{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"4 StR 289/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 13 Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 289/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n31. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\n6.\n\n7.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten E. ,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten P. ,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten B. ,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten L. ,\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für den Angeklagten L. ,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten S. ,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten W. ,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten Wi. ,\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger Maria und Theodor T. ,\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Mehmet A. ,\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger Filippo C. , Alexander\n S. , Boguslawa D. , Angela B. und\n Winfried G. ,\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Frank H. ,\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Irfan Ak. ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. , die sie\n\nbetreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie\n\ndie den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der\n\nNebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000\n\nwerden \n\nverworfen.\n\nDie Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ko-\n\nsten der die Angeklagten E. und P. betreffenden\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und\n\nTheodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten\n\nB. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit\n\nnur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Ne-\n\nbenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil\n\naufgehoben, soweit die Angeklagten L. , S. , W. \n\nund Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben\n\ndie Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau\n\nder Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 beste-\n\nhen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nIm Rahmen der Erneuerung des Traggerüstes der Wuppertaler Schwe-\n\nbebahn wurden im Bereich des Bahnhofs Robert-Daum-Platz Teile der Trag-\n\nkonstruktion ausgetauscht. Nach Abschluß der Bauarbeiten, die zuletzt unter\n\ngroßem Zeitdruck durchgeführt wurden, wurde die Strecke für den Schwebe-\n\nbahnverkehr freigegeben. Der erste Schwebebahnzug, ein dreigliedriger Ge-\n\nlenktriebwagen, der die Strecke in Richtung Oberbarmen befuhr, kollidierte im\n\nBereich der Stütze 206 mit einer etwa 26 cm in den Fahrbereich hineinragen-\n\nden Stahlkralle, entgleiste und stürzte in die Wupper. Bei dem Unfall wurden\n\nfünf Fahrgäste getötet und mindestens 37 der Überlebenden - zum Teil\n\nschwer - verletzt. Für den Unfall war das Fehlverhalten mehrerer Personen\n\nmitursächlich:\n\nNach den Feststellungen waren vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich\n\nder Stütze 206 zur Fixierung der in diesem Bereich befindlichen Dehnstellen\n\n(Dilatationen) in beiden Fahrtrichtungen an den T-Trägern des Traggerüstes\n\nsog. Dilatationsüberbrückungen angebracht worden. Hierzu wurden an jedem\n\nder T-Träger vor und hinter der Dilatation jeweils mit sechs Schrauben “Krallen”\n\nbefestigt, die aus zwei hälftigen etwa 50 cm hohen, etwas mehr als 40 cm\n\nbreiten und 2 cm starken Stahlplatten bestanden. Zwischen die Stahlkrallen\n\nwurde eine Hub-Druck-Zylinderkonstruktion gesetzt und so eine starre Verbin-\n\ndung hergestellt. Ebenso wie der Anbau dieser Hilfskonstruktionen lag deren\n\nAbbau im Verantwortungsbereich der Firma , für die in der Nacht zum\n\n12. April 1999 der Angeklagte F. die Bauleitung hatte. Diesem wurde, ob-\n\nwohl eine der Stahlkrallen in Fahrtrichtung Oberbarmen nicht abgebaut worden\n\nwar, sondern “noch vollständig und fest” mit sechs Schrauben an dem T-Träger\n\nmontiert war, von einem der mit den Abbauarbeiten befaßten Angeklagten L. ,\n\nS. , W. oder Wi. der vollständige Abbau der Dilatations-\n\nüberbrückungen im Bereich der Stütze 206 gemeldet.