{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"IV ZR 23/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 16, BGB §§ 164, 242 A Zur Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs bei der Entgegennahme eines Versi- cherungsantrages durch den Agenten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 23/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 16, BGB §§ 164, 242 A\n\nZur Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs bei der Entgegennahme eines Versi-\n\ncherungsantrages durch den Agenten.\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Januar 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n12. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Beamter im Justizvollzugsdienst, begehrt die Zahlung\n\neiner Berufsunfähigkeitsrente.\n\nEr unterhielt ab September 1996 bei der Beklagten eine Risikole-\n\nbensversicherung \n\nmit \n\neingeschlossener \n\nBerufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung. Letzterer lagen Besondere Bedingungen für die Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde; aufgrund besonde-\n\nrer Vereinbarung wurden diese Bedingungen durch eine Dienstunfähig-\n\nkeitsklausel für Beamte ergänzt. Am 28. November 1996 erlitt er anläß-\n\nlich eines Gefangenentransports erhebliche Verletzungen. Ende Juli\n\n1998 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand ver-\n\nsetzt. Nachdem er Versicherungsleistungen beantragt hatte, holte die\n\nBeklagte eine Auskunft seines Hausarztes ein, die nach ihrer Behaup-\n\ntung am 31. August 1998 einging. Aus dieser ergab sich, daß der Kläger\n\nin seinem schriftlichen Versicherungsantrag vom 4. Juli 1996, den der\n\nVersicherungsagent M. aufgenommen hatte, zwar eine Gastritis und eine\n\nLungenentzündung im Jahre 1995, nicht jedoch seit 1992 aufgetretene\n\npsychische und psychosomatische Beschwerden nebst einer psychiatri-\n\nschen Behandlung im Januar 1996 angegeben hatte. Deshalb erklärte\n\ndie Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1998, dem Kläger zuge-\n\ngangen am 12. September 1998, den Rücktritt von der Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung . Zwischen den Parteien ist insbesondere\n\nstreitig, ob der Kläger den Versicherungsagenten über sein psychisches\n\nKrankheitsbild mündlich unterrichtet hatte, dieser aber äußerte, das\n\nmüsse im Antragsformular nicht vermerkt werden, und ob die im schriftli-\n\nchen Antrag nicht aufgeführten Umstände Einfluß auf den Eintritt des\n\nVersicherungsfalles gehabt haben.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf rückständige Rentenleistungen\n\nin Höhe von 26.320 DM stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger ab\n\ndem 1. April 1999 Anspruch auf die versicherte Leistung aus der Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung nebst Gewinnanteilen habe. Zusätzlich\n\n- und vom Landgericht nicht beschieden - hatte der Kläger die Feststel-\n\nlung der Beitragsfreiheit ab Dezember 1996 begehrt. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit sei-\n\nner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger selbst\n\nbei umfassender Aufklärung des Versicherungsagenten über bestehende\n\nVorerkrankungen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt.\n\nDenn sein Vorbringen als richtig unterstellt, habe er mit dem Agenten zu\n\nLasten der Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Die Erklärung des\n\nAgenten, die psychischen Probleme müßten in den Antrag nicht aufge-\n\nnommen werden, sei angesichts der Schwere und Häufigkeit der Be-\n\nschwerden handgreiflich falsch gewesen. Die im Januar 1996 aufge-\n\nsuchte Psychiaterin habe dem Kläger eine geregelte Arbeitszeit ohne\n\nNachtschichten angeraten. Ferner hätten Kollegen des Klägers aufgrund\n\npsychischer Erkrankungen Probleme mit ihrer Dienstfähigkeit gehabt.\n\nIhm sei daher klar gewesen, daß es aufgrund seiner Vorerkrankungen\n\nzumindest zweifelhaft gewesen sei, ob er seinem Beruf weiterhin ge-\n\nwachsen sein werde. Bei diesem Kenntnisstand könne ihm nicht verbor-\n\ngen geblieben sein, daß der Agent der Beklagten etwas habe unter-\n\nschlagen wollen, als er die ihm offenbarten Umstände nicht im Antrag\n\naufgeführt habe. Damit sei für den Kläger dessen pflichtwidriges Ver-\n\nhalten evident gewesen, so daß es sich verbiete, der Beklagten das\n\nWissen ihres Agenten zuzurechnen. Ihr Rücktritt sei innerhalb der Frist\n\ndes § 20 VVG erklärt. Ihre Leistungspflicht sei nicht gemäß § 21 VVG\n\nbestehen geblieben. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daß\n\ndie psychischen und psychosomatischen Probleme für seine Berufsunfä-\n\nhigkeit keine Rolle gespielt hätten.