzung errechneten durchschnittlichen anteiligen Unterneh-\n\nmenswert von 199.047,05 DM, einer für den Drittwiderkläger gebildeten verfall-\n\nbaren Pensionsrückstellung von 225.875,00 DM (§ 8 Abs. 2 c der Satzung) und\n\ndem Nennwert seines Stammkapitalanteils von 100.000,00 DM zusammen. Ein\n\nVerlustabzug finde nicht statt, da die Bilanz für 1996 ausgeglichen sei. Der\n\nJahresfehlbetrag von 129.452,95 DM werde dadurch neutralisiert, daß die bi-\n\nlanzierten Aufwendungen \n\nfür Geschäftsführergehälter \n\nin Höhe von\n\n797.272,24 DM (richtig: 797.727,24 DM) um die darin enthaltenen, unstreitig zu\n\nUnrecht zugunsten der anderen Gesellschafter geleisteten Tantiemezahlungen\n\nin Höhe von 437.727,24 DM zu kürzen seien. Andererseits stehe dem Drittwi-\n\nderkläger ein über den Nennwert seiner Einlage hinausgehender \"Buch-\n\nwertanteil\" von 528,17 DM nicht zu, weil die Satzung dies nicht vorsehe.\n\nB. Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten den beiderseitigen\n\nRevisionsangriffen nicht stand.\n\nI. Revision der Klägerin\n\nDas Berufungsgericht hat den Abfindungsanspruch des Drittwiderklägers\n\nnach § 8 der Satzung der Klägerin in wesentlichen Punkten zum Nachteil der\n\nKlägerin falsch ermittelt (1.) und dabei zudem - infolge einer fehlerhaften Be-\n\nurteilung des Bilanzergebnisses für das Geschäftsjahr 1996 - übersehen, daß\n\nein solcher Anspruch insgesamt dem Einwand des Zahlungsverbots nach\n\n§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt war (2.).\n\n1. a) Im Rahmen der Bewertung des Abfindungsanspruchs des Drittwi-\n\nderklägers hat das Berufungsgericht allerdings zunächst noch zutreffend den\n\nnach § 8 Abs. 1 der Satzung anzusetzenden anteiligen Unternehmenswert auf\n\nder Grundlage des Durchschnitts der Umsatzerlöse der letzten drei Geschäfts-\n\njahre der Klägerin (§ 8 Nr. 2 a der Satzung) mit 199.047,05 DM ermittelt.\n\nDurchgreifende Einwände gegen diesen - der Berechnung des Drittwiderklä-\n\ngers entsprechenden - Wertansatz sind von der Klägerin weder in der Vorin-\n\nstanz noch im Revisionsverfahren erhoben worden.\n\nb) Für die - zutreffend als verfallbar eingestufte - Pensionsrückstellung\n\n(§ 8 Nr. 2 c der Satzung) hat das Berufungsgericht zu Unrecht den teilweise\n\nüberhöhten Wert von 225.875,00 DM aus dem überholten zweiten Bilanzent-\n\nwurf 1996 in Ansatz gebracht. Statt dessen ist der im dritten Bilanzentwurf re-\n\nduzierte Betrag von 174.608,00 DM als maßgeblich zugrunde zu legen, weil\n\ndie Pensionsrückstellung ab dem Geschäftsjahr 1996 wegen der fristlosen\n\nKündigung des Drittwiderklägers als Geschäftsführer nicht mehr dotiert worden\n\nist; diese Reduzierung um 51.267,00 DM hat der Drittwiderkläger bereits in\n\nseiner Berufungsbegründung ausdrücklich hingenommen. Demgegenüber ist\n\n- entgegen der Ansicht der Revision - im Zusammenhang mit der Pensions-\n\nrückstellung die zusätzliche Absetzung eines - von der Klägerin selbst in den\n\ndritten Bilanzentwurf eingestellten - Aktivpostens von 51.327,05 DM für eine\n\nRückdeckungsversicherung nicht veranlaßt; das vom eigenen Vortrag in den\n\nVorinstanzen abweichende neue Vorbringen der Klägerin zur angeblichen\n\nWertlosigkeit des Anspruchs aus dieser Versicherung ist in der Revisionsin-\n\nstanz unzulässig.\n\nc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, vom Nennwert der Stammeinlage des Drittwiderklägers von\n\n100.000,00 DM sei wegen Ausgeglichenheit der Jahresbilanz 1996 ein Bilanz-\n\nverlust nicht abzuziehen. Das Berufungsgericht verkennt offensichtlich den tat-\n\nsächlichen Umfang der nach der Abfindungsregelung in § 8 Abs. 1 der Satzung\n\nbei der Ermittlung der Abfindung zu berücksichtigenden \"Bilanzverluste\". Aus-\n\nweislich des korrigierten dritten Bilanzentwurfs für das Geschäftsjahr 1996 be-\n\nstand der bilanzielle Verlust der Klägerin zum 31. Dezember 1996 als maßgeb-\n\nlichem Bilanzstichtag