\n\nDer von den Wuppertaler Stadtwerken zum Betriebsleiter bestellte An-\n\ngeklagte B. hatte von dem Ingenieur, den er mit der Leitung des Bereichs\n\n\"bauliche Anlagen\" betraut hatte, ein Sicherheitskonzept für die Durchführung\n\nder geplanten Baumaßnahmen ausarbeiten lassen. Nach diesem Regelwerk\n\nhatten vor der Freigabe der Strecke und der Wiederaufnahme des Fahrbe-\n\ntriebs unabhängig voneinander sowohl die Bauleitung, als auch die bahntech-\n\nnische Aufsicht und die Bauüberwachung die Kollisionsfreiheit des Fahrbe-\n\nreichs zu überprüfen. Weder der Angeklagte F. , der in der Unfallnacht die\n\nBauleitung hatte, noch der Angeklagte E. , der die bahntechnische Aufsicht\n\nführte, noch der Angeklagte P. , der für die Bauüberwachung zuständig war,\n\nnahmen jedoch die vorgesehenen Kontrollen im Bereich der Stütze 206 vor der\n\nFreigabe der Strecke mit der gebotenen Sorgfalt vor.\n\n II.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten F. , E. und P. jeweils we-\n\ngen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatein-\n\nheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fäl-\n\nlen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. , insoweit ist das Urteil\n\nrechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheits-\n\nstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheits-\n\nstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B. , L. , S. , W. und\n\nWi. sind freigesprochen worden.\n\nDie Angeklagten E. und P. rügen mit ihren Revisionen die Verlet-\n\nzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts und erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagten\n\neingelegten Revisionen die Aufhebung des Urteils in den die Angeklagten\n\nE. und P. betreffenden Strafaussprüchen und in den die Angeklagten\n\nL. , S. , W. und Wi. betreffenden Freisprüchen. Die Nebenkläger Maria\n\nund Theodor T. fechten das Urteil an, soweit der Angeklagte B. freigespro-\n\nchen worden ist. Der Nebenkläger Theodor T. wendet sich ferner gegen die\n\nFreisprüche der Angeklagten L. und S. . Die Nebenkläger rügen die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts.\n\n III.\n\nDie Revisionen der Angeklagten E. und P. und die sie betreffen-\n\nden Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\n1. Die von den Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. August 2001 Bezug\n\ngenommen. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2. Auch die insoweit zum Strafausspruch eingelegten Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft sind unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen wei-\n\nsen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-\n\nführt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.\n\n IV.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen den\n\nFreispruch des Angeklagten B. haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\nSoweit das Landgericht einzelne Mängel des Sicherheitskonzepts fest-\n\ngestellt hat, waren diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen für den\n\nUnfall der Schwebebahn nicht ursächlich, so daß der für eine die Verurteilung\n\nwegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erforderliche\n\nKausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt nicht\n\ngegeben ist.\n\n V.