{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"XI ZR 86/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB § 852 Abs. 1 a.F. ZPO § 286 Abs. 1 B a) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi- ken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de- nen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset- zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- UND\nTEILURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 86/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 852 Abs. 1 a.F.\nZPO § 286 Abs. 1 B\n\na) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-\nken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die\nVerjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de-\nnen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.\n\nb) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset-\nzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise\nmöglichst vollständig aufzuklären.\n\nBGH, Teilversäumnis- und Teilurteil vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01 -\n\n OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 26. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist gegen den Beklagten zu 3) vorläufig und\n\nim übrigen endgültig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste\n\naus Warentermin- und Optionsgeschäften in Anspruch.\n\nDie Beklagten waren Geschäftsführer einer GmbH, die gewerbs-\n\nmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittelt. Nach telefonischer Wer-\n\nbung schloß der Kläger am 3. Dezember 1993 mit der GmbH einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Termin- und Optionsge-\n\nschäften, die über einen auf den Bahamas ansässigen Broker abgewik-\n\nkelt werden sollten.\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe der GmbH in den Jahren 1993\n\nund 1994 in deutscher und US-amerikanischer Währung insgesamt\n\n2.504.277,72 DM für Anlagezwecke zur Verfügung gestellt und nur teil-\n\nweise zurückerhalten. Den Restbetrag in Höhe von 921.108,42 DM ver-\n\nlangt er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagen seien\n\nnicht für Termin- und Optionsgeschäfte verwandt, sondern veruntreut\n\nworden. Die Beklagten hätten ihn außerdem nicht ausreichend über die\n\nRisiken der Geschäfte aufgeklärt.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung trotz recht-\n\nzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war gegenüber ihm über\n\ndie Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das\n\nUrteil ist jedoch auch insoweit keine Folge der Säumnis, sondern beruht\n\nauf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).\n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-\n\nchen wie folgt begründet: Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden\n\nentstanden, weil er seine Einlagen in vollem Umfang zurückerhalten ha-\n\nbe. Nach seinem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren seien insge-\n\nsamt 1.660.331 DM an ihn zurückgezahlt worden. Darüber hinaus sei\n\nentsprechend der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) von weiteren\n\nRückzahlungen in Höhe von 366.713,92 DM und 645.946,31 US-Dollar\n\nund damit insgesamt von Rückzahlungen in Höhe von umgerechnet\n\n2.995.964,39 DM auszugehen. Diese Rückzahlungen ergäben sich aus\n\nden vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten \"Financial Statements\"\n\ndes Brokers. Der Kläger sei diesen weiteren Rückzahlungen nicht mit\n\nhinreichend konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Soweit er\n\n1.660.331 DM übersteigende Rückzahlungen bestreite, setze er sich in\n\nWiderspruch zu seinem vorprozessualen und prozessualen Verhalten. Er\n\nhabe die \"Financial Statements\", insoweit unkommentiert, vorgelegt und\n\nnicht vorgetragen, dem nach seiner jetzigen Darstellung unrichtigen\n\nAusweis einzelner Rückzahlungen jemals widersprochen zu haben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine\n\nEinlagen in vollem Umfang zurückerhalten, beruht auf einem Verstoß\n\ngegen das Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfas-\n\nsend auseinanderzusetzen (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR\n\n10/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98,\n\nWM 1999, 1889, 1890; Senat, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 223/00,\n\nBGH-Report 2001, 648, 649) und den Sachverhalt durch die Erhebung\n\nder angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil\n\nvom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769).\n\n1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, ausreichender\n\nVortrag des Klägers zu den von ihm bestrittenen Rückzahlungen fehle,\n\nwesentliche Teile seines Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Der\n\nKläger hat sich nicht auf ein einfaches Bestreiten einzelner Rückzahlun-\n\ngen beschränkt, sondern zu allen nach seiner Darstellung erfolgten\n\nRückzahlungen umfassend und detailliert vorgetragen. In einer Anlage\n\nzu seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2001 hat er die von ihm einge-\n\nräumten Rückzahlungen im einzelnen aufgeführt und durch Kopien von\n\nSchecks, Scheckeinreichungsformularen und sonstigen Unterlagen do-\n\nkumentiert. Zu den von ihm bestrittenen Rückzahlungen konnte er natur-\n\ngemäß nicht mehr vortragen.\n\n2. Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten dieser Rückzahlun-\n\ngen durch den Kläger nicht wegen eines Widerspruchs zu seinem vor-\n\nprozessualen und prozessualen Verhalten, nämlich der widerspruchslo-\n\nsen Entgegennahme der \"Financial Statements\" des Brokers, die diese\n\nRückzahlungen ausweisen, als unbeachtlich ansehen und deshalb die\n\nBeweisantritte der Parteien übergehen.