{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"IX ZR 204/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 648 a BGB Verkündet am: 24. Januar 2002 P r e u ß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zum Einwand aus § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem Anspruch des Unterneh- mers aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die ihm aufgrund einer im Bauvertrag enthaltenen Sicherungsabrede erteilt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 204/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 765, 648 a BGB\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nP r e u ß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZum Einwand aus § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem Anspruch des Unterneh-\n\nmers aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die ihm aufgrund einer im Bauvertrag\n\nenthaltenen Sicherungsabrede erteilt wurde.\n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 204/00 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 20. April 2000, berichtigt durch Beschluß\n\nvom 8. Juni 2000, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention in der Re-\n\nvisionsinstanz zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDurch Generalunternehmervertrag (GUV) vom 9. November 1995 über-\n\ntrug die C. AG (fortan: C.) der Klägerin die schlüsselfertige Erstellung eines\n\nTeils des Bauvorhabens Ch. in B. Die Auftraggeberin verpflichtete sich, Zug um\n\nZug gegen eine von der Klägerin beizubringende Vertragserfüllungsbürgschaft\n\neine Finanzierungsbürgschaft in Höhe von 4.478.250 DM (15 % der Auftrags-\n\nsumme) vorzulegen. Beide Bürgschaften sollten auf erstes Anfordern zahlbar\n\nsein. Mit Erklärung vom 29. Juli 1996 übernahm die S. GmbH & Co. KG (nach-\n\nfolgend: S.), die Streithelferin der Beklagten, die Bürgschaft gegenüber der\n\nKlägerin. Am 29. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit der C. und der S.\n\neine Ermäßigung dieser Bürgschaft um 50 %.\n\nAm 11. November 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin die \"modifi-\n\nzierte Rückbürgschaft\" für die Bürgschaft der S. in Höhe des reduzierten Be-\n\ntrages von 2.239.125 DM mit folgender Maßgabe:\n\n\"Die (Beklagte) verpflichtet sich, Zahlungen aus dieser Bürgschaft\nauf erste schriftliche Anforderung der (Klägerin) ohne Einwendungen\nund Einreden zu leisten gegen deren schriftliche Erklärung, daß die\nFirma C. ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Generalunterneh-\nmervertrag 3 Wochen nach Fälligkeit nicht erfüllt hat und die S. aus\nder Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und diese ihren Bürg-\nschaftsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.\n\nDie Inanspruchnahme darf nur Forderungen für solche Teilleistun-\ngen betreffen, die gem. Bauzeiten- und Zahlungsplan vollständig er-\nbracht wurden. Mehr- und Zusatzforderungen dürfen nicht betroffen\nsein.\"\n\nAm 6. Februar 1998 übersandte die Klägerin der C. eine Rechnung über\n\n2.027.106,80 DM. Mit Schreiben vom 21. April 1998 teilte die Klägerin der Be-\n\nklagten mit, daß weder die C. noch die S. Zahlung geleistet hätten.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozeß zunächst in Höhe ei-\n\nnes Teilbetrages von 1 Mio. DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die\n\nKlägerin Anschlußberufung eingelegt und den Betrag von 2.027.106,80 DM\n\nverlangt. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, der erhobene Anspruch\n\nsei gemäß § 648 a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 BGB ausgeschlossen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat - mit Ausnahme eines Teils der Zinsen - die Berufung zu-\n\nrückgewiesen, dem erweiterten Klageantrag entsprochen und der Beklagten\n\ndie Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Diese und die\n\nStreithelferin begehren mit der Revision die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beklagte entgegen\n\ndem Wortlaut ihrer Erklärung eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Klägerin\n\nübernommen hat. Diese tatrichterliche Auslegung wird von der Revision auch\n\nnicht angegriffen.