\n\n Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Theodor\n\nT. gegen die Freisprüche der Angeklagten L. und S. und die Revisionen\n\nder Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Angeklagten W. und\n\nWi. haben dagegen im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat zum Ablauf der Demontagearbeiten im Bereich\n\nder Stütze 206 folgendes festgestellt:\n\nGegen 23.30 Uhr erteilte der Angeklagte F. den Angeklagten W. \n\nund Wi. den Auftrag, die Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 ab-\n\nzubauen. Er begleitete sie dorthin, stieg mit ihnen in den Montagekorb der Ar-\n\nbeitsbühne auf der Nordseite und erklärte ihnen in groben Zügen, wie der Ab-\n\nbau der Dilatationsüberbrückungen zu erfolgen habe. Die Arbeitsbühne war\n\nmittels Kettenzügen am Schwebebahngerüst befestigt worden und wurde von\n\nBolzen gehalten. Sie ließ ein eigenständiges Arbeiten an dem Schwebebahn-\n\ngerüst in jeder Fahrtrichtung zu. Die etwa vier Meter L. und ein Meter hohe\n\nMetallkonstruktion der Arbeitsbühne hatte bei einem mittleren Zwischenraum\n\nvon etwa zwei Metern jeweils rechts und links separate Arbeitsbereiche, die\n\nrundherum mit Metallschutzgittern versehen waren. Der Bereich der Stütze\n\n206, in dem die Dilatationsüberbrückungen abzubauen waren, wurde durch\n\neine in der Mitte des Traggerüstes angebrachte Kabellampe ausgeleuchtet,\n\nderen Lichtkegel ausreichte, die Schrauben und Muttern an den Krallen sowie\n\nderen blaue Farbe zu erkennen.\n\nDie Angeklagten W. und Wi. bauten von dem T-Träger auf der\n\nNordseite, nachdem sie unter Zuhilfenahme eines manuellen Kettenzuges den\n\nHub-Zylinder entfernt hatten, beide Stahlkrallen ab. Die abgebauten Teile leg-\n\nten sie auf der Arbeitsbühne ab. Als sie mit dem Abbau fast fertig waren, ka-\n\nmen die Angeklagten L. und S. hinzu. Sie erklärten, sie seien gekommen,\n\num zu helfen, damit die Arbeiten zügig fertig würden. Nach ihren unwiderlegten\n\nEinlassungen schlossen die Angeklagten W. und Wi. daraus, der Ange-\n\nklagte F. habe die Angeklagten L. und S. geschickt, um sie bei dem\n\nAbbau der Dilatationsüberbrückung zu unterstützen. Als die Angeklagten W. \n\nund Wi. die Stahlkrallen an der Nordseite vollständig demontiert und die Ar-\n\nbeitsstelle aufgeräumt hatten, verließen sie mit den Angeklagten L. und S. \n\ndiesen Montagekorb der Arbeitsbühne, um von dem anderen Montagekorb aus\n\ndie Dilatationsüberbrückung von dem T-Träger auf der Südseite abzubauen.\n\nDa sie nunmehr zu viert waren, entfernten die Angeklagten gemeinsam mittels\n\nKörperkraft die Hydraulikstange und hoben den Hub-Zylinder aus der Veranke-\n\nrung. \"Dann teilten sie sich auf, um zu zweit jeweils eine der beiden 'Krallen' zu\n\ndemontieren.\"\n\nDie Angeklagten Wi. und W. bauten gemeinsam die hintere, in\n\nRichtung Barmen angebrachte Stahlkralle ab. \"In der irrigen Annahme, daß die\n\nAngeklagten L. und S. ebenso verfahren und mit dem Abbau der anderen,\n\nin Richtung Vohwinkel befindlichen 'Kralle' kurzfristig fertig sein würden\", stie-\n\ngen die Angeklagten Wi. und W. auf die Brücke des Traggerüstes und\n\nbereiteten das spätere Herablassen der Arbeitsbühne vor. Das hierfür erforder-\n\nliche Einhängen der elektrisch betriebenen Kettenzüge in die Arbeitsbühne\n\nerwies sich als schwierig. Während sie über den richtigen Weg für die Ketten-\n\nführung diskutierten, kam einer der beiden anderen Angeklagten, die sich bis\n\ndahin in dem Montagekorb aufgehalten hatten, auf die Brücke und zeigte den\n\nAngeklagten W. und Wi. , wie sie vorzugehen hatten. Ob dies der Ange-\n\nklagte L. oder der Angeklagte S. war, konnte nicht geklärt werden. Als die\n\nKettenzüge vollständig eingehängt waren, kam auch der bis dahin auf der Ar-\n\nbeitsbühne verbliebene Angeklagte auf die Brücke. Zu viert ließen die Ange-\n\nklagten die Arbeitsbühne langsam in die Wupper herab. Danach gingen die\n\nAngeklagten auf dem Gerüst der Schwebebahn zurück in Richtung Robert-\n\nDaum-Platz. Die Angeklagten W. und Wi. waren \"unwiderlegbar\" der fe-\n\nsten Überzeugung, daß die Angeklagten L. und S. \"die ihnen zum Abbau\n\nzugeteilte ' Kralle' genauso gewissenhaft und ordnungsgemäß abgebaut hat-\n\nten\", wie sie selbst die andere. Das traf jedoch nicht zu; an der zweiten Kralle\n\nwar überhaupt nicht gearbeitet worden. Als die Angeklagten L. , S. , W. \n\nund Wi. dem Bauleiter F. begegneten, der auf dem Weg zur Stütze 209\n\nwar, wurde diesem von einem der Angeklagten mitgeteilt, sie seien mit dem\n\nAbbau der Dilatationsüberbrückungen fertig, die Arbeitsbühne sei in die Wup-\n\nper abgelassen worden, lediglich die Kettenzüge seien noch zu entfernen.