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Richtig ist, daß der Rücktritt der Beklagten rechtzeitig erfolgt\n\nist. Gemäß § 20 Abs. 1 VVG kann er innerhalb eines Monats erklärt wer-\n\nden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von\n\nder Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Abzustellen ist dabei\n\nauf die Kenntnis des Mitarbeiters, zu dessen Aufgaben es gehört, den\n\nTatbestand der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten fest-\n\nzustellen (Senatsurteil vom 17. April 1996 - IV ZR 202/95 - VersR 1996,\n\n742 unter I 2 a). Wann die Rücktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat\n\nder Versicherungsnehmer zu beweisen (Senatsurteil vom 28. November\n\n1990 - IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a). Hier hat die zuständi-\n\nge Sachbearbeiterin der Beklagten die für den Rücktritt maßgeblichen\n\nTatsachen aus dem Brief des Hausarztes des Klägers vom 4. August\n\n1998 erfahren. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel der zentralen\n\nPoststelle der Beklagten vom 31. August 1998. Die Ausübung des Rück-\n\ntrittsrechts mit Schreiben vom 9. September 1998, zugegangen am\n\n12. September 1998, ist somit fristgemäß erfolgt. Daß der Arztbrief der\n\nBeklagten noch vor dem 31. August 1998 zugegangen ist, hat der Kläger\n\nnicht nachgewiesen. Ob er schon am 4. August 1998 zur Post gegeben\n\nworden ist, ist unerheblich, da die Aufgabe zur Post für sich allein nichts\n\nüber den Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger besagt.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, daß die Leistungspflicht der vom Versicherungsvertrag zurück-\n\ngetretenen Beklagten nicht nach § 21 VVG fortbesteht. Der Kläger als\n\nVersicherungsnehmer hätte darlegen und beweisen müssen, daß eine\n\nMitursächlichkeit seiner Beschwerden für den Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober\n\n1989 - IVa ZR 141/88 - VersR 1990, 297 unter 2 e). Das ist nicht ge-\n\nschehen. Vielmehr bestand nach dem amtsärztlichen Bericht vom\n\n28. Januar 1998 beim Kläger ein psychisches Krankheitsbild, das entge-\n\ngen der Behauptung des Klägers gerade nicht als Folge seines Dienst-\n\nunfalls vom 28. November 1996 einzuordnen war. Bei dieser Sachlage\n\nist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die um näheren\n\nVortrag nicht ergänzte Behauptung des Klägers, seine Vorerkrankungen\n\nhätten mit der späteren Dienstunfähigkeit nichts zu tun, als nicht hinrei-\n\nchend substantiiert angesehen hat.\n\n3. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen des Berufungs-\n\ngerichts, mit denen es ein Recht der Beklagten zum Rücktritt bejaht hat.\n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger den\n\nVersicherungsagenten M. mündlich von seinem psychischen Krankheits-\n\nbild in Kenntnis setzte. Für das Revisionsverfahren ist daher die Richtig-\n\nkeit seines Vortrags zu unterstellen, er habe alle ihm aus dem Antrags-\n\nformular vorgelesenen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, so auch\n\ndiejenigen nach psychischen Störungen. Er habe dem Versicherungsa-\n\ngenten geschildert, in der Vergangenheit zuweilen - auch noch im Vor-\n\njahr der Antragstellung - unter erheblichen, nicht selten von Kopf-\n\nschmerzen begleiteten Depressionen gelitten zu haben. Er habe auf\n\nseelische Probleme verwiesen, die auf die Zerrüttung seiner Ehe zurück-\n\nzuführen seien, und darauf, daß er seinen Beruf zeitweise als bedrük-\n\nkend empfinde.\n\nDann aber ist der Kläger seiner Anzeigeobliegenheit nachgekom-\n\nmen (vgl. BGHZ 116, 387, 389). Zu weiteren Angaben gegenüber der\n\nBeklagten mußte er sich nicht veranlaßt sehen. Wenn der Zeuge M.\n\nnach dem Vortrag des Klägers - von dem im Revisionsverfahren auszu-\n\ngehen ist - erkennen ließ, daß er die ihm geschilderten psychischen B e-\n\nschwerden als unerheblich betrachtete, zumal der Kläger inzwischen\n\nvöllig gesund und in Ordnung sei, durfte sich der Kläger damit zufrieden\n\ngeben. Daß der Agent seine Angaben nicht im Antragsformular ver-\n\nmerkte, mußte beim Kläger wegen der vorhergehenden Erklärungen des\n\nAgenten keine Zweifel begründen.\n\nb) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß der Kläger\n\nund der Versicherungsagent zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 138\n\nBGB kollusiv zusammengewirkt haben. Eine solche Kollusion liegt vor,\n\nwenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versi-\n\ncherers zusammenwirken, was voraussetzt, daß der Versicherungsneh-\n\nmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegen-\n\nüber dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (vgl. BGH, Urteil vom\n\n17. Mai 1988 - VI ZR 233/87 - NJW 1989, 26 unter II; Kollhosser in\n\nPrölss/Martin, § 43 VVG Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat lediglich\n\nfestgestellt, daß der Versicherungsagent der Beklagten die ihm gegebe-\n\nnen Informationen vorenthalten wollte. Entsprechende Feststellungen,\n\ndie auf die Annahme von Arglist auf seiten des Klägers bezogen sind,\n\nfehlen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger gewollt oder auch\n\nnur gebilligt hätte, daß der Versicherungsagent die ihm offenbarten\n\nVorerkrankungen im Antragsformular unberechtigt unerwähnt ließ. Viel-\n\nmehr hat sich der Kläger von der Beklagten unwiderlegt dahin eingelas-\n\nsen, der Versicherungsagent habe ihn durch seine Äußerungen davon\n\nüberzeugt, daß die früheren Phasen der Niedergeschlagenheit als seel i-\n\nsche Tiefs einzuordnen seien, unter denen jeder einmal leide und die für\n\ndie Risikoeinschätzung des Versicherers daher unwesentlich seien.