{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"I ZB 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 18/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Januar 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 396 35 264.2\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der nach-\n\nfolgend dargestellten (farbigen/roten) Wort-/Bildmarke\n\nfür die Waren und Dienstleistungen \"Druckereierzeugnisse; Unternehmensbe-\n\nratung; Finanzwesen, Finanzberatung\" in das Markenregister.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts\n\nhat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche\n\nUnterscheidungskraft fehle und einer Eintragung außerdem ein Freihaltungs-\n\nbedürfnis entgegenstehe.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-\n\nblieben.\n\nMit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelde-\n\nrin ihr Eintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht un-\n\nterscheidungskräftig gehalten und dazu ausgeführt:\n\nDie angemeldete Marke stelle ein graphisch ausgestaltetes Wort dar,\n\ndas von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche\n\nSachangabe für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ver-\n\nstanden werde. Die angemeldete Wortkombination eigne sich als Hinweis auf\n\ndie Beschaffenheit oder Bestimmung, denn sie nehme auf eine konkrete, vor-\n\nteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher, leicht\n\nverständlicher Form Bezug. Sie wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden\n\nsachbezogenen Begriffsinhalts \n\nfür sämtliche beanspruchten Waren und\n\nDienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten\n\nGeschäftsbetrieb.\n\nAuch die graphischen Komponenten begründeten die Eintragungsfähig-\n\nkeit des angemeldeten Zeichens nicht. Es handele sich um eine relativ gedrun-\n\ngene, fettgedruckte Outline-Schrift, die zum üblichen Formenschatz gehöre und\n\nmit weit verbreiteten Schreibprogrammen wie Microsoft Word oder StarOffice\n\nund darin enthaltene Schriften leicht zu erstellen sei. Auch gebe es vielerlei\n\nSchriften mit Schatteneffekten auf einschlägigen Websites. Die Hervorhebung\n\nvon sachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signal-\n\nfarbe Rot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - sei ebenfalls ein\n\nübliches Gestaltungsmittel in der Werbung. Der Verkehr werde die Art der\n\nAusgestaltung des angemeldeten Zeichens daher nicht als Hinweis auf einen\n\nbestimmten Betrieb ansehen.\n\nMarkeneintragungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt, die\n\nnach Ansicht der Anmelderin vergleichbar mit dem angemeldeten Zeichen sei-\n\nen, könnten dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Bei\n\nder angemeldeten Marke handele es sich - anders als bei den meisten von der\n\nAnmelderin zitierten Marken - um eine für die entscheidungserheblichen Waren\n\nund Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch\n\nso geringe Unterscheidungskraft besitze. Darüber hinaus sei die Frage der\n\nSchutzfähigkeit einer angemeldeten Marke nicht anhand von Entscheidungen\n\nüber Drittzeichen, sondern jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu be-\n\nurteilen.\n\nEs gebe keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Ent-\n\nscheidung auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft beruhe und die Problematik des Streitfalls allein auf tatsächlicher Ebene\n\nliege. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten sei nicht veranlaßt.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings\n\nstatthaft. Hierfür genügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungs-\n\nfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH,\n\nBeschl. v. 1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.). Hier be-\n\nruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3\n\nNr. 6 MarkenG), indem sie vorbringt, die zergliedernde Betrachtungsweise des\n\nBundespatentgerichts allein genüge nicht dem Begründungszwang. Des weite-\n\nren erschöpften sich die Ausführungen des Bundespatentgerichts dazu, wes-\n\nhalb der Wortbestandteil selbst angeblich nicht unterscheidungskräftig sein\n\nsolle, in mehr oder weniger leeren Redensarten.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil\n\nder gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde hält es für zweifelhaft, ob das Bundespatentge-\n\nricht hinreichend berücksichtigt habe, daß Gegenstand der vorliegenden An-\n\nmeldung nur die farblich und graphisch ausgestaltete Bildmarke sei. Damit\n\nkann sie nicht durchdringen. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Be-\n\nschlusses hat das Bundespatentgericht nicht nur die angemeldete Bildmarke in\n\nihrer konkreten Gestaltung abgebildet, es hat auch ausdrücklich angeführt, daß\n\ndie angemeldete Marke ein graphisch ausgestaltetes Wort darstelle. Daß sich\n\ndie weiter angeführten Begründungsteile auf diese Marke in ihrer konkreten\n\nGestaltung beziehen, liegt deshalb auf der Hand. Die Rechtsbeschwerde zeigt\n\nnicht auf, inwiefern das Bundespatentgericht sich in seiner Begründung mit\n\neiner anderen Marke befaßt haben soll, was allenfalls die Schlußfolgerung z u-\n\nlassen könnte, es habe sich mit der angemeldeten Marke selbst nicht beschäf-\n\ntigt, seine Entscheidung sei mithin ohne Begründung.