\n\nNicht geklärt werden konnte, wer den Angeklagten F. über den Stand der\n\nArbeiten informierte.\n\n2. Das Landgericht meint, den Angeklagten W. und Wi. könne es\n\nnicht zum Vorwurf gereichen, daß sie in dem Glauben, der Angeklagte F. \n\nhabe die Angeklagten L. und S. zu ihnen geschickt, diese arbeitsteilig in\n\ndie Demontage der letzten Dilatationsüberbrückung in der Weise eingebunden\n\nhätten, daß den Angeklagten L. und S. die Aufgabe zukommen sollte, die\n\nandere Stahlkralle abzuschrauben. Insoweit greife der Vertrauensgrundsatz\n\nein, der den Verantwortungsbereich mehrerer Personen dahingehend eingren-\n\nze, daß jeder grundsätzlich sein eigenes Verhalten nur darauf auszurichten\n\nhabe, daß er selbst nicht fremde geschützte Rechtsgüter verletze. Da die An-\n\ngeklagten arbeitsteilig vorgegangen seien, seien die Angeklagten W. und\n\nWi. nicht verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß ihre Kollegen\n\ndie andere Stahlkralle ordnungsgemäß abgebaut hatten.\n\nAuch die Angeklagten L. und S. waren nach Auffassung des Land-\n\ngerichts freizusprechen. Zwar habe zumindest einer von ihnen schwerste\n\nSchuld auf sich geladen. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten W. \n\nund Wi. stehe aber lediglich fest, daß bei der Abgrenzung des Verantwor-\n\ntungsbereichs für den unterlassenen Abbau der Stahlkralle ausschließlich die\n\nAngeklagten L. und S. in Betracht kämen. Eine weitergehende konkrete\n\nSchuldzuweisung in Bezug auf den einen oder den anderen dieser Angeklag-\n\nten sei nicht möglich, weil ungeklärt sei, aus welchem Grund der Abbau bis zu\n\ndem Zeitpunkt unterblieben sei, als der erste dieser beiden Angeklagten die\n\nArbeitsbühne verließ, und wer sich zuletzt auf der Arbeitsbühne aufgehalten\n\nhabe.\n\n3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\n\nStaatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den einheitli-\n\nchen Arbeitsvorgang unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne\n\nVerantwortungsbereiche aufgeteilt und demgemäß ein pflichtwidriges Unterlas-\n\nsen allein in dem Verhalten desjenigen Angeklagten gesehen hat, der als letz-\n\nter die Arbeitsbühne verließ und dessen Identität nicht festgestellt werden\n\nkonnte. Damit hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, daß nach den\n\nbisherigen Feststellungen in Betracht kommt, daß jeder der Angeklagten\n\n- unbeschadet der Aufteilung einzelner Arbeitsschritte - für die Abwendung der\n\nvon der abzubauenden Dilatationsüberbrückung ausgehenden Gefahren für die\n\nAllgemeinheit einzustehen hatte, und daß jeder die ihm insoweit obliegenden\n\nSorgfaltspflichten verletzt und dadurch den eingetretenen Erfolg gemäß\n\n§§ 222, 230 StGB fahrlässig mitverursacht hat.\n\na) Die im Bereich der Stütze 206 angebrachten Dilatationsüberbrückun-\n\ngen waren als Hindernisse im Fahrbereich besondere Gefahrenquellen für die\n\nAllgemeinheit. Die Betreiberin der Schwebebahn hatte die ihr im Rahmen ihrer\n\nVerkehrssicherungspflichten obliegende Beseitigung dieser Gefahrenquellen\n\nvor Wiederaufnahme des Fahrbetriebes durch Vereinbarung entsprechender\n\nVertragsbedingungen der Bietergemeinschaft ARGE übertragen (zur Zulässig-\n\nkeit der Übertragung von Schutzpflichten vgl. BGHSt 19, 286, 288; Jescheck in\n\nLK 11. Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Federführung der Firma , in deren Ver-\n\nantwortungsbereich auch der Abbau der Dilatationsüberbrückungen fiel, die\n\nStahlbauarbeiten ausführte (UA 22, 38, 112 f.). Der von der ARGE bestimmte\n\nBauleiter war für die Räumung der Dilatationsüberbrückungen aus dem Fahr-\n\nbereich nach Beendigung der eigentlichen Bauarbeiten verantwortlich (UA 112\n\nf.,144). Neben dem Bauleiter F. und den ebenfalls zur eigenständigen Kon-\n\ntrolle der Kollisionsfreiheit des Fahrbereichs verpflichteten Angeklagten E. \n\nund P. hatten aber auch die Angeklagten W. und Wi. eine Garanten-\n\nstellung, die sie gemäß § 13 Abs.1 StGB zur Abwendung der von den Dilata-\n\ntionsüberbrückungen im Bereich der Stütze 206 ausgehenden Gefahren für die\n\nAllgemeinheit verpflichtete.\n\nIhre Garantenstellung wurde durch die tatsächliche Übernahme des ih-\n\nnen von dem Angeklagten F. erteilten Auftrages begründet (vgl. BGH VRS\n\n17, 424, 428; OLG Celle NJW 1961, 1939, 1940; Stree in Schönke/Schröder\n\nStGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 26; Jescheck aaO Rdn. 27). Der Auftrag bezog sich\n\nauf die gezielte Beseitigung einer offenkundig hochbrisanten Gefahrenquelle\n\nfür den Fahrbetrieb. Die tatsächliche Übernahme der Ausführung dieses Auf-\n\ntrages begründete deshalb eine Schutzfunktion der Angeklagten gegenüber\n\nden Benutzern der Schwebebahn. Entgegen der vor der Verteidigung vertrete-\n\nnen Auffassung ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsver-\n\ntraglich verpflichtet waren, eine solche Schutzfunktion zu übernehmen. Maß-\n\ngebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche\n\nÜbernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entspre-\n\nchenden vertraglichen Verpflichtung (vgl. Jescheck aaO; Stree aaO Rdn. 28).\n\nDurch das Hinzutreten der \"hilfswilligen\" Angeklagten L. und S. \n\nwurden die Angeklagten W. und Wi. aus ihrer Garantenstellung in Bezug\n\nauf den Abbau der vierten Kralle nicht entlassen. Selbst wenn W. und Wi. \n\n- wie zu ihren Gunsten festgestellt - geglaubt haben, der Bauleiter F. habe\n\nL. und S. ausdrücklich beauftragt, am Abbau der Dilatationsüberbrückung\n\nan der Stütze 206 mitzuwirken, war ein solcher Auftrag ersichtlich nicht dahin\n\nzu verstehen, daß nunmehr vom Bauleiter eine Trennung der Aufgaben- und\n\nVerantwortungsbereiche vorgenommen worden wäre. Eine solche, angesichts\n\neiner einheitlichen Gefahrenquelle, die es zu beseitigen galt, ohnehin denkbar\n\nfern liegende Möglichkeit kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der\n\nBauleiter nicht vor Ort und damit über den Stand der bereits ausgeführten und\n\nder noch zu erledigenden Aufgaben nicht informiert war.\n\nScheidet jedoch die Beendigung der Garantenstellung durch eine den\n\nursprünglichen Auftrag ganz oder teilweise zurücknehmende Weisung des\n\nAuftraggebers aus, finden die sich aus der Garantenstellung ergebenden Ga-\n\nrantenpflichten ihr Ende erst dann, wenn der Garant die übernommene\n\nSchutzaufgabe vollständig erfüllt hat (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 13 Rdn. 63;\n\nStree in FS für Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 161 f.). Die hier allein in Betracht\n\nkommende Mitübernahme der Pflichten der ursprünglichen Garanten durch\n\nDritte\n\n- die Angeklagten L. und S. - läßt die Garantenstellung der bisherigen Ga-\n\nranten grundsätzlich unberührt (zum Fortbestehen von Sicherungspflichten der\n\nursprünglichen Garanten bei Übernahme von Sicherungspflichten durch eine\n\nweitere Person vgl. BGH VRS 17, 424, 427 f.). Sie kann aber zu einer Modifi-\n\nzierung der auf die vollständige Erfüllung der übernommenen Schutzaufgabe\n\ngerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.; Jescheck aaO\n\nRdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten (Jescheck aaO vor\n\n§ 13 Rdn. 97) führen. So muß der ursprüngliche Garant die übernommene\n\nGefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern\n\nkann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlas-\n\nsen.