\n\nII.\n\nDie Beklagte hat in Ziff. 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde ihre Haftung\n\nauf Forderungen für vollständig erbrachte Teilleistungen beschränkt. Infolge\n\ndieser inhaltlichen Eingrenzung der übernommenen Verpflichtung ist bereits im\n\nErstprozeß zu prüfen, ob die Klägerin die Beklagte wegen solcher Forderungen\n\nin Anspruch nimmt, auf die sich die Bürgschaft bezieht (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, WM 1996, 193, 194 f). Trifft dies zu, braucht\n\ndie Klägerin ihre Forderung nicht schlüssig darzulegen; es genügt, daß sich\n\nnach ihrem Vorbringen die Klage auf Ansprüche stützt, die von der Bürgschaft\n\ngedeckt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998,\n\n1062, 1064). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Seine\n\nFeststellung, die Klägerin verlange die Vergütung nur für Teilleistungen, die\n\nnach ihrer Behauptung vollständig erbracht sind, hat die Revision nicht ange-\n\ngriffen. Mehr brauchte die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten\n\nAnspruchs in diesem Punkt nicht vorzutragen.\n\nIII.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind Einwände des Bürgen gegen\n\nden Anspruch ausnahmsweise schon im Erstprozeß beachtlich, sofern sich\n\nderen Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der\n\nVertragsurkunden ohne weiteres ergibt. Diese Einschränkung der Gläubiger-\n\nrechte bezieht sich nicht lediglich auf liquide Einwände gegen Bestand und\n\nHöhe der Hauptforderung, sondern auch auf den Inhalt der Sicherungsabrede,\n\nwenn der Bürgschaftsvertrag nur deren Erfüllung dient (BGHZ 143, 381, 384;\n\nBGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, WM 2001, 947, 948, z.V.b. in\n\nBGHZ 147, 99). Dagegen sind Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art,\n\nderen Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, im Rückforderungsprozeß\n\nauszutragen (BGHZ 143, 381, 383; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996\n\n- IX ZR 325/95, WM 1996, 2228, 2229 f; vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95,\n\nWM 1997, 656, 658). Ein liquider, schon im Erstprozeß beachtlicher Einwand\n\nsteht der Beklagten nicht zur Verfügung.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Klägerin mit ih-\n\nrem Begehren nicht gegen § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar könne im Gel-\n\ntungsbereich dieser Norm eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht als Si-\n\ncherheit verlangt werden. Den Vertragspartnern sei damit jedoch nicht das\n\nRecht genommen, eine solche Sicherheit frei zu vereinbaren. § 648 a Abs. 7\n\nBGB greife nur ein, wenn der Unternehmer von dem Sicherungssystem des\n\n§ 648 a BGB Gebrauch mache. Daher dürfe der Unternehmer, der von vor-\n\nneherein im Wege einer vertraglichen Vereinbarung die Bürgschaft auf erstes\n\nAnfordern erhalten habe, den Anspruch daraus uneingeschränkt durchsetzen.