{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"IX ZR 228/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) ErbbauVO § 9 Zur Anpassung des Erbbauzinses aufgrund eines Leistungsvorbehalts. b) BRAO § 51 a.F. Unterbreitet der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsan- gebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 228/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\na) ErbbauVO § 9\n\nZur Anpassung des Erbbauzinses aufgrund eines Leistungsvorbehalts.\n\nb) BRAO § 51 a.F.\n\nUnterbreitet der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsan-\n\ngebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00 - OLG Karlsruhe - in Freiburg -\n\n LG Freiburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Mai 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Eigentümerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten, ge-\n\nwerblich genutzten, 192 qm großen Grundstücks in der Innenstadt von F.,\n\nnimmt die verklagten Rechtsanwälte bzw. deren Erben (i.f.: Beklagte) wegen\n\nSchlechterfüllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie jeweiligen Rechtsvorgänger der Klägerin und der jetzigen Erbbaube-\n\nrechtigten schlossen am 12. Oktober 1953 auf die Dauer von 50 Jahren einen\n\nErbbaurechtsvertrag über das Grundstück. Ausgehend von einem Grund-\n\nstückswert von 700 DM/m² wurde ein Erbbauzins in Höhe von 8.000 DM jähr-\n\nlich (entspricht 666,67 DM monatlich) vereinbart. § 9 des Vertrages enthält fol-\n\ngende Regelung:\n\n\"Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem heu-\ntigen Stand wesentlich verändern, so daß dem Grundstückseigen-\ntümer die Annahme des Erbbauzinses in seiner angegebenen zif-\nfernmäßigen Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er\nverlangen, daß der Erbbauzins auf einen angemessenen Betrag\nneu festgesetzt wird. Eine wesentliche Veränderung der gegenwär-\ntigen Verhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich\ndie Kaufkraft der Deutschen Mark gegenüber dem heutigen Stand\num mehr als 20 v. H. verschlechtern sollte. Dies gilt insbesondere\ndann, wenn der Lebenshaltungskostenindex nach den für das Bun-\ndesgebiet maßgebenden amtlichen Feststellungen gegenüber dem\n01. Januar 1954 um mehr als 20 v. H. steigen sollte.\"\n\nIn den Jahren 1962 und 1970 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin\n\nunter Hinweis auf eine Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes an die\n\ndamalige Erbbauberechtigte wegen einer Erhöhung des Erbbauzinses heran.\n\nJene schlug jeweils eine Erhöhung um 20 % vor, womit sich die Rechtsvorgän-\n\ngerin der Klägerin einverstanden erklärte. Im Jahre 1974 verlangte die Kläge-\n\nrin, die das Grundstück inzwischen erworben hatte, eine weitere Erhöhung des\n\nErbbauzinses. Sie stellte sich aber nunmehr auf den Standpunkt, der Umfang\n\nder Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes könne für die Erhöhung des\n\nErbbauzinses nicht allein maßgebend sein; vielmehr sei diese unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände nach Billigkeit zu bestimmen, wobei insbesondere\n\ndas Ansteigen der Grundstückspreise zu berücksichtigen sei. Die Erbbaube-\n\nrechtigte erklärte sich lediglich zu einer Erhöhung um wiederum 20 % bereit.\n\nDie hierauf von der Klägerin eingereichte Klage, mit der sie ab 1. Januar 1974\n\neine weitergehende Erhöhung geltend machte, wurde rechtskräftig abgewiesen\n\n(LG Freiburg, Urt. v. 19. April 1978 - 8 O 94/77). Die nächste Erhöhung des\n\nErbbauzinses fand im Jahre 1984 statt. Die Beklagten forderten für die Klägerin\n\nunter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bodenrichtwertes von\n\n6.000 DM/m² und einer Verzinsung von 4 % eine Erhöhung des Erbbauzinses\n\nauf jährlich 46.080 DM (entspricht monatlich 3.840 DM). Mit notariellem Vertrag\n\nvom 25. Juni 1984 wurde der dingliche Erbbauzins \"mit Wirkung vom Tage der\n\nEintragung in das Erbbaugrundbuch\" (3. Oktober 1984) auf den geforderten\n\nBetrag erhöht. Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Tage der Eintragung\n\nder Erhöhung vereinbarten die Vertragsparteien die Zahlung von monatlich\n\n2.467,60 DM (statt der bisherigen 1.066,67 DM).\n\nAuf einen erneuten Erhöhungswunsch der Klägerin teilten die Beklagten\n\ndieser im Januar 1991 mit, daß inzwischen der Lebenshaltungskostenindex\n\nwieder um 20 % gestiegen sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 1991 brachte die\n\nKlägerin ihr Anliegen in Erinnerung, daß bei der Neufestsetzung des Erbbau-\n\nzinses die zwischenzeitliche Erhöhung des Grundstückswertes zu berücksich-\n\ntigen sei. Sie regte an, \"den Auslöseeffekt schon anzukündigen und den Rest\n\ndann nachzuschieben\". Mit Datum vom 11. März 1991 schrieben die Beklagten\n\ndie Erbbauberechtigte wegen einer Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. April\n\n1991 um zumindest 20 % an. Der Klägerin teilten sie unter dem 20. März 1991\n\nmit, daß für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 1. April 1991 eine Erhöhung\n\nder Grundstückspreise um mehr als 20 % kaum nachzuweisen sei, weshalb\n\nman gut daran tue, sich nicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise, son-\n\ndern auf die der Lebenshaltungskosten zu berufen. Auf die abschließend ge-\n\nstellte Frage, ob die Klägerin dieses Vorgehen billige, antwortete diese mit\n\nSchreiben vom 25. April 1991. Sie teilte mit, sie habe einen Sachverständigen\n\num ein Gutachten über den Grundstückswert gebeten und der Sachverständige\n\nhabe sie bereits wissen lassen, daß die Wertsteigerung ihres Grundstücks je-\n\ndenfalls mehr als 20 % betrage. Das Schreiben schließt wie folgt:\n\n\"Ich finde, es besteht kein Grund, die bisherige Linie aufzugeben.\nDa wegen der Verzögerung des Gutachtens die Neufestsetzung\ndes Erbbauzinses notgedrungen hinausgezögert wird, möchte ich\nSie bitten, die Gegenseite aufzufordern, schon jetzt die 20 %ige Er-\nhöhung zu zahlen, da die Neufestsetzung keinesfalls darunter lie-\ngen wird. Eine Nachzahlung bringt steuerliche Nachteile mit sich.\nDas ist mir von der letzten Neufestsetzung her bekannt.\"\n\nMit Schreiben an die Erbbauberechtigte vom 17. Mai 1991 teilten die\n\nBeklagten die Entwicklung des Preisindexes für Lebenshaltungskosten von\n\nDezember 1981 bis März 1991 mit und führten aus:\n\n\"Dies ergibt eine Steigerung von 22,16 %, so daß sich bereits ohne\nBerücksichtigung der in starkem Maße gestiegenen Grundstück-\nspreise eine Erhöhung des Erbbauzinses mit Wirkung ab\n01.04.1991 auf (46.080,00 DM x 122,16 % =) 56.291,00 DM er-\nrechnet. Ich bitte, uns zu bestätigen, daß Sie dieser Erhöhung des\nErbbauzinses zustimmen und entsprechende Überweisungen an\nunsere Mandantin vorzunehmen.\"\n\nMit Schreiben vom 28. Mai 1991 bestätigte die Erbbauberechtigte den\n\nBeklagten die entsprechende Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. April 1991.\n\nIm Frühjahr 1994 wandte sich die Klägerin unter Vorlage des inzwischen\n\nerstellten Wertgutachtens an die Erbbauberechtigte, um rückwirkend zum\n\n1. April 1991 einen erhöhten Erbbauzins auszuhandeln. Die Erbbauberechtigte\n\nstellte sich mit Schreiben vom 15. März 1994 auf den Standpunkt, daß der Erb-\n\nbauzins verbindlich angepaßt sei; ein neues Erhöhungsverlangen könne nur\n\nfür die Zukunft gestellt werden.