{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-28","aktenzeichen":"II ZR 239/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 723 Abs. 1 Zur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 239/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nnein\nBGHR: nein\n\nBGB § 723 Abs. 1\n\nZur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund.\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Limburg a.d. Lahn\n\nDer. II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, wer von ihnen aufgrund der gegenseitig\n\nerklärten fristlosen Kündigung aus der von ihnen gemeinsam betriebenen\n\nSteuerberatungspraxis ausgeschieden ist. Gleichzeitig verlangen sie gegen-\n\nseitig Schadensersatz; diese Ansprüche verfolgen sie teils mit der Klage, teils\n\nmit der Widerklage.\n\nDer Kläger war zum 2. Januar 1994 in die Einzelpraxis des Beklagten\n\neingetreten. Am 13. Oktober 1997 kündigte der Kläger dem Beklagten an, er\n\nwerde zum 31. Dezember 1997 aus der Sozietät ausscheiden. Es sei für ihn\n\nunerheblich, daß diese Ankündigung mit dem gemeinsamen Partnerschafts-\n\nvertrag nicht in Einklang stehe. Dieser sah als nächsten ordentlichen Kündi-\n\ngungstermin den 31. Dezember 1999 vor. Ferner kündigte er die Mitnahme von\n\nMandanten mit einem Honorarvolumen von etwa 350.000,00 DM an. Mit\n\nSchreiben vom 23. Oktober mahnte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung\n\nab und forderte diesen u.a. auf, seine Erklärung zurückzunehmen. Nach\n\nfruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Beklagte dem Kläger am 5. November\n\n1997 fristlos. Daraufhin erklärte der Kläger am 7. November 1997 seinerseits\n\ndie fristlose Kündigung der Sozietät.\n\nDas Landgericht hat entschieden, weder die fristlose Kündigung des Be-\n\nklagten vom 5. November 1997 noch die fristlose Kündigung des Klägers vom\n\n7. November 1997 sei wirksam. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das\n\nOberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, daß die\n\nSozietät durch die fristlose Kündigung des Klägers beendet worden sei. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Anträge weiter-\n\nverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil verstoße gegen den\n\nGrundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO),\n\nbleibt allerdings ohne Erfolg.\n\nMit seinem Klageantrag zu 1 hat der Kläger beantragt festzustellen, daß\n\ndie Sozietät durch die Kündigung vom 7. November 1997 beendet und der Be-\n\nklagte aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Über diesen Antrag hat das\n\nBerufungsgericht entschieden, indem es feststellt, die Sozietät sei durch die\n\nfristlose Kündigung des Klägers vom 7. November 1997 (nicht: 1999) beendet\n\nworden. Entgegen der Argumentation der Revision ist ein Unterschied zwi-\n\nschen einer Kündigung der \"Sozietät\" und einer Kündigung der \"Mitgliedschaft\"\n\ndes anderen Partners nicht anzuerkennen. Scheidet aus einer zweigliedrigen\n\nGesellschaft (\"Sozietät\") einer der beiden Partner dadurch aus, daß ihm be-\n\nrechtigtermaßen aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, so ist die Gesell-\n\nschaft (\"Sozietät\") damit beendet; das Gesellschaftsvermögen wächst dem al-\n\nlein übrig bleibenden Partner an, der die Kündigung ausgesprochen hat.\n\nII. Mit der Revision bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die\n\nvon dem Kläger am 7. November 1997 ausgesprochene Kündigung wirksam\n\nwar.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ankündigung des Klägers,\n\nzum 31. Dezember 1997 aus der Partnerschaft auszuscheiden, lasse sich nicht\n\nentnehmen, daß er seine Mitarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus ernsthaft und\n\nendgültig habe verweigern wollen. Sie genüge nicht den strengen Anforderun-\n\ngen an eine Erfüllungsverweigerung. Diese, dem allgemeinen Schuldrecht ent-\n\nnommene Bewertung ist rechtsfehlerhaft und wird den gesellschaftsrechtlichen\n\nBesonderheiten nicht gerecht.\n\nEin Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem\n\nkündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Ge-\n\nsellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des\n\nFalles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Inten-\n\nsität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendi-\n\ngung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesam-\n\ntabwägung einzubeziehen sind (Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM\n\n1996, 1452 m.w.N.).