\n\nOb dieser Auffassung zu folgen ist oder, wie die Revision meint, die den\n\nBürgschaftsanspruch des Unternehmers einschränkende Norm des § 648 a\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB infolge der Bestimmung des § 648 a Abs. 7 BGB auch dann\n\ngilt, wenn der Vergütungsanspruch des Unternehmers aufgrund einer im Bau-\n\nvertrag enthaltenen Abrede durch Bürgschaft gesichert wird, hat der Senat im\n\nRahmen des Erstprozesses nicht zu entscheiden. Die Frage läßt sich allein aus\n\ndem Gesetzestext nicht eindeutig und zweifelsfrei beantworten. Im Schrifttum\n\nsind die Meinungen geteilt. Einige vertreten die Ansicht, § 648 a Abs. 7 BGB\n\ngelte nur für die auf ein Verlangen nach § 648 a Abs. 1 BGB hin geleisteten\n\nSicherheiten (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. § 648 a Rn. 4; Hofmann/Kopp-\n\nmann, Die neue Bauhandwerkersicherung 3. Aufl. S. 122; Leinemann/Sterner\n\nBauR 2000, 1414, 1415 ff). Andere verstehen die Vorschrift demgegenüber in\n\neinem auch vertragliche Vereinbarungen erfassenden Sinne (Ingenstau/Kor-\n\nbion/Joussen, VOB 14. Aufl. Anh. 2 BGB Rn. 211; Staudinger/Peters, BGB\n\nNeubearbeitung 2000 § 648 a Rn. 27; Sturmberg BauR 1994, 57, 66; wohl\n\nauch Soergel, in MünchKomm-BGB 3. Aufl. § 648 a Rn. 45; im Ergebnis eben-\n\nso OLG Düsseldorf BauR 2000, 919; OLG Celle IBR 2000, 377). Eine gefe-\n\nstigte Auffassung hat sich danach bisher nicht gebildet. Demzufolge handelt\n\ndie Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie den Bürgschaftsanspruch\n\ngeltend macht, obwohl die in § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Vorausset-\n\nzungen nicht gegeben sind.\n\n2. Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, gemäß § 10.3 GUV dürfe\n\ndie Bürgschaft nicht für streitige Forderungen dienen. Das Berufungsgericht\n\nhat die vertragliche Regelung in dem Sinne auslegt, sie beziehe sich nur dar-\n\nauf, daß die Berechtigung der Forderung als solcher, also deren Entstehung, in\n\nFrage gestellt werde, erfasse jedoch nicht die Fälle, in denen der Schuldner mit\n\nGegenansprüchen aufrechne oder eine Überzahlung behaupte. Diese grund-\n\nsätzlich dem Tatrichter obliegende Auslegung der Sicherungsabrede ist mög-\n\nlich. Die Revision vermag in diesem Punkt keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n3. Die Beklagte meint, die Inanspruchnahme sei rechtsmißbräuchlich,\n\nweil die Klägerin Schadensersatzansprüche von 1,3 Mio. DM anerkannt habe.\n\nDie Klägerin hat das Anerkenntnis jedoch wegen arglistiger Täuschung ange-\n\nfochten. Insoweit geht es um tatsächliche Fragen, die nicht liquide beweisbar\n\nsind. Der Einwand der Beklagten ist damit im Erstprozeß ausgeschlossen.\n\nIV.\n\nDie Beklagte hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Be-\n\nrufungsinstanz den Eintritt in den GUV erklärt. Sie hat dies unter Berufung auf\n\nZiff. 2 Abs. 1 der Bürgschaftsurkunde getan, die ihr eine solche Befugnis zur\n\nAbwendung der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vorbehält.\n\n1. Neue tatsächliche Umstände sind von der Beurteilung des Revisions-\n\ngerichts grundsätzlich ausgeschlossen (§ 561 Abs. 1 ZPO). Die Rechtspre-\n\nchung hat aus prozeßökonomischen Gründen bei Tatsachen, die für die sach-\n\nlich-rechtliche Beurteilung bedeutsam sein können, dann Ausnahmen zugelas-\n\nsen, wenn die Tatsachen unstreitig sind und schutzwürdige Belange der Ge-\n\ngenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 85, 288, 290; 104, 215, 221; 139,\n\n214, 221). Im Streitfall ist diese neue Erklärung schon deshalb nicht zu berück-\n\nsichtigen, weil die Parteien darüber streiten, ob der Eintritt im Hinblick auf den\n\nspäten Zeitpunkt der Erklärung noch wirksam erfolgen konnte, und die Beur-\n\nteilung dieser Frage eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände erfordert.\n\n2. Die in diesem Zusammenhang gegen das Verfahren des Berufungs-\n\ngerichts erhobene Rüge der Revision hat der Senat geprüft und nicht für\n\ndurchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/ix-zr-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/ix-zr-204-00","retrieved":"2026-07-10 12:52:07.506397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-24/ix-zr-204-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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