\n\nDie Klägerin hat wegen des ihr angeblich entgangenen bzw. noch ent-\n\ngehenden Erbbauzinses Klage auf Zahlung von zunächst 279.537,96 DM,\n\nspäter erhöht auf 308.455,68 DM, und der weiteren ihr bis zum 31. Dezember\n\n2003 entgehenden monatlichen Zinsen von 3.213,08 DM erhoben. Das Land-\n\ngericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie\n\nabgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie Beklagten hätten pflichtwidrig gehandelt, als sie mit Schreiben vom\n\n17. Mai 1991 ein annahmefähiges Angebot über eine Erhöhung des Erbbau-\n\nzinses um ca. 20 % auf 56.291 DM unterbreitet hätten. Da das Schreiben der\n\nKlägerin vom 25. April 1991 nicht ganz eindeutig gewesen sei, hätten die Be-\n\nklagten sie weiter aufklären und deren Weisung einholen müssen.\n\nDurch diese Pflichtverletzung sei der Klägerin aber kein Schaden ent-\n\nstanden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Erbbauberech-\n\ntigte einer lediglich vorläufigen Anpassung des Erbbauzinses ab 1. April 1991\n\nzugestimmt und der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt hätte, wegen der noch\n\nfestzustellenden Wertentwicklung der Grundstückspreise eine weitere Erhö-\n\nhung zu verlangen. Bei einer streitigen Auseinandersetzung hätte die Klägerin\n\nnicht einmal die ca. 20 %ige Erhöhung zum 1. April 1991 durchsetzen können.\n\nDenn die vertraglichen Voraussetzungen hierfür seien erst ab 1. April 1993\n\nerfüllt gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Lebenshaltungskostenindex\n\n- ausgehend von der letzten Erhöhung des Erbbauzinses durch notariellen\n\nVertrag vom 25. Juni 1984 - um ca. 20 % gestiegen. Wegen der von Oktober\n\n1984 bis zum 1. April 1993 um über 20 % gestiegenen Grundstückspreise hätte\n\ndie Klägerin bei einer streitigen Auseinandersetzung ab dem 1. April 1993 zwar\n\neinen um 1.309 DM pro Jahr höheren Erbbauzins erzielen können, als er ihr\n\naufgrund der Vereinbarung vom 17./28 Mai 1991 zustehe. Dieser Vorteil hätte\n\naber bis zum Auslaufen des Erbbaurechtsvertrages im Jahre 2003 einen gerin-\n\ngeren Betrag ergeben, als denjenigen, den die Klägerin zwischen dem 1. April\n\n1991 und dem 31. März 1993 dank der Vereinbarung zusätzlich vereinnahmt\n\nhabe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die\n\nBeklagten ihre anwaltlichen Pflichten verletzt haben, indem sie vorbehaltlos\n\neine Erhöhung des Erbbauzinses auf lediglich 122,16 % - entsprechend dem\n\nAnsteigen des Lebenshaltungskostenindexes - betrieben.\n\nDie Revisionserwiderung macht geltend, das Schreiben der Beklagten\n\nvom 17. Mai 1991 habe dem Auftrag der Klägerin genau entsprochen; insbe-\n\nsondere habe es den von der Klägerin gewünschten \"Vorbehalt bezüglich der\n\nerheblich gestiegenen Grundstückspreise\" enthalten.\n\nDieser Einwand ist unzutreffend. Aus dem Schreiben vom 17. Mai 1991\n\nmußte die Erbbauberechtigte nicht entnehmen, daß es bei den dort genannten\n\n\"entsprechenden Überweisungen\" nicht sein Bewenden haben würde. Der\n\nHinweis auf die \"in starkem Maße gestiegenen Grundstückspreise\" konnte\n\nauch als Bekräftigung des konkreten Erhöhungsverlangens - auf 122,16 %,\n\naber eben nicht mehr - verstanden werden. Daran ändert die Bezugnahme auf\n\ndas vorangegangene Schreiben vom 11. März 1991 nichts. In jenem Schreiben\n\nwar sogar ausschließlich vom Anstieg der Lebenshaltungskosten die Rede ge-\n\nwesen.