\n\nWelche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich\n\nnach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das\n\nAusmaß der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzu-\n\nstehen hat, und die Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle\n\nbeteiligten übrigen Garanten.\n\nSchon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im\n\nSchienenbereich der Schwebebahn (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der\n\nGefahr und Sorgfaltspflicht vgl. auch BGHSt 37, 184, 187) traf die Angeklagten\n\nW. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen\n\nzu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen\n\nFeststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der\n\nvierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten. Verblieb nämlich die\n\nKralle auf der Schiene, so gingen von ihr bei Wiederaufnahme des Fahrbe-\n\ntriebs Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Den be-\n\nsonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beseitigung von Hindernissen aus dem\n\nBereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels für jeden bestehen, der es\n\nübernommen hat, an der Gefahrenbeseitigung mitzuwirken, trägt denn auch die\n\nDienstanweisung 33 Rechnung, über die nach den Feststellungen alle auf der\n\nBaustelle Beschäftigten bei Unterweisungen durch die Baufirma und die Wup-\n\npertaler Stadtwerke zu informieren waren (UA 38). Danach muß sich jeder Be-\n\nschäftigte bei Arbeitsunterbrechung und nach beendeter Arbeit davon über-\n\nzeugen, daß die Strecke betriebssicher ist (UA 26). Unabhängig von der kon-\n\nkreten Kenntnis dieser Dienstanweisung lag das Ausmaß der Gefahr für jeden\n\nan der Strecke beschäftigten Arbeiter auf der Hand.\n\nZumutbarkeitsgesichtspunkte standen einer solchen Verpflichtung der\n\nAngeklagten Wi. und W. zur Kontrolle nach den bislang getroffenen Fest-\n\nstellungen schon deshalb nicht entgegen, weil die vier Angeklagten am selben\n\nOrt arbeiteten und der jeweilige Stand der Arbeiten für alle gleichermaßen\n\nleicht zu überschauen (auch zu hören) gewesen wäre. Ein umfassender Ver-\n\ntrauensschutz in die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem anderen ar-\n\nbeitsteilig übernommenen Aufgabe, wie er insbesondere im Bereich der ärztli-\n\nchen Heilbehandlung für Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen und damit klar\n\nabgegrenzter Aufgaben anerkannt ist (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650;\n\nCramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 15 Rdn. 151; Schroeder\n\nin LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 176), kam hier von vornherein nicht in Betracht.\n\nOb besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergeben könnte, daß\n\ndie Angeklagten Wi. und W. sich trotz der erkennbaren Gefahrenlage auf\n\ndie ordnungsgemäße Erledigung des Abbaus der vierten Kralle durch die An-\n\ngeklagten L. und S. verlassen durften, wird der neue Tatrichter zu klären\n\nhaben.\n\nb) Auch für die Angeklagten L. und S. kann eine Garantenstellung\n\nmit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Beseitigung der Kralle als Gefah-\n\nrenquelle im Schienenverkehr entstanden sein, insbesondere dann, wenn sie\n\nes auf Weisung des Angeklagten F. übernommen hätten, die bei ihrem Ein-\n\ntreffen an der Stütze 206 noch nicht erledigten Arbeiten gemeinsam mit den\n\nAngeklagten W. und Wi. auszuführen. Eindeutige Feststellungen enthält\n\ndas Urteil insoweit nicht. In Betracht kommt aber auch eine freiwillige Beteili-\n\ngung an den noch ausstehenden Arbeiten. Erfolgt die - auch konkludent mögli-\n\nche - Mitübernahme einer Pflicht gegenüber Personen, die, wie die Angeklag-\n\nten W. und Wi. , ihrerseits Garanten sind, so rückt der Übernehmende in\n\nvollem Umfang in die Garantenstellung ein (Stree aaO Rdn. 26, 30). Allerdings\n\nreicht hierfür nicht jedes allgemein gehaltene, ersichtlich unverbindliche Hilfs-\n\nangebot aus. Erforderlich ist vielmehr, daß durch die Wahrnehmung bestimm-\n\nter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Vertrauen der übrigen Garanten in\n\ndie verantwortliche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der Gefahrabwendung be-\n\ngründet wird (vgl. BGH NJW 1993, 2628, 2629; Stree in FS für Hellmuth Mayer,\n\n1966, S. 145, 155 f., 158). Sofern die Angeklagten L. und S. nach diesen\n\nGrundsätzen eine Garantenstellung hatten, steht einer Verurteilung der Ange-\n\nklagten nicht entgegen, daß nicht geklärt werden kann, wer als letzter die Ar-\n\nbeitsbühne verließ.