{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"VI ZR 20/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Ah Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ge- deckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Vor- aussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 20/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Ah\n\nWertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik\n\nan der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch\n\ndann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ge-\n\ndeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Vor-\n\naussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November\n\n2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\nder Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird in vollem Umfang\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz\n\nwegen herabsetzender Äußerungen in Anspruch, durch die sie sich in ihren\n\nRechten verletzt sieht.\n\nDie Klägerin betreibt - als Rechtsnachfolgerin des früheren Klägers, ih-\n\nres jetzigen gesetzlichen Vertreters - den F.-Literaturverlag, der u.a. als \"Zu-\n\nschußverlag\" tätig ist; hierbei beteiligen sich Autoren an den Kosten der Publi-\n\nkation in der Regel solcher Manuskripte, deren Veröffentlichung im allgemei-\n\nnen Verlagsgeschäft nicht zu erreichen war.\n\nDie Beklagte zu 1), eine Gewerkschaft, ist Herausgeberin der Fachzeit-\n\nschrift für Autoren \"Kunst und Kultur\", deren verantwortlicher Redakteur der\n\nBeklagte zu 2) ist. In Heft 1/99 dieser Zeitschrift erschien ein vom Beklagten\n\nzu 3), der als Autor in verlagsvertragliche Beziehungen zum F.-Verlag getreten\n\nwar, verfaßter Artikel mit der Überschrift \"Dem Autor in die Tasche gefaßt\" und\n\ndem Untertitel \"Die Praktiken des F.-Verlags\"; darin findet sich eine kritische\n\nAuseinandersetzung mit dem Zuschußverlagswesen.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die geschäftliche Tätigkeit des F.-Verlags\n\nsei in einer Reihe von Passagen dieses Zeitschriftenartikels in rechtlich unzu-\n\nlässiger Weise angegriffen worden, insbesondere durch herabsetzende un-\n\nwahre Tatsachenbehauptungen. Für den hierin liegenden rechtswidrigen Ein-\n\ngriff in geschützte Rechtspositionen des Rechtsvorgängers der Klägerin hätten\n\nalle drei Beklagten haftungsrechtlich einzustehen.\n\nDas Landgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - der Klage\n\nstattgegeben, soweit sie gegen folgende Behauptungen gerichtet war:\n\nEs werde in Telefonaten mit Mitarbeitern des Klägers zugesichert, daß\nder Kläger grundsätzlich kostenlos publiziere ...\n\nDie Antworten der Mitarbeiter des Klägers bei telefonischen Anfragen\nentsprächen selten der Wahrheit ...\n\nDas Verlagslektorat des Klägers fordere für seine Dienste 4,00 -\n 8,00 DM/Seite ...\n\nBeim Kläger sei die Werbung für den Autor kostenpflichtig ...\n\nEs vergingen Wochen, Monate, der Druck des Buches werde dem Autor\nimmer wieder angekündigt, lasse aber auf sich warten, weil technische\nProbleme zu lösen seien, weil die Seiten überarbeitet werden müßten,\nweil es ein langer Weg vom Verlag zur Druckerei, zur Buchbinderei, zu-\nrück zum Verlag und dann zur Auslieferung sei ...\n\nGezahlt werde vom Autor eigentlich nur für Druckerei, Buchbinderei und\nLogistik.\n\nDie Beklagten haben diese Entscheidung nicht angegriffen. Auf die Be-\n\nrufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung ihres\n\nweitergehenden Rechtsmittels - die Verurteilung der Beklagten darüber hinaus\n\nauf folgende Äußerungen erstreckt:\n\nDie Klägerin verhalte sich gegenüber den bei ihr publizierenden Autoren\nwie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es\nbezahle, dann aber zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm be-\nkommen habe und dies sei ja Betrug ...\n\nDie Klägerin verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere ...\n\nDer F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstreben die Beklagten die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten hätten auch durch\n\ndie ihnen im Berufungsurteil zusätzlich untersagten Äußerungen, die im bean-\n\nstandeten Zeitschriftenartikel enthalten seien, unzulässig in die Rechte des\n\nRechtsvorgängers der Klägerin eingegriffen.\n\nDer sogenannte \"Käse-Vergleich\" sei zwar nicht als Tatsachenbehaup-\n\ntung, sondern als Werturteil anzusehen; das gelte auch, soweit hier von einem\n\n\"Betrug\" die Rede sei. Es handele sich jedoch um eine rechtswidrige Schmäh-\n\nkritik, die von der Klägerin nicht hingenommen werden müsse.\n\nDie Klägerin könne auch die Unterlassung der Äußerung verlangen, sie\n\nverbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere. Dies sei eine unwahre\n\nTatsachenbehauptung, da die Klägerin nur mit kostenlosen Veröffentlichungen\n\nin der \"Edition Neue Autoren\" geworben habe.