\n\nDaß die Beklagten beauftragt waren, \"zunächst ein auf die Erhöhung\n\ndes Lebenshaltungskostenindexes gestütztes Erhöhungsverlangen als Min-\n\ndestverlangen\" zu stellen, \"um sodann nach Vorliegen des von ihr (der Kläge-\n\nrin) in Auftrag gegebenen Gutachtens (zum Grundstückswert) ein Verlangen\n\nauf weitere Erhöhung nachschieben zu können\", wird nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, der Klägerin sei aus der Pflichtverletzung kein Schaden ent-\n\nstanden.\n\na) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,\n\ndaß zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs der hypothetische Tatsa-\n\nchenverlauf zu ermitteln ist. Ist dem Rechtsanwalt - wie im Streitfall - ein Un-\n\nterlassen (hier: die unterlassene Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts in\n\ndas Schreiben vom 17. Mai 1991) vorzuwerfen, ist dieses kausal, wenn der\n\nSchaden bei pflichtgemäßer Vornahme der versäumten Handlung ausgeblie-\n\nben wäre (BGH, Urt. v. 22. März 1990 - IX ZR 128/89, WM 1990, 1161, 1163).\n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, es könne\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß die Erbbauberechtigte einer nur vorläu-\n\nfigen Anpassung des Erbbauzinses ab dem 1. April 1991 zugestimmt und der\n\nKlägerin die Möglichkeit eingeräumt hätte, wegen eines höheren Grundstücks-\n\nwertes eine weitere Erhöhung zu verlangen.\n\nDies steht im Widerspruch zum unstreitigen Sachvortrag der Parteien\n\n(§ 138 ZPO). Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung behauptet,\n\ndie Erbbauberechtigte hätte sich einem solchen Vorbehalt nicht widersetzt.\n\nDieses Vorbringen hat sich die Klägerin zu eigen gemacht, indem sie aus-\n\ndrücklich nur den Zusatz bestritten hat, die Erbbauberechtigte hätte sich sogar\n\neinem nachträglich erklärten Vorbehalt nicht entgegengestellt.\n\nDa eine Grundlage für die hierzu im Widerspruch stehende Würdigung\n\ndes Berufungsgerichts nicht erkennbar ist, muß zugunsten der Revision davon\n\nausgegangen werden, daß eine zunächst nur vorläufige Anpassung des Erb-\n\nbauzinses zum 1. April 1991 unter Offenhaltung einer weiteren Erhöhung unter\n\ndem Gesichtspunkt der gestiegenen Grundstückswerte einvernehmlich erziel-\n\nbar gewesen wäre.\n\nc) Ferner greift die Revision mit Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts\n\nan, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung wäre eine auf einen zumin-\n\ndest 20 %igen Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes gestützte Anpassung\n\nerst zum 1. April 1993 - und nicht schon zum 1. April 1991 - durchsetzbar ge-\n\nwesen, weil der Anstieg frühestens auf Mitte 1984 - und nicht auf den 1. Januar\n\n1982 - zu beziehen gewesen sei.\n\naa) Die Frage nach dem richtigen Bezugspunkt für die Feststellung einer\n\nÄnderung der \"wirtschaftlichen Verhältnisse\" muß auf der Grundlage einer\n\nAuslegung der Anpassungsregelung im Erbbaurechtsvertrag beantwortet wer-\n\nden (vgl. BGHZ 87, 198, 201; BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, BB\n\n1992, 1238, 1239). Ob das Berufungsgericht eine derartige Auslegung vorge-\n\nnommen hat, ist nicht erkennbar. Es hat gemeint, \"jedenfalls\" für die Erhö-\n\nhungsrunde 1991 sei \"an das Wirksamwerden der letzten Anpassung (im Jahre\n\n1984) anzuknüpfen\". Begründet hat es diese Ansicht nicht. Sie ist nicht haltbar.\n\nDa das Berufungsgericht eine Auslegung der Anpassungsklausel unter-\n\nlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen dazu nicht erforderlich sind,\n\nkann der Senat die Klausel selbst auslegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.\n\n30. September 1999 - IX ZR 329/98, NJW 1999, 3708, 3709).