{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"5 StR 584/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 584/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 23. Januar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Janu-\n\nar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 22. August 2001 im Maßregelausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren\n\nräuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht\n\nMonaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die sich mit Verfah-\n\nrensrügen und der Sachrüge insbesondere gegen die Maßregelanordnung\n\nwendet, hat – allein – insoweit den auch vom Generalbundesanwalt bean-\n\ntragten Erfolg.\n\nDie heroinabhängige Angeklagte half dem Mitangeklagten P \n\nzur Begehung eines Überfalls auf eine Sparkassenfiliale, bei der der Mitan-\n\ngeklagte unter drohendem Einsatz einer Spielzeugpistole einen Bargeldbe-\n\ntrag von 35.000 DM erbeutete, den beide Angeklagte plangemäß weitge-\n\nhend zur Beschaffung von Betäubungsmitteln und für ihren Lebensunterhalt\n\nverwendeten.\n\nI.\n\nDie auf eine Verletzung der Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO ge-\n\nstützte Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt zwar den medizinischen Sachverständigen\n\n A in der Hauptverhandlung gehört und damit der Vorschrift des\n\n§ 246a Satz 1 StPO entsprochen. Indes ist nicht der Vorschrift des § 246a\n\nSatz 2 StPO Rechnung getragen worden, wonach dem Sachverständigen,\n\nder den Angeklagten nicht schon früher untersucht hat, zu solcher Untersu-\n\nchung vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden “soll”. Trotz\n\ndieses Wortlautes wird die genannte Vorschrift in der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 9, 1; BGHR StPO § 246a Satz 1 Untersu-\n\nchung 1; BGH NJW 1968, 2298; BGH NStZ 2000, 215; vgl. schon RGSt 68,\n\n198 und 327; 69, 129) und im Schrifttum (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 25. Aufl. § 246a Rdn. 9; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246a Rdn. 3; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 246a Rdn. 3; Eisenberg Beweisrecht\n\nder StPO, 3. Aufl. Rdn. 1829) einhellig dahin verstanden, daß in den ge-\n\nnannten Fällen dem Sachverständigen Gelegenheit zur Untersuchung ge-\n\ngeben werden muß. Während die Untersuchung des Angeklagten geboten\n\nist, bezieht sich der Soll-Charakter der irreführend formulierten Vorschrift\n\n(Herdegen aaO) allein auf die Frage des Zeitpunktes dieser Untersuchung,\n\nnämlich in dem Sinne, daß die Untersuchung auch noch während des Laufs\n\nder Hauptverhandlung stattfinden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO;\n\nEisenberg aaO).\n\nDa hier eine Untersuchung der Angeklagten unterblieben ist, muß der\n\nMaßregelausspruch, der auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, aufgeho-\n\nben werden.\n\nII.\n\nSoweit die Sachrüge über den Angriff auf den Maßregelausspruch\n\nhinausgeht, bleibt sie ohne Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes. Die Entscheidung, die Vollstrek-\n\nkung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, ist – entgegen\n\nder Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht etwa deshalb rechtsfehler-\n\nhaft, weil sie allein damit begründet worden ist, daß “schon” wegen des hier\n\nvorliegenden Bewährungsversagens eine Strafaussetzung nicht in Betracht\n\nkomme. Weiterer Ausführungen zur ungünstigen Kriminalprognose bedurfte\n\nes angesichts der mitgeteilten 13 Eintragungen im Strafregister und der dar-\n\ngestellten Lebensumstände der Angeklagten nicht.\n\nIII.\n\nDie Aufhebung des Maßregelausspruchs berührt den Strafausspruch\n\nnicht.\n\nDer neue Tatrichter wird nach Anhörung eines – gemäß § 246a Satz\n\n2 StPO vorbereiteten – Sachverständigen über die Frage der Unterbringung\n\nder Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden und dabei die\n\nGrundsätze der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu berücksichtigen haben.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-584-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-584-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:23.159401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-23/5-str-584-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2002-01-23","dockets":["5 StR 584/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.01.2002 – 5 StR 584/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-584-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 22. August 2001 im Maßregelausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":4}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:49:23.159401+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}