{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-28","aktenzeichen":"II ZR 253/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 985 Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit Rücksicht auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 253/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 985\n\nHerausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit\n\nRücksicht auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein\n\nUnvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33).\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 253/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der\n\nPutenmastanlage \n\nB. \n\nauf \n\nHerausgabe \n\nvon \n\n10 \n\nAugermatic-\n\nSchalenfütterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Ställen Nr. 1 - 5 der\n\nPutenmastanlage H. in B. - W. befinden.\n\nDie Klägerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die\n\nehemalige Pächterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P.\n\nGmbH), geliefert, deren Geschäftsführer M. Po. Eigentümer der vom Beklagten\n\nzwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstücke ist. Die Klägerin trat\n\nvon den Kaufverträgen zurück, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM\n\nschuldig geblieben war und zahlungsunfähig ist.\n\nDas Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klägerin\n\nentsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten\n\nzurückgewiesen. Mit \n\nder Revision \n\nverfolgt \n\nder Beklagte \n\nsein\n\nKlagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die \n\nvom Beklagten gegen den\n\nHerausgabeanspruch erhobenen Einwendungen für unbegründet angesehen\n\nund dazu ausgeführt: Die Klägerin habe \n\nihr Eigentum an den\n\nFütterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebäude des Mastbetriebes\n\nverloren, weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB\n\ngeworden seien. Die Klägerin habe sich ihr Eigentum an den Anlagen wirksam\n\nvorbehalten. Der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene\n\nKontokorrentvorbehalt entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes (Beschl. vom 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97, NJW\n\n1998, 671 ff.). Die von der P. GmbH an die Klägerin erbrachten Teilzahlungen\n\nrechtfertigten ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht.\n\nDiese Ausführungen nimmt die Revision hin. Sie lassen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Beklagten auch nicht erkennen.\n\nII.\n\n1. Die Revision ist der Ansicht, der Herausgabeanspruch der Klägerin\n\nscheitere daran, daß der Beklagte nicht Besitzer der Fütterungsanlagen sei,\n\nwovon das Berufungsgericht aber wie selbstverständlich ausgegangen sei. Zur\n\nBegründung führt die Revision aus:\n\nDer Beklagte besitze die Fütterungsanlagen nicht, weil sich seine\n\nVerwaltungsbefugnis - und damit auch seine Prozeßführungsbefugnis - nicht\n\nauf sie erstrecke. Wenn es sich bei den Anlagen nicht um wesentliche\n\nBestandteile handele, könnten sie nur Zubehör sein. Nach §§ 20 ZVG, 1120\n\nBGB umfasse die Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters aber nur\n\neigenes Zubehör \n\ndes Grundstückseigentümers. Selbst wenn \n\ndie\n\nFütterungsanlagen als Zubehör anzusehen wären, unterfielen sie daher nicht\n\nder Zwangsverwaltung, da die Klägerin sie nach ihrem Vortrag der P. GmbH\n\nund nicht dem Grundstückseigentümer geliefert habe.\n\n2. Dieses Vorbringen ist entgegen der Revisionserwiderung nicht nach\n\n§ 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Es enthält keinen neuen Tatsachenvortrag zur\n\nFrage des Besitzes des Beklagten, sondern lediglich Rechtsausführungen.\n\nDie Rechtsausführungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.\n\nSie \n\nverkennen, daß es \n\nfür die Entscheidung über das\n\nHerausgabeverlangen der Klägerin nicht darauf ankommt, ob der Beklagte im\n\nRahmen seiner Zwangsverwaltung über die Fütterungsanlagen verfügen darf,\n\nsondern darauf, daß der Beklagte in irgendeiner Form Besitz an ihnen hat, d.h.\n\ndie tatsächliche Sachherrschaft über sie ausübt. Wäre das der Fall, hinge\n\nweder seine Herausgabeverpflichtung noch seine Passivlegitimation von einer\n\nauf seiner Stellung als Verwalter beruhenden Verfügungsbefugnis über die\n\nFütterungsanlagen ab.\n\nIII.\n\n Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben.\n\nNach dem Klagevortrag, auf den die Klägerin sich mit der\n\nRevisionserwiderung beruft, hat der Beklagte den gesamten Putenmastbetrieb\n\neinschließlich des Inventars im Rahmen der Zwangsverwaltung an die A.\n\nPutenmastgesellschaft mbH & Co. verpachtet. Danach könnte er mittelbarer\n\nBesitzer der Fütterungsanlagen sein, die er wegen ihrer Überlassung an die\n\nPächterin jedoch nicht herausgeben kann. Ein Herausgabeanspruch steht dem\n\nEigentümer gegen den mittelbaren Besitzer, der außerstande ist, die Sache\n\nvon dem unmittelbaren Besitzer zurückzuerlangen, mit Rücksicht auf die\n\nVorschrift des § 283 BGB nach der Rechtsprechung nur zu, wenn der\n\nmittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Rückgabe gegenüber dem\n\nEigentümer nach §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat (BGHZ 53, 29, 33). Vortrag\n\nder Parteien zu der Frage, ob der Beklagte mit der Überlassung der\n\nFütterungsanlagen an die Pächterin schuldhaft handelte, liegt nicht vor.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die\n\nParteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags insoweit erhalten und das\n\nBerufungsgericht dann die erforderlichen Feststellungen treffen kann.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nHesselberger\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-28/ii-zr-253-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-28/ii-zr-253-00","retrieved":"2026-07-10 12:51:52.738503+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-28/ii-zr-253-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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