\n\nDer ursprüngliche Erbbaurechtsvertrag vom 12. Oktober 1953 enthält\n\nkeine ausdrückliche Regelung dazu, welcher Zeitpunkt für die den Anspruch\n\nauf Anpassung des Erbbauzinses auslösende Änderung der wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse maßgebend sein soll. Da auf eine Veränderung der wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse \"gegenüber dem heutigen Stand\" (12. Oktober 1953) abge-\n\nhoben wurde, der Erbbauzins jedoch erst ab dem 1. Januar 1954 zu zahlen\n\nwar, liegt die Annahme nahe, daß es auch künftig nicht auf den Zeitpunkt des\n\nWirksamwerdens von Veränderungen der Zahlungspflicht, sondern auf den\n\nZeitpunkt ankommen sollte, für den eine solche Veränderung angezeigt wurde\n\noder auf den man sich einigte.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die in der notariell beur-\n\nkundeten Vereinbarung vom 25. Juni 1984 enthaltene Absprache über das\n\nWirksamwerden der Erhöhung des dinglichen Erbbauzinses unerheblich. Es ist\n\nnicht erkennbar, daß die Regelung in Ziffer 1 der Vereinbarung, nach der die\n\nErhöhung des Erbbauzinses mit Wirkung vom Tage der Eintragung in das Erb-\n\nbaugrundbuch wirksam werden sollte, auf der Grundlage von Überlegungen\n\nder Parteien zum Bezugspunkt für spätere Erhöhungen erfolgte. Vielmehr\n\ndürfte sie mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 9 ErbbauVO getroffen worden\n\nsein. Danach wird der dingliche, eintragungsfähige Anspruch auf den Erbbau-\n\nzins erst mit Eintragung fällig, und eine rückwirkende Erhöhung ist nicht eintra-\n\ngungsfähig (MünchKomm-BGB/v. Oefele, 3. Aufl. § 9 ErbbauVO Rn. 10). Der\n\nübereinstimmende Wille, ab wann ein erhöhter Erbbauzins schuldrechtlich zu\n\nzahlen war, wird in der Ziffer 2 der Vereinbarung deutlich, in der die Verpflich-\n\ntung der Erbbauberechtigten geregelt ist, ab dem 1. Januar 1982 rückwirkend\n\neinen höheren Zins zu zahlen. Diese rückwirkend geltende Verpflichtung hat\n\ndas Berufungsgericht in ihrer Bedeutung verkannt.\n\nDaß die Parteien des Erbbaurechtsvertrages allgemein nicht auf die\n\nWirksamkeit der Änderung der dinglichen Rechtslage abgestellt haben, wird\n\naußerdem durch das in den Jahren 1962, 1970 und 1974 eingeschlagene\n\nVerfahren belegt. Damals wurde jeweils auf der Grundlage angenommener\n\nVeränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der schuldrechtliche An-\n\nspruch angepaßt. Auf die Wirksamkeit einer vorangegangenen Änderung des\n\ndinglichen Erbbauzinsanspruchs konnten die Vertragsparteien nicht Bezug\n\nnehmen. Die Änderung des dinglichen Anspruchs im Jahre 1984 erfolgte um\n\n38.080 DM auf 46.080 DM. Denn seinerzeit war noch der bereits im Jahre 1953\n\nvereinbarte Betrag von 8.000 DM eingetragen.\n\nDarauf, daß die Parteien des Erbbaurechtsvertrages im Rahmen der\n\nErbbauzinserhöhung des Jahres 1991 einvernehmlich eine Änderung der wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse mit dem 1. Januar 1982 bzw. Dezember 1981 als An-\n\nknüpfungszeitpunkt erörtert und festgestellt haben, kommt es danach nicht\n\nmehr an.\n\nbb) Die Revisionserwiderung meint, selbst wenn das Erhöhungsverlan-\n\ngen entsprechend der übereinstimmenden Handhabung durch die Parteien des\n\nErbbaurechtsvertrages auf den Zeitpunkt 1. Januar 1982 zu beziehen sei, er-\n\ngebe sich daraus nicht, daß die Klägerin ihr auf die Preisentwicklung auf dem\n\nGrundstücksmarkt gestütztes weiteres Erhöhungsverlangen bei einer streitigen\n\nAuseinandersetzung rückwirkend hätte durchsetzen können. Zu der erforderli-\n\nchen Konkretisierung ihres Erhöhungsverlangens sei sie nämlich erst im März\n\n1994 in der Lage gewesen.\n\nMit diesem Argument läßt sich die Klageabweisung nicht rechtfertigen.