\n\nHatte derjenige Angeklagte, der die Arbeitsbühne als vorletzter verließ,\n\nohne weiteres auf einen ordnungsgemäßen Abbau der Kralle durch den auf der\n\nArbeitsbühne verbliebenen Angeklagten vertraut, so gelten für ihn die gleichen\n\nErwägungen wie für die Angeklagten W. und Wi. .\n\nAusgehend von dem unrichtigen Ansatz eines umfassenden Vertrauens-\n\nschutzes für alle an der Stütze 206 arbeitenden Angeklagten sind die vom\n\nLandgericht insoweit getroffenen Feststellungen lückenhaft oder entbehren\n\neiner tragfähigen Beweisgrundlage. Soweit in den Urteilsgründen (UA 55, 56)\n\nvon einer paarweisen Aufteilung der vier Arbeiter für den Abbau jeweils einer\n\n\"zugeteilten\" Kralle ausgegangen wird, beruhen diese Feststellungen auf Aus-\n\nsagen der Angeklagten W. und Wi. , die das Landgericht in Anwendung\n\ndes Zweifelssatzes zu Gunsten dieser Angeklagten für unwiderlegt erachtet\n\nhat. Angesichts des naheliegenden Motivs, sich auf diese Weise auf Kosten\n\nder Angeklagten S. und L. zu entlasten, können die Angaben der Ange-\n\nklagten W. und Wi. jedoch nicht ungeprüft zur Grundlage einer Verurtei-\n\nlung der Angeklagten S. und L. gemacht werden, die zu dem Anklagevor-\n\nwurf geschwiegen haben.\n\nDer Senat hebt deshalb die Feststellungen zum Abbau der Dilatations-\n\nüberbrückungen im Bereich der Stütze 206, einschließlich der Feststellungen\n\nzu den hierfür von Vorgesetzten den Angeklagten W. , Wi. , S. und L. \n\nerteilten Aufträgen und einer Arbeitsteilung dieser Angeklagten untereinander\n\nauf (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 [einschließlich] der Urteilsabschrift). Die übri-\n\ngen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem aufgezeigten\n\nRechtsfehler nicht betroffen sind.\n\nTepperwien Maatz RiBGH Athing ist infolge\n Krankheit gehindert, seine\n Unterschrift beizufügen\n\n Tepperwien\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\nBGHSt: ja\n\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 13\n\nZur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer\n\nGefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).\n\nBGH, Urteil vom 31. 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September 2000\n\nwerden\n\nverworfen.\n\nDie Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ko-\n\nsten der die Angeklagten E. und P. betreffenden\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und\n\nTheodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten\n\nB. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit\n\nnur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Ne-\n\nbenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil\n\naufgehoben, soweit die Angeklagten L. , S. , W.\n\nund Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben\n\ndie Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau\n\nder Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 beste-\n\nhen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/13","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"13","label":"§ 13 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/222","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"222","label":"§ 222 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/230","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"230","label":"§ 230 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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