\n\nc) Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kann - als besondere Aus-\n\ngestaltung des § 242 BGB - allerdings ebenso gegeben sein, wenn der\n\nVertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise\n\nGebrauch macht, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel ent-\n\nstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber\n\ndem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist auch dann im Verhältnis zu\n\nseinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmißbrauchs ge-\n\nschützt (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994,\n\n2082 unter II 2 a; vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617\n\nunter I 2 a, jeweils m.w.N.).\n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Vorausset-\n\nzungen eines solchen evidenten Mißbrauchs der Vertretungsmacht je-\n\ndoch nicht. Es hat die besondere Stellung des Versicherungsagenten\n\nnicht berücksichtigt, der als \"Auge und Ohr\" des Versicherers zur Entge-\n\ngennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versiche-\n\nrungsnehmers bevollmächtigt ist. Der Versicherer ist aufgrund des Ver-\n\ntrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antrag-\n\nsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie die-\n\nser benötigt. Er erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten; der\n\nkünftige Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, daß der Agent zur\n\nErteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Diese Umstände\n\nbestimmen zugleich die Erwartungen des künftigen Versicherungsneh-\n\nmers an den ihm bei Antragstellung gegenübertretenden Agenten. Gibt\n\nder Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Rat-\n\nschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im\n\nAntrag, greift demgemäß der Vorwurf, der Antragsteller habe insoweit\n\nseine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (vgl. BGHZ 116, 387,\n\n391). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung\n\nder vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, daß\n\ner durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige\n\nFrage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (Senatsurteil\n\nvom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den\n\nAgenten hinsichtlich seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umstän-\n\nden in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache\n\ndes künftigen Versicherungsnehmers. Das wirkt sich auf die Beurteilung\n\nder Frage aus, ob für den Versicherungsnehmer ein Vollmachtsmiß-\n\nbrauch seitens des Versicherungsagenten offensichtlich werden muß: An\n\ndie für § 242 BGB geforderte Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs ist ein\n\nstrenger Maßstab anzulegen, der der besonderen Stellung des Versiche-\n\nrungsagenten Rechnung trägt.\n\nIII. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem aufgezeigten\n\nRechtsfehler. Das Berufungsgericht wird erneut tatrichterlich zu würdi-\n\ngen haben, ob der bislang zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahme\n\nrechtfertigt, das treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten sei für\n\nden Kläger evident gewesen. Dabei wird es zu erwägen haben, ob die\n\nWürdigung zusätzlich auf eine Anhörung des Klägers und eine wieder-\n\nholte Vernehmung des Agenten zu stützen ist. Wird Vollmachtsmiß-\n\nbrauch verneint, wird es darauf ankommen, ob der Kläger dem Versiche-\n\nrungsagenten seine Vorerkrankungen tatsächlich in dem vorgetragenen\n\nUmfang offenbarte. Die Beweislast dafür, daß er etwas anderes gesagt\n\nhat, als er behauptet, trifft dabei die Beklagte. Hat nicht der Versiche-\n\nrungsnehmer, sondern der Agent das Formular ausgefüllt, kann der Ver-\n\nsicherer allein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versiche-\n\nrungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser sich substan-\n\ntiiert dahin einläßt, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu ha-\n\nben (BGHZ 107, 322, 325).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/iv-zr-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/iv-zr-23-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:31.898351+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-30/iv-zr-23-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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