\n\nEs setzt voraus, daß es ohne die anwaltliche Pflichtverletzung zu einer streiti-\n\ngen Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Erbbaurechtsvertrages\n\ngekommen wäre. Davon kann indes - wie oben unter b ausgeführt - nicht aus-\n\ngegangen werden. Eine rückwirkende Vereinbarung, in welcher Höhe auch\n\nimmer, hätten die Parteien - wie im Jahre 1984 - auch im Jahre 1991 schließen\n\nkönnen. Unter Zugrundelegung der auch von den Beklagten gegebenen Dar-\n\nstellung, daß sich die Erbbauberechtigte einem von den Beklagten angemel-\n\ndeten Vorbehalt nicht verschlossen hätte, liegt dies auch nahe. Denn dieser\n\nVorbehalt bezweckte gerade, ein rückwirkendes Verlangen des unter ergän-\n\nzender Berücksichtigung des Grundstückswertes erhöhten Zinses zu ermögli-\n\nchen.\n\nSelbst von dem abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts aus wäre\n\nder Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu folgen. Von welchem Zeitpunkt\n\nan die Erhöhung wirksam werden sollte, wenn sich die Parteien des Erbbau-\n\nrechtsvertrages über das Erhöhungsverlangen nicht einigten, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht geprüft. Da indes im Rahmen der bei dieser hypothetischen\n\nBetrachtung erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung weitere tatsächli-\n\nche Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat befugt, die Ausle-\n\ngung selbst vorzunehmen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen,\n\ndaß die Parteien, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten, eine Festsetzung der\n\nLeistung durch Urteil vorgesehen hätten; außerdem ist mit Rücksicht auf Treu\n\nund Glauben anzunehmen, daß dem Parteiwillen eine Wirkung der Erhöhung\n\nauf den Zeitpunkt entsprochen hätte, zu welchem ein berechtigtes Erhöhungs-\n\nverlangen, das die Größenordnung erkennen ließ, gestellt wurde (vgl. BGHZ\n\n81, 135, 145 f). Ein solches für die Rückwirkung ausreichendes Erhöhungs-\n\nverlangen muß nicht notwendig durch ein Sachverständigengutachten unterlegt\n\nsein.\n\nd) Das Berufungsgericht ist selbst davon ausgegangen, daß zu den\n\n\"wirtschaftlichen Verhältnissen\" im Sinne des § 9 des Erbbaurechtsvertrages\n\nauch der Grundstückswert gehören kann. Das wird in der Revisionsinstanz\n\nnicht angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie sich die Grund-\n\nstückswerte zwischen dem 1. Januar 1982 und dem 1. April 1991 entwickelt\n\nhaben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht geprüft. Es kann deshalb derzeit\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin, wenn die Beklagten den Vor-\n\nbehalt (s. oben 1) angebracht hätten, entweder im Wege einer Vereinbarung\n\noder aufgrund eines streitigen Urteils mehr erhalten hätte, als ihr aufgrund der\n\nVereinbarung vom 17./28. Mai 1991 zugeflossen ist.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis zutreffend (§ 563 ZPO); denn die von den Beklagten erhobene Ver-\n\njährungseinrede greift nicht durch.\n\nGemäß § 51 BRAO a.F. (= § 51 b BRAO n.F.) verjährt der Schadenser-\n\nsatzanspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt\n\nbestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem\n\nder Anspruch entstanden ist, spätestens in drei Jahren nach der Beendigung\n\ndes Auftrags. Im Streitfall kommt nur die erste Alternative in Betracht, weil der\n\nAnspruch in jedem Falle vor der Mandatsbeendigung - die mit dem Zugang des\n\nSchreibens der Beklagten vom 10. Juni 1991 gleichzusetzen ist - entstanden\n\nist.