{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"VI ZB 51/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"ZPO § 518 i.d.F. vom 12. September 1950 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünf- tigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 51/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 518 i.d.F. vom 12. September 1950\n\nWenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt\n\ndie Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur\n\ndann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünf-\n\ntigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluß an BGH, Beschlüsse\n\nvom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563; vom 10. Januar 1990\n\n- XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW\n\n1988, 2046).\n\nBGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - \n\nOLG Stuttgart\n\nLG Heilbronn\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Okto-\n\nber 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: 18.596,20 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte \n\nist mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n22. Dezember 2000, ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten am 10. Januar\n\n2001 zugestellt, verurteilt worden, an den Kläger 36.371 DM nebst Zinsen zu\n\nbezahlen. \n\nIhre derzeitigen Prozeßbevollmächtigten haben mit Fax vom\n\n9. Februar 2001, 15.48 Uhr, einen Schriftsatz beim Oberlandesgericht einge-\n\nreicht, der mit \"Berufung\" überschrieben und unterzeichnet ist; in diesem\n\nSchriftsatz ist ausgeführt, es werde namens der Beklagten gegen das unter\n\nAngabe des Aktenzeichens, des Verkündungsdatums und des Zustellungszeit-\n\npunktes näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Heilbronn Berufung einge-\n\nlegt u.a. mit den angekündigten Anträgen, das angefochtene Urteil abzuändern\n\nund die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge enthält\n\nder Schriftsatz nähere Ausführungen. Mit weiterem Fax vom selben Tage, beim\n\nOberlandesgericht eingegangen um 15.53 Uhr, haben die Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt und u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Beklagte beabsichtigt, gegen das (näher bezeichnete) Urteil des Landge-\n\nrichts Heilbronn Berufung einzulegen, sieht sich aber nicht in der Lage, die Ko-\n\nsten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Aus die-\n\nsem Grund wird beantragt, der Beklagten Prozeßkostenhilfe für den zweiten\n\nRechtszug zu bewilligen und ihr den Unterzeichnenden als Prozeßbevollmäch-\n\ntigten beizuordnen\" ... \"Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem\n\nanliegenden Entwurf der Berufungsbegründung. Die Beklagte beabsichtigt\n\nnach Entscheidung des Senats über die Prozeßkostenhilfe einen Antrag auf\n\nWiedereinsetzung zu stellen\". Der erwähnte Entwurf der Berufungsbegründung\n\nwar diesem Fax ebenso wenig beigefügt wie eine ebenfalls erwähnte beglau-\n\nbigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils. Der am 16. Februar 2001 beim\n\nBerufungsgericht eingegangene Originalschriftsatz wies als Anlage eine unbe-\n\nglaubigte Kopie des Urteils auf. Am selben Tag ging beim Oberlandesgericht\n\nein ebenfalls unterzeichneter, mit dem Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr,\n\nübereinstimmender Schriftsatz ein, der aber über der als Absender aufgestem-\n\npelten Kanzleianschrift der Beklagtenvertreter mit \"Entwurf\" gestempelt ist.\n\nIn der Folgezeit wechselten die Parteien über ihre Anwälte Schriftsätze\n\nzu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe auf Seiten\n\nder Beklagten.\n\nMit Beschluß vom 15. Juni 2001 bewilligte das Berufungsgericht der Be-\n\nklagten Prozeßkostenhilfe \"für den zweiten Rechtszug\". Der Beschluß ist den\n\nProzeßbevollmächtigten am 21. Juni 2001 zugestellt worden.\n\nAm 24. September 2001 wies der Berichterstatter des Berufungsgerichts\n\n\"nach Vorberatung im Senat\" die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tele-\n\nfonisch darauf hin, daß bisher eine Berufung nicht eingelegt sei. Hierauf stellte\n\ndie Beklagte mit Fax vom 4. Oktober 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte vorsorglich\n\nnochmals unter Beifügung des mit \"Berufung\" überschriebenen Schriftsatzes\n\nvom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, Berufung ein.\n\nMit Beschluß vom 26. Oktober 2001 hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulässig verwor-\n\nfen. Die Berufung sei erst am 8. Oktober 2001 und damit verspätet eingelegt\n\nworden. Der am 9. Februar 2001 eingegangene Berufungsschriftsatz weise\n\nzwar keinen Stempel mit dem Hinweis \"Entwurf\" auf. Aus dem nur wenig später\n\neingegangenen Fax ergebe sich jedoch, daß zunächst nur die Absicht der Be-\n\nrufungseinlegung bestanden habe. Die Berufung habe erst dann eingelegt\n\nwerden sollen, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei; für diesen Fall sei\n\nausdrücklich ein Antrag auf Wiedereinsetzung angekündigt worden. Dadurch\n\nsei der fristgerecht eingegangene und die Förmlichkeiten wahrende Beru-\n\nfungsschriftsatz der Beklagten zulässigerweise mit einem Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuch verbunden worden und nicht als unbedingte Berufung bestimmt. Der\n\nWiedereinsetzungsantrag der Beklagten sei nicht fristgerecht eingegangen.