nicht nur - wie das Kammergericht gemeint hat - in einem\n\nJahresfehlbetrag von 129.452,95 DM, sondern aufgrund des zusätzlich\n\nzu berücksichtigenden Verlustvortrags von 727.145,12 DM \n\ninsgesamt\n\n856.598,07 DM. Damit war nicht nur das Eigenkapital von 400.000,00 DM\n\ndurch die Verluste aufgebraucht, sondern es bestand zusätzlich als Überschuß\n\nder Passiv- über die Aktivposten ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehl-\n\nbetrag von 456.598,07 DM (§ 268 Abs. 3 HGB). Freilich ist der sich aus dem\n\nbilanzierten Jahresfehlbetrag und dem Verlustvortrag ergebende Gesamtver-\n\nlust von 856.598,07 DM durch eine - vom Kammergericht nur unvollkommen\n\nvorgenommene - Bilanzkorrektur in Höhe von 437.727,24 DM zugunsten des\n\nDrittwiderklägers wegen zu Unrecht von der Klägerin bilanzierter Aufwendun-\n\ngen für Tantiemezahlungen an die drei verbliebenen Mitgesellschafter zu redu-\n\nzieren; wie die Klägerin nicht mehr in Abrede gestellt hat, waren jegliche Tan-\n\ntiemezahlungen schon deshalb unzulässig, weil - jedenfalls nach dem in der\n\nRevisionsinstanz maßgeblichen bisherigen Sach- und Streitstand - ein Jahres-\n\nüberschuß, an den gemäß § 4 Nr. 2, 3. Abs. der Satzung ein Tantiemean-\n\nspruch allein anknüpft, nicht erzielt worden ist. Wegen des bereits im vorange-\n\ngangenen Geschäftsjahr durch Verluste aufgezehrten Stammkapitals wäre da-\n\nher ein Rückforderungsanspruch gegen die betreffenden Gesellschafter im\n\nUmfang der Tantiemezahlungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG zu aktivieren. Da-\n\nnach war auch die derart korrigierte Jahresbilanz 1996 keinesfalls ausgegli-\n\nchen, sondern schloß immer noch mit einem nicht durch Eigenkapital gedeck-\n\nten Fehlbetrag von rechnerisch 18.870,83 DM ab. Nach dem Sinnzusammen-\n\nhang der Abfindungsregelung des § 8 der Satzung muß sich der Drittwiderklä-\n\nger - wenn bei der Anteilsbewertung zunächst ohne Rücksicht auf die tatsächli-\n\nche bilanzielle Überschuldungssituation der Nennwert des eingezahlten\n\nStammkapitals als positiver Rechnungsfaktor angesetzt wird - als zu berück-\n\nsichtigenden \"Bilanzverlust\" nicht nur seinen Anteil an dem nicht durch Eigen-\n\nkapital gedeckten Fehlbetrag, sondern auch anteilig den Verlust des gesamten\n\nStammkapitals abziehen lassen. Damit ist in die Gesamtrechnung ein Bilanz-\n\nverlustanteil von 104.717,71 DM einzustellen.\n\nd) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen würde sich danach\n\nrechnerisch ein Abfindungsanspruch des Drittwiderklägers in Höhe von ledig-\n\nlich 368.937,34 DM ergeben.\n\n2. a) Gleichwohl kann das angefochtene Urteil selbst im Umfang des\n\nvorgenannten reduzierten Abfindungsbetrages nicht bestehenbleiben, weil\n\n- wie die Revision zu Recht rügt - das Berufungsgericht auch die möglichen\n\nRechtsfolgen des infolge seiner bilanziellen Fehleinschätzung nicht erkannten\n\nvollständigen Verlustes des Stammkapitals bzw. der weitergehenden bilanziel-\n\nlen Überschuldung der Klägerin auf der Grundlage des dritten Bilanzentwurfs\n\nnicht in Betracht gezogen hat. Danach war zu erwägen, daß bereits zum Zeit-\n\npunkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses am 28. Juli 1997 die vorgese-\n\nhene Auszahlung der Abfindung - in welcher Höhe auch immer - zu den sat-\n\nzungsmäßig vorgesehenen Zeitpunkten (§ 8 Abs. 3) voraussehbar gegen das\n\nAuszahlungsverbot nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen würde und\n\ndaher im Falle der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses auch dem von der\n\nGültigkeit der Einziehung abhängigen Abfindungsanspruch insgesamt die\n\nGrundlage entzogen sein konnte (vgl. BGHZ 9, 157, 173 f. m.N.). Sollte bei der\n\nFassung des Einziehungsbeschlusses ein derartiger Verstoß der Abfindungs-\n\nzahlung gegen die §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG nicht absehbar gewesen\n\nsein, hätte das Berufungsgericht weitergehend erwägen müssen, ob im Zeit-\n\npunkt der Berufungsverhandlung eine derartige Zuwiderhandlung gegen die\n\nKapitalerhaltungsvorschriften angesichts des in diese Richtung weisenden\n\nVortrags des Drittwiderklägers in Betracht kam (vgl. zum maßgeblichen Zeit-\n\npunkt der Durchführung der Leistung: Sen.Urt. v. 1. Dezember 1986\n\n- II ZR 306/85, NJW 1987, 1194, 1195 m.N.).