\n\n2. Demgegenüber betrachtet das Berufungsgericht isoliert die fristlose\n\nKündigung des Beklagten vom 5. November 1997, bezieht die zu dieser Kündi-\n\ngung führenden Gründe jedoch nicht in eine Abwägung der Gesamtumstände\n\nein. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der\n\nKläger die Kündigungserklärung des Beklagten vom 5. November 1997 durch\n\nseine vorausgegangene Ankündigung, er werde die Zusammenarbeit mit dem\n\nBeklagten ohne Rücksicht auf den bestehenden Partnerschaftsvertrag zum\n\n31. Dezember 1997 beenden, ausgelöst. Die Kündigungserklärung des Be-\n\nklagten muß deshalb als Reaktion auf das Verhalten des Klägers verstanden\n\nwerden. Es ist rechtsfehlerhaft, isoliert auf diese Reaktion des Beklagten abzu-\n\nstellen und sie als wichtigen Grund für ein Recht des Klägers zur Kündigung zu\n\nverstehen, ohne dessen vorausgegangenes Verhalten in die Bewertung einzu-\n\nbeziehen.\n\nIII. Im Gegensatz zu der Kündigung des Klägers wertet das Berufungs-\n\ngericht die Kündigung des Beklagten vom 5. November 1997 als nicht wirksam.\n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Es kommt darauf an, ob der Kläger seine gesellschaftsrechtlichen\n\nPflichten durch sein vorausgegangenes Verhalten so schwerwiegend verletzt\n\nhat, daß dem Beklagten infolge des dadurch verursachten Zerwürfnisses eine\n\nvertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr\n\nzumutbar war. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt,\n\ndessen Richtigkeit im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, spricht alles für\n\ndie Erfüllung dieser Voraussetzung. Die Ankündigung des Klägers, die Gesell-\n\nschaft auf jeden Fall zum 31. Dezember 1997 verlassen zu wollen, war eindeu-\n\ntig. Mit dem Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 1997 bemüht sich der Kläger\n\num \"einen Termin zur gütlichen Einigung über die Auseinandersetzung der So-\n\nzietät\". Die Formulierung \"Auseinandersetzung\" deutet schon für sich auf einen\n\nWillen zur Beendigung der Sozietät. Außerdem hat der Kläger geäußert, es\n\ninteressiere ihn nicht, daß seine Ankündigung, die Sozietät zu verlassen, mit\n\ndem Partnerschaftsvertrag nicht in Einklang stehe. Wenn das Berufungsgericht\n\nausführt, der Kläger habe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, es ha-\n\nbe auf der Hand gelegen, daß seine Anwälte nicht fristgerecht würden antwor-\n\nten können, ist dies ebenfalls fehlerhaft. Der Beklagte hat in seinem Schreiben\n\nvom 23. Oktober 1997 auch eine Entschuldigung für die ihm gegenüber er-\n\nfolgten persönlichen Entgleisungen durch den Kläger gefordert. Eine solche\n\nEntschuldigung wäre auch ohne Mitwirkung der Anwälte möglich gewesen. Zu\n\nUnrecht läßt das Berufungsgericht dann bei seiner Entscheidung den vom Be-\n\nklagten behaupteten, vom Kläger nicht bestrittenen Entzug von Daten und Un-\n\nterlagen aus der Sozietät außer Betracht. Es führt hierzu aus, ein solcher Ent-\n\nzug sei erst nach der Kündigung erfolgt. Woher es diese Erkenntnis nimmt, legt\n\nes nicht dar. Das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Parteien ergibt sich\n\nendlich aus den vom Kläger verfaßten Rundschreiben an die Mandanten der\n\nSozietät vom 6. November 1997. Hierin teilt der Kläger den Mandanten mit, er\n\nverfüge über alle erforderlichen Unterlagen zur Fortsetzung der laufenden Be-\n\nratung.\n\n2. Dieses Verhalten stellt eine schwere, die für ein Verbleiben des Klä-\n\ngers in der Sozietät erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erschüttern-\n\nde Pflichtverletzung dar, falls der Kläger nicht seinerseits über gewichtige, zur\n\nKündigung berechtigende Gründe verfügt.\n\nIV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie etwa erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und die Gesamt-\n\numstände nunmehr gegeneinander abwägen kann. Dabei hat der Senat von\n\n§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO Gebrauch gemacht.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nHesselberger\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-28/ii-zr-239-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-28/ii-zr-239-00","retrieved":"2026-07-10 12:52:14.137938+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-28/ii-zr-239-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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