\n\nDie weitere Äußerung, die Klägerin gehe nur zum Schein auf Autoren-\n\nwünsche ein, sei, obwohl sie sehr pauschal gehalten sei, nicht als Werturteil,\n\nsondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Richtigkeit dieser \"inneren\n\nTatsache\" hätten die Beklagten nicht nachgewiesen.\n\nHinsichtlich aller genannter Äußerungen sei nicht nur der Unterlas-\n\nsungsantrag der Klägerin, sondern auch ihr Begehren begründet, den Beklag-\n\nten zu 1) und 2) die Veröffentlichung des Verbotstenors aufzugeben; es recht-\n\nfertige sich ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten durch die Ver-\n\nöffentlichung der Äußerungen, die Gegenstand ihrer Verurteilung im Beru-\n\nfungsrechtszug waren, keine geschützten Rechtspositionen des Rechtsvor-\n\ngängers der Klägerin unzulässig verletzt.\n\n1. Der Senat folgt der Auffassung der Revision, daß die Klägerin die\n\n- auf die Geschäftspraxis des F.-Verlages abzielende - Äußerung hinnehmen\n\nmuß, sie verhalte sich gegenüber den publizierenden Autoren wie ein Lebens-\n\nmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber\n\nzuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja\n\nBetrug. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht\n\nhinreichend die Rechtspositionen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG.\n\na) Zutreffend wird dieser sogenannte \"Käse-Vergleich\" im Berufungsur-\n\nteil als Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Das gilt\n\n- entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - auch inso-\n\nweit, als dem F.-Verlag der Vorwurf des \"Betruges\" gemacht wird.\n\nJede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu be-\n\nurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbe-\n\nhauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit\n\nden Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Wertur-\n\nteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit\n\nbei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung\n\neingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern eine Äußerung, in der\n\nsich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die\n\nElemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird\n\nsie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht\n\ndes Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132,\n\n13, 20 f.; 139, 95, 101 f., jeweils m.w.N.).\n\nNach diesen rechtlichen Grundsätzen enthält der im Zeitschriftenartikel\n\nangestellte Vergleich des Vorgehens des F.-Verlages gegenüber den Autoren\n\nmit demjenigen eines Lebensmittelhändlers, der beim Verkauf von Käse seine\n\nKunden übervorteilt, im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüf-\n\nbare substantiierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive Be-\n\nwertung des geschäftlichen Verhaltens. Auch die Verwendung des Begriffs\n\n\"Betrug\" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht in ent-\n\nscheidender Weise auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die\n\nTatbestandsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermö-\n\ngensdelikts erfüllen würde. Die Vokabel \"Betrug\" wird hier erkennbar nicht im\n\nfachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl.\n\ndazu BVerfG, NJW 1992, 1439, 1441). Vertritt bei dieser Sachlage der Verfas-\n\nser des Artikels für den Leser ersichtlich in pauschaler Weise die Meinung, es\n\nbestehe ein als anstößig zu bewertendes Mißverhältnis zwischen den Leistu n-\n\ngen des F.-Verlages und dem seitens der publizierenden Autoren zu bezahlen-\n\nden Preis, so kann dies rechtlich nicht als Tatsachenbehauptung behandelt\n\nwerden.\n\nb) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das in diesem \"Käse-\n\nVergleich\" liegende Werturteil - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - nicht als rechtlich unzulässige Schmähkritik angesehen werden darf.\n\nAllerdings muß auch eine Meinungsäußerung und eine wertende Kritik\n\nam Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine Schmähkri-\n\ntik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die Äußerung die Menschen-\n\nwürde antastet (vgl. z.B. BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.). Die hier zu beur-\n\nteilende Äußerung der Beklagten überschreitet diese Grenze nicht.