\n\nb) Mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zum Vorliegen\n\nder Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG kommt allerdings\n\neine das landgerichtliche Urteil ganz oder teilweise wiederherstellende En-\n\ndentscheidung des Senats zum Nachteil der Beklagten und des Drittwiderklä-\n\ngers nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. Das gilt ferner deshalb,\n\nweil das Kammergericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weiterge-\n\nhende Einwände des Drittwiderklägers und der Beklagten gegen verschiedene,\n\nihnen nachteilige Bilanzansätze in erheblichem Umfang übergangen hat. Nach\n\nderen unter Beweis gestelltem Vortrag sind Korrekturen an dem für die Be-\n\nrechnung des Abfindungsanspruchs maßgeblichen dritten Bilanzentwurf für\n\n1996 im Gesamtumfang von 909.977,73 DM vorzunehmen. Im einzelnen han-\n\ndelt es sich um: die bestrittene Wertberichtigung einer Forderung der Klägerin\n\ngegenüber der H. GmbH von insgesamt 563.008,33 DM, verteilt auf die Bilan-\n\nzen \n\nfür\n\n1995 und 1996; streitige Rückstellungen \n\nfür Ansprüche Dr. Ha. von\n\n114.300,00 DM und für drohende Prozeßkosten von 25.000,00 DM; umstrittene\n\nRückstellungen für Drohverluste aus Mietverträgen in Höhe von insgesamt\n\n175.000,00 DM; streitigen Aufwand für private Anmietung von Wohnräumen\n\ndurch die Geschäftsführer in Höhe von 32.669,40 DM. Sollten diese Korrektu-\n\nren - ganz oder teilweise - berechtigt sein, so kann sich die bilanzielle Situation\n\nderart ändern, daß der Abfindungsanspruch wiederum bis zu der Höhe ge-\n\nrechtfertigt ist, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wurde; als-\n\ndann kann aber auch die derzeit in Betracht zu ziehende Anwendbarkeit der\n\nKapitalerhaltungsvorschriften der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG wieder frag-\n\nlich sein.\n\nII. Anschlußrevision des Drittwiderklägers\n\nDie Abweisung der Drittwiderklage in Höhe von 528,17 DM hält den An-\n\ngriffen der Anschlußrevision nicht stand. Soweit das Berufungsgericht meint,\n\nder Drittwiderkläger könne nach § 8 Abs. 1 der Satzung keinen über den\n\nNennwert seines Anteils am Stammkapital hinausgehenden Betrag beanspru-\n\nchen, ist dies ersichtlich rechtsirrig. Diese Satzungsregelung beinhaltet ganz\n\noffensichtlich keine bloße \"Nennwertklausel\", sondern schreibt im Gegenteil die\n\nBerücksichtigung weiterer Faktoren, wie insbesondere Bilanzgewinn und\n\n-verlust, vor. Einen weitergehenden Bilanzgewinn errechnet sich der Drittwi-\n\nderkläger aber gerade aufgrund seines - vom Kammergericht verkannten und\n\nverfahrensfehlerhaft übergangenen - schlüssigen und unter Beweis gestellten\n\nVortrags zu den von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen der maßgebli-\n\nchen Bilanz in dem bereits erwähnten Gesamtumfang von 909.977,73 DM zu\n\nseinen Gunsten (vgl. vorstehend unter B. I. 2. b). Auch hinsichtlich des Gegen-\n\nstands der Anschlußrevision ist die Sache derzeit nicht endentscheidungsreif.\n\nC. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls\n\nnach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - treffen kann.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-04/ii-zr-100-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-04/ii-zr-100-00","retrieved":"2026-07-10 12:56:42.326653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-04/ii-zr-100-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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