{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"V ZR 61/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 282 Verlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des Verhältnis- ses zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Zahlung, obliegt es zur Bemessung des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner zu beweisen, daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 61/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB a.F. § 282\n\nVerlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des Verhältnis-\n\nses zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\n\nZahlung, obliegt es zur Bemessung des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner zu\n\nbeweisen, daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft.\n\nBGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 61/01 - OLG Koblenz\n\nLG Mainz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom\n\n20. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war Eigentümerin eines Einfamilienhausgrundstücks in M.\n\nMit notariellem Vertrag vom 2. September 1988 übertrug sie das Grundstück\n\nden Beklagten. Als Gegenleistung sollten die Beklagten u.a. der Klägerin den\n\nlebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück bestellen, 50.000 DM an sie\n\nzahlen und sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten, den\n\nVater der Beklagten zu 2, \"in gesunden und kranken Tagen\" pflegen und be-\n\ntreuen.\n\nDer Nießbrauch ist bestellt, die geschuldete Zahlung ist geleistet. Die\n\nvereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen wurden von den Beklagten zu-\n\nnächst erbracht. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die\n\nBeklagten stellten die Pflege und Betreuung der Klägerin ein. Mit Schreiben\n\nvom 27. November 1992 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit\n\nder Klage hat sie von den Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks Zug\n\num Zug gegen Zahlung von 50.000 DM, hilfsweise die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Zahlung von monatlich 2.396,80 DM seit dem 15. Oktober 1993\n\nverlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie seien weiterhin zur Pflege\n\nund Betreuung der Klägerin bereit. Diese scheiterten an dem Verhalten der\n\nKlägerin. Sie lehne die Entgegennahme ihrer Leistungen ab und habe ihnen\n\nHausverbot erteilt.\n\nDas Landgericht hat einen Auflassungsanspruch der Klägerin verneint\n\nund die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung von monatlich 1.680 DM seit\n\ndem 15. Oktober 1993 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der\n\nBeklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie ihre vom Land-\n\ngericht zurückgewiesenen Anträge weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der\n\nRevision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht die Beklagten als zahlungspflichtig an. Es\n\nhat festgestellt, zwischen den Parteien bestehe ein so tiefgreifendes Zerwürf-\n\nnis, daß der Klägerin die Entgegennahme von Betreuungsleistungen der Be-\n\nklagten nicht mehr zugemutet werden könne. Es meint, der Vertrag vom\n\n2. September 1988 sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage der geänderten Situation dahingehend anzupassen, daß an die\n\nStelle der von den Beklagten geschuldeten Pflege- und Betreuungsleistungen\n\nein Zahlungsanspruch trete. Die Höhe dieses Anspruchs sei nach den Kosten\n\nzu bestimmen, die die Klägerin aufzuwenden habe, um die von den Beklagten\n\ngeschuldeten Dienste von einem Dritten zu erhalten. Nach der Ersparnis der\n\nBeklagten könne der Zahlungsanspruch nur bestimmt werden, wenn das Zer-\n\nwürfnis zwischen den Parteien der Klägerin anzulasten sei. Dies könne jedoch\n\nebensowenig festgestellt werden wie ein Verschulden der Beklagten an dem\n\nZerwürfnis. Nach dem Grundsatz von § 282 BGB a.F. hätten sie die Folgen der\n\nUnaufklärbarkeit zu tragen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.\n\nII.\n\nAuf die schuldrechtlichen Pflichten der Parteien aus dem Vertrag vom\n\n2. September 1988 findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetz-\n\nbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.\n\n1. Die Revison wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, daß aufgrund des zwischen den Parteien eingetretenen Zerwürfnisses\n\nder Klägerin eine Pflege und Betreuung durch die Beklagten nicht mehr zuge-\n\nmutet werden kann, und auch nicht gegen die hieraus abgeleitete Folgerung,\n\ndaß an die Stelle dieser Pflichten der Beklagten nach den Grundsätzen des\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung getreten ist.\n\nRechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Verträge, in denen die Über-\n\ntragung eines Grundstücks und die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung\n\neinander gegenüber stehen, werden seitens der Übertragenden regelmäßig in\n\nder Erwartung geschlossen, der Übernehmende werde die vereinbarte Pflege\n\npersönlich leisten. Der Übernehmende ist häufig wirtschaftlich nicht in der La-\n\nge, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen\n\nDritten vornehmen zu lassen. Hierzu kann er sich nur verpflichten, weil er da-\n\nvon ausgeht, ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand die von ihm geschulde-\n\nten Dienste erbringen zu können. Werden Pflege und Betreuung durch den\n\nÜbernehmenden dem Übertragenden später unzumutbar, tritt nach den Grund-\n\nsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung des\n\nÜbernehmenden an die Stelle dieser Pflichten (vgl. Senatsurt. v. 20. März\n\n1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658, u. v. 23. September 1994,\n\nV ZR 113/93, WM 1994, 2161, 2162).