\n\nDer Anspruch ist frühestens am 31. Mai 1991 entstanden, so daß der\n\nLauf der Verjährungsfrist durch die am 31. Mai 1994 eingereichte und \"dem-\n\nnächst\" zugestellte Klage unterbrochen wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt\n\nder Schadensentstehung (vgl. BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996\n\n- IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833). Der Schaden entstand, als sich die\n\nVermögenslage der Klägerin durch die Pflichtverletzung objektiv verschlech-\n\nterte. Das war nicht schon dann der Fall, als den Erbbauberechtigten das\n\nSchreiben der Beklagten vom 17. Mai 1991 zuging.\n\nAnders wäre es allerdings dann, wenn dieses Schreiben - das vor dem\n\n28. Mai 1991 (Datum des Antwortschreibens der Erbbauberechtigten) zuge-\n\ngangen sein muß - eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315\n\nBGB durch die Klägerin enthalten hätte. Eine derartige Leistungsbestimmung\n\nkonkretisiert den Leistungsinhalt, und zwar endgültig, weil sie unwiderruflich ist\n\n(BGH, Urt. v. 29. November 1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540; BAG\n\nVersR 1981, 941, 942).\n\nIndes hat der Beklagte zu 2 für die Klägerin in dem genannten Schrei-\n\nben keine einseitige Leistungsbestimmung erklärt, sondern - wie auch das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat - der Gegenseite ein Angebot auf vertragliche\n\nAnpassung des Erbbauzinses unterbreitet. Dafür ließ die Anpassungsklausel\n\nin § 9 des Erbbaurechtsvertrages durchaus Raum. Derartige Klauseln hat die\n\nRechtsprechung teils in dem Sinne verstanden, daß damit ein einseitiges Lei-\n\nstungsbestimmungsrecht begründet werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni\n\n1974 - VIII ZR 49/73, NJW 1974, 1464); teilweise wurde ihnen aber auch nur\n\ndas Recht entnommen, von der Gegenseite die Mitwirkung zum Abschluß einer\n\nAnpassungsvereinbarung zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1964\n\n- VIII ZR 125/63, LM WährG § 3 Nr. 15). Entscheidend ist stets die Auslegung\n\ndes im Einzelfall anzupassenden Vertrags (BGH, Urt. v. 28. Juni 1968\n\n- V ZR 195/64, WährG § 3 Nr. 18; v. 26. Mai 1978 - V ZR 82/76, WM 1978,\n\n1133 f; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 10. Aufl. Rn. D 219; MünchKomm-\n\nBGB/Grundmann, 4. Aufl. §§ 244, 245 Rn. 79; BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl. § 9\n\nErbbauVO Rn. 53). Die Auslegung - die der Senat selbst vornehmen kann, weil\n\ndas Berufungsgericht nicht ausgelegt hat - bestätigt dessen Ergebnis. Da der\n\nWortlaut der Anpassungsklausel \"... so kann er verlangen, daß der Erbbauzins\n\nauf einen angemessenen Betrag neu festgesetzt wird\" nicht eindeutig ist, ge-\n\nwinnt die von den Parteien des Erbbaurechtsvertrages geübte Praxis Bedeu-\n\ntung, weil sie Rückschlüsse darauf erlaubt, wie sie selbst die Klausel verstan-\n\nden haben (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513,\n\n1515; v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Von Anfang an\n\n- nämlich seit der ersten Erhöhung des Erbbauzinses im Jahre 1962 - ist die\n\nErhöhung nie durch einseitige Leistungsbestimmung, sondern im Vereinba-\n\nrungswege erfolgt. Die Erhöhung im Jahre 1962 wurde eingeleitet durch ein\n\nSchreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die damalige Erbbauberech-\n\ntigte vom 16. August 1962. Darin heißt es:\n\n\"Ich bitte um Ihren Vorschlag zur Neufestsetzung auf einen ange-\nmessenen Betrag.\"\n\nIm Antwortschreiben vom 27. August 1962 äußerte die damalige Erb-\n\nbauberechtigte:\n\n\"Wir schlagen vor, den Erbbauzins auf 20 % über dem bisherigen\nneu festzusetzen ...