\n\naa) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrän-\n\ngenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine\n\nüberzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für\n\nsich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr\n\nnur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinander-\n\nsetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vorder-\n\ngrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und\n\ngleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteile vom\n\n7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 und vom 30. Mai 2000\n\n- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163, jeweils m.w.N.).\n\nbb) Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt der\n\nhier in Rede stehende \"Käse-Vergleich\" nicht. Die hierin enthaltene Bewertung\n\ndes geschäftlichen Vorgehens des F.-Verlages kann nicht als bloße Diffamie-\n\nrung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderlichen\n\nSachbezugs im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer für den Leser der\n\nZeitschrift, in welcher der betreffende Artikel erschienen ist, wesentlichen The-\n\nmatik. Die Beklagten setzen sich - wenn auch in teilweise recht scharfer Form -\n\nmit dem Geschäftsgebaren der \"Zuschußverlage\" auseinander, zu denen der\n\nF.-Verlag gehört. Die Beschäftigung mit den hiermit in Zusammenhang stehen-\n\nden Fragen kann die Beklagte zu 1) zu Recht als ihre Aufgabe betrachten. Als\n\nauch die Interessen publizierender Autoren vertretende Gewerkschaft steht es\n\nihr zu, sich für deren berufliche und wirtschaftliche Belange (gerade auch im\n\nVerhältnis zu den Verlagen) einzusetzen; sie kann sich insoweit - worauf die\n\nRevision zutreffend hinweist - auch auf die grundrechtlich geschützte Position\n\nin Art. 9 Abs. 3 GG berufen. In den Rahmen dieses Aufgabenbereichs der Be-\n\nklagten fällt es durchaus, Risiken zu erörtern, die sich für die Gruppe der - für\n\nGefahren wirtschaftlicher Art möglicherweise besonders anfälligen - Autoren\n\nergeben können, deren intensiver Publikationswunsch im allgemeinen Ver-\n\nlagsgeschäft nicht erfüllt wird und die geneigt sind, unter Übernahme teilweise\n\nerheblicher eigener Kosten die Dienste der \"Zuschußverlage\" in Anspruch zu\n\nnehmen.\n\ncc) Im Rahmen einer derartigen, wirtschaftliche Belange eines nicht un-\n\nerheblichen Teils der Leser der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen\n\nZeitschrift betreffenden Auseinandersetzung dürfen - angesichts der heutigen\n\nReizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet wer-\n\nden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und\n\nmit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für\n\n\"falsch\" oder \"ungerecht\" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. z.B. Senatsur-\n\nteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom\n\n30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO m.w.N.). Der hier angestellte Vergleich des\n\nVerhaltens des F.-Verlages mit demjenigen eines \"betrügerischen\" Kä-\n\nse-Händlers ist als eine solche zwar scharf, möglicherweise überzogen formu-\n\nlierte, aber nach den dargelegten Grundsätzen dennoch rechtlich zulässige\n\nKritik anzusehen. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß sich\n\nein Gewerbetreibender kritische Einschätzungen seiner Leistungen in aller Re-\n\ngel gefallen lassen muß (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320); etwas anderes\n\ngilt nur dann, wenn konkret unwahre Tatsachen behauptet werden. Der vorlie-\n\ngend zu beurteilende \"Käse-Vergleich\" enthält aber gerade keine hinreichend\n\nsubstantiierten Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich deren sich die Frage ihrer\n\nRichtigkeit stellen könnte; das gilt, wie bereits oben dargelegt worden ist, auch\n\ninsoweit, als es den (im alltagssprachlichen Sinne verwendeten) Begriff des\n\n\"Betruges\" angeht. Die dieser Äußerung zu entnehmende Bewertung, der im\n\nF.-Verlag gegen Kostenbeteiligung publizierende Autor könne sich ähnlich\n\nübervorteilt fühlen wie der Kunde, der beim beschriebenen Lebensmittelhänd-\n\nler Käse eingekauft hat, ist vielmehr unter Berücksichtigung der erörterten\n\nRechtsgrundsätze noch vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäu-\n\nßerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.\n\n2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die Äußerung erstreckt hat, die\n\nKlägerin verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere.\n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Aussagegehalt der in-\n\nsoweit im beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen Passagen die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, die Beklagten hätten eine derartig weitgehende Behaup-\n\ntung aufgestellt, rechtlich nicht zu tragen vermag.\n\nSoweit dem Artikel die Behauptung zu entnehmen ist, es werde in Tele-\n\nfonaten von Mitarbeitern des F.