{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"4 StR 417/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 417/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n31. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffen-\n\nburg vom 1. Juni 2001 werden verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die\n\nKosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin\n\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – nach Beschränkung der Straf-\n\nverfolgung (§ 154a Abs. 1, 2 StPO) - wegen versuchten Totschlags in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags in Tateinheit\n\nmit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führer-\n\nschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf\n\nvon zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil\n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützten Revision insoweit, als das Landgericht den Angeklagten im\n\nersten Fall (”Messereinsatz”) nicht wegen versuchten Heimtücke-, und im\n\nzweiten Fall (”absichtlich herbeigeführter Unfall”) nicht wegen versuchten\n\nVerdeckungsmordes verurteilt und es in beiden Fällen minder schwere Fälle\n\nnach § 213 2. Alt. StGB angenommen hat. Das Rechtsmittel wird vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen\n\nRechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte in einer harmonischen\n\nEhe, bis er im Januar/Februar des Jahres 2000 mit - der später geschädigten -\n\nTiziana W. eine intime Beziehung einging. Etwa im Juni 2000 waren sich bei-\n\nde über eine gemeinsame Zukunft einig. Sie informierten ihre jeweiligen Ehe-\n\npartner hierüber, zogen aus den ehelichen Wohnungen aus, mieteten ab Sep-\n\ntember 2000 eine Wohnung an und kauften dafür Möbel. Am 6. August 2000\n\nstellte der Angeklagte seinen Eltern Frau W. als seine neue Lebenspartnerin\n\nvor. Obwohl Tiziana W. den Glauben des Angeklagten an eine gemeinsame\n\nZukunft bestärkte, war sie sich ab Mitte Juli 2000 nicht mehr sicher, ob sie\n\nwirklich mit dem Angeklagten zusammenziehen sollte. Sie scheute die endgül-\n\ntige Trennung von ihrem Ehemann; sie überlegte daher, zunächst eine eigene\n\nWohnung zu beziehen, und deutete dies gesprächsweise auch dem Ange-\n\nklagten gegenüber an, der derartige Überlegungen jedoch verdrängte.\n\nAm Abend des 8. August 2000 teilte Frau W. dem Angeklagten in ei-\n\nnem Café mit, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann lösen, und es sei viel-\n\nleicht besser, wenn jeder seine eigene Wohnung hätte. Beide gingen danach\n\nzum Pkw des Angeklagten. Sie unterhielten sich in dem Fahrzeug, und Frau\n\nW. bat den Angeklagten, sie nach Hause zu fahren. Der Angeklagte stieg zu-\n\nnächst aus und rauchte eine Zigarette. In \"affektiver Anspannung\" faßte er\n\ndann den Entschluß, \"die Zeugin W. aufgrund seiner starken Enttäuschung\n\nund Verärgerung über ihr Verhalten mittels eines Ausbeinmessers, das sich in\n\neinem Schubfach unter dem Fahrersitz seines Pkws befand, und an das (er)\n\nsich nunmehr erinnerte, zu stechen, wobei er es für möglich hielt, daß (sie) da-\n\ndurch getötet werden konnte\". Er war dabei \"in einer derartigen inneren Erre-\n\ngung, daß er sich hinsichtlich der weiteren Umstände, insbesondere über die\n\nAusnutzung der gegebenen Situation keine Gedanken machte\". Er ergriff das\n\nMesser - mit einer Klingenlänge von ca. 14 cm - und fügte Frau W. an der\n\nlinken Seite ihres Halses - unmittelbar neben der Halsschlagader - eine ca.\n\n8 cm tiefe Stichwunde zu, ohne hierbei jedoch lebenswichtige Organe zu ver-\n\nletzen. Er verhinderte dann, daß die aufschreiende Frau das Fahrzeug verließ.\n\nSie fragte ihn, warum er das getan habe; er antwortete, \"daß sie sein ganzes\n\nLeben zerstört habe\". Als sie ihn bat, sie ins Krankenhaus zu fahren, war der\n\nAngeklagte unschlüssig, was er tun sollte. Er befand sich ”in einer besonderen\n\ngefühlsmäßigen Situation”, denn er liebte Frau W. immer noch. Er zündete\n\nsich eine Zigarette an, versuchte, seine Gedanken zu ordnen, und sagte ihr,\n\ndaß sie jetzt sehen würde, wozu sie ihn bringe. Nach kurzer Zeit entschloß er\n\nsich, \"durch einen zweiten Stich dem Leben der Zeugin W. ein Ende zu set-\n\nzen\". Welche \"weiteren Motive neben der vorhandenen Enttäuschung und Ver-\n\närgerung über (ihr) Verhalten den Angeklagten zu diesem Entschluß kommen\n\nließen\", konnte das Schwurgericht nicht aufklären. Der Angeklagte ergriff er-\n\nneut das Messer und zielte bewußt und gewollt auf den Bauch von Frau W. ,\n\num sie zu töten. Diese konnte sich jedoch nach rechts wegdrehen, so daß der\n\nStich nicht den Bauchbereich, sondern ihre linke Thoraxseite traf und dort eine\n\n8 cm tiefe Wunde verursachte. Durch den Stich wurden zwar keine lebens-\n\nwichtigen Organe verletzt, der Angeklagte hielt es jedoch für möglich, daß Frau\n\nW. infolge der beiden Stichwunden und des von ihm erkannten hohen Blut-\n\nverlustes in der Folgezeit sterben würde, falls sie keine ärztliche Hilfe erhielte.