\n\na) Das vorprozessuale Verhalten einer Partei ist generell nicht ge-\n\neignet, ihrem Prozeßvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen. Ob wegen\n\neines solchen Verhaltens dem Vortrag im Prozeß der Erfolg versagt\n\nbleibt, kann erst im Rahmen der abschließenden Würdigung nach § 286\n\nAbs. 1 ZPO unter Einbeziehung des Ergebnisses einer verfahrensrecht-\n\nlich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (BGH, Urteil vom\n\n8. November 1995 - VIII ZR 227/94, WM 1996, 321, 322). Nach diesen\n\nGrundsätzen rechtfertigt die widerspruchslose Entgegennahme der\n\n\"Financial Statements\" über die streitigen Rückzahlungen durch den\n\nKläger es nicht, diese Rückzahlungen als erwiesen anzusehen, ohne die\n\nvon den Parteien hierzu angebotenen Beweise zu erheben, insbesonde-\n\nre den Zeugen Dr. S. (GA III 779, IV 851) und den Kläger als Partei\n\n(GA III 743, IV 851) zu den Rückzahlungen zu vernehmen, die bei der\n\nS. Bank AG, über die der Kläger die streitgegenständlichen Geschäfte\n\nabgewickelt hat, eingegangen sein sollen.\n\nb) Das prozessuale Verhalten des Klägers, insbesondere die in-\n\nsoweit kommentarlose Vorlage der \"Financial Statements\", führt zu kei-\n\nner anderen Beurteilung. Der Kläger hat in der Klageschrift, der die\n\n\"Financial Statements\" als Anlage beigefügt waren, lediglich Rückzah-\n\nlungen in Höhe von 1.583.169,30 DM vorgetragen und die Beklagten auf\n\nZahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und den von ihm be-\n\nhaupteten Einzahlungen in Anspruch genommen. Daraus ging eindeutig\n\nhervor, daß er sich nicht alle in den \"Financial Statements\" ausgewiese-\n\nnen Rückzahlungen zu eigen machen wollte.\n\nIm Berufungsverfahren hat der Kläger zwar Rückzahlungen in Hö-\n\nhe von 1.660.331 DM eingeräumt. Auch dadurch wird sein Bestreiten\n\nweiterer Rückzahlungen aber nicht unbeachtlich. Eine Partei kann ihr\n\nVorbringen im Laufe des Rechtsstreits, auch im Berufungsverfahren\n\n(§ 525 ZPO a.F.), berichtigen. Eine solche Modifizierung des Vortrags\n\nkann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Diese\n\nWürdigung ist jedoch erst am Ende der Verhandlungen und nach Erhe-\n\nbung der angebotenen Beweise zulässig (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995\n\n- KZR 15/94, WM 1995, 1775, 1776).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\nDie Klageforderung ist, anders als das Landgericht gemeint hat,\n\nnicht verjährt. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten ge-\n\nmäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 266 StGB verjähren gemäß\n\n§ 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\n\nKläger von dem Schaden und den Personen der Ersatzpflichtigen Kennt-\n\nnis erlangt hat. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden Fall - Scha-\n\ndensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Wa-\n\nrentermin- und Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Um-\n\nstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH,\n\nUrteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom\n\n31. Januar 1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552). Diese Kenntnis\n\ndes Klägers kann erst dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom\n\n11. November 1996 entnommen werden.\n\nFür eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis des Klä-\n\ngers bereits vor dem 11. November 1996 liegen weder Feststellungen\n\nnoch ausreichende Anhaltspunkte vor. \n\nIn dem Schreiben vom\n\n11. November 1996 wird zwar auf einen Vergleichsvorschlag des Bro-\n\nkers vom 21. Mai 1996 Bezug genommen. Dieser Vergleichsvorschlag\n\nbetraf aber nicht etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen\n\ndie Beklagten, sondern lediglich Ansprüche des Klägers gegen den Bro-\n\nker aus Spekulationsgeschäften. Der Vergleichsvorschlag und auch das\n\nübrige Parteivorbringen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß der\n\nKläger bereits vor dem 11. November 1996 gegenüber den vier Beklag-\n\nten die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderli-\n\nche Kenntnis gehabt hätte. Die Verjährung ist danach durch die am\n\n9. November 1999 beim Landgericht eingegangene Klage unterbrochen\n\nworden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO).\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.). Das Berufungsgericht wird die angebotenen Beweise zu den strei-\n\ntigen Rückzahlungen zu erheben haben. Die Beweislast für die Rück-\n\nzahlungen tragen die Beklagten, da der Schaden, den der Kläger ersetzt\n\nverlangt, bereits mit den von ihm behaupteten Einzahlungen entstanden\n\nist (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989,\n\n1047, 1049). Sollte von einem ersatzfähigen Schaden auszugehen sein,\n\nsind Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu\n\ntreffen (vgl. hierzu Senat BGHZ 124, 151; Senat, Urteil vom 16. Oktober\n\n2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, jeweils m.w.Nachw.).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/xi-zr-86-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/xi-zr-86-01","retrieved":"2026-07-10 12:48:06.164349+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-29/xi-zr-86-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2002-01-29","dockets":["XI ZR 86/01"],"decision_type":"Urteile","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 29.01.2002 – XI ZR 86/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/xi-zr-86-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 852 Abs. 1 a.F. ZPO § 286 Abs. 1 B a) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi- ken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de- nen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset- zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 26. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist gegen den Beklagten zu 3) vorläufig und\n\nim übrigen endgültig vollstreckbar.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/852","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"852","label":"§ 852 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":1},{"id":"ZPO/270","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"270","label":"§ 270 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 557","basis":"cited_by_decisions","votes":22}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:48:06.164349+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}