-Verlages zugesichert, daß er grundsätzlich\n\nkostenlos publiziere, ist diese Äußerung den Beklagten bereits im landgericht-\n\nlichen Urteil, das seitens der Beklagten nicht angefochten worden ist, untersagt\n\nworden. Diese Passagen des Artikels sind daher nicht mehr Gegenstand des\n\nvorliegenden Verfahrens. Für eine darüber hinausgehende generelle Behaup-\n\ntung, um die es nunmehr noch geht, sind dem Zeitschriftenartikel hingegen\n\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.\n\nDie Beklagten knüpfen bei der Erörterung der Frage, inwieweit der\n\nF.-Verlag den Autoren eine kostenlose Publikation in Aussicht stellt, an Zei-\n\ntungsanzeigen an, wie sie seitens des Rechtsvorgängers der Klägerin veröf-\n\nfentlicht worden sind, etwa in der Wochenzeitung \"Die Zeit\" (Anl. K 5 zur Kla-\n\ngeschrift). Dort heißt es blickfangmäßig \"Publizieren ohne Kosten\" und - in\n\nkleinerer Schrift - \"in der Edition Neue Autoren\". Wenn die Beklagten in ihrem\n\nArtikel unter Bezugnahme auf so gestaltete Anzeigen von \"Verheißungen à la\n\nPublizieren kostenlos\" und dergleichen sprechen, kann dies zwar vom Leser\n\ndahin verstanden werden, daß der F.-Verlag Möglichkeiten zur kostenfreien\n\nPublikation in Aussicht stelle. Indessen kann der angesprochene Leserkreis\n\nder veröffentlichungswilligen Autoren der beanstandeten Äußerung nicht ent-\n\nnehmen, daß damit zum Ausdruck gebracht werden solle, es werde \"grund-\n\nsätzlich\" und damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in aller Regel eine\n\nkostenlose Publikation verheißen. Deshalb muß der beanstandete Artikel nicht\n\ndahin verstanden werden, die Klägerin verbreite allgemein, sie veröffentliche\n\nüber die in den Zeitungsanzeigen beschriebenen Konditionen hinaus in aller\n\nRegel kostenlos. Ist aber eine solche, dem auf Unterlassung in Anspruch Ge-\n\nnommenen (hier den Beklagten) günstigere einschränkende Deutung des In-\n\nhalts einer beanstandeten Äußerung möglich, so ist sie der rechtlichen Beur-\n\nteilung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 95, 104).\n\n3. Schließlich greift die Revision auch mit Erfolg die Verurteilung der Be-\n\nklagten im Berufungsurteil an, soweit sie die Äußerung betrifft, der F.-\n\nLiteraturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein.\n\nDie Revision rügt zu Recht als fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die-\n\nse Aussage als Tatsachenbehauptung, nicht als Werturteil behandelt hat. Zwar\n\nist ihr auch ein tatsächliches Element zu entnehmen, nämlich hinsichtlich der\n\n\"inneren\" Tatsache, die Klägerin sage nach außen hin etwas zu, was sie in\n\nWirklichkeit nicht zu tun beabsichtige. Indessen ist dieses Tatsachenelement,\n\ndas nicht auf etwas konkret Nachprüfbares bezogen ist, sondern - wie auch im\n\nBerufungsurteil dargelegt wird - nur sehr pauschal gehalten ist, eng verwoben\n\nmit stark wertenden Gesichtspunkten: Es wird zum Ausdruck gebracht, wie der\n\nBeklagte zu 3) als Verfasser des Zeitschriftenartikels den Umgang des\n\nF.-Verlages mit den Autoren und seine Bereitschaft, ihnen entgegenzukom-\n\nmen, aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in den geschäftlichen Beziehungen\n\nder Beteiligten einschätzt. Ob ein Verlag \"auf Autorenwünsche\" eingeht, ist in\n\ndiesem Sinne letztlich eine weitgehend subjektiver Beurteilung unterfallende\n\nFrage. Der Beklagte zu 3) zieht hier aus der Sicht der Dinge, wie er sie als\n\nbeim F.-Verlag veröffentlichender Autor erlebt hat, ein Resümee und äußert die\n\nMeinung, hier werde nur die Bereitschaft vorgetäuscht, sich mit den Autoren-\n\nwünschen zu arrangieren.\n\nEine derartige Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen ver-\n\nmengen, die jedoch in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellung-\n\nnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird - wie bereits darge-\n\nlegt - als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht\n\ndes Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).\n\nRechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche Äußerung\n\nals Werturteil untersagt werden könnte, sind nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\nDa sich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang als unbe-\n\ngründet erweist, war sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils ins-\n\ngesamt zurückzuweisen. Hieraus folgt die Pflicht der Klägerin, die Kosten bei-\n\nder Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\n Diederichsen\n\nPauge","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/vi-zr-20-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/vi-zr-20-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-29/vi-zr-20-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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