\n\nDie Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Bundespatentgericht habe sich\n\ndarüber hinweggesetzt, daß die zu fordernde Unterscheidungskraft anhand des\n\nZeichens als ganzes zu ermitteln sei. Jedenfalls genüge die zergliedernde Be-\n\ntrachtung des angemeldeten Zeichens allein nicht dem Begründungszwang.\n\nDieses Vorbringen greift nicht durch.\n\nDie Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begrün-\n\ndungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher\n\nGrund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechts-\n\nfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die ein-\n\nzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann\n\nauch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein. Dem\n\nErfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Ent-\n\nscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung\n\nnimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung\n\nsich aufdrängt (BGH GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht, denn\n\nihm läßt sich entnehmen, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht das\n\nangemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig gehalten hat. Es hat da-\n\nzu ausgeführt, daß sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die\n\nBeschaffenheit oder Bestimmung sämtlicher beanspruchten Waren und\n\nDienstleistungen eigne, denn sie nehme auf eine konkrete vorteilhafte Eigen-\n\nschaft der Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher, leicht verständlicher\n\nForm Bezug und wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezoge-\n\nnen Begriffsinhalts nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimm-\n\nten Geschäftsbetrieb. Die Angabe dieser Gründe, die die Schlußfolgerung auf\n\ndas Bestehen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stüt-\n\nzen sollen, macht erkennbar, welche Tatsachen - mögen diese tatsächlich vor-\n\ngelegen haben oder nicht, mögen sie rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt worden\n\nsein oder nicht - für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend\n\ngewesen sind.\n\nDamit erledigt sich zugleich die Beanstandung der Rechtsbeschwerde,\n\ndas Bundespatentgericht hätte darauf eingehen müssen, wie hoch im vorlie-\n\ngenden Fall die Anforderungen an die Unterscheidungskraft anzusetzen seien.\n\nInsoweit ist ebenfalls die Frage des Vorliegens der Unterscheidungskraft ange-\n\nsprochen, deren Verneinung das Bundespatentgericht - wie vorangehend be-\n\nhandelt - in der erforderlichen Weise begründet hat. Um ein selbständiges An-\n\ngriffs- oder Verteidigungsmittel, das in der Begründung eigens hätte beschie-\n\nden werden müssen, handelt es sich bei der von der Rechtsbeschwerde an-\n\ngeführten Frage nicht.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wortbestandteil des\n\nangemeldeten Zeichens sei lexikalisch nicht nachweisbar, das spreche offen-\n\nbar dagegen, daß der Wortzusammensetzung eine wirklich konkrete Aussage\n\nüber die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden kön-\n\nne, begibt sie sich auf das Gebiet der inhaltlichen Richtigkeit der angefochte-\n\nnen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwer-\n\nde nicht Gegenstand der Prüfung ist.\n\nSchließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Bundespa-\n\ntentgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befaßt, ob die\n\nSchutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht wenigstens durch die gra-\n\nphischen Komponenten einschließlich der Farbe begründet werde. Auch hier-\n\nmit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Bezüglich der Bild- und Farbele-\n\nmente der angemeldeten Marke hat das Bundespatentgericht ausgeführt, bei\n\nder Schrift handele es sich um eine fettgedruckte Outline-Schrift, die zum übli-\n\nchen Formenschatz gehöre und zum Beispiel mit weit verbreiteten Schreibpro-\n\ngrammen leicht zu erstellen sei. Darüber hinaus sei die Hervorhebung von\n\nsachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signalfarbe\n\nRot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - ebenfalls ein übliches\n\nGestaltungsmittel in der Werbung. Diesen Begründungsteilen kann entnommen\n\nwerden, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht auch der bildlichen\n\nund farblichen Gestaltung der angemeldeten Marke keine Unterscheidungs-\n\nkraft zugesprochen hat. Die Angabe dieser Gründe macht - unabhängig von\n\nihrem Vorliegen und ihrer Richtigkeit - erkennbar, welche Tatsachen für die\n\nEntscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen sind. Sie erfül-\n\nlen deshalb die Anforderungen an eine Begründung.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zb-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zb-18-01","retrieved":"2026-07-10 12:50:25.585142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-24/i-zb-18-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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