\n\nIhrer Bitte, sie ins Krankenhaus zu bringen, gab der Angeklagte zwar vor nach-\n\nzukommen; er fuhr jedoch auf die Autobahn und sagte ihr, nachdem sie ihn\n\nwiederholt gebeten hatte, sie irgendwo herauszulassen, \"er müsse immer wei-\n\nterfahren, bis der Tank leer sei\". Als nach mehrstündiger Fahrt – während der\n\nder Angeklagte in seinem Empfinden zwischen Verärgerung und Enttäuschung,\n\naber auch tiefer Zuneigung zu Frau W. schwankte - der Tankinhalt fast ver-\n\nbraucht war, sah er sich zu einer Entscheidung gedrängt. In einem Gefühl der\n\nAusweglosigkeit und Verzweiflung beschloß er, sich und seiner Beifahrerin\n\n\"mittels eines bewußt herbeigeführten Unfalls das Leben zu nehmen\". Er fuhr\n\nsodann - gegen 03.30 Uhr - mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h be-\n\nwußt und gewollt ungebremst gegen die linke Leitplanke, wodurch das Fahr-\n\nzeug nach rechts abgewiesen wurde, sich mehrfach überschlug und auf dem\n\nStandstreifen mit Totalschaden zum Stehen kam.\n\nDurch den Unfall erlitt Frau W. weitere Verletzungen. Sie konnte je-\n\ndoch den Pkw verlassen und ein Fahrzeug anhalten, dessen Insassen Hilfe\n\nherbeiholten. Während sie wartete, kam der Angeklagte auf sie zu, wobei er\n\ndas Messer in der Hand hielt, und sagte zu ihr: \" 'Bitte verrate mich nicht' \". Auf\n\nAufforderung von Frau W. warf er sodann das Messer in ein Gebüsch.\n\n2. Das Landgericht hat das Geschehen hinsichtlich der beiden Messer-\n\nstiche als natürliche Handlungseinheit gewertet. Vom (beendeten) Tötungsver-\n\nsuch nach dem zweiten Stich sei der Angeklagte nicht strafbefreiend zurück-\n\ngetreten, weil er die Vollendung der Tat nicht verhindert habe und er sich auch\n\nnicht freiwillig und ernsthaft bemüht habe, dies zu tun. Die absichtliche Her-\n\nbeiführung des Unfalls stehe zu dem ersten Tatkomplex (Messereinsatz) in\n\nTatmehrheit (§ 53 StGB), weil dieses Tatgeschehen aufgrund eines neuen Ent-\n\nschlusses erfolgt sei und zwischen dem ersten und dem zweiten Tatkomplex\n\nein Zeitraum von mindestens drei Stunden gelegen habe. Auch hier sei der\n\nAngeklagte von dem Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten; der\n\nVersuch sei nämlich gescheitert gewesen, weil das Fahrzeug als Tatmittel nicht\n\nmehr zur Verfügung gestanden habe und \"durch die vor Ort bereits anwesen-\n\nden Personen, die die Zeugin W. angehalten hatte, ... der Angeklagte auch\n\nnicht mehr auf die Zeugin W. unbeobachtet und ungehindert (habe) einwirken\n\n(können)\" (UA 50).\n\nMordmerkmale seien mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicher-\n\nheit nicht festzustellen: Es lägen keine niedrigen Beweggründe vor, weil die\n\nMotivation des Angeklagten zu den Tötungsversuchen nicht als auf tiefster\n\nStufe stehend angesehen werden könne. Heimtücke habe zwar beim ersten\n\nMesserstich objektiv vorgelegen; es habe aber nicht festgestellt werden kön-\n\nnen, daß der Angeklagte bei dem \"spontan affektiv\" geprägten Geschehen die\n\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausgenutzt habe. Nach dem\n\nersten Messerstich und vor dem Unfallgeschehen sei Frau W. nicht mehr\n\narglos gewesen. Eine Verdeckungsabsicht sei nicht nachzuweisen: Der zweite\n\nMesserstich sei Teil einer einheitlichen Straftat gewesen; außerdem sei sowohl\n\nhier als auch bei dem beabsichtigten Unfall, bei dem er sich selbst das Leben\n\nhabe nehmen wollen, ein Wille des Angeklagten zur Verdeckung einer anderen\n\nStraftat nicht sicher feststellbar.\n\nII.\n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale verneint hat,\n\nhält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, beim\n\nersten Messerstich habe sich der Angeklagte nicht spontan zur Tat entschlos-\n\nsen, versucht sie, die Beweise anders als das Landgericht zu würdigen. Damit\n\nkann sie im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden; durchgreifende\n\nBeweiswürdigungsfehler zeigt die Staatsanwaltschaft weder auf noch sind sol-\n\nche ersichtlich (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH NStZ\n\n1999, 205). Das Landgericht bewegt sich vielmehr im Rahmen möglicher und\n\ndamit vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung.\n\nDa das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß der Angeklagte die Arg-\n\nund Wehrlosigkeit des Tatopfers vor dem ersten Stich bewußt zur Tat ausge-\n\nnutzt hat (UA 38), kam eine Verurteilung wegen versuchten (Heimtücke-) Mor-\n\ndes nicht in Betracht (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 20, 21; 1997,\n\n490, 491; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 26; BGH, Urteil vom\n\n17. Oktober 2000 - 1 StR 406/00).\n\nAuch das Mordmerkmal \"um eine andere Straftat zu verdecken\" hat das\n\nLandgericht ohne Rechtsfehler verneint: Die Annahme, der zweifach mit Tö-\n\ntungsvorsatz vorgenommene Einsatz des Messers innerhalb weniger Minuten\n\nsei als natürliche Handlungseinheit und damit der zweite Stich als Teil einer\n\neinheitlichen Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128;\n\n2000, 498 f.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – 5 StR 432/00: keine Verdek-\n\nkung), wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen;\n\nebenso auch die Wertung, dem Angeklagten, der sich selbst habe töten wollen,\n\nhabe unter den gegebenen Umständen auch beim zweiten Tatkomplex eine\n\nVerdeckungsabsicht nicht nachgewiesen werden können (UA 46 f., 49). Was\n\ndie Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem unzulässi-\n\ngen Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen.\n\nb) Die Angriffe der Revision zu den Strafzumessungserwägungen des\n\nLandgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat in einer Ge-\n\nsamtwürdigung ausführlich erörtert, warum es jeweils einen minder schweren\n\nFall des versuchten Totschlags für gegeben erachtet. Auch insoweit hat die\n\nBeschwerdeführerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen ver-\n\nmocht.\n\n2. Revision des Angeklagten\n\na) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf. Das Schwurgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen (UA 50\n\nf.) das nach mehrstündiger Fahrt auf der Autobahn aufgrund neuen (erweiter-\n\nten) Entschlusses (mit einem anderen Tatmittel) eingeleitete Geschehen, das\n\nzu dem Unfall führte, als neue, weitere Tat gewertet (vgl. hierzu BGH, Urteil\n\nvom 12. Juni 2001 – 5 StR 432/00; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52\n\nRdn. 2 a ff. m. w. N.).\n\nAuch die Verneinung strafbefreienden Rücktritts von den beiden Tot-\n\nschlagsversuchen hält rechtlicher Überprüfung stand: Nach der gefestigten\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung zwi-\n\nschen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzun-\n\ngen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten\n\nAusführungshandlung - in bezug auf die Tat im Sinne des materiell-rechtlichen\n\nStraftatbestandes (vgl. BGHSt 33, 142, 144) - davon ausgeht oder er es zu-\n\nmindest für möglich hält, daß ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige\n\n”Erfolg” eintritt (BGH NStE Nr. 38 zu § 24 StGB m.w.N.). Bei einem fehlge-\n\nschlagenen Versuch ist ein Rücktritt ausgeschlossen (BGHSt 34, 53, 56; 39,\n\n221, 228, 232; BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - 5 StR 603/99; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 24 Rdn. 6).\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte es\n\nnach dem zweiten Messerstich für möglich hielt, Frau W. werde infolge der\n\nbeiden Stichwunden ohne ärztliche Hilfe sterben. Daher wären hinsichtlich des\n\nMessereinsatzes für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühun-\n\ngen erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 StGB; vgl. BGH\n\nNStZ 1993, 279 f.), die der Angeklagte jedoch nicht unternommen hat. Der\n\nneuerliche Tötungsversuch mit dem Pkw war gescheitert; ein strafbefreiender\n\nRücktritt war daher insoweit nicht möglich; das Messer – oder andere Tatmittel\n\n- konnte der Angeklagte nach dem Unfall wegen der \"vor Ort bereits anwesen-\n\nden Personen\" nicht mehr einsetzen (UA 50).\n\nb) Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls der Überprüfung stand; die\n\nsorgfältigen Erwägungen des Landgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-31/4-str-417-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-31/4-str-417-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:20.750485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-31/4-str-417-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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