\n\n2. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß nicht fest-\n\nzustellen ist, welche Partei es zu vertreten hat, daß die Pflegeleistungen der\n\nKlägerin nicht mehr zumutbar sind. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung,\n\ndaß das Risiko der Nichterweisbarkeit in entsprechender Anwendung von\n\n§ 282 BGB a.F. die Beklagten treffe.\n\nWird die Zahlungsverpflichtung des Übernehmenden nach einem Betrag\n\nbestimmt, der es dem Übertragenden erlaubt, die vom Übernehmenden ge-\n\nschuldeten Pflegeleistungen entgeltlich von einem Dritten vornehmen zu las-\n\nsen, so werden die wirtschaftlichen Folgen der Änderung der tatsächlichen\n\nVerhältnisse auf den Übernehmenden verlagert und ihm eine Verpflichtung\n\naufgebürdet, von der nicht angenommen werden kann, daß er sie jemals ein-\n\ngegangen wäre. Wird die Höhe der Zahlungsverpflichtung dagegen allein nach\n\nder Ersparnis bemessen, die mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Pflege des\n\nÜbertagenden für den Übernehmenden verbunden ist, treffen die wirtschaftli-\n\nchen Folgen der Unzumutbarkeit der Pflege durch den Übernehmenden im we-\n\nsentlichen den Übertragenden, weil die Ersparnis des Übernehmenden zur Be-\n\nzahlung eines Dritten in der Regel nicht annähernd ausreicht. Die Leistungs-\n\nverpflichtung des Pflegebedürftigen ist mit der Übertragung des Grund-\n\nstückseigentums jedoch vollständig erfüllt. Er hat alles getan, seine Pflege und\n\nBetreuung lebenslänglich sicher zu stellen.\n\nAuf dieser Grundlage ist der Ausgangspunkt der Erwägung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zu beanstanden, nach der bei der Bemessung des Zah-\n\nlungsanspruchs der Frage Bedeutung zukommt, ob dem Übertragenden oder\n\ndem Übernehmenden das Zerwürfnis anzulasten ist, das zur Unzumutbarkeit\n\nder Entgegennahme der vereinbarten Leistungen führt. § 282 BGB a.F. kann\n\nzur Lösung jedoch weder direkt noch entsprechend herangezogen werden.\n\nScheidet die Pflege durch den Übernehmenden aufgrund eines unüber-\n\nwindbaren Zerwürfnisses der Vertragsparteien aus, ist Grundlage des Zah-\n\nlungsanspruchs des Übertragenden nicht die Unmöglichkeit seiner Pflege oder\n\ndas Unvermögen des Übernehmenden, sondern die Unzumutbarkeit persönli-\n\ncher Leistungen des Übernehmenden für den Übertragenden. Das hat mit der\n\nin § 282 BGB a.F. geregelten Frage, ob der Gläubiger oder der Schuldner im\n\nFalle der Unmöglichkeit der Leistung den Beweis des Verschuldens bzw. den\n\nBeweis des Nichtverschuldens an der Unmöglichkeit zu führen hat, nichts zu\n\ntun. Der Grundgedanke der Vorschrift, daß der Schuldner den Beweis fehlen-\n\nden Verschuldens zu führen hat, weil er den Vorgängen, die zur Unmöglichkeit\n\ngeführt haben, in der Regel näher steht und diese besser kennt als der Gläubi-\n\nger (BGHZ 4, 192, 195; BGH, Urt. v. 19. Mai 1965, Ib ZR 97/63, NJW 1965,\n\n1583, 1584, v. 14. November 1981, X ZR 116/88, NJW-RR 1989, 446, 447;\n\nMünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 282 Rnr. 3; Soergel/Wiedemann,\n\nBGB, 12. Aufl., § 282 Rnr. 3; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 282 Rnr. 3;\n\nBaumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282\n\nRnr. 3), trifft nur zu, wenn feststeht, daß die Umstände, die zum Erlöschen ei-\n\nnes vertraglichen Leistungsanspruchs führen, dem Verantwortungsbereich des\n\nSchuldners zuzurechnen sind. So verhält es sich nicht, wenn Pflegeleistungen\n\ndes Schuldners dem Gläubiger nicht zugemutet werden können. Die Ursache\n\nder Unzumutbarkeit kann in einem solchen Fall ebenso im Verhalten des Gläu-\n\nbigers wie des Schuldners oder beider liegen. Eine Entlastung kann vom\n\nSchuldner jedoch nur verlangt werden, wenn feststeht, daß das Hindernis, das\n\nder Annahme seiner Leistungen durch den Gläubiger entgegensteht, allein aus\n\nseinem Verantwortungsbereich stammt (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981,\n\nIII ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438).\n\nDaß es sich hier so verhält, steht nicht fest. Da jedoch auch die Beklag-\n\nten den Beweis nicht führen können, daß die Zerrüttung des Verhältnisses zwi-\n\nschen den Parteien allein der Klägerin vorzuwerfen ist, sind die wirtschaftlichen\n\nFolgen der eingetretenen Situation von beiden Parteien zu tragen.\n\nIII.\n\nZu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat\n\nallerdings nicht in der Lage. Für diese ist festzustellen, welchen Betrag die Be-\n\nklagten dadurch sparen, daß sie die Klägerin nicht mehr zu pflegen brauchen.\n\nSoweit dieser Betrag die der Klägerin für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten\n\nnicht deckt, ist die Differenz zwischen den Parteien grundsätzlich zu teilen.\n\nWenzel Schneider Krüger\n\n Klein Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-61-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-61-01","retrieved":"2026-07-10 12:53:04.110165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-01/v-zr-61-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-02-01","dockets":["V ZR 61/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.02.2002 – V ZR 61/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-61-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB a.F. § 282 Verlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des Verhältnis- ses zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Zahlung, obliegt es zur Bemessung des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner zu beweisen, daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom\n\n20. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:53:04.110165+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}