\n\nDie Frist sei schuldhaft versäumt worden.\n\nGegen diesen, ihren Prozeßbevollmächtigten am 31. Oktober 2001 zu-\n\ngestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer am 14. November 2001\n\nbeim Berufungsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie nicht näher\n\nbegründet hat.\n\nII.\n\nDie nach §§ 519 b, 547 ZPO a.F. statthafte und nach §§ 569, 577 Abs. 2\n\nZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig\n\nund begründet. Die Beklagte hat wirksam Berufung eingelegt und die Beru-\n\nfungsfrist nicht versäumt.\n\n1. Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Beru-\n\nfungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind\n\n- wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeßerklärungen - alle Umstände\n\ndes jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf\n\nder Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind und dem Rechtsmittelgegner zu-\n\ngänglich waren. Die Auslegung von Prozeßerklärungen, die auch der Senat als\n\nRevisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom\n\n18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGHZ 4, 328, 334),\n\nhat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erschei-\n\nnung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil\n\nvom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900 m.w.N.). Bei Be-\n\nachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte wirksam Berufung eingelegt.\n\nDas Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, ließ - für sich genommen -\n\neindeutig und zweifelsfrei die Absicht erkennen, das erstinstanzliche Urteil ei-\n\nner Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Ferner waren die\n\nformellen Voraussetzungen einer Berufungsschrift gewahrt (§ 518 Abs. 1\n\nZPO a.F.). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.\n\nWenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift\n\nerfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Beru-\n\nfung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitum-\n\nständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit er-\n\ngibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 – XII ZB 114/99 – NJW-\n\nRR 2000, 879; vom 31. Mai 1995 – VIII ZR 267/94 – NJW 1995, 2563, 2564;\n\nvom 10. Januar 1990 – XII ZB 134/89 – FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember\n\n1987 – IVb ZB 161/87 – NJW 1988, 2046, 2047 – jeweils m.w.N.). Hier lassen\n\ndie Begleitumstände nicht hinreichend deutlich erkennen, daß die Beklagte\n\nkeine Berufung einlegen wollte.\n\nDie Beklagte hat zwar in dem Schriftsatz vom selben Tage, 15.53 Uhr,\n\nausdrücklich ausgeführt, sie beabsichtige, gegen das landgerichtliche Urteil\n\nBerufung einzulegen, reiche deshalb den \"Entwurf\" einer Berufungsbegrün-\n\ndung ein (der diesem Fax nicht beigefügt war) und habe die Absicht, nach Ent-\n\nscheidung über Prozeßkostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stel-\n\nlen. Das Berufungsgericht durfte diese spätere Erklärung berücksichtigen, weil\n\nsie ebenfalls innerhalb der Berufungsfrist eingegangen war (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/97 - NJW 1995, 2563, 2564). Aus ihr ergab\n\nsich jedoch nicht hinreichend deutlich, daß mit dem früheren Schriftsatz entge-\n\ngen dessen Bezeichnung keine Berufung eingelegt werden sollte. Es blieb\n\nvielmehr die Möglichkeit offen, daß der spätere Schriftsatz von 15.53 Uhr einen\n\nzusätzlich zur Berufung eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe enthielt\n\nund lediglich ohne die in Bezug genommenen Anlagen geblieben war. Unter\n\ndiesen Umständen jedenfalls kann dem späteren Schriftsatz auch unter Be-\n\nrücksichtigung der finanziellen Interessen der Beklagten nicht mit einer jeden\n\nvernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit entnommen werden, daß\n\ndie allen Erfordernissen eines Berufungsschriftsatzes genügende “Berufung”\n\ndennoch nicht als solche bestimmt sein sollte.\n\n2. Eine Rücknahme der wirksam eingelegten Berufung ist nicht erfolgt;\n\nsie hätte klar und unzweideutig erklärt werden müssen (vgl. schon RG JW\n\n1935, 2281, 2282; zur Rücknahme einer Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom\n\n23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195, 196); Anhaltspunkte\n\ndafür, daß das Berufungsverfahren endgültig nicht fortgesetzt werden sollte,\n\nsind nicht ersichtlich.\n\n3. Hat die Beklagte hiernach die Berufungsfrist nicht versäumt, so bedarf\n\nsie keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Frage ihres Ver-\n\nschuldens an einer Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234\n\nAbs. 2 ZPO a.F. stellt sich nicht.\n\nDr. Müller\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/vi-zb-51-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/vi-zb-51-01","retrieved":"2026-07-10 12:52:09.284322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-22/vi-zb-51-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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