\"\n\nDer Schriftwechsel in bezug auf die nächste, im Jahre 1970 durchge-\n\nführte Erhöhung ist nicht vorgelegt worden. Im Tatbestand des von den Be-\n\nklagten vorgelegten Urteils LG Freiburg 8 O 94/77 vom 19. April 1978 ist je-\n\ndoch erwähnt, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin wiederum an die Erb-\n\nbauberechtigte herangetreten sei und um Vorschläge für die Erhöhung des\n\nErbbauzinses gebeten habe. Auch in der Erhöhungsrunde 1982/83, die aller-\n\ndings schon die Rechtsnachfolger betraf, gab es keine einseitige Leistungsbe-\n\nstimmung; vielmehr wurde die Erhöhung in umfangreichen, mehr als zwei Jahre\n\nin Anspruch nehmenden Verhandlungen ausgehandelt und letztendlich in einer\n\nnotariell beurkundeten Vereinbarung niedergelegt.\n\nDie schriftlichen Äußerungen der Beklagten in den Schreiben vom\n\n11. März und 17. Mai 1991 sind - unter besonderer Berücksichtigung ihres\n\nWortlauts und der bisherigen Handhabung - ebenfalls so zu verstehen, daß die\n\nneue Leistungshöhe nicht einseitig, sondern einvernehmlich festgelegt werden\n\nsollte. Da das Berufungsgericht eine Auslegung dieser Erklärungen unterlas-\n\nsen hat und neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat auch die-\n\nse Auslegung selbst vornehmen.\n\nDa das in dem zuletzt genannten Schreiben ausgesprochene Angebot\n\nder Klägerin der Annahme durch die Erbbauberechtigte bedurfte, hatte sich mit\n\nder Abgabe dieses Angebots - ungeachtet des Umstands, daß es auf eine für\n\ndie Klägerin ungünstige Vereinbarung gerichtet war - die Vermögenslage der\n\nKlägerin noch nicht objektiv verschlechtert. Es war lediglich eine risikobehaf-\n\ntete Lage entstanden, die den Lauf der Verjährung noch nicht beginnen läßt\n\n(st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959,\n\n960). Insofern ähnelt der vorliegende Sachverhalt dem Fall, daß der Mandant\n\naufgrund eines mangelhaften Entwurfs seines Rechtsanwalts einen Vertrag\n\nschließt, der den Vertragspartner zur Irrtumsanfechtung berechtigt, oder dem\n\nFall, daß der Mandant auf Anraten seines Anwalts eine Vertragsverletzung be-\n\ngeht, die den Vertragspartner berechtigt, seinerseits Rechte gegen den Man-\n\ndanten geltend zu machen. Im ersten Fall entsteht dem Mandanten ein Scha-\n\nden erst, wenn der Vertragspartner tatsächlich anficht (BGH, Urt. v. 16. No-\n\nvember 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541), und im zweiten Fall, wenn\n\nder Vertragspartner tatsächlich von seinen Rechten Gebrauch macht (BGH,\n\nUrt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612).\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht ent-\n\nscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird nunmehr das Vorliegen\n\neines Schadens und dessen Höhe zu prüfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar\n\n2001 - V ZR 372/99, WM 2001, 631, 633).\n\nWegen des von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwands\n\n[vgl. GA I 169, II 33] wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats hinge-\n\nwiesen, wonach im Bereich der rechtlichen Bearbeitung eines Auftrags ein Mit-\n\nverschulden des Mandanten regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, WM 1992, 739, 740; v. 4. Juni 1996\n\n- IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1829; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97,\n\nWM 1999, 1330, 1336).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/ix-zr-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/ix-zr-228-00","retrieved":"2026-07-10 12:51:55.761266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-24/ix-zr-228-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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